- Urtheil vom 15. Februar 1884 in Sachen
Luzern gegen Uri.
A. Am 28. Oktober 1826 schlossen die Stände Luzern, Uri, Basel,
Solothurn und Tessin ein Konkordat zum Zwecke der Fahrbar
machung der Straße von Basel über den St. Gotthard bis an
die italienische Grenze. Durch dieses Konkordat übernahm der
Kanton Uri die Verpflichtung, die Straße von Flüelen bis Am
steg so zu korrektioniren, daß sie wenigstens die Breite der
Bergstraße habe und ohne Vorspann befahren werden könne,
und die Straße von Göschenen bis an die Tessinergrenze ganz
neu und zwar nach Anlage und Anweisung des Landammanns
Meschini zu erbauen. Um den Kanton Uri in den Stand zu
setzen, die durch dieses Konkordat übernommenen Bauverflich
tungen erfüllen zu können, schlossen die Kantone Luzern und
Uri am 24. März 1827 einen Gesellschaftsvertrag ab, aus
welchem folgende Bestimmungen hervorzuheben sind:
- Die Straße von Göschenen bis und mit Inbegriff des
Urserenloches, und von Hospital bis an die Grenzen des Kan
tons Tessin mit Inbegriff der Brücke von Hospital, was die
erste Erbauung betrifft, soll auf gemeinschaftliche Kosten von den
löblichen Ständen Luzern und Uri unternommen und nach dem
Plan und den Vorschriften des Herrn Landammann Meschini
unter Vorbehalt allfälliger Modifikationen ausgeführt werden.
- Sobald diese Straße ausgemarcht ist und sich in einem
kollaudablen Zustande befindet, soll sie vom Stand Uri zum
künftigen Unterhalt übernommen werden.....
- Die Herbeischaffung der für obigen Straßenbau be
nöthigten Gelder werden durch Aktien vom löblichen Stande
Uri unter den Garantien aufgenommen, wie sie in dem im
Jahre 1819 gemachten Anleihen von 240,000 Schweizer Fran
ken enthalten sind.
Diese vom Kanton Uri aufgenommenen Gelder hingegen,
übernehmen die beyden löblichen Stände Luzern und Ury auf
ihre gemeinschaftliche Rechnung, und gewährleisten dieselben
gegen einander durch wechselseitige Solidarität, so daß die in
den Aktien enthaltenen Garantie Bedingnisse den Grundsatz
dieser wechselseitigen Solidarverpflichtung keineswegs schwächen
sollen.
- Sobald der Bau vollendet und die Straße vom Kan
ton Ury wird übernommen sein, soll auf obige Art eine desi
nitive Abrechnung geschlossen und der allfällige Saldo in eine
Tilgungskasse übertragen werden.
- In die Tilgungskasse fließt der jährliche reine Ertrag
des neu zu bewilligenden Zolls, und wird dieselbe jährlich mit
Inbegriff des Zollertrags von den beiden löblichen Ständen
Luzern und Ury zu gleichen Theilen bis auf die Summe von
20,000 Fr. gespiesen werden.
- Aus der Tilgungskasse werden allfoderst die Interessen
der angelehnten Gelder bezahlt und dann aus dem jährlichen
Saldo soviele Aktien abgestoßen, als es treffen mag.
- Nachdem die Schuld der aufgenommenen Gelder mit
Zins und Kapital wird bezahlt seyn, fahren beyde löblichen
kontrahirenden Stände fort, auf die gleiche Art den Zoll für
sich zu beziehen, bis sie ebenfalls für ihre an die Tilgungs
kasse gemachten Einschüsse und Interesse à 4% werden bedeckt
seyn."
- Sollten sich zwischen den beyden kontrahirenden löbl.
Ständen über den gegenwärtigen Vertrag Anstände ergeben, so
ist man beyderseits damit einverstanden, daß zur daherigen
Entscheidung der Geheime Rath des hohen Standes Bern
erbethen werde, welcher Entscheid dann von beyden Theilen
als definitiv anerkannt und unverbrüchlich befolgt werden
solle."
Am 13. August 1827 bewilligte die eidgenössische Tagsatzung
dem Kanton Uri, wie dies schon in dem Konkordate vom 28. Ok
tober 1826 vorgesehen worden war, zum Zwecke der Fahrbar
machung der Straße von Göschenen aufwärts bis an die Grenze
des Kantons Tessin den Bezug verschiedener Zoll und Weg
geldgebühren, mit der Bestimmung, daß der Bezug dieser Ge
bühren mit Fahrbarmachung der Straße beginnen und so lange
fortdauern solle, bis sowohl Kapital und Zinse der für die
Straße von Göschenen bis und mit Inbegriff des Urnerloches und
von und mit Inbegriff der Brücke zu Hospital bis an die
Grenze des Kantons Tessin verwendeten Summen, eingerech
net die jährlichen Zuschüsse in eine diesfallsige Tilgungskasse
sammt deren Interessen, getilgt sein werden.
Nach Tilgung dieser Ausgaben höre der Bezug der bewillig
ten neuen Gebühren auf.
