Building permit for access road and garage upheld

100 2018 96Tribunale amministrativo20 dic 2018Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A neighbor appealed a permit for extending a private access road and constructing a closed garage in Köniz, arguing lack of municipal competence, inadequate coordination of access routes, and hazard-zone concerns. The administrative court held that the appeal could not separately attack the municipal decision, found the project was merely an improvement of already sufficient access and not a municipal-purpose project, and rejected the coordination and natural-hazards objections. It also upheld the lower authority’s cost award, while fixing the appellate party costs at a lower amount. The appeal was dismissed insofar as admissible, with court costs and party costs imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 8 Abs. 2 lit. d BewD; Art. 7 Abs. 4 BauG; Art. 6 Abs. 2 BauG; Art. 32b BauG: A building project is deemed to be for municipal purposes only where the municipality’s own interests are directly affected in such a way that the appearance of deciding in one’s own cause arises; the concept is to be interpreted broadly but not to the point of any indirect public interest. An improvement to already sufficient access does not trigger municipal-purpose competence. Under Art. 7(4) BauG, neighboring owners must coordinate access facilities as far as necessary in the interest of economical land use and mutual consideration; however, the provision does not entitle a neighbor to obstruct a project merely because a later access solution may have to be settled in a separate procedure. In hazard zones, approval depends on specialist assessment and proportionate protective measures; the court will not depart from the competent authority’s evaluation absent concrete reasons. Costs are reviewed deferentially and only corrected for legal error.

Testo completo

100.2018.96U

STE/WEB/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 20. Dezember 2018

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Ringgenberg

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

B.________ und C.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdegegnerschaft

und

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

Reiterstrasse 11, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Köniz

Bauinspektorat, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz

betreffend Baubewilligung für Neubau Zufahrtsstrasse und Garage (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 28. Februar 2018; RA Nr. 110/2017/149)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2018, Nr. 100.2018.96U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

B.________ und C.________ reichten am 27. März 2017 (Eingang: 31.3.2017) ein Baugesuch ein für die Verlängerung des bis auf die nördlich gelegene Nachbarparzelle Köniz Gbbl. Nr. 1________ führenden Zufahrtswegs auf ihr ei­genes Grundstück (Gbbl. Nr. 2________) und den Neubau eines Carports. Die beiden Bauparzellen liegen in der Wohnzone W; die Eigentümerin und der Eigentümer der Parzelle Nr. 1________ haben dem Vorhaben zugestimmt. Hin­gegen erhob A.________ am 6. Juni 2017 Einsprache. Sie ist die Ei­gentümerin der Parzellen Nrn. 3________ und 4________; erstere grenzt an das Grundstück von B.________ und C.________ an, letztere an beide Bauparzel­len. Mit Gesamtentscheid vom 19. Oktober 2017 erteilte die Einwohnerge­meinde (EG) Köniz die Baubewilligung.

B.

Am 20. November 2017 reichte A.________ Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 28. Februar 2018 ab, soweit sie darauf eintrat.

C.

Dagegen hat A.________ am 3. April 2018 Verwaltungsgerichtsbe­schwerde erhoben mit den folgenden Rechtsbegehren:

«1.Der Entscheid der BVE vom 28. Februar 2018 betreffend die Verfü­gung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Köniz vom 19. Oktober 2017 (Baugesuch Nr. …) und die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Köniz (Baubewilligung) vom 19. Oktober 2017 seien aufzuheben.

2. Für das Bauvorhaben geschlossenes Garagengebäude, genannt ‹Carport›, sei der Bauabschlag zu erteilen.

3. Die Verlängerung der Strasse auf Parzelle Nr. 1________ sei als öffentli­che Detailerschliessungsstrasse in der Zuständigkeit der Gemeinde Köniz zu qualifizieren.

4. Die Strassenerschliessung der Parzelle Nr. 2________ sei abzustimmen auf die Strassenerschliessung der Parzelle Nr. 3________.

