- Urtheil vom 29. Februar 1884 in Sachen
Stutzer gegen Centralbahn.
A. Durch Urtheil vom 14. Januar 1884 hat das Oberge
richt des Kantons Zug erkannt:
- Es sei das kantonsgerichtliche Urtheil vom 23. August
1883 bestätigt.
- Habe Vorbeklagte an die zweitinstanzlichen Kosten 30 Fr.
der Vorklägerschaft zu bezahlen.
Das erstinstanzliche Urtheil des Kantonsgerichtes von Zug
ging dahin:
- Beklagte sei pflichtig, an Kläger zu bezahlen:
- 65 Fr. Verpflegungskosten und 95 Fr. Arztkosten.
- 1176 Fr. für entgangenen Verdienst von 735 Tagen.
- 4000 Fr. Schadenersatz für verminderte Erwerbsfähigkeit
und bleibende körperliche Nachtheile.
- Habe Beklagte an Kläger 300 Fr. Rechtskosten zu ver
güten.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte, schweizerische
Centralbahngesellschaft, und, im Anschluß an die von dieser
erklärte Weiterziehung, auch der Kläger die Weiterziehung an
das Bundesgericht.
Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der
Beklagten:
- Es sei in Abänderung der kantonalen Urtheile die Klage
abzuweisen;
- Eventuell sei die von den kantonalen Instanzen gesprochene
Entschädigung in dem Sinne zu reduziren, daß die Entschädi
gung von 1176 Fr. für entgangenen Verdienst von 735 Tagen
gestrichen und die Entschädigung für verminderte Erwerbsfähig
keit erheblich (auf etwa 2000 Fr.) reduzirt werde, unter Kosten
folge.
Der Anwalt des Klägers dagegen beantragt Erhöhung der
Entschädigung für verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne
seines ursprünglich gestellten Rechtsbegehrens (d. h. auf 6000 Fr.);
im Uebrigen Bestätigung der kantonalen Entscheidung unter
Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Von den Vorinstanzen ist in thatsächlicher Beziehung fol
gendes festgestellt worden: Albert Stutzer, geboren 31. März
1866, war im Jahre 1880/1881 bei den Unterakkordanten der
Beklagten, Heiter, Strauß und Möhring beim Baue der Bahn
linie Rothkreuz Immensee als Arbeiter, zuletzt mit einem Tag
lohn von 1 Fr. 60 Cts. angestellt; nachdem er früher andere
Arbeiten besorgt hatte, wurde er wenige Tage vor dem Unfall
als Heizer einer Maschine beschäftigt, welche Materialwagen
aus einer Materialgrube auf einer zu diesem Zwecke angelegten
Rollbahn nach dem Bahnkörper zu befördern hatte. Am 12.
Januar 1881 war er auftragsgemäß damit beschäftigt, beladene
Wagen eines Materialzuges, welche vermittelst der Maschine
zusammengestoßen wurden, während der Bewegung des Zuges
zusammenzukoppeln. Dabei wurde er, als er nach Ankoppelung
eines Wagens zwischen den Wagen heraustreten wollte, von
einem Rade erfaßt, wodurch er eine körperliche Verletzung am
rechten Bein erlitt; in Folge dieser Verletzung mußte er nahezu
fünf Vierteljahre lang im Kantonsspitale in Zug verpflegt werden
und hat im Fernern einen bleibenden Nachtheil insofern erlitten,
als eine Verschiebung der Kniescheibe und nahezu absolute Un
beweglichkeit des Gelenkes eingetreten ist, so daß ein gehemmter
mühsamer Gang übrig bleiben werde; zudem ist, nach dem von
den Vorinstanzen eingeholten gerichtsärztlichen Gutachten, Gefahr
vorhanden, daß auch noch später (wie schon seit der Entlassung
aus dem Spitale wiederholt eingetreten sei) in Folge von An
strengungen oder zufälligen äußern Einflüssen das feine Narben
gewebe wieder aufbrechen könne. Die Vorinstanzen stellen fest,
daß eine absolute Erwerbsunfähigkeit für den Kläger nicht ein
trete, daß derselbe dagegen in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt
werde, da für ihn nur ganz bestimmte Arten von Beschäftigung
und zwar hauptsächlich solche, bei welchen die Mitwirkung der
untern Extremitäten nicht in Betracht komme, noch möglich sein
werden.