B. Auf Grund des Konkordates vom 28. Oktober 1826 und
des zwischen Uri und Luzern abgeschlossenen Gesellschaftsver
trages vom 24. März 1827 wurde der Bau der Gotthardstraße
ausgeführt und es wurden die von der eidgenössischen Tagsatzung
bewilligten Zölle vom Kanton Uri bezogen und gemäß dem
Gesellschaftsvertrage vom 24. März 1827 zu Gründung und
Speisung einer Tilgungskasse verwendet. Nachdem durch die
Bundesverfassung vom 12. September 1848 das Zollwesen zur
Bundessache erklärt worden war, kam zwischen dem Kanton
Uri und dem schweizerischen Bundesrath am 17. Dezember 1849
ein, in der Folge beidseitig von den zuständigen Behörden rati
fizirter, Zollauslösungsvertrag zu Stande, welcher bestimmte,
daß vom Tage des Bezuges der neuen schweizerischen Grenz
zölle an der Bezug von Waaren und Viehzöllen, Weggeldern
und dergleichen durch den Kanton Uri aufhören solle (Art. 1)
wogegen der Bund demselben für die Aufhebung dieser Gebüh
ren eine jährliche, in vier Terminen zahlbare Entschädigung von
54,000 Fr. in groben Silbersorten zu bezahlen habe. (Art. 2.)
Art. 3 dieses Zollauslösungsvertrages bestimmt: Die Bezah
lung obstehender vier Jahrestermine findet unter nachfolgenden
nähern Bestimmungen statt:
- 22,000 Fr. jährlich auf unbeschränkte Zeit.
- 17,000 Fr. ebenfalls jährlich bis zur gänzlichen Amor
tisation der für die Fahrbarmachung der Straße von Gösche
nen aufwärts aufgewendeten Summen nach Inhalt des Tag
satzungsbeschlusses vom 13. August 1827
c. 15,000 Fr. ebenfalls jährlich bis 1. Dezember 1864 für
Tilgung des für die Fahrbarmachung der Straße von Flüelen
bis Göschenen aufgewendeten Baukapitals.
Nach Verfluß obiger Zeitbestimmungen hören die sub b
und c auf beschränkte Zeit festgesetzten Vergütungen auf. Dabei
bleibt aber dem Stand Uri das Recht unbenommen, seiner
Zeit für die Fortdauer dieser sonst erlöschenden Vergütungen an
Weggeldern bei den zuständigen Bundesbehörden einzukommen.
Gemäß der Schlußbestimmung dieses Vertragsartikels wendete
sich der Kanton Uri am 11. Mai 1864 mit dem Gesuche an die
Bundesbehörden, es möchte ihm der Fortbezug der vertragsmäßig
auf 31. Dezember 1864 wegfallenden 15,000 Fr. der Zollent
schädigung auf weitere 10 Jahre bewilligt werden. Durch Ver
trag vom 28. November 1864 kam hierauf zwischen dem Bun
desrathe und dem Kanton Uri folgende, am 16. Dezember 1864
von der Bundesversammlung genehmigte, den Zollauslösungs
vertrag vom 17. Dezember 1849 theilweise modifizirende Ueber
einkunft zu Stande, wodurch die gesammte Zollentschädigung
in Einer Summe ausgesetzt und auf unbeschränkte Zeit zuge
sichert wurde: Art. 1: Der Bundesrath verpflichtet sich, nach
Anleitung des Art. 26 der Bundesverfassung dem Kanton Uri
für die Aufhebung aller seiner Zölle, Weg und Brückengelder
und übrigen Gebühren, wie dieselben durch den Zollauslösungs
vertrag vom 17. Dezember 1849 beseitigt worden sind, jährlich
die Summe von 72,500 Fr. in vier Terminen und gesetzlichen
Geldsorten zu bezahlen. Art. 2: Die Art. 2 und 3 des Zoll
loskaufsvertrages sind aufgehoben; die übrigen Bestimmungen
jenes Aktenstückes bleiben dagegen in voller Kraft.
C. Unter der Herrschaft dieser gesetzlichen und vertragsmäßigen
Bestimmungen legte der Kanton Uri an Stelle des Zollertrages
jeweilen alljährlich den Betrag von 17,000 Fr. a. W. (gleich
24,285 Fr. 71 Cts. n. W.) von der ihm zukommenden Zoll
entschädigung in die durch den Gesellschaftsvertrag vom 24. März
1827 vorgesehene Tilgungskasse für die Baukosten der Straße
Göschenen Tessinergrenze (obere Gotthardstraße). Nachdem da
gegen im Jahre 1875 die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
in Wirksamkeit getreten war, entstand zwischen den Kantonen
Luzern und Uri ein Anstand über die Verrechnung dieser Bau
kosten. Der Kanton Uri stellte nämlich in die von ihm übungs
gemäß darüber abgelegte Rechnung für 1875 keine Leistung des
Bundes als Einnahme ein, weil durch Art. 30 der Bundes
verfassung von 1874 die bisher dem Kanton bezahlten Zollent
schädigungen aufgehoben worden seien; die Rechnung ergab dem
nach einen Passivsaldo von 24,077 Fr. 13 Cts., dessen hälftige
Deckung der Kanton Uri vom Kanton Luzern verlangte. Der
Regierungsrath des Kantons Luzern dagegen verweigerte die
Anerkennung dieser Rechnung und verlangte, daß auch für 1875
und die folgenden Jahre, wie zuvor, eine Summe von 24,285 Fr.