5. Die Parteikosten im Betrag von Fr. 5'070.60 (inkl. Mehrwertsteuer) seien um mindestens die Hälfte zu kürzen.

  • unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -»

B.________ und C.________ beantragen mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ebenfalls auf Abweisung schliesst die BVE mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2018, während die EG Köniz mit Eingabe vom 2. Mai 2018 auf wei­tere Ausführungen verzichtet hat. A.________ hat am 25. Juni 2018 eine Replik und am 11. Juli 2018 eine weitere Stellungnahme eingereicht. B.________ und C.________ haben sich dazu mit Eingabe vom 18. Juli 2018 ge­äussert. Die anderen Verfahrensbeteiligten haben sich nicht vernehmen lassen. Am 27. Juli 2018 hat A.________ erneut Stellung genommen. B.________ und C.________, die EG Köniz sowie die BVE haben sich dazu nicht mehr geäussert. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 hat A.________ zur Kostennote des Rechtsvertreters von B.________ und C.________ Stellung genommen. Dieser hat sich dazu mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 geäussert.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Nachbarin der Bauparzellen durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be­schwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 und 6.2 einzutreten.

1.2 Neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung des Bauentscheids der EG Köniz vom 19. Oktober 2017 (vorne Bst. C). Damit übersieht sie, dass der Rechtsmittelentscheid der BVE an die Stelle der erstinstanzlichen Verfü­gung getreten ist (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde) und somit aus­schliessliches Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht bildet (BVR 2013 S. 120 E. 5, 2010 S. 411 E. 1.4; BGE 136 II 539 E. 1.2, 134 II 142 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7 f. und Art. 72 N. 13). Insoweit ist auf die Be­schwerde nicht einzutreten. Bei den Rechtsbegehren 3 und 4 handelt es sich richtig besehen um Begründungselemente zum Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (hinten E. 4.5 und 5.2). Soweit sie als Fest­stellungsbegehren zu betrachten wären, wäre auf die Beschwerde insoweit ebenfalls nicht einzutreten, da den Anliegen der Beschwerdeführerin mit dem rechtsgestaltenden Begehren vollständig Rechnung getragen werden kann und es deshalb an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse fehlt (BVR 2016 S. 247 [VGE 2015/332 vom 23.2.2016] nicht publ. E. 1.3, 2014 S. 33 E. 1.4).

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Die bestehende Zufahrtsstrasse, die vom Inselrain (Parzelle Nr. …) ab­zweigt, endet nach einer Gabelung je mit einem Ast auf den Parzellen Nrn. 1________ und 4________. Die hinterliegenden Parzellen Nr. 2________ der Be­schwerdegegnerschaft und Nr. 3________ der Be­schwer­de­führerin haben keine direkte Strassenanbindung (Auszug aus dem Geoportal des Kantons Bern vom 16.5.2018), es bestehen jedoch Fahrwegrechte zulasten der Parzelle Nr. 1________ und zugunsten der Parzelle Nr. 3________ zusätzlich eines zulasten der Parzelle Nr. 2________ (GRUDIS-Auszüge vom 16.5.2018). Die Beschwerde­gegnerschaft beabsichtigt, den auf der Parzelle Nr. 1________ endenden Stras­senarm um ca. 61 m bis auf ihr Grundstück zu verlängern und an dessen Ende einen Wendebereich sowie eine geschlossene Garage mit zwei Au­toabstellplätzen zu bauen (Baugesuchspläne, act. 5B1). Geplant ist zudem, den Teil des öffentlichen Fusswegs auf der Parzelle Nr. 2________, der zwischen Hauptgebäude und neuer Garage läge, zu verlegen und nördlich der Ga­rage direkt auf die geplante Zufahrtsstrasse zu führen (Baugesuchsplan, act. 5B1).

3.

