Cost allocation after mootness in building permit proceedings

100 2018 89Tribunale amministrativo13 set 2018Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A tenant appealed against the BVE's order that had allocated costs after her earlier challenge became moot in a building-permit matter. She argued that her letter of 5 December 2017 was a request to suspend the proceedings and that the authority should have stayed the case. The court held that the letter was only an announcement of an intended appeal and not a sufficiently clear suspension request. It also found that the BVE correctly applied the rule on cost allocation by estimated prospects of success. The appeal was dismissed, the appellant was ordered to pay the cantonal court costs, and no party compensation was granted.

Massima Omnilex

Art. 38 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1, Art. 110 Abs. 1 und 2 VRPG; Kostenverlegung bei Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens und Auslegung von Parteieingaben. Eine Eingabe ist nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen; ein Sistierungsantrag muss jedoch so klar formuliert sein, dass die Behörde ohne Weiteres erkennen kann, dass die Einstellung des Verfahrens beantragt wird. Die Behörde verfügt beim Sistierungsentscheid über einen erheblichen Ermessensspielraum. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen; erscheint die Beschwerde als unzulässig oder aussichtslos, kann die beschwerdeführende Partei als unterliegend betrachtet werden (consid. 3-5).

Testo completo

100.2018.89U

KEP/MBE/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 13. September 2018

Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Messerli

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern

und

Energie Wasser Bern (ewb) handelnd durch ihre reglementarischen Organe, Monbijoustrasse 11, Postfach, 3001 Bern

Beigeladene

sowie

Einwohnergemeinde Bern

Baubewilligungsbehörde, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern

betreffend Abschreibung des Beschwerdeverfahrens; Kostenverlegung (Verfügung des Rechtsamts der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 21. Februar 2018; RA Nr. 120/2018/3)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2018.89U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ ist Mieterin einer Montagehalle auf Parzelle Bern Gbbl. Nr. 1________. Das Grundstück steht im Eigentum der Energie Was­ser Bern (ewb). Für das Erstellen der Montagehalle wurde im Jahr 1967 eine befristete Baubewilligung erteilt. In der Folge wurde die Gültigkeits­dauer der Baubewilligung mehrmals verlängert, letztmals bis am 31. De­zem­ber 2017. Im Herbst 2016 reichte A.________ ein Ge­such um Verlängerung der Baubewilligung bis am 31. Dezember 2022 ein. Mit Verfügung vom 20. November 2017 setzte das Regierungsstatthalter­amt (RSA) Bern-Mittelland A.________ Frist zur Verbesse­rung des Gesuchs bis am 6. Dezember 2017. Mit Schreiben vom 5. De­zember 2017 kündigte A.________ gegenüber dem RSA Bern-Mittelland an, gegen diese Verfügung Beschwerde erheben zu wollen. Gleichzeitig führte sie aus, sie gehe davon aus, dass die ihr ange­setzte Frist zur Korrektur des mangelhaften Baugesuchs hinfällig sei. Am 8. De­zember 2017 erklärte das RSA Bern-Mittelland, die Frist vom 6. De­zember 2017 werde nicht einfach hinfällig, weil das Einlegen eines Rechts­mittels in Aussicht gestellt worden sei und verfügte:

«2.1 Von der Eingabe vom 5. Dezember 2017 wird Kenntnis genommen und gegeben.

2.2 Die mit Verfügung vom 20. November 2017 festgelegte Frist wird letztmals bis zum 8. Januar 2018 erstreckt.»

B.

Am 10. Januar 2018 reichte A.________ gegen die Verfü­gung des RSA Bern-Mittelland vom 8. Dezember 2017 bei der Bau-, Ver­kehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Sistie­rung des Baubewilligungsverfahrens bis über die Frage der Baubewilli­gungs­pflicht im Beschwerdeverfahren RA Nr. 120/2017/70 rechtskräftig ent­schieden sei. Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 sistierte das RSA Bern-Mittelland das Baubewilligungsverfahren bis zum rechtskräftigen Ab­schluss des Beschwerdeverfahrens RA Nr. 120/2017/70, worauf die BVE das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des RSA Bern-Mittelland vom 8. Dezember 2017 am 21. Februar 2018 als erledigt vom Geschäfts­verzeichnis abschrieb. In Ziffer 3 der Abschreibungsverfügung ordnete sie an, dass A.________ Verfahrenskosten von Fr. 400.-- zu be­zahlen hat und in Ziffer 4, dass keine Parteikosten gesprochen werden.

