Appeal against rejection of evidence requests inadmissible

BK 2017 507Tribunale superiore / Camera dei ricorsi18 dic 2017Inadmissible

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Sintesi Omnilex

The Bern appeal chamber held that the private prosecutors’ complaint against the prosecutor’s refusal to take evidence was inadmissible. The court found that the appellants had not shown any concrete risk of irreparable prejudice because the requested evidence could still be sought before the trial court. Their new request to expand the investigation to document offenses was also not reviewable on appeal, as such motions must first be submitted to the prosecutor. The appeal was therefore not entered upon. Costs of CHF 600 were imposed on the appellants but were initially covered by the Canton of Bern because legal aid had been granted.

Massima Omnilex

Art. 394 lit. b StPO; admissibility of an appeal against the refusal of evidence-taking by the public prosecutor. The extraordinary complaint is excluded where the requested evidence may be renewed before the first-instance court without legal disadvantage. A mere abstract risk of fading memories does not constitute threatened loss of evidence; the burden of showing concrete irreparable prejudice lies with the appellant (consid. 2.1–2.4). The appellate authority is confined to reviewing the challenged prosecutorial act and the concrete dispute; requests for investigative expansion or new allegations must be brought before the prosecutor in the first instance. A party whose appeal is not entered upon counts as unsuccessful for costs purposes, subject to provisional burdening of the canton under legal aid rules (consid. 3).

Testo completo

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

v.d. Fürsprecher und Notar B.________

Beschuldigter 1

C.________

v.d. Rechtsanwalt D.________

Beschuldigte 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

E.________ mit den Kindern G.________ und H.________

alle a.v.d. Rechtsanwalt F.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

GegenstandBeweisanträge

Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung, schwerer Körperverletzung, etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 24. November 2017

(EO 16 4717)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung, schwerer Körperverletzung, etc. Am 24. November 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die Beweisanträge von E.________ und den Kindern G.________ und H.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) abgelehnt würden. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 7. Dezember 2017 fristgerecht Beschwerde und beantragten was folgt:

1. Die angefochtene Verfügung vom 24. November 2017 der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei insbesondere anzuweisen, die nachfolgenden Beweise zu erheben (vgl. auch Beweisanträge vom 17. November 2017):

a) Zu welchem Zeitpunkt hat Frau Dr. C.________ am fraglichen Montag 7.4.2014 eingestempelt und ausgestempelt?

b) Welche Aktivitäten hat Frau Dr. C.________ am besagten Tag (7.4.2014) genau vorgenommen?

c) Gab es noch andere wichtige Sitzungen oder Verrichtungen, welche Frau C.________ zu diesem Zeitpunkt zu erledigen hatte?

d) Zu welchem Zeitpunkt hat Frau C.________ den Computer aufgestartet und welche Tätigkeiten hat Frau C.________ am besagten Tag sonst noch ausgeführt.

e) Es sei Frau E.________ sowie weitere Pflegepersonen, welche am 1. April 2014 im Notfall den Dienst versahen als Zeugen einzuvernehmen.

2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Strafverfahren auf Urkundendelikte auszudehnen.

3. Die Vorakten seien beizuziehen.

4. Der Privatklägerin sei auch für das Beschwerdeverfahren URP zu gewähren und der Unterzeichnende als deren Rechtsvertreter einzusetzen. Für den Fall, dass das Gericht hierzu aktuelle Unterlagen benötigt, wird um Nachricht gebeten.

Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2.1 Gemäss Art. 394 Bst. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Ein solcher Rechtsnachteil ist unter anderem dann gegeben, wenn ein Beweisverlust droht, zum Beispiel bei einem Zeugen, der schwer erkrankt ist oder vor der Abreise nach Übersee steht (Schmid, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 394 StPO). Die abstrakte Gefahr etwa, dass die Erinnerung der Tatbeteiligten infolge Zeitablaufs schwächer wird, genügt nicht für die Annahme eines drohenden Beweisverlusts (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 313 vom 5. März 2012 E. I.3 f.; Steiner, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 318 StPO). Der Nachweis des drohenden Beweisverlusts obliegt der beschwerdeführenden Partei (Stephenson/Thiriet, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 75 vom 13. März 2013 E. 2).