Die Beschwerdeführerin beanstandet den angefochtenen Entscheid vorab in formeller Hinsicht. – Soweit sie bemängelt, die Vorinstanz habe nur die Parzelle Nr. 2________ als Bauparzelle aufgeführt sowie die Garage wie bereits die EG Köniz fälschlicherweise als «Carport» bezeichnet (Beschwerde S. 4 f.), trifft dies nicht zu bzw. kann die Beschwerdeführerin nichts daraus ableiten. Die BVE hat beide Bauparzellen genannt und auf das insofern verbesserte Baugesuchsformular zur Projektänderung vom 26. Juni 2017 hingewiesen. Weiter hat sie in den die geplante Garage betreffenden Er­wägungen diese auch konsequent als solche bezeichnet (angefochtener Entscheid E. 2b, 4d und 7a). Ebenfalls nicht ersichtlich ist, was die Be­schwerdeführerin aus der Rüge ableiten will, die Vorinstanz habe über die zukünftige Wohnadresse der Beschwerdegegnerschaft spekuliert (Be­schwerde S. 8; Eingabe vom 11.7.2018, act. 13, S. 1 f.). Für die Frage, ob eine Bauherrschaft zum Einreichen eines Baugesuchs berechtigt ist, wird auf die Verfügungsbefugnis über das Grundstück abgestellt. Da die fragli­che Parzelle im Eigentum der Beschwerdegegnerschaft steht, ist deren tatsächlicher Wohnsitz unerheblich. Soweit die Beschwerdeführerin zudem erneut vorbringt, ihr sei durch die Eröffnung des Gesamtentscheids der EG Köniz vom 19. Oktober 2017 mittels A-Post Plus (anstatt eingeschriebener Post) ein Rechtsnachteil erwachsen (Beschwerde S. 8), kann auf die zu­treffenden Ausführungen der BVE verwiesen werden (angefochtener Ent­scheid E. 2a). Schliesslich ist hinsichtlich der während des vorinstanzlichen Verfahrens vorgenommenen Profiländerung keine Verletzung des An­spruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör erkennbar (Be­schwerde S. 8), da sich diese hinreichend dazu äussern konnte (Eingaben vom 21.12.2017 und 17.1.2018, act. 5A pag. 58 und 66 ff., S. 4).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bauvorhaben sei für Zwecke bzw. Eigeninteressen der Gemeinde bestimmt, weshalb nicht die EG Köniz, sondern der Regierungsstatthalter die zuständige Baubewilli­gungsbehörde sei. Wie bereits vor der Vorinstanz begründet sie ihre Auf­fassung damit, dass die Parzellen Nrn. 2________ und 3________ zum heutigen Zeit­punkt strassenmässig nicht genügend erschlossen seien. Die BVE habe die geplante Verlängerung der Zufahrtsstrasse zu Unrecht als Verbesse­rung einer bestehenden und genügenden Strassenerschliessung qualifi­ziert. Zudem habe der auf der Parzelle Nr. 1________ vorhandene und zu verlängernde Strassenast Detailerschliessungsfunktion; um Hauszufahrten handle es sich nur beim anderen, auf Parzelle Nr. 4________ endenden Stras­senast und bei den an der südlichen Parzellengrenze Nr. 1________ verzwei­genden Endstücken auf den Parzellen Nrn. 2________ (Bauvorhaben) und 3________ (noch nicht gebaut). Die geplante Verlängerung von 23 m auf der Parzelle Nr. 1________ betreffe folglich eine Gemeindestrasse. Ebenso diene die ge­plante Verlegung des Fusswegs auf Parzelle Nr. 2________ Zwecken der Ge­meinde, da es sich um einen öffentlichen Weg handle, den die Gemeinde unterhalte (Beschwerde S. 9 ff. und 16; Replik S. 4).

4.2 Baubewilligungsbehörde ist die zuständige Behörde von Gemein­den, die wie die EG Köniz nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung mindestens 10'000 Einwohnerinnen und Einwohner aufweisen (grosse Gemeinde; vgl. <www.jgk.be.ch>, Rubriken «Baubewilligungen/Baubewilligungsverfahren»), andernfalls grundsätzlich der Regierungs­statt­halter oder die Regierungsstatthalterin (Art. 33 Abs. 1 BauG; Art. 8 Abs. 1 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Bau­bewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Ist ein Bauvorhaben jedoch für Zwecke der Gemeinde bestimmt, ist in jedem Fall der Regierungsstatt­halter oder die Regierungsstatthalterin zuständig (Art. 8 Abs. 2 Bst. d BewD). Der Begriff «für Zwecke der Gemeinde bestimmt» ist dabei weit auszulegen. Es geht darum, den Anschein zu vermeiden, die Bewilligungs­behörde ent­scheide in eigener Sache (VGE 2017/79 vom 28.7.2017 E. 2.2 f., 23332 vom 15.9.2008 E. 2.2; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 4. Aufl. 2013/2017, Art. 33 N. 3).

