EL claim denied due to deductible assets

200 2016 994Tribunale amministrativo7 dic 2016Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The insured person challenged the Bern compensation office's refusal to grant supplementary benefits from May 2016. The cantonal court held that her securities assets had to be counted under the EL rules, less the statutory allowance for a single person, and that one tenth of the remaining wealth was properly treated as income. Her argument that the assets should remain untouched for a possible future home entry was rejected because EL entitlement depends on the current financial situation. The appeal was therefore dismissed, with no court costs and no party compensation.

Massima Omnilex

Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; Berechnung des anrechenbaren Vermögens und des Vermögensverzehrs bei Altersrentnerinnen und -rentnern; massgeblich sind die im Beurteilungsjahr tatsächlich bestehenden Vermögensverhältnisse. Freies Vermögen ist, soweit es den Freibetrag übersteigt, als anrechenbares Vermögen zu erfassen; bei nicht im Heim oder Spital lebenden Altersrentnern ist ein Zehntel des Reinvermögens als Einnahme anzurechnen. Eine künftige, bloss hypothetische Verwendung des Vermögens, namentlich für einen allfälligen Heimeintritt, bleibt unbeachtlich (E. 2-3).

Testo completo

200 16 994 EL

MAW/PRN/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 7. Dezember 2016

Verwaltungsrichter Matti

Gerichtsschreiberin Prunner

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 28. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, EL/16/994, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die 1943 geborene AHV-Rentenbezügerin A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 2016 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Nach Einholung diverser Unterlagen (AB 4 ff.) verfügte die AKB am 26. August 2016 die Abweisung des Leistungsanspruchs ab dem 1. Mai 2016. Sie ermittelte anrechenbare Ausgaben von Fr. 31‘734.-- und anrechenbare Einnahmen von Fr. 39‘209.--, davon ein als Einkommen anrechenbarer Vermögensverzehr von Fr. 20‘876.--. Die Gegenüberstellung der anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen ergab Mehreinnahmen von Fr. 7‘475.-- (AB 57 ff.).

Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 61, 64) wies die AKB mit Entscheid vom 28. September 2016 ab (AB 65).

B.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom Oktober 2016 (Postaufgabe vom 18. Oktober 2016) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 28. September 2016 sowie die Ausrichtung von EL.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2016 beantragte die AKB die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 28. September 2016 (AB 65). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Mai 2016 und in diesem Zusammenhang die Frage der Höhe des anrechenbaren Vermögens bzw. des als Einkommen anrechenbaren Vermögensverzehrs. Die richterliche Beurteilung kann sich auf diese Frage beschränken, weil aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für mögliche Fehler bei der Festlegung der anderen Berechnungsparameter vorliegen und damit kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und einerseits der als Einkommen angerechnete Vermögensverzehr Fr. 20‘876.-- und die so ermittelten Mehreinnahmen Fr. 7‘475.--betragen, würde sich die jährliche EL ohne Anrechnung des Vermögens auf weniger als Fr. 20‘000.-- belaufen. Damit fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]).

2.3 Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a BV). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188). Aus diesem Grunde werden denn auch sämtliche Vermögenswerte, über welche die Anspruch erhebende Person frei verfügen kann, ungeachtet ihrer Bestimmung zum anrechenbaren Vermögen gezählt und es wird den Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen zugemutet, einen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG; BGE 127 V 368 E. 5a S. 369).

3.

3.1 Streitig und zu prüfen ist - wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.2 hiervor) -einzig die Frage der Höhe des anrechenbaren Vermögens bzw. des als Einkommen anrechenbaren Vermögensverzehrs.

3.2 Der Steuererklärung für das Jahr 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über ein Wertschriftenvermögen in der Höhe von Fr. 246‘260.-- verfügt (AB 31, 54; vgl. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]), was von dieser auch nicht bestritten wird. Dieses Vermögen ist gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der EL-Berechnung zu berücksichtigten. Da die Beschwerdeführerin alleinstehend ist, wird ihr ein gesetzlicher Freibetrag von Fr. 37‘500.-- gewährt. Somit resultierte ein anrechenbares Vermögen von Fr. 208‘760.--, wovon bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern die nicht in einem Heim oder Spital leben EL-rechtlich ein Zehntel - vorliegend Fr. 20‘876.-- - als Einkommen anzurechnen ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Berechnung der Beschwerdegegnerin erweist sich somit als korrekt bzw. gesetzeskonform.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Vermögen im Hinblick auf einen allfälligen Eintritt in ein Altersheim unangetastet zu bleiben habe, vermag daran nichts zu ändern. So sind für die Berechnung der EL die (Vermögens-)Verhältnisse des aktuellen Jahres massgebend ohne Berücksichtigung von zukünftigen, hypothetischen Veränderungen (vgl. E. 2.1 hiervor).

3.3 Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 28. September 2016 (AB 65) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Entsprechende Kosten sind vorliegend nicht zu erheben, obwohl die Beschwerde nahe an der Grenze zur mutwilligen bzw. leichtsinnigen Prozessführung liegt.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

-A.________

-Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

-Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

supplementary benefitsold-age pensionassetsdeemed incomeasset consumptioneligibilitycurrent financial situationcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to supplementary benefits from May 2016 despite her assets.

Decisione estratta

No. The attributable assets and deemed asset consumption were correctly calculated, leaving excess income over expenses.

Motivazione estratta

The appellant had securities assets of CHF 246,260. After the statutory allowance of CHF 37,500 for a single person, CHF 208,760 remained as attributable assets. For an old-age pensioner not living in a home or hospital, one tenth of that amount, CHF 20,876, had to be counted as income. The appellant's wish to preserve assets for a possible future nursing-home entry was irrelevant because EL assessment is based on the present situation, not hypothetical future changes.

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