2.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, die gestellten Anträge könnten nicht ohne Nachteile vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zeigten, dass zahlreiche Indizien bestünden, wonach der angeblich definitive Bericht nachträglich erstellt worden sei, um sich haftpflichtrechtlich entlasten zu können und die nachträglich behaupteten Untersuchungen nie stattgefunden hätten. Aus diesem Grund seien die detaillierten Aktivitäten der Beschuldigten 2 am 7. April 2014 zu erheben. Es sei die Untersuchung auf Urkundendelikte zu erweitern und die sachdienlichen Sachverhaltserhebungen vorzunehmen. Diese könnten in einem späteren gerichtlichen Strafverfahren nicht mehr nachgeholt werden, womit die Voraussetzungen von Art. 394 Bst. b StPO erfüllt seien.

2.3 Mit diesen Ausführungen vermögen die Beschwerdeführer die ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde gegen abgewiesene Beweisanträge nicht rechtsgenügend zu begründen respektive zu belegen.

Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erstmals den Antrag stellen, «es sei Frau E.________ sowie weitere Pflegepersonen, welche am 1. April 2014 im Notfall den Dienst versahen als Zeugen einzuvernehmen», so ist darauf hinzuweisen, dass Beweisanträge originär bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde vorzubringen sind. Dasselbe gilt analog hinsichtlich des Rechtsbegehrens Nr. 2, die «Vorinstanz sei anzuweisen, das Strafverfahren auf Urkundendelikte auszudehnen». Derartige «Ausdehnungsanträge» respektive Anzeigen und damit verbundene Sachverhaltsvorbringen sind bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Diese führt das Verfahren. Die Beschwerdekammer ist bloss Überprüfungsinstanz betreffend Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft (Anfechtungsobjekt), und zwar beschränkt auf den konkreten Streitgegenstand.

Vor diesem Hintergrund ist es denn auch nicht möglich, die ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde gegen abgewiesene Beweisanträge damit zu begründen, dass angeblich andere Straftatbestände – die überdies soweit ersichtlich erstmals im Beschwerdeverfahren zum Thema gemacht wurden – erfüllt seien.

2.4 Schliesslich ist auch anderweitig nicht ersichtlich, wieso die bei der Staatsanwaltschaft gestellten und von dieser abgewiesenen Beweisanträge nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könnten. Demzufolge ist auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Folglich wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Da ihnen jedoch von der Staatsanwaltschaft die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft gemäss Art. 136 StPO gewährt worden ist – welche auch für das Beschwerdeverfahren gilt –, sind die Verfahrenskosten zunächst vom Kanton Bern zu tragen. Die Beschwerdeführer haben dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog).

Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung für den amtlich bestellten Rechtsbeistand der Beschwerdeführer am Ende des Verfahrens fest (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden vorläufig vom Kanton Bern getragen. Die Beschwerdeführer haben die Verfahrenskosten nachzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest.

Zu eröffnen:

den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern, alle a.v.d. Rechtsanwalt F.________

dem Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher B.________

der Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten)

Bern, 18. Dezember 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Parole chiave

evidence requestsinadmissibilityirreparable prejudicecriminal appealdocument offenseslegal aidcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the prosecutor's refusal to take evidence was admissible under Art. 394 lit. b CCP.

Decisione estratta

The appellants did not show a risk of irreparable prejudice; the evidence requests could be renewed before the trial court.

Motivazione estratta

A complaint is excluded when the evidence request can be repeated without legal disadvantage at first-instance trial. The appellants did not establish any concrete risk of evidence loss; speculative deterioration of memory is insufficient.

Questione giuridica chiave

Whether the appellate court could order an expansion of the investigation to document offenses and compel additional evidence taking.

Decisione estratta

No; such requests must be made to the prosecutor in the first place and fall outside the appeal court's review of the challenged order.

Motivazione estratta

The appeal body only reviews the challenged prosecutorial decision within the concrete dispute. New investigative expansions and new allegations cannot be introduced for the first time on appeal to establish admissibility.

Questione giuridica chiave

Allocation of costs and treatment of legal aid for the appellants.

Decisione estratta

The appellants bear the costs in principle, but they are provisionally paid by the Canton of Bern due to legal aid, with reimbursement when their financial situation permits.

Motivazione estratta

Under Art. 428(1) CCP, a party whose appeal is not entered upon is treated as unsuccessful. Because legal aid had been granted for the private prosecution and also covers the appeal, the costs are initially borne by the canton.

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