4.3 Die Gemeinden sind verpflichtet, Bauzonen zeitgerecht zu er­schliessen (Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700] und Art. 108 Abs. 1 und 2 BauG; vgl. auch Art. 64 Abs. 2 Bst. a BauG). Eine Erschliessung ist genügend, wenn die Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und An­lagen heranführt und diese für Feuerwehr und Sanität gut erreichbar sind (Art. 7 Abs. 2 Bst. a BauG). Die Fahrstrasse muss also nicht bis zu jedem Grundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen; es genügt, wenn in hinreichende Nähe gefahren und von dort zu Fuss über einen Weg oder eine Treppe zum Gebäude gelangt werden kann, wobei letzteres Wegstück in der Regel nicht länger als 100 m lang sein sollte (Art. 6 Abs. 2 der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]; BGE 136 III 130 E. 3.3.2; BGer 1C_603/2015 vom 5.4.2016 E. 2.1; BVR 2008 S. 332 E. 6.6; VGE 21750 vom 8.1.2004 E. 2.1). – Anders als die Beschwerdeführerin meint, kommt es demnach nicht auf die Entfernung der Gebäude auf den Parzellen Nrn. 2________ und 3________ zur Gemeindestrasse Inselrain an, sondern auf die Entfernung zur auf Parzelle Nr. 1________ endenden Strasse, welche weniger als 100 m beträgt. Zudem sind die Bauten über einen rund 25 m langen Fussweg (Treppe) erreichbar, der von einem Seitenarm der Wan­genhubelstrasse über die Parzellen Nrn. …, …, … auf die Parzelle Nr. 2________ führt (Auszug aus dem Geoportal des Kantons Bern vom 16.5.2018; VGE 2017/79 vom 28.7.2017 Bst. A). Die fraglichen Liegen­schaften sind demnach bereits heute genügend erschlossen. Bei der ge­planten Verlängerung der bestehenden Strasse auf Parzelle Nr. 1________ han­delt es sich folglich – wie die BVE zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 3e f.) – um den Ausbau einer genügenden Erschliessung. Das Bauvorhaben beschlägt somit nicht die Erschliessungspflicht der Ge­meinde, weshalb es insofern nicht für Zwecke der Gemeinde bestimmt ist.

4.4 Beim Fussweg auf der Parzelle Nr. 2________ handelt es sich zwar um eine dem Gemeingebrauch gewidmete und damit öffentliche Strasse im Sinn der Strassengesetzgebung, da ein Fusswegrecht zugunsten der Ge­meinde im Grundbuch eingetragen ist (Art. 9 i.V.m. Art. 13 Abs. 3 Bst. b des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11]; BVR 2013 S. 282 E. 2.1, 2011 S. 341 E. 4.1 f.). Der Weg wird dadurch aber nicht zur Gemeindestrasse, wie die Beschwerdeführerin meint, sondern bleibt eine Privatstrasse (im Gemeingebrauch; VGE 2017/79 vom 28.7.2017 E. 2.5). Allfällige freiwillig übernommene Unterhaltsarbeiten der Gemeinde vermö­gen daran nichts zu ändern. Kommt hinzu, dass der Weg nicht aufgehoben, sondern (bloss) die Streckenführung angepasst werden soll. Daher ist mit der BVE festzuhalten, dass das umstrittene Bauvorhaben auch insofern keine Eigeninteressen der Gemeinde betrifft (angefochtener Entscheid E. 3g).

4.5 Zwar trifft es zu, dass Detailerschliessungsstrassen nach geltendem Recht Gemeindestrassen sind (vgl. Art. 8 SG) und im Eigentum der Ge­meinde stehen (Art. 11 Abs. 2 SG). Das gilt aber – wie bereits die BVE zu­treffend ausgeführt hat – nicht für Strassen, die vor dem 1. Januar 1971 durch Private erstellt wurden. Mangels gesetzlicher Grundlage sind sie nicht an die Gemeinde übergegangen (vgl. Art. 109 Abs. 2 BauG), sondern (altrechtliche) Privatstrassen geblieben (angefochtener Entscheid E. 3d). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die bestehende Strasse vor 1971 gebaut wurde. Auch wenn sie Detailerschliessungsfunktion hat, han­delt es sich folglich um eine (altrechtliche) Privatstrasse. Ob an dieser Qua­lifikation etwas ändert, weil die Strasse gestützt auf ein seit 1912 beste­hendes Fahrwegrecht geringfügig verlängert wird, erscheint fraglich, kann aber offenbleiben. Selbst wenn das Bauvorhaben insofern als für Zwecke der Gemeinde gelten würde, wäre eine Rückweisung an das RSA mit er­neuter Beschwerdemöglichkeit an die BVE und das Verwaltungsgericht im jetzigen Verfahrenszeitpunkt aus prozessökonomischen Gründen nicht an­gezeigt (vgl. BVR 2005 S. 321 E. 2).

