Appeal proceedings discontinued after defendant’s death

SK 2019 24Tribunale superiore / Camera penale2 mag 2019Other

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The defendant appealed his conviction for embezzlement and attempted qualified disloyal management, but died on 3 March 2019 while the appeal was pending. The appellate court therefore discontinued the proceedings. It held that neither the first-instance nor the appellate costs could be imposed on the estate and ordered both sets of costs borne by the Canton of Bern. The court also fixed the appointed defence counsel’s appellate fee at CHF 1,121.80 and denied any reimbursement obligation of the deceased defendant. The private complainant’s request for compensation was rejected because the statutory conditions were not met.

Massima Omnilex

Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO; Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Rechtsmittelverfahrens; das Verfahren ist einzustellen. Mit dem Tod entfällt die Kostenauflage an den Nachlass; mangels Voraussetzungen für die Kostenüberbindung an einen anderen privaten Verfahrensbeteiligten trägt der Staat die Kosten (Art. 423 StPO). Die amtliche Verteidigung ist für den erledigten Verfahrensabschnitt nach den massgebenden Entschädigungsregeln festzusetzen; eine Nachzahlungs- oder Rückerstattungspflicht der verstorbenen beschuldigten Person besteht nicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Der Privatklägerschaft steht eine Entschädigung nur bei Obsiegen oder Kostenpflicht der beschuldigten Person zu (Art. 433 Abs. 1 StPO).

Testo completo

BesetzungOberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid

Gerichtsschreiber Engel

Verfahrensbeteiligte**† A.________**

amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

vertreten durch Staatsanwalt G.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern

und

C.________

Strafkläger

GegenstandVeruntreuung und versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung

Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Einzelgericht) vom 23. Oktober 2018 (WSG 17 24)

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil vom 23. Oktober 2018 sprach das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Einzelgericht) † A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der Veruntreuung, begangen am 30. Januar 2004 in Bern zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Strafkläger) (Ziff. 1 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts) und der versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen am 21. Dezem­ber 2009 in E.________ [Ortschaft] und F.________ [Ortschaft] zum Nachteil der D.________ AG in Liquidation (Ziff. 2 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts) und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Ziff. 1 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts) sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 5‘100.00 (Ziff. 2 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts). Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ wurde mit separater Verfügung vom 24. Oktober 2018 festgelegt (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18‘188 ff.). Des Weiteren wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘500.00 an den Strafkläger verurteilt (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich traf die Vorinstanz in Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs die weiteren Verfügungen.

2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 31. Oktober 2018 fristgerecht Berufung an (pag. 18‘198). In seiner Berufungserklärung vom 30. Januar 2019 (pag. 19‘781 ff.) beantragte der Beschuldigte zusammengefasst, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Des Weiteren beantragte er die Einvernahme des Strafklägers und des Beschuldigten.

3. Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 teilte Staatsanwalt G.________ mit, dass die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern auf eine Anschlussberufung sowie das Einreichen einer Stellungnahme zu den gestellten Beweisanträgen verzichte (pag. 19‘789).

4. Mit Verfügung vom 18. März 2019 gab die Verfahrensleitung den Parteien Kenntnis von der E-Mail vom 15. März 2019 der Gerichtspräsidentin des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts, wonach der Beschuldigte am 3. März 2019 verstorben sei (pag. 19‘792 f.).

5. Mit Schreiben vom 19. März 2019 teilte Staatsanwalt G.________ mit, dass die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern auf das Stellen von Anträgen zum Verfahrensausgang und zur Kostenliquidation verzichte (pag. 19‘797).

6. Mit Eingabe vom 23. März 2019 beantragte der Strafkläger sinngemäss die Bestätigung der erstinstanzlichen Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘500.00 (pag. 19‘799).

7. Mit Stellungnahme vom 26. März 2019 stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ den Antrag, die Verfahrenskosten seien nicht dem Beschuldigten oder dessen Erbmasse aufzuerlegen und reichte zugleich seine Kostennote zu den Akten (pag. 19‘801 ff.).

II. Formelles

8. Der Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Verfahrens führt zur Verfahrenseinstellung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1 mit Hinweisen).

9. Vorliegend verstarb der Beschuldigte am 3. März 2019 (pag. 19‘791), nachdem er zuvor am 30. Januar 2019 die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erklärt hatte (pag. 19‘781). Das Verfahren ist daher in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) einzustellen.

III. Kosten und Entschädigung

10. Stirbt die beschuldigte Person während des Strafverfahrens, können die Verfahrenskosten nicht dem Nachlass auferlegt werden. Sind die Voraussetzungen für die Kostenauflage an einen anderen (privaten) Verfahrensbeteiligten nicht erfüllt, so hat sie der Staat zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4; Art. 423 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘100.00 und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. c Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]), gehen damit zu Lasten des Kantons Bern.

11. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wurde in erster Instanz für den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrensteil auf CHF 5‘439.65 (inklusive Auslagen und MWST) festgesetzt (pag. 18‘188 ff.; demgegenüber wurden 7/8 des gesamten Aufwandes im Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahrensteil entschädigt, pag. 18‘003, 18‘126, 18‘128). Im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 5 Stunden und Auslagen von CHF 41.60 geltend (pag. 19‘802 ff.). Dies scheint angemessen. Die Kammer setzt das amtliche Honorar für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 1‘121.80 fest (inklusive Auslagen und MWST). Eine Nachzahlungs- oder Rückerstattungspflicht des Beschuldigten besteht nicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).

12. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person kostenpflichtig wird (Art. 433 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde das Verfahren eingestellt (siehe oben, E. 9) und die Kosten dem Staat auferlegt (siehe oben, E. 10), weshalb dem Strafkläger angesichts der nicht erfüllten Bedingungen keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Die 2. Strafkammer beschliesst:

Das Verfahren wird aufgrund des Todes des Beschuldigten eingestellt.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF5‘100.00 sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF1‘000.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Fürsprecher B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Obere Instanz

Zu eröffnen:

Fürsprecher B.________

dem Strafkläger

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Vorinstanz

Bern, 2. Mai 2019

Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener

Der Gerichtsschreiber: Engel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Parole chiave

death of accuseddiscontinuancecriminal appealcourt costsappointed defence counselprivate complainant compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal proceedings had to be discontinued after the defendant’s death

Decisione estratta

Yes. The proceedings were discontinued because the accused died during the cantonal appeal proceedings.

Motivazione estratta

Death of the accused during the cantonal criminal proceedings requires discontinuance under Art. 329(4) in conjunction with Art. 379 CCP.

Questione giuridica chiave

How the first-instance and appellate court costs should be allocated after the defendant’s death

Decisione estratta

The costs could not be charged to the estate and were borne by the Canton of Bern.

Motivazione estratta

When the accused dies, procedural costs may not be imposed on the estate; absent grounds to charge another private participant, the state bears them.

Questione giuridica chiave

Whether appointed defence counsel was entitled to compensation for the appellate stage and whether any reimbursement obligation arose

Decisione estratta

Appointed counsel’s appellate compensation was fixed, and no reimbursement obligation of the defendant existed.

Motivazione estratta

The court set the appellate appointed-counsel fee at CHF 1,121.80 including expenses and VAT, and excluded any later reimbursement or repayment duty.

Questione giuridica chiave

Whether the private complainant was entitled to compensation for his appellate costs

Decisione estratta

No compensation was awarded to the private complainant.

Motivazione estratta

Because the proceedings were discontinued and the costs were imposed on the state, the statutory conditions for compensation under Art. 433(1) CCP were not met.

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