Compensation claim for loss of land-filling rights dismissed

BGE 1 I 441Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I24 dic 1875Dismissed

Sintesi

Hochstraßer claimed compensation from Nordostbahn for the alleged loss of a right to reclaim lake land and for the loss of a loading place for clay. The Federal Court held that he had not proved any right to build land installations in the lake area. It further held that the riparian owner's statutory priority under cantonal law was not identical to a substantive right to exploit the lake and could not be invoked against a railway installation serving a public purpose. The claim was therefore dismissed in full.

Regest

Art. 550 zürch. priv. Gesetzbuch; Art. 29 und 30 des zürch. Gesetzes betreffend die Benutzung der Gewässer und das Wasserbauwesen vom 14. April 1872; compensation for alleged loss of land-filling rights. A claim presupposes proof of an existing right; the mere absence of a concession to create land installations cannot be transformed into a compensable entitlement. The statutory priority of the riparian owner is not a right of exploitation of the lake area, but only excludes land installations in front of his property without his consent. That priority does not apply against works connected with a public purpose, such as a railway installation (consid. 1-3).

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BGE 1 I 441 - I. Hochstraßer

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BGE 139 I 280 - Kopftuch in Bürglen

Sachverhalt

A.

B.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

Erwägung 2

Erwägung 3

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Philip Lengacher, A. Tschentscher

  1. Urtheil vom 24. Dezember 1875 in Sachen Hochstraßer gegen die Nordostbahn.

Sachverhalt

A.

Der Antrag der Instruktionskommission geht dahin: 1

  1. Die Forderungen des I. Hochstraßer von 2000 Fr. für das ihm durch die Anlage der linksufrigen Zürichseebahn entzogene Recht, außerhalb der Bahn Land in den See anzulegen, und von 6000 Fr., für Verlust des Ablegeplatzes zur Verladung des Lehmes aufs Schiff, seien abgewiesen; 2

  2. die Instruktionskosten werden aus dem Baarvorschusse der Nordostbahn berichtigt; es steht letzterer jedoch das Regreßrecht auf den I. Hochstraßer zu. Die außergerichtlichen Kosten sind wettgeschlagen. 3

B.

Diesen Antrag hat die Eisenbahngesellschaft angenommen; Hochstraßer hat denselben dagegen abgelehnt und heute darauf angetragen, daß ihm eine Entschädigung von 1500 Fr. zugesprochen werde. 4

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

  1. Was die Forderung des Hochstraßer für angeblichen Entzug des Rechtes, außerhalb der Bahn Land im See anzulegen, betrifft, so hat derselbe den Beweis, daß ihm ein solches Recht zustehe, überall nicht erbracht; vielmehr geht aus den Akten das Gegentheil hervor. 5

Erwägung 2

  1. Sowohl nach Art. 550 des zürcher. priv. Gesetzbuches, als nach Art. 29 des zürch. Gesetzes betreffend die Benutzung der Gewässer und das Wasserbauwesen vom 14. April 1872, bedarf es zur Erweiterung der Seeufer (Landanlagen) der Bewilligung der Direktion der öffentlichen Arbeiten. Das Recht auf Erstellung von Landanlagen im Seegebiet wird somit erst durch die von der Direktion der öffentlichen Arbeiten zu ertheilende Conzession erworben und nun hat Rekurrent selbst zugeben müssen, daß er nicht im Besitze einer solchen Konzession sei. 6

Erwägung 3

  1. Mit Unrecht beruft sich Rekurrent auf den ersten Satz des Art. 30 des letzterwähnten Gesetzes, wonach für Landanlagen der Eigenthümer des an den See anstoßenden Grundstückes das Vorrecht hat. Denn einerseits ist dieses gesetzliche Vorrecht mit dem Rechte auf Ausnutzung des Seegebietes nicht identisch, sondern hat offenbar nur die Bedeutung, daß gegen den Willen eines solchen Eigenthümers Landanlagen vor seinem Grundeigenthume nicht bewilligt werden dürfen, und anderseits kann dasselbe nach der gleichen Gesetzesbestimmung gegenüber solchen Anlagen, mit denen ein öffentlicher Zweck verbunden ist, nicht geltend gemacht werden. Nun ist aber die Eisenbahn unzweifelhaft eine Anlage der letztern Art. 7

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Rekurrent ist mit seinem Begehren gänzlich abgewiesen. 8

1994-2020 Das Fallrecht (DFR).

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