- Urtheil vom 17. Mai 1884
in Sachen Schaffhausen gegen Zürich.
A. Im Juli 1881 starb in Schaffhausen die seit vielen
Jahren im Kanton Schaffhausen niedergelassene Wittwe Weiler
von Dynhard, Kantons Zürich, welche schon seit längerer Zeit
von ihrer Heimatgemeinde regelmäßig unterstützt worden war.
Die Armenbehörde von Schaffhausen stellte hierauf der Armen
pflege von Dynhard die Rechnungen für Kostgeld und Instand
haltung der Wohnung der Verstorbenen, sowie für Beerdigungs
kosten zu und ersuchte um deren Berichtigung. Die Armenpflege
Dynhard bezahlte die beiden ersten Rechnungen ohne Anstand,
dagegen verweigerte sie die Bezahlung der Beerdigungskosten
im Betrage von 53 Fr. 60 Cts. Auf Begehren des Stadtrathes
von Schaffhausen wandte sich in Folge dessen der Regierungs
rath des Kantons Schaffhausen an denjenigen des Kantons
Zürich mit dem Gesuche, dieser möchte die Armenpflege von
Dynhard anweisen, die Forderung der Stadt Schaffhausen zu
bezahlen. Mit Zuschrift vom 3. Dezember 1881 erklärte der
Regierungsrath des Kantons Zürich, er erachte die Zahlungs
verweigerung der Armenpflege Dynhard für begründet und sei
daher nicht im Falle, dem Begehren des Regierungsrathes von
Schaffhausen zu entsprechen; Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 22. Juni 1875 über die Kosten der Verpflegung erkrankter
und der Beerdigung verstorbener armer Angehöriger anderer
Kantone schließen einen Ersatzanspruch für die Begräbnißkosten
aus; dieses Gesetz beziehe sich nicht nur auf die Verpflegung
und Beerdigung vorübergehend in einem Kanton sich aufhalten
der armer Angehöriger anderer Kantone, wie die Regierung von
Schaffhausen annehme, sondern auf alle derartigen Fälle. In
diesem Sinne habe der Kanton Zürich das Gesetz stets ange
wendet und es werde diese Ansicht auch durch den Wortlaut des
Art. 48 der Bundesverfassung und durch einen Rekursentscheid
des Bundesrathes vom 12. März 1878 (Bundesblatt 1878,
II, S. 571) bestätigt. Uebrigens sei es dem Regierungsrathe des
Kantons Zürich nur erwünscht, wenn der vorliegende Fall sei
tens der Regierung von Schaffhausen dazu benutzt werde, eine
prinzipielle Entscheidung der Frage durch die Bundesbehörden
zu provoziren.
B. Mit Schriftsatz vom 14. März 1884 stellt der Regierungs
rath des Kantons Schaffhausen beim Bundesgerichte unter Be
rufung auf Art. 57 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege das Begehren, dieses möchte sein Begehren
um Rückerstattung der in Frage stehenden Beerdigungskosten
schützen, indem er ausführt: Es handle sich um eine prinzipielle
Frage, deren Lösung von nicht zu unterschätzender finanzieller
Tragweite für die Gemeinden sei. Die logische Interpretation
des Art. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1875 spreche da
ir, daß die in Art. 1 und 2 dieses Gesetzes enthaltenen Be
stimmungen nur auf vorübergehend Anwesende Bezug haben,
nicht aber auf längst Niedergelassene, von der Heimatgemeinde
dauernd Unterstützte. Insbesondere ergebe sich dies aus der das
erwähnte Bundesgesetz begleitenden Botschaft des Bundesrathes
(Bundesblatt 1875, III S. 251), in welcher gesagt werde, das
Gesetz mische sich nicht in die Regelung des Armenwesens ein;
es befasse sich nur mit den ausnahmsweisen Fällen, wo die
Humanität den Rücktransport verbiete oder mit außerordent
lichen Todesfällen. Demnach sei es gewiß unmöglich, das Ge
setz auch auf Fälle zu beziehen, wo bisher schon von der Hei
matgemeinde unterstützte, niedergelassene Personen erkranken und
sterben und daher nur das eintrete, was im natürlichen Ver
laufe der Dinge immer geschehe. Demnach sei das Begehren
um Erstattung der Beerdigungskosten für die Wittwe Weiler
begründet.