71 Cts. als Zuschuß des Bundes der Tilgungskasse gutgeschrie
ben werde, indem er von der Anschauung ausging, daß in der
durch Art. 30, Alinea 3 der Bundesverfassung von 1874 dem
Kanton Uri als einem der vier Alpenkantone mit Rücksicht auf
seine internationalen Alpenstraßen vom Bunde ausnahmsweise
zugesicherten jährlichen Entschädigung von 80,000 Fr. die Zoll
entschädigung für die aufgehobenen Zoll und Weggelder auf
der obern Gotthardstraße noch fortbestehe. Diese Differenz dauerte
auch in den folgenden Jahren fort, so daß von 1875 an keine
der vom Kanton Uri aufgestellten Gemeinschaftsrechnungen für die
obere Gotthardstraße mehr vom Kanton Luzern genehmigt wurde.
D. In Folge dieser Differenz trat der Kanton Luzern mit
Schriftsatz vom 30. Juni/20. Juli 1882 beim Bundesgerichte
klagend auf; er stellt die Rechtsbegehren:
I. Beklagtschaft habe die fortdauernde Gültigkeit des Ver
trages vom 24. März 1827, die Erbauung der obern Gott
hardstraße betreffend, anzuerkennen.
II. Sie habe ferner anzuerkennen, daß der Kanton Luzern die
am Ende dieser Rechtsschrift spezistzirte Summe von 148,170 Fr.
41 Cts. in die im gedachten Vertrage vorgesehene Tilgungskasse
einbezahlt habe.
III. Sie habe auch anzuerkennen, daß sie pflichtig sei, aus
der in der bestehenden Bundesverfassung, Art. 28 vorgesehenen
mit Rücksicht auf die internationale Gotthardstraße gewährten
Entschädigung des Bundes im Belaufe von 80,000 Fr. einen
Theilbetrag von 24,285 Fr. 71 Cts. in der Gemeinschaftsrech
nung pro 1875, die Bauschuld der obern Gotthardstraße betref
fend, als Einnahme einzustellen.
IV. Sie habe ferner anzuerkennen, daß sie dieselbe Verpflich
tung auch pro 1876 und weiter für so lange auf sich habe,
bis die Klägerin für ihre Einzahlungen in die Tilgungskasse im
Betrage von 148,170 Fr. 41 Cts. nebst Zinsen à 4% befrie
digt sein wird.
V. Die Kosten dieses Rechtsstreites seien der Beklagtschaft zu
überbinden.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die
Differenz zwischen den Parteien bestehe darin, daß der Kanton
Uri vom Kanton Luzern für 1875 und die folgenden Jahre
die hälftige Bezahlung des angeblich in der Gemeinschaftsrech
nung für die obere Gotthardstraße sich ergebenden Passivsaldos
verlange, während der Kanton Luzern eine daherige Schuldpflicht
bestreite und gegentheils seinerseits positive Forderungen stelle.
Der Kanton Luzern habe nämlich mit Hinsicht auf den Gesell
schaftsvertrag vom 24. März 1827 seit dem Jahre 1831 jähr
liche Zuschüsse in die Tilgungskasse gemacht, welche sich bis zum
Jahre 1875 ohne Zinsberechnung auf 148,170 Fr. 41 Cts.
belaufen. Er verlange nun, daß der Kanton Uri gemäß Art. 11
des Gesellschaftsvertrages verpflichtet werde anzuerkennen, daß
ein Bundesbeitrag von jährlich 24,285 Fr. 71 Cts. auf so
lange in die Gemeinschaftsrechnung gestellt werde, bis nach
Tilgung der ursprünglich kontrahirten Bauschuld auch der Kan
ton Luzern für seine Einschüsse von 148,170 Fr. 71 Cts. und
Zins à 4% gedeckt sein werde. Die rechtliche Begründung dieser
Ansprüche liege in Folgendem: Es sei unbestreitbar und übri
gens auch vom Kanton Uri niemals bestritten worden, daß
letzterer nach dem Gesellschaftsvertrage von 1827 verpflichtet
gewesen sei, die ihm unter der Herrschaft der Bundesverfassung
von 1848 vom Bunde ausbezahlte Zollentschädigung in ent
sprechendem Betrage, ebenso wie früher die direkten auf der
obern Gotthardstraße erhobenen Zolleinnahmen, zu Verzinsung
und Amortistrung der Baukosten dieser Straße zu verwenden
und demnach in die vertragsmäßige Tilgungskasse einzuwerfen.
An dieser Verpflichtung sei durch die Bundesverfassung vom
29. Mai 1874 nichts geändert worden. Denn die dem Kanton
Uri durch Art. 30 Al. 3 dieser Bundesverfassung zugesicherte
jährliche Entschädigung von 80,000 Fr. sei ihm mit der bewuß
ten Zweckbestimmung zugewendet worden, ihm für die Kosten
des Unterhaltes der Gotthardstraße und der Verzinsung und
Amortisation des für dieselbe aufgewendeten Baukapitals Hülfe
zu leisten; sie erscheine als ein Aequivalent der unter der Herr
schaft der Verfassung von 1848 ausgerichteten vertraglichen
Zollentschädigungen gerade so wie diese ihrerseits ein Aequiva
lent für die früher bezogenen Zölle und Weggelder gewesen seien.
