Abandonment of public procurement upheld for important reasons

130 2008 1Direzione dell'istruzione pubblica e della cultura3 apr 2008Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Three bidders appealed against the Bern cantonal procurement authority’s decision to abandon a tender for steel assembly works in the renovation of a former Weichenbauhalle. The BVE held that the bidders had standing because they had submitted an offer and had not been finally excluded. It further held that the appeal was admissible only to the extent it sought annulment of the abandonment order. On the merits, the court accepted the contracting authority’s explanation that changed circumstances and the risks of the planned window renovation justified abandoning the procedure. The appeal was dismissed insofar as entered, the abandonment decision was confirmed, and the appellants were ordered to pay CHF 1,400 in costs jointly and severally.

Massima Omnilex

Art. 29 ÖBG; abandonment of a procurement procedure for important reasons and standing to appeal; a bidder who has submitted an offer retains a protectable interest in challenging an abandonment order so long as no final exclusion from the procedure has been issued. The contracting authority enjoys broad discretion in deciding not to continue a tender, but must rely on an actual public interest and may not abandon the procedure arbitrarily. Important reasons may exist where changed circumstances after the invitation to tender render the planned procurement impracticable or excessively risky, provided the grounds were not foreseeable at the outset (consid. 1–2).

Testo completo

RA Nr. 130/2008/1 Bern, 3. April 2008

in der Beschwerdesache zwischen

E.________, bestehend aus:

A.________

Beschwerdeführerin 1

B.________

Beschwerdeführerin 2

C.________

Beschwerdeführerin 3

alle per Adresse C.________

und

Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG), Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend die Verfügung des Amtes für Grundstücke und Gebäude (AGG) vom 21. Dezember 2007 (BKP 213 Montagebau in Stahl; Abbruch des Verfahrens)

I. Sachverhalt

1. Das AGG plant, die Weichenbauhalle auf dem Areal der ehemaligen Von-Roll-Werke (D.________strasse 6a, Bern) für Hörsäle der Uni und der pädagogischen Hochschule Bern zu nutzen. Die Halle muss entsprechend umgebaut und saniert werden.

Das AGG schrieb den Montagebau in Stahl (inkl. Aussenfenster) offen aus. Die Beschwerdeführerinnen reichten ein Angebot ein.

2. Das AGG hat mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 das Verfahren abgebrochen. Die Beschwerdeführerinnen haben am 4. Januar 2008 gegen die Verfügung Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) eingereicht.

Das AGG schrieb die Stahlbauarbeiten am 23. Januar 2008 neu aus. Es plant - losgelöst von den Stahlbauarbeiten – die Sanierung der Aussenfenster auszuschreiben.

Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2008 beantragt das AGG, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Mit einem Eventualantrag schliesst es auf Abweisung der Beschwerde.

3. Das Rechtsamt ordnete am 5. Februar 2008 einen zweiten Schriftenwechsel an. Es stellte mit Verfügung vom 5. März 2008 fest, dass die Beschwerdeführerinnen auf das Einreichen einer Replik verzichtet haben, und schloss den Schriftenwechsel.

Ein Vertreter der Beschwerdeführerin 3 teilte am 10. März 2008 telefonisch mit, die Beschwerdeführerinnen hätten irrtümlicherweise eine Eingabe vom 22. Februar 2008 nicht abgeschickt.

II. Erwägungen

1. Sachurteilsvoraussetzungen

a) Die Zuständigkeit der BVE zum Entscheid über die Beschwerde ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 ÖBG1.

b) Das AGG ist der Auffassung, dass das Angebot der Beschwerdeführerinnen nicht berücksichtigt werden könne, weil es nicht den Ausschreibungsunterlagen entspreche. Würde die angefochtene Verfügung aufgehoben, müssten die Beschwerdeführerinnen vom Beschaffungsverfahren ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerinnen hätten deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Verfügung über den Verfahrensabbruch. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerinnen haben ein Angebot eingereicht. Das AGG hat das Verfahren abgebrochen, ohne dass es die Beschwerdeführerinnen vorher - oder allenfalls zusammen mit der Verfügung über den Verfahrensabbruch - vom Verfahren ausgeschlossen hat. Solange die Beschwerdeführerinnen nicht rechtskräftig vom Beschaffungsverfahren ausgeschlossen sind, haben sie ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Verfügung über den Verfahrensabbruch. Sie haben den tiefsten Preis offeriert. Eine allfällige Ausschlussverfügung des AGG könnten sie mit einem Rechtsmittel bekämpfen. Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerde befugt (Art. 65 Bst. a VRPG2).

c) Die Beschwerde ist innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist rechtzeitig eingereicht worden (Art. 14 ÖBG).

d) Das Verfahren vor der BVE richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das ÖBG nichts anderes bestimmt. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 14 Abs. 2 ÖBG). Der Beschwerdegrund der Unangemessenheit gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. c VRPG steht dagegen nicht offen.

