Recusal request rejected for lack of appearance of bias

BK 2019 512Tribunale superiore / Camera dei ricorsi20 dic 2019Dismissed

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Sintesi Omnilex

The accused requested the recusal of the president of the Regional Court Oberland, alleging racist conduct. The criminal chamber found the request admissible but manifestly unfounded. The challenged judge had only issued an early procedural order announcing possible joinder and setting deadlines, which was not objectively capable of creating an appearance of bias. No recusal ground was credibly shown. The request was dismissed and the applicant was ordered to pay CHF 500 in costs.

Massima Omnilex

Art. 58 and 59 StPO; recusal requires a credible showing of facts objectively capable of creating an appearance of bias. The decisive criterion is objective perception, not the party’s subjective distrust. Early procedural measures, such as announcing intended joinder and setting time limits, do not in themselves constitute indications of partiality. Allegations of racism or personal hostility must be substantiated by concrete circumstances; bare assertions are insufficient. Where no recusal ground is shown, the request is dismissed and the applicant bears the costs under Art. 59 Abs. 4 StPO.

Testo completo

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigte/Gesuchstellerin

**Gerichtspräsidentin B.________,**Regionalgericht Oberland, Scheibenstrasse 11 B, 3600 Thun

Gesuchsgegnerin

C.________

Strafklägerin

GegenstandAusstand

Strafverfahren wegen Übertretung gegen das Baugesetz (mehrfach)

Erwägungen:

1. Vor dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) ist seit dem 6. November 2019 ein Strafverfahren hängig gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) wegen einer Übertretung gegen das Baugesetz. Der Strafbefehl, gegen den Einsprache erhoben worden ist, datiert vom 12. August 2019. Zuständig am Regionalgericht ist Gerichtspräsidentin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin). Mit Schreiben vom 22. November 2019 stellte die Gesuchstellerin ein Ausstandsgesuch. Mit Verfügung vom 27. November 2019 leitete die Gesuchsgegnerin dieses an die Beschwerdekammer weiter und teilte mit, dass aus ihrer Sicht keine Ausstandsgründe vorliegen würden. Innert Frist hat die Gesuchstellerin nicht repliziert.

2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das Ausstandsgesuch ist einzutreten.

3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Die in der Strafbehörde tätige Person hat unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt.

3.2 Die Gesuchstellerin bringt vor was folgt: Ich bin nicht einverstanden mit der Gerichtspräsidentin B.________. Rassistis benehmen. Darum beantrage ich auch eine neuen Gerichtspräsident oder Gerichtspräsidentin.

3.3 Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Verfügung vom 27. November 2019 aus, sie sei der Ansicht, dass keine Ausstandsgründe vorliegen würden. Sie weise jegliche Vorwürfe betreffend Rassismus vehement zurück. Im Weiteren verzichte sie auf eine Stellungnahme.

3.4 Das Ausstandsgesuch ist eindeutig unbegründet. Die Gesuchsgegnerin ist in der Sache noch gar nicht richtig tätig geworden. Sie hat erst eine einzige Verfügung – am 6. November 2019 – erlassen mit folgenden Anordnungen:

1. Es wird festgestellt, dass die Akten dem Regionalgericht Oberland zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen worden sind.

2. Den Parteien wird in Aussicht gestellt, dass die zuständige Gerichtspräsidentin beabsichtigt, das vorliegende Verfahren in Anwendung von Art. 30 StPO mit dem Verfahren PEN 19 413 (D.________) zu vereinigen, wobei […] der Vorwurf der einfachen Verkehrsregelnverletzung abgetrennt und zusammen mit dem weiteren Unfallbeteiligten vereinigt und verhandelt wird.

3. Den Parteien wird eine 10-tätige Frist ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um sich zur beabsichtigten Vereinigung zu äussern. Stillschweigen gilt als Verzicht zur Stellungnahme.

4. Den Parteien wird eine 10-tägige Frist ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Verspätete Beweisanträge können zu Kosten- und Entschädigungsfolgen führen (Art. 331 Abs. 2 StPO).

5. Weitere Verfügungen erfolgen später.

Nach objektiven Gesichtspunkten ist diese Verfahrenshandlung augenfällig nicht geeignet, den Anschein von Befangenheit bei der Gesuchsgegnerin zu erwecken. Von rassistischer Diskriminierung kann keine Rede sein. Auch generell ist nicht erkennbar, weshalb die Gesuchsgegnerin befangen sein oder sich rassistisch geäussert haben sollte. Es ist kein Ausstandsgrund glaubhaft gemacht.

3.5 Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin wird abgewiesen.

Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Zu eröffnen:

der Beschuldigten/Gesuchstellerin

der Gesuchsgegnerin (mit den Akten)

Mitzuteilen:

der Strafklägerin

Bern, 20. Dezember 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Parole chiave

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Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the challenged regional court president must recuse herself for bias or appearance of bias.

Decisione estratta

No objective grounds established an appearance of bias; the recusal request was clearly unfounded.

Motivazione estratta

The judge had only taken an early procedural step, including notice of a possible joinder and deadlines for comments and evidence. This conduct was not objectively suitable to create doubt about impartiality, and the applicant made no credible showing of racism or other recusal grounds.

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