Dies ergebe sich zur Evidenz aus der Entstehungsgeschichte des
Art. 30 cit. Allerdings sei ursprünglich von der nationalräth
lichen Verfassungskommission in dem Verfassungsentwurfe vom
19. April 1871 nur eine Entschädigung an die Alpenkantone
für die Unterhaltungskosten der internationalen Alpenstraßen in
Aussicht genommen worden; allein in dem spätern Verlaufe der
Berathungen sei dieser Standpunkt aufgegeben und insbesondere
in dem für die schließliche Feststellung des Verfassungstextes
maßgebenden Berichte des Bundesrathes vom 31. Januar 1872
die Entschädigung mit Rücksicht auf die Ausgaben für Unterhalt,
Amortisation und Verzinsung des Baukapitals der internatio
nalen Alpenstraßen festgestellt worden. Auch zu einer Vermin
derung des der vertragsmäßigen Tilgungskasse zuzuwendenden
Theilbetrages der Zollentschädigung gegenüber dem bis 1875
nach dem Zollauslösungsvertrage von 1849 geltenden Betrage
von 17,000 Fr. a. W. liege kein Grund vor, da Uri seit dem
Jahre 1874 an Stelle der früheren Zölle ein größeres Aequi
valent (80,000 Fr. gegen 72,500 Fr.) beziehe, als zur Zeit der
Geltung der 1848er Verfassung.
E. In seiner auf diese Klageschrift verstatteten Vernehm
lassung und Widerklage macht der Kanton Uri im Wesentlichen
geltend: Das Bundesgericht sei, mit Rücksicht auf die in Art. 27
des Vertrages vom 24. März 1829 enthaltene Schiedsgerichts
klausel nicht kompetent. In der Sache selbst sei die Klage prin
zipiell unbegründet. Aus Art. 30 der Bundesverfassung könne
ein privatrechtlicher Anspruch des Kantons Luzern nicht abge
leitet werden, um so weniger, als ja dieser Kanton dort gar
nicht genannt sei, sondern ausschließlich dem Kanton Uri eine
Entschädigung zugesichert werde. Die Entschädigung, welche dem
Kanton Uri durch Art. 30 gewährt werde, habe nicht den
Charakter einer Zollentschädigung, sondern qualifizire sich als
eine Entschädigung für noch fortdauernde Leistungen des Kantons
für internationale Alpenstraßen resp. deren Unterhalt; zu diesen
internationalen Alpenstraßen gehöre nicht nur die St. Gotthard
straße, sondern auch die Furka , Oberalp und Axenstraße,
welche der Kanton bedeutende Leistungen zu machen habe. Die
Behauptung der Klägers, daß die fragliche Entschädigung dem
Kanton Uri für Unterhalt der obern Gotthardstraße und Ver
zinsung und Amortisation des für dieselbe aufgewendeten Kapi
tals gewährt werde, oder daß in dieser Entschädigung eine
Amortisationsquote inbegriffen sei, sei unerweislich; sie ergebe
sich nicht aus dem Verfassungstext. Maßgebend aber sei einzig
der Text der Verfassung und nicht gelegentliche bei Vorberathung
derselben gefallene Aeußerungen. Aus dem Texte der Verfassung,
insbesondere aus den Worten in Würdigung aller Verhältnisse
aber ergebe sich, daß einzig Rücksichten auf den Kanton Uri
nicht solche auf den Kanton Luzern, bei Aussetzung der Ent
schädigung obgewaltet habenfür letztere sei irgendwelche detail
lirte Zweckbestimmung in der Verfassung nicht angegeben und
es sei auch nicht ein Theil derselben zeitlich begrenzt, wie
nothwendig der Fall sein müßte, wenn dieselbe theilweise zur
Amortisation von Bauschulden gegeben würde. Hiemit stimme
überein, daß der Bundesrath bei Uebermittlung der Quartal
zahlungen auf fragliche Entschädigung in den bezüglichen Be
gleitschreiben und Quittungsformularen jeweilen angebe, daß
die Entschädigung für Unterhalt internationaler Alpenstraßen
geleistet werde. Auch in der Verfassungsberathung übrigens sei
dieser Anschauung Ausdruck gegeben, insbesondere der anfänglich
gebrauchte Ausdruck Zollentschädigung gestrichen worden.
Daraus folge, daß der Kanton Uri nicht pflichtig sei, eine be
stimmte Quote der Entschädigung von 80,000 Fr. in die Til
gungskasse der obern Gotthardstraße einzuwerfen. Eventuell wäre
ein allfällig in die Tilgungskasse einzuwerfender Theilbetrag nicht
auf 17,000 Fr. a. W. zu bestimmen, sondern wäre dessen Höhe durch
Sachverständige zu ermitteln mit Rücksicht auf die Kosten des
Unterhaltes der internationalen Alpenstraßen, die noch resttrende
Bauschuld der untern Gotthardstraße u. s. w. Dagegen sei der
Kanton Luzern vertraglich verpflichtet, die in Folge des Wegfalls
der Zollentschädigung in der Gemeinschaftsrechnung der obern
Gotthardstraße sich ergebenden Defizite hälftig zu tragen, und
habe derselbe hiefür, für die Zeit von 1875 an, einen Betrag
von 97,497 Fr. 7 Cts. nebst Zins à 5% seit Einreichung
e Widerklage zu bezahlen. Demnach werde beantragt:
I. Das Tit. Bundesgericht sei mit Rücksicht auf 27 des
zwischen Luzern und Uri unterm 23. März 1827 abgeschlossenen,
in der Mehrzahl seiner Bestimmungen auch heute noch rechts
gültigen Gesellschaftsvertrages, zu Anhandnahme und Beurthei
lung des Klagebegehrens nicht kompetent, unter grundsätzlicher
Festhaltung, daß die zwischen Luzern und Uri diesfalls obwal
tenden Anstände und Streitigkeiten auf schiedsrichterlichem Wege
auszutragen seien.
