Appeal against non-prosecution dismissed; no new facts shown

BK 2020 392Tribunale superiore / Camera dei ricorsi28 set 2020Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

D.________ appealed against the Regional Prosecutor’s decision not to open proceedings against A.________, B.________ and C.________ for alleged forgery and defamation-related offenses. The appellate court held that the complaint was manifestly unfounded and dispensed with exchanging briefs. It found that the appellant merely repeated earlier allegations already dealt with in a final 2017 non-prosecution decision and did not identify any new facts warranting an investigation. The appeal was dismissed and costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 390 Abs. 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO; appeal against a non-prosecution decision: where the appellant merely reiterates allegations already finally assessed in a prior, final non-prosecution ruling and adduces no new factual elements capable of justifying the opening of an investigation, the appeal is manifestly unfounded and may be decided without a written response. Costs of the appeal proceedings are borne by the unsuccessful appellant under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Testo completo

BesetzungOberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Lustenberger

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigte 1

B.________

Beschuldigter 2

C.________

Beschuldigte 3

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

D.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Verleumdung, übler Nachrede etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. August 2020 (BM 20 30010)

Erwägungen:

1. Am 17. Juli 2020 erstattete D.________ Strafanzeige gegen A.________, B.________ und C.________. Er brachte unter anderem vor, an seinem früheren Arbeitsort bei der E.________ gemobbt worden zu sein. Zudem ist die Rede von einer unpfändbaren Rente resp. einem Schweigegeld, welches ihm auf illegale Weise weggenommen worden sei. Mit Verfügung vom 31. August 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigten nicht an die Hand. Gegen die Nichtanhandnahme erhob D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. September 2020 fristgerecht Beschwerde.

2. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird. Es ergeht ein direkter Beschluss.

3. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer erhebe in seiner Anzeige vom 17. Juli 2020 praktisch dieselben Vorwürfe wie in seinen Eingaben vom 4. September und 10. Oktober 2017. Die entsprechenden Untersuchungen seien im Verfahren BM 17 45576 am 29. November 2017 nicht an die Hand genommen worden. An der damaligen Ausgangslage habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert.

4. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Auffassung der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollte. Diese hat sich in der Verfügung am 29. November 2017 ausführlich mit den von ihm erhobenen Vorwürfen auseinandergesetzt und begründet, weshalb sie das Verfahren nicht an die Hand nimmt. Diese Verfügung ist rechtskräftig. Weder in seiner erneuten Anzeige noch in der Beschwerde nennt der Beschwerdeführer neue Erkenntnisse, welche im Gegensatz zu dieser Verfügung die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würden. Er wiederholt einzig in schwer nachvollziehbarer Weise die gegen die Beschuldigten erhobenen Vorwürfe und macht weitere Ausführungen, welche für die Frage, ob gegen diese ein Verfahren zu eröffnen ist, von Vornherein nicht relevant sind. Damit vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung unrechtmässig sein soll. Die Beschwerde wird abgewiesen.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, sind gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO vom Beschwerdeführer zu tragen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

der Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

der Beschuldigten 3 (per Einschreiben)

der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 28. September 2020

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger i.V. Gerichtsschreiber Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

Parole chiave

non-prosecutionappealnew factsfinal decisioncosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the non-prosecution decision was well-founded

Decisione estratta

The appeal was unfounded because the complainant presented no new facts or arguments capable of justifying the opening of an investigation.

Motivazione estratta

The prosecutor had already dealt with the same allegations in 2017, and that prior non-prosecution decision was final. The appellant merely repeated the accusations without showing why the challenged decision was unlawful.

Questione giuridica chiave

Allocation of appeal costs

Decisione estratta

The complainant had to bear the appeal costs, set at CHF 300.

Motivazione estratta

As the appeal failed, the costs of the appeal proceedings were imposed on the appellant under the Code of Criminal Procedure.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.