2. In grundsätzlicher Beziehung gehen die Parteien darüber
einig, daß der Unfall beim Baue einer Eisenbahn der Beklagten
sich ereignet hat und daß daher letztere nach Art. 2 und 3 des
Eisenbahnhaftpflichtgesetzes verantwortlich ist, sofern der Unfall
durch ihr Verschulden oder durch ein Verschulden eines ihrer
Angestellten oder einer andern Person, deren sie sich zum Bahn
baue bediente, herbeigeführt wurde. Die Beklagte ist somit un
bestrittenermaßen verantwortlich, wenn der Unfall durch ein
Verschulden der Bauunternehmer Heiter, Strauß und Möhring
oder des von diesen angestellten leitenden Personals verursacht
wurde. Dies ist nun in Uebereinstimmung mit den Vorinstanzen
in der That anzunehmen. Denn: Es steht thatsächlich fest, daß
dem Kläger aufgetragen wurde, auf einer Arbeitsbahn die Roll
wagen eines in Bewegung befindlichen Materialzuges zusam
menzukoppeln und daß er in Folge der Ausführung dieser Ar
beit verletzt wurde. Die dem Kläger aufgetragene Arbeit, welche
ein, im Bahnbetriebsdienste bekanntlich regelmäßig verbotenes,
Durchgehen zwischen in Bewegung befindlichen Fahrzeugen er
forderte, war ohne Zweifel eine in hohem Grade gefährliche,
bei welcher durch eine kleine, bei der Beschaffenheit derartiger
Arbeitsbahnen voraussichtlich sehr leicht mögliche, Unregelmä
ßigkeit in der Bewegung der Maschine oder der Materialwagen
eine Verletzung des Arbeiters herbeigeführt werden konnte. Daß
nun dem Kläger eine derartige gefährliche Verrichtung aufge
tragen wurde, involvirt ein Verschulden des betreffenden Vor
gesetzten um so mehr, als, wie die Vorinstanzen thatsächlich
feststellen, die Ankuppelung der Wagen ohne erheblichen Zeit
verlust in ungefährlicher Weise, d. h. bei stillstehender Maschine,
hätte ausgeführt werden können, und als dem Kläger, einem
halbwüchsigen Knaben, offenbar nicht die Bedachtsamkeit und
Gewandtheit eines geübten erwachsenen Arbeiters zugemuthet
werden konnte und ihm daher derartige gefährliche Verrichtun
gen jedenfalls nicht hätten übertragen werden sollen.
3. Bezüglich des Quantitatives der Entschädigung, so sind
die Ansätze des vorinstanzlichen Urtheils für Arzt und Ver
pflegungskosten eventuell von keiner Partei beanstandet worden.
Was die Entschädigung für entgangenen Verdienst während 735
Tagen anbelangt, deren Streichung die Beklagte beantragt, so
beruht die diesbezügliche Entscheidung der kantonalen Gerichte
offenbar auf der thatsächlichen Annahme, daß Kläger während
der Zeit von 735 Tagen, d. h. bis zur Anhebung des Pro
zesses gänzlich erwerbsunfähig gewesen sei und daß er, wenn
die Verletzung nicht eingetreten wäre, während dieser Zeit den
gleichen Verdienst wie vor dem Unfalle gehabt hätte. Diese
Annahme ist nun allerdings von der Beklagten im heutigen
Vortrage bestritten worden; allein da derselben ein Rechtsirr
thum nicht zu Grunde liegt, so ist sie für das Bundesgericht
gemäß Art. 30 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege ohne Weiters maßgebend und es kann auf
die abweichenden Ausführungen der Beklagten, welche übrigens
vor den kantonalen Instanzen anscheinend gar nicht angebracht
wurden, kein Gewicht gelegt werden. Demnach ist die kantonale
Entscheidung in Bezug auf diesen Punkt lediglich zu bestätigen.
Es könnte sich zwar allerdings fragen, ob nicht dieselbe insofern
auf einem Rechtsirrthum beruhe, als bei Festsetzung der Ent
schädigung (was in dem kantonalen Urtheile offenbar nicht ge
schehen ist) hätte in Berücksichtigung gezogen werden sollen, daß
Kläger, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre, aus seinem
Verdienste seinen Unterhalt hätte bestreiten müssen, während er
nun, wenigstens während seines Aufenthaltes im Spitale, auf
Kosten der Beklagten erhalten worden sei. Allein letztere, in
der heutigen Verhandlung von der Beklagten allerdings behaup
tete, Thatsache ist nicht festgestellt, vielmehr scheint aus dem
Verhandlungsprotokolle der ersten Instanz das Gegentheil her
vorzugehen und es mangelt überdem auch an den nöthigen that
sächlichen Anhaltspunkten, um annehmen zu können, daß Kläger
aus seinem Verdienste für seinen Unterhalt hätte sorgen müssen,
so daß es, wie bemerkt, bei dem vorinstanzlichen Entscheide sein
Bewenden haben muß.
4. Dagegen erscheint rücksichtlich der Entschädigung für Be
schränkung der Erwerbsfähigkeit die Beschwerde des Klägers
theilweise als begründet, da durch die kantonalen Entscheidungen
nicht alle für Ausmessung der Entschädigung in Betracht fal
lenden Momente hinlänglich gewürdigt worden sind. Insbeson
dere scheint von den Vorinstanzen nicht in Anschlag gebracht
worden zu sein, daß, wie feststeht, der Kläger noch gegenwärtig
keineswegs vollständig geheilt ist, und daß auch hiedurch für
denselben jedenfalls noch für längere Zeit eine Beschränkung
seiner Arbeitsfähigkeit und damit eine ökonomische Einbuße be
dingt wird. Zieht man auch dieses Moment in Berücksichtigung,
so erscheint in Würdigung aller Umstände eine Erhöhung der
Entschädigung auf 5000 Fr. als den Verhältnissen angemessen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger zu bezahlen:
- 65 Fr. Verpflegungs und 95 Fr. Arztkosten;
- 1176 Fr. für entgangenen Verdienst während der Dauer
der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit.
c. 5000 Fr. als Schadensersatz für Verminderung seiner
Erwerbsfähigkeit.