Conditional release from prison refused; appeal dismissed

SK 2018 522Tribunale superiore / Camera penale25 apr 2019Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged the cantonal refusal of conditional release from prison and asked the Obergericht to grant release and legal aid. The court held that two-thirds of the sentence had been served, but the overall prognosis remained unfavorable. It relied on the appellant's repeated failed assurances, prior reoffending during probation, later reentry with forged documents, and disciplinary incidents in custody. The appeal was dismissed, and the appellant was ordered to pay the appellate fee of CHF 800.

Massima Omnilex

Art. 86 Abs. 1 StGB; conditional release from imprisonment and prognosis assessment; the prisoner must be released after serving two thirds of the sentence only if his conduct in custody and an overall legal prognosis justify it. The prognosis is to be formed by a comprehensive evaluation of prior record, personality, conduct during detention, insight into the offence, expected living conditions after release, and, by way of differential prognosis, by comparing the advantages of serving the remainder of the sentence with those of early release. Repeatedly unfulfilled assurances of reform, prior recidivism during probation, and disciplinary infractions in custody may justify a negative prognosis and defeat conditional release (consid. 13-18).

Testo completo

BesetzungOberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid

Gerichtsschreiber Engel

VerfahrensbeteiligteA.________

Verurteilter/Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern

und

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

GegenstandBedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 20. November 2018 (2018.POM.441)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab (amtliche Akten BVD pag. 696 ff.).

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Juni 2018 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 11. Mai 2018, die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und die unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt beantragte (amtliche Akten POM pag. 7 bzw. 11 ff.).

3. Mit Entscheid vom 20. November 2018 wies die POM die Beschwerde ab (pag. 5 ff.).

4. Am 9. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 20. November 2018 und beantragte sinngemäss, ihm sei die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren (pag. 1).

5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 13. Dezember 2018 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 27 ff.).

6. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 33).

7. Innert der mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 gewährten Frist gelangte beim Obergericht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 4. Januar 2019 ein, die ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte (pag. 41 f.).

8. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 (eingegangen am 7. Januar 2019) reichte der Beschwerdeführer seine Replik in italienischer Sprache ein (pag. 51 ff.).

9. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der POM im Bereich des Justizvollzuges. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besondere Bestimmung enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).

10. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).

11. Auf die Beschwerde vom 9. Dezember 2018 ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.

12. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er sei mit dem Punkt, dass er keine Lehre gezogen haben soll, nicht einverstanden. Er bereue die Tat zutiefst und ihm sei mittlerweile bewusst geworden, dass er sein Leben ändern müsse. Er wolle ein straffreies Leben in Albanien als normaler Bürger führen und einen Neustart tätigen. Er habe mehrmals ausgesagt, er werde nicht mehr in die Schweiz einreisen (pag. 1). Ihm sei bereits im Jahr 2008 die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe gewährt worden. 2014 sei sie ihm nicht gewährt worden. Das sei das dritte Mal, dass er eine solche Entlassung beantrage. Er habe im Strafvollzug mehrere Personen getroffen, die drei bis vier Mal im Gefängnis gewesen und trotzdem nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen worden seien. Er habe sich von seiner Exfrau getrennt und drei Kinder (21, 14 und 12 Jahre alt), die ohne ihn in absoluter Armut leben müssten. Er habe noch acht Monate zu verbüssen, die ihm erlassen werden sollten. Er sei nicht mehr jung, sondern 49 Jahre alt. Er habe im Strafvollzug gearbeitet und sich immer gut benommen. Er werde nicht mehr in die Schweiz oder in Europa einreisen (pag. 51 ff.).

13. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]). Die bedingte Entlassung stellt die Regel dar, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, denen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die bei einem allfälligen Rückfall bedrohten Rechtsgüter sind. Die (Legal-)Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Gefangenen während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2 und 6B_306/2018 vom 23. Mai 2018 E. 3.2.2).

14. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seit dem 22. Juni 2018 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst (amtliche Akten POM pag. 32). Die Vorinstanz legte jedoch in überzeugender Weise und einlässlich auf 7 Seiten dar, wieso dem Beschwerdeführer eine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss und auch eine Differenzialprognose gegen die bedingte Entlassung spricht (pag. 11 – 23). Hierauf kann vollumfänglich verwiesen werden.

15. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, überzeugt nicht. Wenn er vorbringt, er bereue die Tat zutiefst, wolle in Albanien mit seiner Familie ein straffreies Leben als normaler Bürger führen, dort einen Neustart tätigen und nicht mehr in die Schweiz einreisen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er auch bereits in den Jahren 2007 und 2008 beteuerte, er wolle sich bessern, nach Albanien zurückkehren, dort für seine Familie sorgen und bestimmt nicht mehr in die Schweiz einreisen (amtliche Akten BVD pag. 128 Z. 185 – 204, pag. 196 Z. 7 ff., pag. 205 Rückseite Z. 7 ff., pag. 207 Rückseite Z. 29 ff., pag. 257, pag. 297). Als ihm jedoch in der Folge im Jahre 2008 die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt wurde, delinqierte er noch innerhalb der laufenden Probezeit erneut, sodass die Reststrafe vollzogen werden musste (amtliche Akten BVD pag. 299 ff., pag. 402 ff., pag. 405). Wieder im Strafvollzug, bekräftigte er im Hinblick auf eine bedingte Entlassung in den Jahren 2011, 2013 und 2014 erneut, er bereue die von ihm begangenen Fehler, wolle nach Albanien zu seiner Familie zurückkehren, dort arbeiten und nie mehr in die Schweiz einreisen (amtliche Akten BVD pag. 381 Z. 96, pag. 427, pag. 441 ff., pag. 467 f., pag. 474). Die bedingte Entlassung wurde ihm jedoch nicht mehr gewährt. Nachdem er in der Folge im Jahr 2014 nach Verbüssung der vollen Strafe aus der Haft entlassen und aus der Schweiz ausgeschafft worden war, dauerte es kein Jahr, bis er mit gefälschten Papieren wieder einreiste und diejenigen Delikte beging, wegen denen er sich nun im Strafvollzug befindet (amtliche Akten BVD pag. 434 ff., pag. 469 ff., pag. 500 ff., pag. 547, pag. 600 ff.). Der Beschwerdeführer hat damit mehrfach bewiesen, dass seinen Beteuerungen, er werde sich bessern und ausreisen, kein Glauben geschenkt werden kann.

16. Der Beschwerdeführer führt weiter an, er habe im Strafvollzug gearbeitet und sich dort stets wohl verhalten. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass er im aktuell laufenden Strafvollzug zweimal disziplinarisch sanktioniert wurde; einmal, weil er Mobiltelefone benutzte (amtliche Akten BVD pag. 588 ff.) und einmal, weil er die Arbeit verweigerte (amtliche Akten BVD pag. 591 ff.). Der Austrittsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 30. November 2017 hält zudem fest (amtliche Akten BVD pag. 645):

Seine Disziplinierungen wie auch das teils fordernde Verhalten zeigen, dass A.________ sichtlich Mühe damit hatte sich wirklich an die geltenden Regeln und Normen der JVA Thorberg zu halten. Bei einem Arbeitsstreit einer Gruppe von Eingewiesenen, bei welchem er schlussendlich nicht aktiv teilnahm, kristallisierte sich A.________ als einer der Anführer bzw. Initianten heraus. Um die Ruhe und Ordnung der JVA Thorberg aufrechterhalten zu können, mussten wir A.________ in das Regionalgefängnis Burgdorf verlegen.

Es trifft zwar zu, dass die verschiedenen Führungsberichte dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein korrektes Verhalten im Strafvollzug attestieren (amtliche Akten BVD pag. 644, pag. 693 Rückseite). Die beschriebenen Vorfälle zeigen jedoch, dass er nach wie vor Mühe hat, sich regelkonform zu verhalten. Sein Verhalten im Strafvollzug kann daher in einer Gesamtwürdigung höchstens neutral gewertet werden, wie das die Vorinstanz auch getan hat (pag. 17).

17. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er habe mehrere Personen getroffen, die drei bis vier Mal im Gefängnis gewesen und trotzdem nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen worden seien, kann er daraus nichts für sich ableiten. Für das Erstellen der Legal- und Differenzialprognose sind stets nur die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen (siehe oben, E. 13).

18. Dem Beschwerdeführer ist eine ungünstige Legalprognose zu stellen und auch die Differenzialprognose spricht gegen eine bedingte Entlassung. Angesichts der nicht erfüllten Bedingungen von Art. 86 Abs. 1 StGB ist die Beschwerde daher abzuweisen.

19. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag nicht durch. Damit werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 51 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12] analog).

Die 2. Strafkammer beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat

der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Mitzuteilen:

dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste

Bern, 25. April 2019

Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener

Der Gerichtsschreiber: Engel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Parole chiave

conditional releaselegal prognosisdifferential prognosisprison conductrecidivismcostsappeal dismissal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the conditions for conditional release under Art. 86(1) StGB were met.

Decisione estratta

The statutory conditions were not met because the appellant's conduct and overall prognosis were unfavorable; conditional release was therefore refused.

Motivazione estratta

The court accepted the lower authority's detailed assessment: repeated unfulfilled assurances to reform and leave Switzerland, prior reoffending during a previous probation period, later return with forged documents, and disciplinary incidents during the current sentence showed that the appellant could not be trusted. A comparative prognosis also spoke against early release.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to legal aid in the cantonal appeal.

Decisione estratta

No separate relief is granted in the dispositive part; the appeal failed and costs were imposed on the appellant.

Motivazione estratta

Since the appeal was dismissed, the appellant did not obtain success in the proceedings.

Questione giuridica chiave

Allocation of costs for the cantonal appeal.

Decisione estratta

The appellant must pay the court fee of CHF 800.

Motivazione estratta

Because he did not prevail, the appellate court allocated the proceedings costs to him.

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