Nach Art. 32 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerde einen Antrag und eine Begründung aufweisen sowie rechtsgültig unterschrieben sein. Antrag und Begründung müssen innert der Rechtsmittelfrist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerde war mangelhaft unterschrieben. Das Rechtsamt hat den Mangel verbessern lassen (Art. 33 Abs. 1 VRPG). Hingegen wäre eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr zulässig gewesen.

Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Beschwerdeschrift eine Begründung aufweist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, an die nicht hohe Anforderungen zu stellen sind3. Die BVE tritt deshalb auf die Beschwerde ein. Insoweit in der Beschwerde jedoch nur allgemeine Kritik am AGG geübt wird («Dieses Vorgehen kommt einem Schildbürgerstreich gleich.»), kann darauf nicht eingegangen werden. Die Beschwerdeführerinnen verlangen zudem, dass ihnen die Kosten für die Ausarbeitung des Angebotes zurückerstattet werden und drohen – sollte ihrem Begehren nicht entsprochen werden – weitere Schritte an. Dieses Begehren sprengt den Streitgegenstand. Auch darauf kann nicht eingetreten werden. Sinngemäss verlangen die Beschwerdeführerinnen, dass die Verfügung des AGG aufzuheben sei. Insoweit tritt die BVE auf die Beschwerde ein.

e) Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Art. 14 Abs. 3 ÖBG). Die Beschwerdeführerinnen haben kein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Das AGG durfte die Stahlbauarbeiten am 23. Januar 2008 neu ausschreiben.

2. Abbruch des Beschaffungsverfahrens

a) Nach Art. 29 ÖBG darf das Beschaffungsverfahren aus wichtigen Gründen abgebrochen werden. Art. XIII Ziff. 4 Bst. b GPA4 bestimmt, dass eine öffentliche Beschaffungsstelle im öffentlichen Interesse beschliessen kann, keinen Auftrag zu vergeben. Das Erfordernis des öffentlichen Interesses stellt ein verfassungsmässiges Prinzip dar, das ausdrücklich in Art. 5 Abs. 2 BV5 festgehalten ist. Es fragt sich, ob die Voraussetzungen des kantonalen und des Konkordatsrechts6, die beide für einen Abbruch einen wichtigen Grund verlangen, wirklich strenger sind als die Voraussetzung des „öffentlichen Interesses“ im Staatsvertragsrecht. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Konkordat oder der bernische Gesetzgeber strenger sein wollten als das Staatsvertragsrecht. Nach der Praxis der BVE stellt jedes öffentliche Interesse einen wichtigen Grund im Sinne von Artikel 13 Bst. i IVöB und von Art. 29 Abs. 1 Bst. c ÖBV dar7.

Die Beschaffungsstelle verfügt hinsichtlich des Entscheids, ein Verfahren nicht zu Ende zu führen, über ein weites Ermessen. Sie muss diesbezüglich aber ein ausreichendes öffentliches Interesse dartun können und darf ein Verfahren nicht grundlos abbrechen8. Die im öffentlichen Interesse liegenden Gründe für den Abbruch des Beschaffungsverfahrens dürfen für die Beschaffungsstelle im Zeitpunkt der Ausschreibung des Auftrags zudem nicht voraussehbar gewesen sein9.

b) Wie der Vernehmlassung des AGG vom 5. Februar 2008 entnommen werden kann, hat das AGG das Verfahren wegen geänderter Rahmenbedingungen (Art. 29 Abs. 2 Bst. c ÖBV) abgebrochen. Die Fenster der Weichenbauhalle könnten nicht wie vorgesehen saniert werden. Es handle sich um Stahlgussfenster aus den Jahren 1915 - 1917. Die Rahmen und Sprossen müssten saniert und die Gläser teilweise ersetzt werden. Es seien zwei Varianten in sieben Arbeitspaketen ausgeschrieben worden. Während der Ausschreibung habe die F.________ ag im Auftrag der Planer die Risiken der bevorstehenden Fenstersanierung untersucht. Ein Stahlgussfenster sollte demontiert und das Glas ausgebaut werden. Der Versuch sollte zeigen, welcher Variante der Zuschlag zu erteilen war. Die F.________ ag sei zum Schluss gekommen, dass keine der ausgeschriebenen Varianten für eine Sanierung in Frage komme. Die sanfte Sanierung sei unter anderem wegen der starken Verrostung der Stahlgussrahmen verworfen worden. Bei einer Sanierung durch Demontage bestehe das Risiko, dass die Stahlgussrahmen brechen und nicht mehr verwendet werden könnten. Der bruchfreie Ausbau der bestehenden Gussgläser konnte nicht garantiert werden. Die Alternative der «Reprofilierung», ein Vorschlag der F.________ ag, komme nicht in Frage, da bei dieser Variante die bestehenden Fenster ersetzt würden. Sie entspreche damit nicht der Auflage des Denkmalpflegers, welcher die Fenster erhalten wolle. Aufgrund dieser Ergebnisse sei von der Projektgemeinschaft ein Grundlagenpapier erstellt worden.