C. In seiner Antwort auf diese Beschwerde hält der Regie
rungsrath des Kantons Zürich an den in seinem Schreiben vom
3. Dezember 1881 vertretenen Anschauungen fest und verweist
im Uebrigen auf eine von ihm eingeholte Vernehmlassung der
Armenpflege Dynhard, in welcher im Wesentlichen geltend ge
macht wird: Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1875 unterscheide
nicht zwischen Verpflegung und Beerdigung blos vorübergehend
Inwesender oder dauernd niedergelassener Personen; es enthalte
auch keine Ausnahme bezüglich der von ihren Heimatgemeinden
regelmäßig Unterstützten. Die Restriktion, unter welcher es den
Kanton, wo die Erkrankung oder der Todesfall eintrete, zu Tra
gung der daherigen Kosten verpflichte, sei vielmehr eine ganz
andere; dieselbe beziehe sich auf die Möglichkeit des Rücktrans
portes des Erkrankten. Ueberall da, wo ein Rücktransport nicht
möglich oder nach den Grundsätzen der Humanität nicht aus
führbar sei, treffe den betreffenden Kanton die Obsorge für seine
Pflege und eventuell Beerdigung. Etwas anderes besage auch
die bundesräthliche Botschaft nicht. Wollte man die von der
Regierung des Kantons Schaffhausen aufgestellten Unterschei
dungen in das Gesetz hineintragen, so würde dadurch in dessen
Handhabung eine bedauerliche Unsicherheit entstehen, welche ge
eignet wäre, den humanitären Zweck des Gesetzes zu vereiteln.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1875 überbindet nach sei
nem Wortlaute (Art. 1) den Kantonen die Obsorge dafür, daß
erkrankten unbemittelten Angehörigen anderer Kantone, welche
nicht ohne Nachtheil für ihre oder anderer Gesundheit in ihren
Heimatkanton zurückgeschafft werden können, die erforderliche
Pflege und ärztliche Besorgung, sowie im Sterbefalle eine schick
liche Beerdigung zu Theil werde und zwar ohne Kostenersatz
pflicht des Heimatkantons oder der Heimatgemeinde. Das Gesetz
unterscheidet also seinem Wortlaute nach durchaus nicht zwi
schen blos vorübergehend anwesenden und zwischen dauernd nie
dergelassenen Angehörigen anderer Kantone, sondern es macht
seine Anwendung von einer andern Voraussetzung, nämlich da
von abhängig, daß der Rücktransport des Erkrankten ohne sani
tarischen Nachtheil nicht möglich sei. Zu einer einschränkenden
Auslegung des Gesetzes in dem vom Regierungsrathe des Kan
tons Schaffhausen vertretenen Sinne liegt irgendwelcher Grund
nicht vor. Die Botschaft des Bundesrathes giebt, abgesehen da
von, daß auf dieselbe angesichts des klaren Wortlautes des Ge
setzes ein entscheidendes Gewicht kaum gelegt werden könnte,
hiefür keinen Anhaltspunkt. Dieselbe führt im Wesentlichen ein
fach aus, daß das Gesetz die Ordnung des Armenwesens in
den Kantonen nicht alterire und sich nur auf Ausnahmefälle
beziehe. Dies ist denn auch vollständig richtig, beweist aber
durchaus nicht, daß das Gesetz nur Krankheits und Todesfälle
vorübergehend Anwesender im Auge habe, vielmehr ist daraus
einzig zu folgern, daß, wie auch der Wortlaut des Gesetzes
unzweideutig ergiebt, dieses sich nur auf solche, immerhin die
Ausnahme bildende, Fälle bezieht, wo ein Rücktransport in den
Heimatkanton nicht möglich ist, dagegen eine weitergehende Un
terstützungspflicht des Wohnorts oder Aufenthaltskantons nicht
statuirt. Auch ist ein innerer Grund dafür, die Normen des
Bundesgesetzes auf dauernd Niedergelassene nicht anzuwenden,
offenbar nicht erfindlich; vielmehr erscheint gerade gegenüber
dauernd Niedergelassenen eine Versorgungspflicht des Nieder
lassungskantons in Krankheitsfällen in noch höherm Maße ge
rechtfertigt als bei Erkrankung blos vorübergehend Anwesender
die Verpflichtung des Aufenthaltskantons.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Begehren des Regierungsrathes des Kantons Schaff
hausen ist abgewiesen.