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BGE 10 I 190 ΓÇó Jurisdiction in paternity action against a nonresident defendant
BGE 10 I 190Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I1 giu 1883Dismissed
Josef Schädli sought to have a St. Gallen paternity action declared inadmissible on the ground that he was domiciled in Graubünden when the proceedings were initiated. The Federal Court held that temporary presence in Maienfeld did not establish a fixed domicile, because no intention to settle permanently there was shown. Since the action was a personal claim and jurisdiction depended on service of the conciliation summons, the constitutional objection under Art. 59(1) BV failed. The appeal was dismissed.
Art. 59 Abs. 1 BV; Begriff des festen Wohnsitzes im Zusammenhang mit der gerichtlichen Zuständigkeit: Für den Schutz vor Belangung am Aufenthaltsort genügt ein bloss vorübergehender tatsächlicher Aufenthalt nicht, sondern es bedarf neben der tatsächlichen Niederlassung der Absicht, den Ort zum dauernden Mittelpunkt der Tätigkeit zu machen. Wer sich ohne solchen Mittelpunkt nur wechselnd oder vorübergehend aufhält, kann sich auf Art. 59 Abs. 1 BV nicht berufen. Zur Beurteilung der Zuständigkeit ist auf den Zeitpunkt der Prozesseinleitung bzw. der nach kantonalem Recht maßgebenden Zustellung abzustellen (vgl. Erw. 1-2).
halb des Kantons herumgetrieben habe, ohne an irgend einem Ort festen Wohnsitz zu nehmen. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen. D. Replikando macht der Rekurrent geltend: Wenn er auch seinen Heimatschein noch einige Zeit in Mels hätte liegen lassen, was übrigens nicht zugegeben werde, so werde doch da durch kein Domizil begründet; daß er im Kanton Graubünden seinen festen Wohnsitz gehabt habe, ergebe sich daraus, daß er durch Vermittlung der dortigen Behörden vorgeladen worden sei. In der Duplik der Rekursbeklagten wird etwas Neues nicht vorgebracht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: