Invalidity pension cancellation remanded for further assessment

200 2014 157Tribunale amministrativo29 giu 2015Partially Granted

Sintesi

The Bern cantonal administrative court partially upheld the insured person’s appeal against the IV Office’s revision decision. The court annulled the pension cancellation only for the period from 1 May 2012 onward and remanded the matter for additional medical clarification and a new administrative decision. The pension granted up to 30 April 2012 remained untouched. The court also ordered no court costs, refund of the CHF 700 advance, and party compensation of CHF 948 to the appellant.

Regest

Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 57 Abs. 4 GSOG; partial appeal and remand in social insurance proceedings: Where the parties agree that the evidentiary basis is incomplete for only part of the contested period, the court may uphold the appeal to that extent, annul the administrative decision for the contested future period, and remit the case for further investigation and a new decision. A jointly requested partial remand leaves undisputed parts of the benefit determination unaffected. Special circumstances within the meaning of Art. 108 Abs. 1 VRPG justify waiving court costs; successful appellants are entitled to party compensation.

Testo completo

200 14 157 IV

KNB/JAP/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 29. Juni 2015

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiber Jakob

A.________

vertreten durch B.________

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 15. Januar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2015, IV/14/157, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Die IV-Stelle Bern (Beschwerdegegnerin) erhöhte die bisherige halbe Invalidenrente der 1956 geborenen A.________ (Beschwerdeführerin) wegen vorübergehenden Gesundheitsverschlechterungen im Rahmen einer materiellen Rentenrevision mit Verfügung vom 15. Januar 2014 zwischen 1. Juni 2009 und 28. Februar 2010 bzw. zwischen 1. Februar und 30. April 2012 auf eine ganze Rente. Für die Zeit ab 1. Mai 2012 ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % und hob die laufende Rente mit der besagten Verfügung für die Zukunft auf. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

Mit Beschwerde vom 13. Februar 2014 beantragte die (damals durch die C.________ vertretene) Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung sei insoweit abzuändern, als ihr ab 1. Mai 2012 wiederum eine halbe Invalidenrente zu gewähren sei.

In ihrer Beschwerdeantwort teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass weitere (medizinische) Abklärungen erforderlich seien und sie die angefochtene Verfügung lite pendente wiedererwägungsweise aufgehoben habe.

Mit Schreiben vom 16. April 2015 erläuterte der Instruktionsrichter der (im damaligen Zeitpunkt nicht mehr vertretenen) Beschwerdeführerin die Rechtsfolgen dieser Wiedererwägung und wies auf die Möglichkeit des Rechtsmittelrückzugs hin (BGE 137 V 314), worauf sie am 18. April 2015 zunächst an ihrem Rechtsbegehren festhielt.

Am 21. April 2015 beantragte die Beschwerdeführerin (nunmehr vertreten durch die B.________), dass während der weiteren Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente im bisherigen Umfang weiter ausgerichtet werde.

Mit prozessleitender Verfügung vom 30. April 2015 hielt der Instruktionsrichter fest, dass sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die Abklärungen betreffend die Zeit ab Mai 2012 stelle und die mit der angefochtenen Verfügung anerkannte, abgestufte Invalidenrente bis Ende April 2012 grundsätzlich ausgewiesen sei. Die Parteien hätten somit dem Gericht mitzuteilen, ob sie dieses im Sinne eines «übereinstimmenden Antrags» ersuchen, einzig für die Zeit ab 1. Mai 2012 eine Rückweisung zur weiteren Abklärung anzuordnen, womit die für die Zeit bis 30. April 2012 abgestuft gewährte Rente von der Rückweisung unberührt bleibe.

Während die Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2015 eine entsprechende zustimmende Prozesserklärung abgab, beantragte die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2015 zwar ebenfalls, dass die Angelegenheit zur Vornahme der notwendigen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Antrag Ziff. 1), allerdings sei die Rentenzahlung seit der Aufhebung wieder aufzunehmen und während des Verwaltungsverfahrens im bisherigen Umfang einer halben Rente weiter auszurichten (Antrag Ziff. 2).

Vorliegend besteht zwischen den Parteien Einigkeit über den weiteren medizinischen Abklärungsbedarf ab 1. Mai 2012 sowie den Anspruch auf die bis 30. April 2012 zugesprochene Rente (vgl. Ziff. 6 der prozessleitenden Verfügung vom 30. April 2015). Diesbezüglich liegt ein übereinstimmender Antrag auf teilweise Aufhebung der Verfügung vom 15. Januar 2014 für die Zeit ab 1. Mai 2012 vor, dem aufgrund der Sach- und Rechtslage ohne weiteres zu entsprechen ist. Über den Rentenanspruch betreffend die Zeit ab 1. Mai 2012 wird die Beschwerdegegnerin somit nach weiteren diesbezüglichen Abklärungen neu zu verfügen haben.

Der Antrag Ziff. 2 der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2015, in welchem ein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung des Suspensiveffekts zu erblicken ist, wurde mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2015 abschlägig beschieden; dies berührt den gemeinsamen Antrag nicht.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Kostennote ihrer Rechtsvertretung vom 15. Mai 2015 ist nicht zu beanstanden (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter <www.justice.be.ch>), womit die Parteientschädigung auf Fr. 948.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist.

Die vereinfachte Verfahrenserledigung gilt als besonderer Umstand gemäss Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), der es rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben, so dass der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist.

Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. Januar 2014, soweit den Rentenanspruch ab 1. Mai 2012 betreffend, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 948.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen (R):

  • B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

IV-Stelle Bern

  • Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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