- Urtheil vom 23. Mai 1884 in Sachen
Kollektivgesellschaft I. K. Zellweger.
A. Am 11. November 1875 erwarb Johann Kaspar Zell
weger, Kaufmann in Trogen, Kantons Appenzell Außerrhoden,
die Niederlassung in der Stadt St. Gallen; in der Nieder
lassungskontrolle ist dabei bemerkt: Geschäftsniederlassung
nimmt die Niederlassung nur zum Zwecke seiner Geschäftsbe
treibung dahier. Die Familie bleibt in Trogen. Nachdem
Johann Kaspar Zellweger am 11. Dezember 1881 gestorben
war, ging das von ihm bisher betriebene Handelsgeschäft unter
Beibehaltung der bisherigen Firma J. C. Zellweger an die
Wittwe Anna Zellweger geb. Tobler, sowie an Anna Zellweger,
Eugen Zellweger und Hans Zellweger, alle vier in Trogen,
über. Im Handelsregister des Kantons Appenzell Außerrhoden
gebildete Handelsgesellschaft als
ist die von diesen Personen
Kollektivgesellschaft mit der Firma I. C. Zellweger eingetragen.
Ein Eintrag derselben in das Handelsregister von St. Gallen
hat nicht stattgefunden und es sind die Geschäftsinhaber auch
vom st. gallischen Registerführer niemals zur Anmeldung auf
gefordert worden. Ebenso ist die Firma I. C. Zellweger in
St. Gallen niemals zur Besteuerung herangezogen worden.
B. Ende April 1883 leitete Matthias Hofmänner, Fabrikant
in Buchs, Kantons St. Gallen, in der Stadt St. Gallen den
Rechtsbetrieb gegen die Firma I. C. Zellweger für eine For
derung von 8265 Fr. 25 Ets. ein. Die Firma I. C. Zell
weger deponirte den von ihr anerkannten Betrag der Forderung
mit 6568 Fr. 85 Cts., erhob dagegen im Uebrigen Rechtsvor
schlag mit der Behauptung, sie habe ihr Domizil in Trogen
und müsse dort belangt werden. Nachdem der Regierungsrath
des Kantons St. Gallen am 25. Juni 1883 entgegen einer den
Rechtsvorschlag aufhebenden Entscheidung des Bezirksamtes
St. Gallen entschieden hatte, die Frage, wo die Firma J. C. Zell
weger schuldentriebrechtlich belangt werden könne, sei vom Richter
zu entscheiden, ließ Mathias Hofmänner dieselbe auf 22. August
1883 vor das Vermittleramt St. Gallen, sowie später vor das
Bezirksgericht St. Gallen vorladen. Nach Empfang dieser Vor
ladungen protestirte die Firma I. C. Zellweger durch Zuschriften
an das Vermittleramt und das Bezirksgericht St. Gallen gegen
die Kompetenz der st. gallischen Gerichte. Diese Proteste wurden
indessen nicht berücksichtigt und es wurde die Firma I. C. Zell
weger durch Kontumazialurtheil des Bezirksgerichtes St. Gallen
vom 27. November 1883 gemäß dem Klageantrage verurtheilt
und in die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten verfällt.
Gestützt auf dieses Urtheil ließ Matthias Hofmänner durch
Pfandbote vom 9. Februar 1884 die Firma I. C. Zellweger
für eine Forderung von 1690 Fr. 30 Cts. und 380 Fr. 43 Cts.
durch das Schuldentriebamt der Stadt St. Gallen rechtlich
betreiben.
C. Mit Rekursschrift vom 11. Februar 1884 ergriff die Firma
I. C. Zellweger den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht; sie beantragt in der Hauptsache: Es wolle das Bun
desgericht sowohl das vom Bezirksgerichte St. Gallen am
27. November 1883 erlassene Urtheil als auch die mit Berufung
auf dieses Urtheil gegen die Firma I. C. Zellweger in Trogen
vorgenommenen Betreibungen als im Widerspruch mit Art. 59
der Bundesverfassung stehend aufheben, indem sie ausführt:
Die Kollektivgefellschaft I. C. Zellweger sei in Trogen und nur
in Trogen domizilirt; in der Stadt St. Gallen besitze sie keine
Geschäftsniederlassung. Vielmehr habe sie dort gleich hunderten
von andern Kaufleuten und Fabrikanten aus der Umgebung von
St. Gallen nur einen Gehalter (ein Magazin für die Lage
rung von Waaren) gemiethet, welchen sie an Markttagen benutze.