Für den Fall erklärter Zuständigkeit:
II. Das klägerische Rechtsbegehren sei prinzipiell als unbe
gründet abzuweisen und zu erkennen, daß die Beklagtschaft nicht
pflichtig sei, aus der durch die bestehende Bundesverfassung,
Art. 30 (nicht Art. 28, wie die Klage irrthümlich allegirt)
normirten, mit Rücksicht auf die internationalen Alpenstraßen
und in Würdigung aller Verhältnisse gewährten Bundesent
schädigung im Belaufe von 80,000 Fr. einen Quottheil von
24,285 Fr. 71 Cts. in die Gemeinschaftsrechnung, die Bau
schuld der obern Gotthardstraße betreffend, von 1875 an, als
Einnahme einzustellen.
III. Die rekonventionell geltend gemachte Forderung der
Regierung von Uri sei grundsätzlich gutzuheißen und die Klä
gerin und Widerbeklagte demgemäß zu verhalten, die von der
Beklagten und Widerklägerin gelegten Rechnungen, die Verzin
sung und Amortisation der Bauschuld der obern Gotthardstraße
betreffend, als richtig und rechtsverbindlich anzuerkennen.
IV. Die Klägerin und Widerbeklagte sei im Fernern pflichtig
zu erklären, an die Beklagte und Widerklägerin, nach Inhalt
der diesfalls maßgebenden Bestimmungen des mehrerwähnten
Vertrages vom 23. März 1827, einen Betrag 97,497 Fr.
91 Cts. nebst Zins zu 5 % vom 1. Jauuar 1883 an, laut
Ergebniß der bezüglichen Rechnungsstellung zu bezahlen.
V. Die Kosten dieses Prozesses sind der Klägerin und Wider
beklagten zu überbinden.
Eventuell für den Fall, daß das Bundesgericht in grund
sätzlicher Billigung des klägerischen Standpunktes den Kanton
Uri pflichtig erklären würde, einen bestimmten Theilbetrag der
ihm gewährten Bundessubvention von 80,000 Fr. in die Ge
meinschaftsrechnung von 1875 an als Einnahme einzustellen:
VI. Es sei die Höhe dieses Theilbetrages durch Sachverstän
dige auszumitteln und derselbe jedenfalls auf eine wesentlich
niedrigere Quote festzusetzen, als die von der Klägerin bean
spruchte, im Belaufe von 24,285 Fr. 71 Cts.
VII. Es sei die Verpflichtung der Beklagtschaft zur Einwer
fung eines jährlichen Einschusses in die Tilgungskasse des
obern Gotthardstraßenbaues jedenfalls nicht unbedingt zu
statuiren, bis die Klägerin für ihre frühern Einzahlungen
in diese Tilgungskasse im Betrage von 148,170 Fr. 41 Cts.,
genauerer Ausweis immerhin vorbehalten, nebst Zinsen
zu 4 % vollständig befriedigt sein wird, sondern in der
Weise zu beschränken, daß eine solche Verpflichtung dahin
fallen muß, wenn in Folge einer Verfassungsrevision die
Entschädigung von 80,000 Fr. dem Kanton Uri ganz oder theil
weise entzogen werden sollte, unter Festhaltung, daß in diesem
Falle die Klägerin und Widerbeklagte den ihr auffallenden
heil des Defizites der bezüglichen Rechnung aus eigenen
titteln zu bestreiten habe.
VIII. Es feien im Falle der Gutheißung der Rechtsbegehren
VI und VII die Rechtskosten gegenseitig zu kompensiren.
F. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren
Ausführungen und Anträgen fest. Mit Eingabe vom 15. Sep
tember 1883 bestreitet der Kläger auch die Begründetheit der
vom Instruktionsrichter zu gemeinsamer Behandlung zugelassenen
Widerklage, eventuell den Zinsfuß zu 5 ¼, und verlangt, daß
die Ausrechnung über die widerklägerische Forderung den Par
teien zu außergerichtlicher Behandlung überlassen werde, wo
gegen der Beklagte und Widerkläger beantragt, daß auch über
die Widerklage im gegenwärtigen Verfahren ein abschließendes
Urtheil gefällt werde.
G. Im Beweisverfahren erklärte der Beklagte, auf den von
ihm angebotenen Sachverständigenbeweis verzichten zu wollen
und damit einig zu gehen, daß über die Höhe der vom Be
klagten einzuwerfenden Tilgungsquote eventuell das richterliche
Ermessen entscheide.
H. Bei der heutigen Verhandlung erklärt der Beklagte, auf
die von ihm aufgeworfene Einrede des Schiedsvertrages ver
zichten zu wollen; im Uebrigen halten beide Parteien die ge
stellten Anträge unter eingehender Begründung aufrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Einwendung, daß über die Klage nicht vom Bundes
gericht, sondern von einem Schiedsgericht zu erkennen sei, ist
vom Beklagten bei der heutigen Verhandlung fallen gelassen
worden; es ist somit, da die gesetzlichen Voraussetzungen der
Kompetenz des Bundesgerichtes ohne Zweifel vorliegen, ohne
weiters auf die materielle Prüfung der Sache einzutreten.