4.6 Die geringfügige Verlängerung einer Privatstrasse berührt sodann keine wesentlichen öffentlichen Interessen. Mit Blick auf die beschränkten Auswirkungen durfte das Bauvorhaben folglich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im vereinfachten Verfahren behandelt werden (Art. 32b BauG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 5 BewD).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Strassener­schliessung der Parzellen Nrn. 2________ und 3________ müsse aufeinander abge­stimmt sein. Werde das Bauvorhaben wie geplant umgesetzt, müsse sie eine eigene Zufahrtsstrasse zu ihrer Parzelle quer über das Grundstück der Beschwerdegegnerschaft bauen, was nicht im Sinn einer haushälterischen Bodennutzung sei. Zudem sei aus prozessökonomischen Gründen bereits zum jetzigen Zeitpunkt über die Erschliessung ihrer Parzelle Nr. 3________ über die Parzelle Nr. 2________ der Beschwerdegegnerschaft zu befinden, da sich im künftigen Baubewilligungsverfahren wieder die gleichen Fragen stellen würden (Beschwerde S. 4 und 15; Replik S. 5 f.).

5.2 Gemäss Art. 7 Abs. 4 BauG haben benachbarte Grundeigen­tümerinnen und Grundeigentümer ihre Erschliessungsanlagen aufeinander abzustimmen und, soweit nötig, gemeinsam zu erstellen. «Abstimmen» heisst, dass die Erschliessungsbedürfnisse im Interesse einer haushälteri­schen Bodennutzung nach Möglichkeit durch gemeinsame Erschliessungs­anlagen oder durch Einräumen von Mitbenutzungsrechten gedeckt werden sollen. Darüber hinaus ist darin das Gebot der Rücksichtnahme enthalten. Eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer soll durch das eigene Bauvorhaben die Erschliessung der Nachbarparzellen nicht unnötig er­schweren oder gar vereiteln (BVR 2008 S. 332 E. 6.3; VGE 2009/251 vom 4.2.2010 E. 7.3, 2009/65 vom 7.10.2009 E. 6.2 [bestätigt durch BGer 1C_502/2009 vom 16.3.2010]; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 7/8 N. 13 Bst. b). Ob diese Bestimmung im Baubewilligungsverfahren direkt anwend­bar ist oder ob es sich dabei um ein planungsrechtliches Instrument han­delt, ist umstritten (offengelassen in BVR 2008 S. 332 E. 6.3 f.; VGE 2009/251 vom 4.2.2010 E. 7.6, 2009/65 vom 7.10.2009 E. 6.2 [bestä­tigt durch BGer 1C_502/2009 vom 16.3.2010]). – Diese Frage muss auch hier nicht vertieft werden. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerde­gegnerschaft konnten sich nicht auf ein gemeinsames Vorgehen einigen. Abgesehen davon, dass die Parzelle der Beschwerdeführerin wie jene der Beschwerdegegnerschaft bereits ausreichend erschlossen ist, wird der Bau einer Zufahrt über die Parzelle Nr. 2________ auf die Parzelle Nr. 3________ weder verhindert noch erschwert. Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Fahr­wegrechte ein Mitbenützungsrecht an der verlängerten Strasse und es ver­bleibt genügend Platz für eine Zufahrt von dieser Strasse bis zu ihrer Par­zelle Nr. 3________. Anders als die Beschwerdeführerin meint, ist diese Zufahrt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und folglich nicht hier dar­über zu entscheiden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht erkannt, dass kein Verstoss gegen Art. 7 Abs. 4 BauG vorliegt (angefochtener Entscheid E. 5d).

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, gemäss dem Gutach­ten der D.________ AG vom 15. Februar 2018 zu den Naturgefahren auf der Parzelle Nr. 2________ (Beschwerdebeilage 3 act. 1C) dürfe das Bau­vorhaben ohne Schutzmassnahmen nicht bewilligt werden (Beschwerde S. 5 ff. und 16; Replik S. 3).