Dadurch werde eine Geschäftsniederlassung nicht begründet.
Allerdings habe der frühere Geschäftsinhaber Johann Kaspar
Zellweger während kurzer Zeit ein Büreau und einen ständigen
Vertreter in St. Gallen gehabt und deßhalb dort die Nieder
lassung erworben. Allein diese Geschäftsniederlassung sei schon
seit etwa sechs Jahren thatsächlich (durch Aufhebung des Bü
reaus) aufgehoben worden und es könne übrigens auf dieselbe,
nachdem der Geschäftsinhaber gestorben und das Geschäft in
andere Hände übergegangen sei, offenbar gar nichts mehr an
kommen.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt
der Rekursbeklagte Matthias Hofmänner Abweisung des Re
kurses und macht im Wesentlichen geltend: Der Rekurs sei
verspätet, da er nicht innert sechszig Tagen von Eröffnung des
Kontumazialurtheils des Bezirksgerichtes St. Gallen an die
Rekurrentin an eingelegt worden sei. Uebrigens sei derselbe auch
materiell unbegründet. Die Firma I. C. Zellweger besitze in
St. Gallen die Geschäftsniederlassung, wie sich aus dem nicht
gelöschten Eintrage in der Niederlassungskontrolle der Gemeinde
St. Gallen ergebe. Sie gebe selbst auf ihren Briefköpfen neben
Trogen und London auch St. Gallen als Geschäftsdomizil an;
Briefe und Postsachen, welche an I. C. Zellweger in St. Gallen
adressirt werden, gelangen in die Hände der Rekurrentin; sie
besitze in der Stadt St. Gallen ein Geschäftslokal, wo Briefe
entgegengenommen werden. Ob sie in St. Gallen im Handels
register eingtragen sei, oder dort Steuern bezahle, sei für die
Frage der Geschäftsniederlassung gleichgültig.
E. Replikando bestreitet die Rekurrentin die Einrede der
Verspätung des Rekurses gestützt auf die bundesgerichtliche
Praxis und bringt im Uebrigen an: Sie besitze in St. Gallen,
wofür sie eine Bescheinigung des Vermiethers des betreffenden
Lokals, des Buchbinders Frank, einlegt, kein Büreau, sondern
nur einen Gehalter ; bei diesem Gehalter sei ein Briefkasten
angebracht, in welchen allfällige Briefe eingelegt werden können.
Diese bleiben dann aber, wie jedermann bekannt sei, bis zum
nächsten Markttage, wo der Gehalter benutzt werde, liegen. Die
Beifügung der Ortsbezeichnung St. Gallen auf den Brief
köpfen solle nur anzeigen, daß die Rekurrentin an Markttagen
regelmäßig in St. Gallen zu treffen sei. Die gesammte Kor
respondenz der Rekurrentin werde von Trogen aus geführt;
ebenso vollziehe sich dort der ganze Waarenverkehr. So seien
denn auch die Korrespondenzen und Fakturen des Rekursbeklag
ten Hofmänner ausschließlich an I. C. Zellweger in Trogen
adressirt worden.
F. In seiner Duplik führt Matthias Hofmänner aus: Die
dem Johann Kaspar Zellweger in St. Gallen ertheilte Nieder
lassung dauere auch nach seinem Tode fort, da sie ihm nicht
ür seine Person, sondern für sein Geschäft ertheilt worden sei
und dieses noch fortbestehe. Die Rekurrentin gebe im Fernern
zu, daß sie in St. Gallen einen Briefkasten besitze und also
dort Korrespondenzen entgegennehme; daraus ergebe sich, daß sie
dort einen wirklichen Geschäftsbetrieb ausübe. Bezüglich der
Einwendung der Rekursverspätung werde darauf hingewiesen,
daß die Exekution bereits vor Anhebung des Prozesses begonnen
habe und durch diesen nicht aufgehoben, sondern nur sistirt
worden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Einrede der Verspätung des Rekurses ist unbegründet
Denn nach der feststehenden bundesrechtlichen Praxis kann der
jenige, welcher durch ein nach bundesrechtlichen Grundsätzen
inkompetentes Gericht verurtheilt worden ist, seine Einwendungen
gegen die Kompetenz des Gerichtes und somit gegen die Rechts
kraft und Vollstreckbarkeit des Urtheils auch in der Exekutiv
instanz noch geltend machen und verwirkt also durch die Unter
lassung, gegen das Urtheil selbst binnen sechzig Tagen Beschwerde
zu führen, sein Rekursrecht nicht. Demnach ist der Rekurs recht
zeitig eingelegt, denn derselbe ist zwar nicht binnen sechzig
Tagen von Eröffnung des Kontumazialurtheils des Bezirks
gerichts St. Gallen vom 27. November 1883 an gerechnet,
wohl aber unmittelbar nach Mittheilung der in Vollziehung
dieses Urtheils erwirkten Pfandbote eingereicht worden. Die
Behauptung, daß die Exekution bereits vor dem Prozesse be
gonnen habe, ist vollständig unbegründet; denn es ist klar, daß
es sich bei der vor dem Prozesse eingeleiteten, durch den Rechts
vorschlag des Rekurrenten entkräfteten, Betreibung in keiner Weise
um die Vollstreckung eines damals ja noch gar nicht gefällten
Urtheils handeln konnte.
- Nach den von der Rekurrentin, insbesondere mit ihrer
Replik, beigebrachten Belegen steht unzweifelhaft fest, daß die
Firma I. C. Zellweger in der Stadt St. Gallen kein anderes
Geschäftslokal als einen sogenannten Gehalter (einen zum
Zwecke der Niederlage von Waaren gemietheten Raum) besitzt,
wo nur an Markttagen ein Vertreter der Firma zu treffen ist,
während der Gehalter in der übrigen Zeit geschlossen ist und
sich dort nur ein Briefeinwurf befindet. Die Korrespondenz und
das Rechnungswesen der Firma werden nicht in St. Gallen,
sondern in Trogen geführt, wo überhaupt die gesammte Ge
schäftsthätigkeit derselben (mit Ausnahme der auf den Markt
verkehr bezüglichen) ihren Sitz hat. Eine Zweigniederlassung
der Firma I. Zellweger besteht demnach in St. Gallen nicht;
es ist dort kein zweiter ständiger Mittelpunkt für ihre Gewerbe
thätigkeit begründet. Denn das bloße Halten eines Waaren
magazins an einem Orte begründet unzweifelhaft keine Zweig
niederlassung und ebensowenig der regelmäßige Marktbesuch oder
die Veranstaltung, daß Briefe an bestimmter Stelle in einem
Briefeinwurf deponirt werden können. Dem entsprechend ist
denn auch die Firma I. C. Zellweger in St. Gallen weder
zur Anmeldung zum Handelsregister angehalten noch dort zur
Besteuerung herangezogen worden, was beides ohne Zweifel
hätte geschehen müssen, wenn sie in St. Gallen eine Zweig
niederlassung besäße. Daß der frühere Inhaber der rekurrirenden
Firma seiner Zeit die Niederlassungsbewilligung in der Stadt
St. Gallen erwirkte, ist ohne alle Bedeutung und berührt
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die gegenwärtigen Geschätfsinhaber in keiner Weise, wie
denn übrigens, auch abgesehen hievon, durch den bloßen Er
werb beziehungsweise das bloße Beibehalten einer Niederlas
sungsbewilligung für sich allein, ohne die entsprechende That,
eine Geschäftsniederlassung nicht begründet oder festgehalten
wird. Das Gleiche gilt mit Bezug auf die in den Briefköpfen
der Firma I. C. Zellweger enthaltene Ortsbezeichnung, Tro
gen, St. Gallen und London, und es kann sich übrigens der
Rekursbeklagte auf diese Bezeichnung um so weniger berufen,
als die zahlreichen von ihm an die Rekurrentin gerichteten
Briefe, Fakturen und Telegramme, welche von der Rekurrentin
zu den Akten gebracht worden sind, sämmtlich nach Trogen
adressirt sind, so daß jedenfalls von einer Irreführung des
Rekursbeklagten durch die fragliche Angabe in den Briefköpfen
keine Rede sein kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
der Rekurrentin das Rechtsbegehren ihrer Rekursschrift zuge
sprochen.