Lack of standing to challenge seizure of vehicle

BK 2018 113Tribunale superiore / Camera dei ricorsi3 apr 2018Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Bern appeals chamber in criminal matters held that the defendant lacked standing to challenge the seizure of an Audi A7 Sportback. He did not seek release of the vehicle to himself, but to the alleged civil owner C________, so he had no own legally protected interest under Art. 382 StPO. The court therefore did not enter into the appeal. Appellate costs of CHF 600 were imposed on the defendant, while appointed counsel’s compensation was left to be fixed later by the prosecutor or trial court.

Massima Omnilex

Art. 382 Abs. 1 StPO; standing to appeal against a seizure order requires a direct impairment of the appellant’s own legally protected interests. Mere designation as addressee of the order does not suffice. The decisive factor is the appellant’s prayer for relief: if he seeks release not to himself but to a third person, he lacks a personal, protected interest in the complained-of measure. In such a constellation, the appeal is inadmissible and cannot be examined on the merits (consid. 2). Costs follow the outcome pursuant to Art. 428 Abs. 1 StPO.

Testo completo

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Beldi

VerfahrensbeteiligteA.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

GegenstandBeschlagnahme

Strafverfahren wegen Betrugs

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 26. Februar 2018 (W 18 12)

Erwägungen:

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ermittelt gegen A.________ wegen Betrugs. Am 26. Februar 2018 verfügte sie die Beschlagnahme des Fahrzeugs Audi A7 Sportback, mit welchem A.________ in die Schweiz eingereist war. Sie hielt dazu fest, dass die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs zwar auf C.________ laute, jedoch die Gesamtumstände ergeben würden, dass die Eigentümerschaft bei A.________ liege. Gegen die Beschlagnahmeverfügung reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 19. März 2018 Beschwerde ein, mit welcher er die Aufhebung der Beschlagnahme und die Herausgabe des Fahrzeugs an die zivilrechtliche Eigentümerin C.________ verlangte.

Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es bedarf einer näheren Prüfung, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).

2.2 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben sind oder wenn sie einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Zur Beschwerde gegen eine Beschlagnahme ist legitimiert, wer faktisch betroffen ist und ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer Verfügungsadressat ist, begründet seine Legitimation nicht. Ob der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse hat, ist an seinen Rechtsbegehren zu messen, vorweg also daran, was er verlangt. So ergibt sich, dass er nicht die Herausgabe des Fahrzeugs an sich selbst beantragt, sondern an C.________. Hinsichtlich einer Herausgabe an C.________ verfügt der Beschwerdeführer indes über kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 220 vom 7. Juni 2017 E. 4.2, mit Hinweisen).

Auf die Beschwerde kann somit offensichtlich nicht eingetreten werden.

3. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt.

Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Staatsanwalt D.________

(mit den Akten)

Bern, 3. April 2018

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Parole chiave

seizurestandingappeal admissibilitycriminal procedurecostsofficial compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appellant had standing to appeal the seizure order.

Decisione estratta

He lacked a legally protected interest because he requested release of the vehicle to C________, not to himself.

Motivazione estratta

Standing under Art. 382 StPO requires direct effect on legally protected interests. Being the addressee of the order is insufficient; the relevant criterion is the relief sought. Since the appellant did not seek return to himself, he had no personal protected interest.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the seizure order should be admitted on the merits.

Decisione estratta

The court could not enter into the appeal.

Motivazione estratta

Because standing was missing, the appeal was manifestly inadmissible.

Questione giuridica chiave

Allocation of appellate costs.

Decisione estratta

The appellant was ordered to pay the appeal costs, set at CHF 600.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 428(1) StPO.

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