C.

Gegen die Abschreibungsverfügung hat die A.________ am 26. März 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und folgende Rechts­begehren gestellt:

«1. Die Ziffern 3 und 4 der Verfügung der Bau-, Verkehrs- und Energie­di­rektion des Kantons Bern vom 21. Februar 2018 seien auf­zu­heben.

2. Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens RA Nr. 120/ 2018/3 seien dem Kanton, eventualiter der Einwohnergemeinde Bern, aufzuerlegen.

3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorinstanzliche Verfahren RA 120/2018/3 ein angemessener Parteikostenersatz gemäss der im Ver­fahren eingereichten Kostennote zuzusprechen; zahlbar vom Kan­ton Bern, eventualiter von der Einwohnergemeinde Bern.

Subeventualiter sei die Sache zwecks Festlegung der Höhe des Par­teikostenersatzes an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -»

Mit Vernehmlassung vom 5. April 2018 beantragt die BVE die Abweisung der Beschwerde. Die ewb und die EG Bern haben keine Stellungnahme ein­gereicht.

Erwägungen:

1.

1.1 Angefochten ist der Kostenschluss der Abschreibungsverfügung der BVE vom 21. Februar 2018. Gegen solche Verfügungen steht dasselbe Rechts­mittel offen wie gegen den Entscheid in der Hauptsache (Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] sowie Art. 75 Bst. b und c VRPG [Umkehrschluss]). Hauptsa­che ist vorliegend eine baurechtliche Angelegenheit. Da das Ver­waltungsgericht zur Beurteilung solcher Streitigkeiten als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig ist, erstreckt sich seine Zuständigkeit auch auf die Beurteilung des vorliegend an­gefochtenen Kostenschlusses der Abschreibungsverfügung. Die Be­schwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochte­nen Entscheid besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein­zu­treten.

1.2 Das Verwal­tungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzun­gen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Ab­stand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren ge­gen­standslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG) und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Wird ein Ver­fahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen (Art. 110 Abs. 2 VRPG).

2.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin auf­grund der abgeschätzten Prozessaussichten unterlegen wäre und daher die Verfahrenskosten zu tragen hat und ihr kein Parteikostenersatz zuzu­sprechen ist. In ihrem Entscheid führt sie aus, das RSA Bern-Mittelland habe mit der Verfügung vom 1. Februar 2018 zwar dafür gesorgt, dass das Be­schwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei. Allerdings habe es die Sistierung des Baubewilligungsverfahrens nicht verfügt, weil es die Be­schwerde für berechtigt und seine Verfügung vom 8. Dezember 2017 für falsch hielt. Vielmehr habe es das Verfahren gestützt auf das Gesuch der Be­schwerdeführerin vom 8. Januar 2018 sistiert, da die Beschwerdeführe­rin inzwischen die angekündigte Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. No­vember 2017 eingereicht hatte (RA Nr. 120/2017/70), was im Zeit­punkt der Verfügung vom 8. Dezember 2017 noch nicht der Fall gewesen sei. Da mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 kein Sistierungsantrag ge­stellt wor­den sei, habe das RSA Bern-Mittelland mit der angefochtenen Ver­fügung vom 8. Dezember 2017 entsprechend auch keine Abweisung eines solchen Gesuchs verfügt. Mit dieser Verfügung sei einzig die in­zwischen abgelau­fene Frist zur Behebung der Mängel des Baugesuchs letzt­mals bis 8. Ja­nuar 2018 erstreckt worden. Die Frage der Sistierung hätte damit gar nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden können, weshalb auf die Beschwerde voraussichtlich nicht einzutreten ge­wesen wäre. Zudem habe am 8. Dezember 2017 noch gar kein Sistierungsgrund bestanden, weshalb die Beschwerde voraussichtlich ab­zu­weisen gewesen wäre.

2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, das Schreiben vom 5. Dezember 2017 sei als Parteieingabe und Rechtsvorkehr im Sinne von Art. 32 VRPG zu qualifizieren. Als solche unterliege sie dem Verbot der über­triebenen Formstrenge, wonach diese nach ihrem erkennbaren, wirkli­chen Sinn auszulegen sei. Das Schreiben von 5. Dezember 2017 stelle einen Sistierungsantrag dar, welcher vom RSA Bern-Mittelland mit der Ver­fügung vom 8. Dezember 2017 abgewiesen worden sei. Es sei somit un­zutreffend, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen sei, das Schreiben vom 5. Dezember 2017 nicht als Sistierungsantrag zu qualifizieren. Mit der An­kündigung der Beschwerde im Schreiben vom 5. Dezember 2017 habe zu­dem am 8. Dezember 2017 bereits ein Sistierungsgrund bestanden.