2. Durch den Vertrag vom 23./24. März 1827 ist zwischen
den Parteien ein Gesellschaftsverhältniß, und zwar, wie nach
den Bestimmungen des Vertrages nicht zweifelhaft sein kann,
eine gemeine Gesellschaft zum Zwecke des Baues der obern
Gotthardstraße (von Göschenen bis zur Tessinergrenze) auf ge
meinsame Kosten, sowie zum Zwecke der Verzinsung und Amor
tisation des, sei es auf dem Anleihenswege, sei es durch Vor
schüsse der Kontrahenten, beschafften Baukapitals aus den Ge
sellschaftseinnahmen begründet worden. Als Gesellschaftseinnahmen,
welche das geschäftsführende Mitglied der Gesellschaft, der Kan
ton Uri, zu dem Gesellschaftszweck zu verwenden verpflichtet
ist, erscheinen nach dem Vertrage in erster Linie die Erträgnisse
der dem Kanton Uri von der Tagsatzung diesbezüglich zu be
willigenden Zölle. (Art. 9, 10 und 11 des Vertrages.) Die
Klage stützt sich nun darauf, daß die dem Kanton Uri durch
Art. 30 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 vom Bunde
zugesicherte jährliche Entschädigung von 80,000 Fr. in verhält
nißmäßigem Betrage in gleicher Weise wie früher die Zoll
bezüge und die unter der Herrschaft der Bundesverfassung von
1848 für dieselben ausbezahlten Zollentschädigungen zu Tilgung
der Baukosten der obern Gotthardstraße, also zu Gesellschafts
zwecken, bestimmt sei, und mithin vom Beklagten hiezu, d. h.
zu Speisung der vertragsmäßigen Tilgungskasse mit 17,000 Fr.
a. W. p. a. verwendet und demgemäß insoweit in die Ge
meinschaftsrechnung der Gesellschaft als Einnahme eingestellt
werden müsse.
3. Die Klage qualisizirt sich somit als eine Klage aus
Gefellschaftsvertrag (actio pro socio) und es erscheint also die
Einwendung des Beklagten, daß die Klage sich nicht auf einen
privatrechtlichen Titel, sondern auf Art. 30 der Bundesverfas
sung, aus welchem der Kanton Luzern für sich einen Anspruch
offenbar nicht ableiten könne, stütze, von vornherein als unbe
gründet, denn das juristische Fundament der Klage liegt ja,
wie bemerkt, nicht in Art. 30 der Bundesverfassung, sondern
in dem zwischen den Parteien bestehenden, unzweifelhaft pri
vatrechtlichen, Vertrage vom 23./24. März 1827. Art. 30 der
Bundesverfassung kommt nur für die Entscheidung über Zweck
bestimmung der durch denselben dem Beklagten gewährten Zu
wendung in Betracht.
4. Sofern nun das vom Kläger über die Zweckbestimmung
der dem Kanton Uri durch die erwähnte Verfassungsbestimmung
zugesicherten Entschädigung Behauptete richtig ist, so erscheint
die Klage prinzipiell zweifellos als begründet. Denn es ist un
bestrittene, durch die das Gesellschaftsverhältniß beherrschenden
Prinzipien der bona fides unbedingt postulirte, Regel des Ge
sellschaftsvertrages, daß ein Gesellschafter das von ihm zu Ge
sellschaftszwecken Empfangene auch wirklich für den Gemein
schaftszweck zu verwenden beziehungsweise in die Gesellschafts
kasse einzuwerfen hat und nicht in seinem ausschließlichen
Nutzen verausgaben darf.