6.2 Die Beschwerdegegnerschaft beantragt vorab, auf die Beschwerde sei in diesem Punkt nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin diese Rüge nicht bereits im Einspracheverfahren vorgebracht habe (Beschwer­deantwort S. 9). – Die damit angesprochene sog. aspektmässige Um­schreibung des Streitgegenstands im Baurecht, wurde per 1. April 2017 aufgehoben (aArt. 40 Abs. 2 BauG; GS 1985 S. 186; BAG 17-008). Danach waren Einsprecherinnen und Einsprecher nur im Rahmen ihrer Ein­sprachegründe zur Beschwerde befugt. Diese Begrenzung des Streitge­genstands galt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts, soweit in einer baurechtlichen Streitigkeit die Verletzung von kantonalem und kommuna­lem Recht geltend gemacht wurde (BVR 2016 S. 79 E. 3.2, 2015 S. 15 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). Dabei genügte es, dass ein Themenbereich in der Einsprache angesprochen worden war; die rechtliche Begründung konnte in oberer Instanz noch nachgeschoben oder geändert werden (statt vieler VGE 2015/338 vom 12.9.2016 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 1C_484/2016 vom 28.6.2017]; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 40-41 N. 9a). Mit Blick auf das Folgende kann offenbleiben, ob im Verfahren vor Verwaltungsgericht noch aArt. 40 Abs. 2 BauG (in diesem Sinn JTA 2016/191 vom 16.8.2017 E. 1.2.1) anwendbar ist (zum Ganzen VGE 2017/51 vom 1.5.2018 E. 3.2).

6.3 Der Teil der Parzelle Nr. 2________, auf dem das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, befindet sich in der blauen Gefahrenzone mit mittlerer Gefähr­dung (vgl. Gefahrenkarte der EG Köniz, einsehbar unter: <www.koeniz.ch>, Rubriken «Aktuell/Geoportale»). Bauten und Anlagen in solchen Gefahren­gebieten dürfen gemäss Art. 6 Abs. 2 BauG nur bewilligt werden, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Gemäss dem im Baubewilligungsverfahren eingeholten Fachbericht Naturgefahren des Amtes für Wald des Kantons Bern (KAWA) vom 8. Februar 2017 (act. 5B pag. 58) ist die Zufahrtsstrasse in Bezug auf Hangmuren als nicht verletz­lich zu betrachten, weshalb dafür keine Schutzmassnahmen notwendig seien. Der Carport (richtig: die Garage) liege im Übergangsbereich vom blauen zum gelben Gefahrengebiet (geringe Gefährdung; vgl. Gefahren­karte der EG Köniz). Die Einwirkungen seien dort bereits merklich redu­ziert. Der Sachwert der Baute sei verhältnismässig gering und allfällige Schutzmassnahmen liessen sich durch den notwendigen Zugang bergseitig ab der Zufahrtsstrasse nicht sinnvoll und schon gar nicht verhältnismässig erstellen, weshalb auf bauliche Auflagen verzichtet werde. Das Verwal­tungsgericht hat keinen Anlass, von dieser Beurteilung der Fachbehörde abzuweichen, zumal eine unbewohnte Baute zur Diskussion steht, die kei­nen erheblichen Sachwert hat. Daran vermag das Gutachten der D.________ AG vom 15. Februar 2018 entgegen der Ansicht der Beschwer­deführerin nichts zu ändern. Dieses bezieht sich nicht auf das vorliegende Bauvorhaben, sondern wurde durch die Gemeinde in Auftrag gegeben, um die Gefährdungssituation für weitere Bauvorhaben abzuklären. Gestützt auf das Ergebnis, wonach die ganze Parzelle in der Bauzone verbleiben könne, hat die Gemeinde darauf verzichtet, den nördlichen Parzellenteil in eine Grünzone umzuzonen (Beschwerdebeilage 2, act. 1C).

7.

Das Bauvorhaben steht nach dem Gesagten im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Rechtsregeln und insbesondere mit der Bau- und Planungsge­setzgebung. Die Beschwerdegegnerschaft hat demnach gemäss Art. 2 BauG grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Garage entziehe ihrem Gebäude auf Parzelle Nr. 3________ im Winterhalbjahr die Sonne, was durch eine Verschie­bung des Neubaus um 5 m nach Norden vermieden werden könnte (Be­schwerde S. 3 und 16; Replik S. 2), ist ihr entgegenzuhalten, dass Einwir­kungen, die durch zonenkonforme, den baupolizeilichen und umweltrechtli­chen Vorschriften entsprechende Bauten verursacht werden, grundsätzlich geduldet werden müssen (Art. 89 Abs. 2 BauV; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 24 N. 31 Bst. a; VGE 2017/141 vom 26.2.2018 E. 8.2). Anders als bei Bauten ausserhalb der Bauzone besteht innerhalb der Bauzone keine Rechtsgrundlage, von Bauwilligen zu verlangen, Alternativstandorte zu su­chen. Selbst wenn die Garage 5 m weiter nördlich errichtet werden könnte, wäre dies kein Grund, die Baubewilligung zu verweigern. Es ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht rechtsmissbräuchlich (Replik S. 6; Eingaben vom 11.7.2018, act. 13, S. 2 f., und 27.7.2018, act. 17, S. 1 f.), wenn die Beschwerdegegnerschaft darauf besteht, am gewählten Standort zu bauen. Abgesehen von Fällen offenbaren Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) – was hier nicht ersichtlich ist – ist niemand gehalten, freiwillig auf seine Rechte zu verzichten (VGE 21101 vom 5.4.2001 E. 3c). Der in diesem Zu­sammenhang verlangte Augenschein (Eingabe vom 11.7.2018, act. 13, S. 2) ist nicht erforderlich; der Beweisantrag wird abgewiesen.