Das AGG habe das Gespräch mit dem Denkmalpfleger gesucht. Eine aussen liegende Zusatzverglasung ergänze die bestehenden Fenster. Diese Lösung erfülle die Anforderungen des AGG (Funktionalität der Fassade) wie auch jene des Denkmalpflegers (Erhalt der Fenster). Im Zeitpunkt der Ausschreibung habe das AGG nicht gewusst, dass die ausgeschriebenen Varianten zu grosse Risiken und Gefahren bärgen und deshalb nicht umgesetzt werden könnten. Erst ein Versuch vor Ort habe gezeigt, dass bei beiden Varianten irreparable Schäden an den Rahmen und/oder Gläsern in Kauf genommen werden müssen. Das Ausmass der Schäden hätte das AGG mit grosser Wahrscheinlichkeit gezwungen, das Experiment abzubrechen und Rahmen und Gläser total zu ersetzen (entsprechend der Variante «Reprofilierung»). Das AGG könne und wolle dieses Risiko wegen der Auflage des Denkmalpflegers nicht eingehen.

Weiter führte das AGG aus, dass das Angebot der Beschwerdeführerinnen ungültig sei, da es die Vorgaben des AGG (feste Preise bis zum 10. September 2009) abgeändert habe. Die Beschwerdeführerinnen hätten deshalb vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen. Damit wären nur zwei Angebote zur Auswahl gestanden. Es handle sich um die Angebote der G.________ und der H.________. Diese beiden Anbieter seien identisch. Die G.________ arbeite mit der H.________ (als Unterakkordant) zusammen. Die H.________ habe ebenfalls einen Unterakkordanten: es handelt sich um die I.________. Die Vermutung, dass diese beiden Anbieter die Preise abgesprochen haben, liege nahe. Bei nur zwei gültigen Angeboten identischer Bietergemeinschaften sei kein wirksamer Wettbewerb gewährleistet, weshalb das Verfahren auch aus diesen Gründen hätte abgebrochen werden müssen (Art. 29 Abs. 2 Bst. d ÖBV).

c) Die Beschwerdeführerinnen verzichteten darauf, sich zu den Ausführungen des AGG in der Vernehmlassung vom 5. Februar 2008 zu äussern. Die Ausführungen des AGG sind für die BVE nachvollziehbar. Es bestand somit für das AGG ein ausreichendes öffentliches Interesse am Abbruch des Beschaffungsverfahrens. Das AGG durfte deshalb das Beschaffungsverfahren abbrechen.

d) Die Beschwerdeführerinnen sind offenbar der Auffassung, dass sie einem Abbruch des Beschaffungsverfahrens zustimmen müssen. Dies trifft nicht zu. Die Beschaffungsstelle kann aus wichtigen Gründen ein Verfahren auch ohne Zustimmung der Anbieter abbrechen.

e) Die vom AGG aufgeworfenen Fragen, ob die Beschwerdeführerinnen vom Beschaffungsverfahren hätten ausgeschlossen werden müssen und ob die verbleibenden Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantierten, brauchen bei diesem Ergebnis nicht entschieden zu werden.

3. Kosten

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal 1'400 Franken sind den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haften dafür solidarisch (Art. 106 VRPG).

III. Entscheid

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 21. Dezember 2007 wird bestätigt.

2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'400.00 werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie haften dafür solidarisch für den gesamten Betrag.

Eine Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

IV. Eröffnung

  • C.________, zu Handen der Beschwerdeführerinnen 1 bis 3, als Gerichtsurkunde

  • Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG), im Hause

BAU-, VERKEHRS- UND eNERGIEDIREKTION

Die Direktorin

B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin

Parole chiave

public procurementstandingabandonment of procedureimportant reasonspublic interestdiscretionchanged circumstancescost allocation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appellants had standing to challenge the abandonment order

Decisione estratta

They had standing because they had submitted a bid and had not been finally excluded from the procurement procedure.

Motivazione estratta

A bidder has a protectable interest in challenging an abandonment decision so long as no final exclusion has been issued; any later exclusion could be contested separately.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal was admissible despite defects and limited reasoning

Decisione estratta

The appeal was admissible insofar as it contained sufficient reasoning and sought annulment of the abandonment order; general criticism and a cost-reimbursement request outside the dispute were inadmissible.

Motivazione estratta

The court applied the procedural rules on form and time limits, accepted a liberal reading for a lay appeal, but held that objections beyond the subject matter could not be considered.

Questione giuridica chiave

Whether the procurement procedure could be abandoned for important reasons

Decisione estratta

Yes. The AGG had sufficient public-interest reasons, stemming from changed circumstances and inability to implement the planned window renovation without unacceptable risks.

Motivazione estratta

The contracting authority has broad discretion, but must show a genuine public interest and may not abandon a procedure arbitrarily. The court found the AGG’s reasons plausible and unforeseeable at tender launch.

Questione giuridica chiave

Costs of the appeal proceedings

Decisione estratta

The appellants had to bear the appellate costs jointly and severally, and no party compensation was awarded.

Motivazione estratta

As the appeal failed, ordinary cost rules applied.

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