5. Sowohl nach dem Wortlaute als nach der Entstehungs
geschichte des Art. 30 der Bundesverfassung aber erscheint als
zweifellos, daß die in demselben den Alpenkantonen insbesondere
dem Kanton Uri außerordentlicher Weise gewährte Entschädi
gung an Stelle der frühern unter der Herrschaft der Bundes
verfassung von 1848 ausgerichteten Zollentschädigungen, soweit
diese für auf internationalen Alpenstraßen erhobene Gebühren
entrichtet wurden, tritt und mithin zu den gleichen Zwecken, zu
welchen die Zölle auf den internationalen Alpenstraßen seiner
Zeit bewilligt wurden, bestimmt ist. Dies ist vom Bundesge
richte schon mehrfach grundsätzlich ausgesprochen und eingehend
begründet worden, so daß im Wesentlichen auf die Begründung
der betreffenden Entscheidungen (s. insbesondere Entscheidung
in Sachen Planta, Erw. 9, Amtliche Sammlung V, S. 283 u. ff.,
sowie im ferner Entscheidung in Sachen Brusio VII, S. 123
u. ff.; in Sachen Stadtgemeinde Chur, Erwägung 3, ibidem
S. 870; in Sachen Domkapitel Chur, ibidem S. 855 u. ff.)
verwiesen werden darf und hier nur noch beigefügt werden
mag: Wenn der Beklagte bestreiten zu wollen scheint, daß zum
Zwecke der Auslegung einer Verfassungs oder Gesetzesbestim
mung auf die Aeußerungen der verfassungs oder gesetzbera
thenden Behörden oder einzelner Mitglieder derselben zurückge
gangen werden dürfe, so geht er entschieden zu weit. Es ist
zwar ohne Zweifel richtig, daß solche Aeußerungen Gesetzeskraft
nicht besitzen, sondern daß Gesetzeskraft einzig dem Gesetzes
oder Verfassungstexte zukommt; allein ebenso richtig ist auch,
daß die Aeußerungen der vorberathenden Faktoren als Aus
legungsmaterial zu Feststellung des Sinnes des Gesetzes oder
Verfassungstextes benutzt werden dürfen. Freilich dürfen die von
einzelnen vorberathenden Faktoren ausgesprochenen Ansichten
über den Sinn des Gesetzes nicht ohne weiters als richtig hin
genommen und so die Meinungen der Gesetzesberather als
Meinung des Gesetzes hingestellt werden, sondern es ist letztere,
unter Zuratheziehung aller Hülfsmittel der Interpretation, vom
Richter selbständig festzustellen, so daß, sofern die bei Vorbe
rathung eines Gesetzes gefallenen Aeußerungen mit dem Ge
setzestexte oder mit den aus dem Zusammenhange der gesetzlichen
Bestimmungen nothwendig sich ergebenden Folgerungen in un
vereinbarem Widerspruche stehen, auf jene kein Gewicht gelegt
werden darf. Immerhin aber ist aus einleuchtenden Gründen
den sogenannten Gesetzesmaterialien als Mittel der Auslegung
eine erhebliche, freilich je nach ihrer Beschaffenheit verschiedene,
insbesondere nach der größern oder geringern Einsicht der Ge
setzesverfasser und Berather in Bedeutung und Tragweite ihres
Werkes wechselnde, Bedeutung beizumessen und auch von der
Praxis stets beigemessen worden. Ganz besonders muß dies
dann gelten, wenn es sich, wie hier, nicht um die Auslegung
und Anwendung allgemeiner Rechtssätze, sondern um die Er
mittlung von Sinn und Zweck einer eher als Verwaltungsän
ordnung zu qualisizirenden Verfassungsbestimmung handelt.
Nun läßt im vorliegenden Falle der Gang der Entstehungs
geschichte des Art. 30 der Bundesverfassung gar keinen Zweifel
darüber, daß die Absicht der verfassungsberathenden Faktoren
dahin ging, den Alpenkantonen durch die ihnen ausgesetzten
Extraentschädigungen einen Ersatz für die ihnen bisher für die
aufgehobenen Zölle auf den internationalen Alpenstraßen ver
tragsmäßig ausbezahlten Zollentschädigungen zu gewähren und
daß also, gemäß der ursprünglichen Zweckbestimmung der Zölle,
diese Entschädigungen nicht nur für den Unterhalt, sondern auch
für die Verzinsung und Amortisation des Baukapitals der in
ternationalen Alpenstraßen ausgesetzt wurden. Allerdings war,
bei Berathung des Verfassungsprojektes von 1872, ursprünglich
nur eine, durch das Gesetz zu normirende, Entschädigung an
die Alpenkantone für den Unterhalt ihrer internationalen Alpen
traßen vorgesehen, allein bei der schließlichen Feststellung des
Textes der Verfassungsbestimmung, welche auf Grundlage der
bundesräthlichen Botschaft vom 31. Januar 1872 erfolgte,
wurde dieser Standpunkt unzweifelhaft aufgegeben und wurde,
wie auch die Ziffern der festgesetzten Entschädigungen zeigen,
die Gesammtheit der Ausgaben für die internationalen Alpen
straßen, für welche früher Zölle bewilligt und Zollentschädi
gungen bezahlt worden waren, in's Auge gefaßt. Hiemit steht
denn auch der Text der Verfassung keineswegs im Widerspruch,
sondern im Gegentheil in vollständigem Einklang. Denn wenn
Art. 30 Alinea 3 sagt, daß den Alpenkantonen
ausnahms-
weise," mit Rücksicht auf ihre internattonalen Alpenstraßen,
eine in Würdigung aller Verhältnisse festgestellte jährliche
Entschädigung bezahlt werde, so läßt dieser Wortlaut doch
gewiß keine andere Auslegung zu als die, daß hier eine Aus
nahme von dem in Alinea 2 aufgestellten Grundsatze der
Aufhebung der bisher den Kantonen bezahlten Zollentschädigun
gen, statuirt werde und daß diese Ausnahme statuirt werde
mit Rücksicht auf die internationalen Alpenstraßen d. h. auf die