8.

8.1 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die ihr von der Vor­instanz auferlegten Parteikosten der Beschwerdegegnerschaft (Beschwer­de S. 16 ff.).

8.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu er­setzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsge­setzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersat­zes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälli­ger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 PKV. Innerhalb dieses Rah­mentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache ge­botenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). In Bezug auf die Bestimmung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten auferlegt sich das Gericht praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessens­spielraum zu. Es greift nur ein, wenn die Behörde ihr Ermessen rechtsfeh­lerhaft ausgeübt hat (BVR 2004 S. 133 E. 1.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 15, Art. 103 N. 5, Art. 104 N. 7 mit Hinweisen).

8.3 Die BVE hat ausgeführt, die Bedeutung der Streitsache sei ange­sichts der Baukosten von Fr. 88'000.-- unterdurchschnittlich. Der gebotene Zeitaufwand und die Schwierigkeit seien hingegen durchschnittlich, da zahlreiche Anträge und Rügen zu behandeln waren. Daher erscheine ein Ausschöpfungsgrad des Rahmens von 38 % angemessen, mithin ein Ho­norar von Fr. 4'675.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 20.-- und Mehrwertsteuer (MWSt) von Fr. 375.60 zum Satz von 8 % (angefochtener Entscheid E. 9b).– Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Ausschöpfungsgrad von 38 % sei zu hoch, da alle Kriterien als (stark) unterdurchschnittlich zu be­werten seien. 38 % von Fr. 11'800.-- entsprächen zudem nicht dem von der BVE angegebenen Wert. Weiter hätte die Vorinstanz die MWSt differenziert berechnen müssen, da die Schlussbemerkungen der Beschwerdegegner­schaft vom 5. Januar 2018 stammten, als bereits ein tieferer Mehrwertsteu­ersatz gegolten habe (Beschwerde S. 16 ff). In ihrer Stellungnahme zur Kostennote des gegnerischen Rechtsvertreters für das Verfahren vor Ver­waltungsgericht beanstandet sie die Berechnungsmethode des Honorars zudem grundsätzlich und mit Blick darauf, dass der Zeitaufwand nicht in Stunden ausgewiesen und damit nicht überprüfbar sei (Eingabe vom 3.12.2018, act. 20).

8.4 Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die BVE von einem leicht unterdurchschnittlichen Fall ausgegangen ist und den Parteikostenersatz in der unteren Hälfte des Rahmentarifs festgesetzt hat. Es ist der Beschwer­deführerin zwar zuzustimmen, dass 38 % von Fr. 11'800.-- nicht Fr. 4'675.-- entsprechen. Allerdings hat der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner­schaft, wie die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 3. Dezember 2018 richtig feststellt, den Ausschöpfungsgrad in seiner Kostennote auch nicht auf den Maximal-Rahmentarif (Fr. 11'800.--) bezogen, sondern auf den Betrag innerhalb des Rahmens (Fr. 11'400.--), und die Minimalgebühr da­zugerechnet. Wäre die BVE gleich vorgegangen, wäre sie im Ergebnis auf Fr. 4'732.-- gekommen (38 % von Fr. 11'400.-- + Fr. 400.--) und nicht auf Fr. 4'675.--. Obwohl die Berechnung der BVE nicht im Detail nachvollzieh­bar ist, ist der letztlich festgelegte Betrag mit Blick auf die massgebenden Bemessungskriterien und den Spielraum in Kostenfragen im Ergebnis je­doch nicht zu beanstanden. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Berech­nungsmethode anhand eines Ausschöpfungsgrads grundsätzlich zu richti­gen Ergebnissen führt. Sie berücksichtigt jedenfalls die massgebenden Bemessungskriterien und den zur Verfügung stehenden Rahmentarif. So­weit die Beschwerdeführerin allein den tatsächlichen Zeitaufwand für mass­gebend hält und dementsprechend verlangt, dieser sei im Detail auszu­weisen, kann ihr jedenfalls nicht gefolgt werden. Was die MWSt betrifft, führt die Beschwerdeführerin zutreffend aus, dass der Normalsatz per 1. Januar 2018 von 8 auf 7,7 % reduziert wurde (Art. 25 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuer­gesetz, MWSTG; SR 641.20]). Da die Hauptleistung des Rechtsvertreters der Be­schwerdegegnerschaft vor diesem Datum erbracht wurde und die Schluss­bemerkungen vom 5. Januar 2018 sehr knapp gehalten waren, war die BVE jedoch nicht gehalten, eine Kostenausscheidung für die MWSt vorzu­nehmen.

