Partial upholding of complaint against non-prosecution order

BK 2018 491Tribunale superiore / Camera dei ricorsi15 feb 2019Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Criminal Appeals Chamber partially upheld the complainant's challenge to a non-prosecution order. It held that the allegations against the appointed defence counsel did not support any suspicion of document forgery, suppression of documents, or obtaining false certification, because no agreement to file evidence motions was shown and counsel was free to choose the defence strategy. The same applied, for the examined part, to the allegations against the trial panel. However, one separate allegation that the protocol had later been altered had not been addressed by the prosecutor and therefore had to be examined. Costs were split 3/4 to the complainant and 1/4 to the canton; no compensation was awarded.

Massima Omnilex

Art. 393 Abs. 1 lit. a, 396 Abs. 1, 382 Abs. 1 StPO; non-prosecution complaint and scope of review. An appeal against a non-prosecution order is admissible for the directly affected complainant. A court-appointed defence counsel is not merely the client’s mouthpiece and may refuse to pursue futile procedural acts; absent proof of an agreement, intent to harm, or objectively false statements, the refusal to file evidence motions does not establish suppression of documents, forgery, or obtaining false certification. Allegations not covered by the non-prosecution order are outside the subject matter of the complaint and must be treated by the prosecutor; a remittal is appropriate only for such unexamined allegations (consid. 2-6).

Testo completo

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Kurt

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter

B.________

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

C.________

Strafkläger/Beschwerdeführer

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt, etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 30. Oktober 2018

(BJS 18 22633)

Erwägungen:

1. Der Strafkläger reichte am 7. September 2018 im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren Anzeige gegen seinen amtlichen Verteidiger (nachfolgend: Beschuldigter) sowie die im erstinstanzlichen Verfahren zuständige Verfahrensleitung ein. Am 30. Oktober 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Unterdrückung von Urkunden, Amtsmissbrauchs sowie Urkundenfälschung im Amt nicht an die Hand. Dagegen reichte der Strafkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. November 2018 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten sowie die damalige Verfahrensleitung. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte beantragten in ihrer Stellungnahme vom 19. bzw. 24. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 22. Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, dieser habe sich in seiner Funktion als sein amtlicher Verteidiger geweigert, Beweisanträge zu stellen, dies obwohl es so vereinbart gewesen sei und der Beschuldigte Kenntnis der Beweise gehabt habe. Der Beschuldigte habe so Beweismittel unterdrückt und ihm (dem Beschwerdeführer) die Beweisführung verunmöglicht. Folglich sei auch die protokollierte Aussage, seitens der Partei seien keine Beweisanträge vorhanden, falsch. Der Beschuldigte habe damit vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkunden lassen.

4.1 Der Beschwerdeführer verweist auf eine mit dem Beschuldigten getroffene Vereinbarung. Er macht geltend, auch die Staatsanwaltschaft sei von einer solchen Vereinbarung ausgegangen. Unter keinen Umständen dürfe ein Anwalt die Führung von Beweisen befürworten, mit dem Klienten vereinbaren und diese in Folge willkürlich verweigern. Damit begehe er eine Beweismittelunterdrückung. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers geht die Staatsanwaltschaft nicht vom Vorliegen einer Vereinbarung aus. Sie zitiert in diesem Zusammenhang lediglich den Vorwurf des Beschwerdeführers und äussert keine eigene Meinung. Der Beschwerdeführer gibt selber an, der Beschuldigte habe ihn gefragt, wann und wo er ihn zu welchen Beweisanträgen instruiert hätte (vgl. Beschwerde S. 3, letzter Abschnitt), was darauf hinweist, dass der Beschuldigte ebenfalls nicht von einer Vereinbarung ausgegangen ist. Weiter ergeben sich auch aus den vom Beschwerdeführer selber verfassten Zusammenfassungen der Mailnachrichten an den Beschuldigten bzw. den Antworten des Beschuldigten keine Hinweise, dass das Einreichen von Beweismitteln vereinbart gewesen wäre. Daraus geht lediglich hervor, dass der Beschuldigte in Betracht gezogen [Hervorhebung durch die Kammer] habe, eine Zeugenbefragung durchzuführen oder er habe einen Sinn in einem Nachweis gesehen (Beschwerde S. 5 2. Und 3. Abschnitt). Eine Vereinbarung lässt sich daraus nicht ableiten. Vor diesem Hintergrund fehlen daher auch Hinweise für ein vorsätzliches Vorenthalten von Beweisen durch den Beschuldigten, mit dem Ziel, den Beschwerdeführer zu schädigen. Ohnehin ist es nicht ersichtlich, inwiefern die Beweisführung durch das Nichtstellen der Beweisanträge durch den Beschuldigten erheblich erschwert oder gar verunmöglicht worden sein soll. Der Beschwerdeführer macht selbst nicht geltend, die Beweismittel seien für ihn nicht mehr verfügbar. Dass das Gericht nicht Kenntnis der nach Ansicht des Beschwerdeführers wichtigen Beweismittel erlangte, reicht für die Begründung eines Tatverdachts wegen Urkundenunterdrückung nicht aus. Offensichtlich vertraten der Beschwerdeführer und der Beschuldigte bezüglich der Verteidigungsstrategie andere Auffassungen. Eine strafrechtlich relevante Verantwortung des Beschuldigten ergibt sich daraus nicht, unabhängig davon, ob das Stellen von Beweisanträgen am Ausgang des Verfahrens etwas geändert hätte. Beim Beschuldigten handelt es sich um den amtlichen Anwalt des Beschwerdeführers. Wie bereits die Staatsanwaltschaft ausführte, ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Er muss auch nicht bedingungslos glauben, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertreten. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1447/2017 vom 21. Dezember 2018 E.5.2). Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, ungenügend verteidigt worden zu sein, ist er auf den Rechtmittelweg zu verweisen.