bisher für diese bezogenen Zollentschädigungen, so daß also in
soweit die Fortentrichtung einer in der Verfassung selbst nor
mirten Zollentschädigung, in Abweichung von dem in Alinea 2
aufgestellten Prinzipe, vorgesehen wird. Wenn der Beklagte
dem gegenüber besonderes Gewicht auf die Worte in Wür
digung aller Verhältnisse legt und daraus folgert, daß die
Entschädigung an die Alpenkantone nicht beziehungsweise nicht
speziell zu dem angegebenen Zwecke, sondern auch mit Rück
sicht auf andere Verhältnisse, z. B. den Wegfall der Post
entschädigung und den Unterhalt anderer Gebirgsstraßen als
der s. Z. mit Zollberechtigungen gebauten internationalen
Straßen und dergleichen, geleistet worden sei, so kann dies
nicht als richtig anerkannt werden; vielmehr zeigt schon die
X 1884
grammatikalische Fassung des Art. 30 Alinea 3 deutlich, daß
sich die Worte unter Würdigung aller Verhältnisse nicht
auf das durch die Worte mit Rücksicht auf ihre internatio
nalen Alpenstraßen bezeichnete Wofür? (den Zweck) der
Entschädigung, fondern nur auf das Wieviel? (das Quanti
tativ) derselben beziehen und daß also darunter nur die in
letzterer Richtung erheblichen Verhältnisse (Belauf der noch
nicht amortisirten Baukosten und der Unterhaltungskosten der
mit Zollberechtigung gebauten Alpenstraßen u. s. w.) gemeint
sein können. Wenn der Beklagte im Fernern einwendet, daß
wenn die Entschädigung an die Alpenkantone die hier vertretene
Zweckbestimmung hätte, dann unzweifelhaft der für die Amor
tisirung des Baukapitals bestimmte Theil derselben besonders
festgesetzt und nur auf Zeit gewährt worden wäre, so ist auch
dieser Einwand nicht schlüssig; dies zeigt schon der Umstand,
daß ja auch nach dem Zollentschädigungsvertrage zwischen dem
Bunde und dem Kanton Uri vom 28. November 1864 die ge
sammte Zollentschädigung auf unbeschränkte Zeit gewährt und
ein zur Amortisation bestimmter Theil nicht ausgeschieden
wurde, während doch der Beklagte unter der Herrschaft dieses
Vertrages die fragliche Zweckbestimmung eines Theils der Zoll
entschädigung nie bestritten sondern gegentheils stets ohne
weiters anerkannt hat. Der gedachte Umstand erklärt sich denn
auch sehr leicht daraus, daß der Gesetzgeber eben offenbar von
der Erwägung sich leiten ließ, daß auch Verfassungen nicht ewige
Dauer haben, sondern im Laufe der Zeiten der Veränderung
unterworfen sind, so daß einem Bedenken nicht unterliegen
könne, die fragliche Entschädigung ihrem ganzen Umfang nach
auf unbestimmte Zeit d. h. auf die Dauer der Verfassung vom
29. Mai 1874 zu gewähren.
6. Ist also nicht daran zu zweifeln, daß die in Art. 30 der
Bundesverfassung normirte Entschädigung dem Kanton Uri zum
Zwecke der Verzinsung und Amortisation des Baukapitals wie
zum Zwecke des Unterhaltes der von ihm mit Zollberechtigung
gebauten internationalen Alpenstraßen resp. der einzigen in
dieser Weise von ihm erstellten Straße, der St. Gotthardstraße,
gewährt wird, so erscheint die Klage des Kantons Luzern aus
dem Gesellschaftsvertrage gemäß dem oben Erwägung 4 Be
merkten als begründet und zwar sowohl grundsätzlich als rück
sichtlich des Quantitativs. Denn, was letzteres anbelangt,
sind die Angaben des Klägers über den Belauf der von ihm
gemachten Einschüsse eventuell nicht bestritten; es hat im fer
nern die dem Kanton Uri für die aufgehobenen Zölle für inter
nationale Alpenstraßen gewährte Entschädigung durch die Bun
desverfassung vom 29. Mai 1874 keine Verminderung sondern
gegentheils eine Erhöhung erfahren, so daß ein Grund aus
welchem derselbe die Verminderung der Tilgungsquote verlan
gen könnte, nicht ersichtlich ist. Vorbehalten bleibt dabei, wie
auch vom Kläger zugestanden, selbstverständlich, daß der Kanton
Uri zu Einstellung der Tilgungsquote in die Gemeinschafts
rechnung nur für so lange verpflichtet ist, als er die ihm durch
Art. 30 der Bundesverfassung zugesicherte Entschädigung vom
Bunde bezieht.
7. Aus der Zusprechung der Vorklage folgt offenbar die Ab
weisung der beklagtischen Widerklage von selbst, so daß rücksicht
lich derselben nichts weiteres zu bemerken ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Dem Kläger sind die Rechtsbegehren 1 und II seiner
Klageschrift zugesprochen.
- Der Beklagte wird im Fernern gemäß Rechtsbegehren III
und IV der Klage als pflichtig erklärt, aus der in Art. 30 der
Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 vorgesehenen Entschädi
gung des Bundes im Belaufe von 80,000 Fr. einen Theilbe
trag von 24,285 Fr. 71 Ets. in die Gemeinschaftsrechnung
betreffend die Bauschuld der obern Gotthardstraße pro 1875
in Einnahme einzustellen und diese Verpflichtung auch pro 1876
und weiter für so lange zu erfüllen, bis der Kläger für seine
Einzahlungen in die Tilgungskasse im Betrage von 148,170 Fr.
41 Ets. nebst Zins zu 4% befriedigt sein wird, immerhin in
der Meinung, daß diese Verpflichtung nur so lange bestehe, als
dem Beklagten die gedachte Entschädigung des Bundes zufließt.
- Die Widerklagsbegehren des Beklagten sind abgewiesen.
usanne. Imp. Georges Bridel.