9.

9.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die unterliegende Be­schwerdeführerin hat daher die Verfahrenskosten zu tragen und der obsie­genden Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

9.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft macht ein Hono­rar von Fr. 5'530.-- geltend, zuzüglich Auslagen von Fr. 100.-- und MWSt (act. 19). Dies erscheint – wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht – angesichts der massgeblichen Kriterien als überhöht (vgl. vorne E. 8.2). Zwar brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zahlrei­che Rügen vor und waren ihre weiteren Eingaben zur Kenntnis zu nehmen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft war mit der Sachlage und den sich stellenden Rechtsfragen aber bereits aufgrund des vor­instanzlichen Verfahrens vertraut. Die Fragestellung war zudem beschränkt und es wurde kein Beweisverfahren durchgeführt. Mit Blick darauf erscheint ein Honorar von Fr. 4'000.-- als angemessen, zuzüglich Auslagen und MWSt.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerschaft die Parteikos­ten, bestimmt auf Fr. 4'415.70 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

-der Beschwerdeführerin (Beilage: Eingabe der Beschwerdegegner­schaft vom 12.12.2018)

-der Beschwerdegegnerschaft

-der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (Beilage: Eingabe der Beschwerdegegnerschaft vom 12.12.2018)

-der Einwohnergemeinde Köniz (Beilage: Eingabe der Beschwerdegeg­nerschaft vom 12.12.2018)

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

building permitaccess roadgaragemunicipal competencesufficient accessneighbor coordinationhazard zoneparty costsdevolutive effect

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal could also target the municipal building decision and sought declaratory relief on access-road classification.

Decisione estratta

Only the BVE decision was the appealable object before the court; the requests for separate review of the municipal decision and standalone declarations were inadmissible.

Motivazione estratta

Under the devolutive effect, the lower-instance building permit was replaced by the BVE decision. The requested declarations were merely reasoning elements, and no independent declaratory interest existed because the main remedy could fully address the concerns.

Questione giuridica chiave

Whether the municipal authority was competent because the project served municipal purposes.

Decisione estratta

The project was not shown to be intended for municipal purposes, so the municipality remained competent and no referral to the Regierungsstatthalter was required.

Motivazione estratta

The existing access was already sufficient; the extension was only an improvement of sufficient access. The public footpath remained a private road under public use, and the project did not concern the municipality's own access-duty interests.

Questione giuridica chiave

Whether the neighboring owners' access arrangements had to be coordinated under Art. 7(4) BauG.

Decisione estratta

No violation of the coordination duty was established.

Motivazione estratta

The properties were already sufficiently accessed; the planned extension did not prevent or impede a future access from the neighboring plot, and the court would not decide on that future access route in this proceeding.

Questione giuridica chiave

Whether the project could be approved in the hazard zone without additional protective measures.

Decisione estratta

The building project complied with the hazard requirements and did not need further measures beyond those accepted by the specialist authority.

Motivazione estratta

The court relied on the official natural-hazards report: the access road was not vulnerable, and the garage, of limited value and uninhabited, lay in a transition area where additional structural measures would be disproportionate.

Questione giuridica chiave

Whether the party-cost award in favor of the respondents was excessive.

Decisione estratta

The cost award was upheld as reduced by the court in appeal, and the appellant had to bear the appellate costs and pay respondents' party costs.

Motivazione estratta

The lower authority had broad discretion; its result was acceptable despite imperfect calculation. On appeal, the respondents' requested fee was reduced to a reasonable amount given the limited issues and absence of evidence-taking.

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