4.2 Wie ausgeführt, bestehen keine Hinweise, dass der Beschuldigte in Schädigungs- oder Täuschungsabsicht handelte oder vorsätzlich falsche Angaben machte. Er ist als Parteivertreter befugt, auf das Einreichen von Beweismitteln zu verzichten und sich den Anordnungen des Beschwerdeführers zu widersetzen. Es liegen folglich keine Anhaltspunkte vor, dass die Äusserung des Beschuldigten seiner Ansicht nach nicht der Wahrheit entsprach. Von einer unwahren Aussage und damit verbunden einer inhaltlich falschen Protokollierung kann nicht ausgegangen werden. Folglich liegt auch kein Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Urkundenfälschung oder Erschleichung einer falschen Beurkundung vor. Die Nichtanhandnahme ist in diesem Zusammenhang zu Recht erfolgt.

5.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in seiner Anzeige auch die Verfahrensleitung wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung im Amt angezeigt. Der Sachverhalt sei in der angefochtenen Verfügung falsch bearbeitet worden. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer der Verfahrensleitung vorwirft, durch Unterdrückung seiner Angaben an der Falschbeurkundung mitgewirkt zu haben. Diese Urkunde sei durch die Verfahrensleitung wider besseres Wissen verwendet worden. Die Verfahrensleitung habe im erstinstanzlichen Verfahren infolge der falschen Aussage des Beschuldigten eine Urkundenfälschung im Amt begangen. Ebenso sei die Gerichtsschreiberin im Verlauf der Verhandlung dazu aufgefordert worden, seine bereits protokollierten Aussagen nachträglich aus dem Protokoll zu löschen. Dies erfülle auch den Tatbestand des Amtsmissbrauchs.

5.2 Die Verfahrensleitung wird in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Die Staatsanwaltschaft schliesst aber eine inhaltlich falsche Protokollierung im Zusammenhang mit der Frage vorhandener Beweisanträge aus. Dieser Vorwurf/Sachverhalt wurde damit zumindest sinngemäss behandelt. Zudem ist es offensichtlich, dass kein Anfangsverdacht für eine Urkundenfälschung im Amt durch die Verfahrensleitung vorliegt, wenn bereits Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Beschuldigte vorsätzlich eine falsche Aussage machte. Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Beweisanträge allenfalls Bemerkungen anbringen wollte, macht die Äusserung des Beschuldigten oder deren Protokollierung nicht nachträglich unwahr bzw. unrichtig. Eine Rückweisung in diesem Zusammenhang ist daher nicht erforderlich und würde einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Die Beschwerde ist insofern ebenfalls abzuweisen.

6. Bezüglich des Vorwurfs, die Verfahrensleitung habe das Protokoll hinsichtlich der Aussagen und Bemerkungen des Beschwerdeführers nachträglich abgeändert, lässt sich der angefochtenen Verfügung nichts entnehmen. Dieser Vorwurf war auch nicht sinngemäss Gegenstand der Nichtanhandnahme, sondern betrifft einen anderen Sachverhalt, der (versehentlich) noch nicht behandelt wurde. Er bildet deshalb auch nicht Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die Staatsanwaltschaft angewiesen wird, diesen Vorwurf zu behandeln.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer im Umfang von drei Vierteln kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels Antrag ist ihm keine Entschädigung auszurichten (Art. 433 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten bzw. der Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Anzeige im Sinne der Erwägungen zu behandeln.

Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt zu einem Viertel, ausmachend CHF 200.00 der Kanton. Drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00 trägt der Beschwerdeführer.

Entschädigungen werden nicht ausgerichtet.

Zu eröffnen:

dem Strafkläger/Beschwerdeführer

dem Beschuldigten

der Generalstaatsanwaltschaft

dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin B.________

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt D.________

(mit den Akten)

Bern, 15. Februar 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Parole chiave

non-prosecutiondocument forgeryfalse certificationabuse of officedefence counselprotocolappeal costsstandingremittal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint against the non-prosecution order was admissible

Decisione estratta

The complainant had standing and the complaint was timely and admissible.

Motivazione estratta

He was directly affected by the non-prosecution order and could challenge it under the Code of Criminal Procedure.

Questione giuridica chiave

Whether the public defender committed document forgery, suppression of documents, or obtaining false certification by refusing to file evidence motions

Decisione estratta

No sufficient suspicion existed for any such offence.

Motivazione estratta

No agreement to file the motions was established, no intent to harm was shown, and the defence counsel was entitled to choose the defence strategy and отказаться from futile procedural acts.

Questione giuridica chiave

Whether the trial panel or court clerk committed abuse of office or forgery in office by allegedly misrecording or deleting statements

Decisione estratta

No concrete indication of criminal conduct by the trial panel or clerk was shown for the part already examined; a separate allegation about later alteration of the protocol had not been addressed and had to be treated by the prosecutor.

Motivazione estratta

The alleged false protocol entry was not made implausible by the underlying facts, but the separate claim about post hoc changes to the protocol was outside the scope of the non-prosecution order and required treatment by the prosecutor.

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