3.

In der Sache ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2017 weder einen Sistierungsantrag darstellte noch zum damaligen Zeitpunkt ein Sistie­rungs­grund bestand.

3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 VRPG kann die instruierende Behörde auf An­trag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird. – Parteieingaben müssen bestimmten Mindestanforderungen an die Form ge­nügen. Damit soll nicht der Zugang zum Recht, sondern eine sichere, sorgfältige und rasche behördliche Prüfung gewährleistet werden. Übertrie­bener, d.h. durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigter Formalis­mus und dem Sinn der Formerfordernisse nicht angemessene prozessuale Folgen sind jedoch verpönt und stellen eine formelle Rechtsverweigerung dar (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 10). Aus dem Verbot übertriebener Formstrenge ergibt sich, dass Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind (BVR 2015 S. 193 E. 2.5; VGE 2014/61 vom 25.11.2014 E. 1.2 [bestätigt durch BGer 2C_1187/2014 vom 9.1.2015]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 11). Ein Rechtsbegehren muss indessen so präzis ge­fasst sein, dass für die Behörde ohne weiteres erkennbar ist, was anbe­gehrt wird. Dabei ist dem Grad der Rechtskundigkeit der antragstellenden Per­son Rechnung zu tragen (Markus Müller, Bernische Ver­wal­tungs­rechts­pflege, 2. Aufl. 2011, S. 80).

3.2 Aus dem Schreiben vom 5. Dezember 2017, welches vom Rechts­ver­treter der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde, geht einer­seits hervor, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigte, gegen die Verfü­gung des RSA Bern-Mittelland vom 20. November 2017 innert 30 Tagen seit deren Zustellung «Einsprache» zu erheben. Andererseits wird ausge­führt: «Ich gehe davon aus, dass damit Ihre Frist hinfällig ist.» Diese Aus­sage be­zieht sich auf die in der Verfügung vom 20. November 2017 ge­setzte Frist, wonach die Beschwerdeführerin ihr Baugesuch bis zum 6. Dezember 2017 nachbessern sollte. Es wurde damit die Ansicht vertre­ten, dass die frag­liche Frist für die Instruktionsmassnahme nicht mehr wei­terlief. Ein An­trag auf Sistierung des Verfahrens wurde damit aber nicht gestellt. Ferner konnte das RSA Bern-Mittelland davon ausgehen, dass die Be­schwer­de­führerin bzw. ihr Rechtsvertreter einen konkreten Einstellungs­antrag stellen würde, sollte tatsächlich die Sistierung des Verfahrens be­wirkt werden. Auf An­trag der Beschwerdeführerin wurde das Baubewilli­gungs­verfahren mit Ver­fügung vom 22. September 2017 bereits einmal einge­stellt. Dieser Sistierung lag die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Sep­tember 2017 zu Grunde, in welcher der Rechtsvertreter der Be­schwer­deführerin unter dem Titel «Fazit / Rechtsbegehren» das RSA Bern-Mittelland darum ersuchte, «das Verfahren zur Einreichung eines Bauge­suchs bis zum rechts­kräftigen Entscheid darüber [d.h. über die Baubewilli­gungs­pflicht des Vorhabens] auszusetzen» (act. 3A, Beschwerdebeilage 3 S. 3). Die BVE kam zu Recht zum Schluss, dass das Schreiben der Be­schwerdeführerin vom 5. Dezember 2017 nicht als Sistierungsantrag zu ver­stehen war, dass das RSA Bern-Mittelland mit seiner Verfügung vom 8. De­zember 2017 keinen Entscheid über die Einstellung des Verfahrens ge­­troffen hat und sie somit gar nicht auf die Beschwerde hätte eintreten kön­nen.

3.3 Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Behörde im Zu­sam­menhang mit Sistierungsentscheiden über einen verhältnismässig grossen Ermessenspielraum verfügt, wobei sie diesen sachgerecht und pflicht­gemäss ausfüllen muss (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 38 N. 11 mit Verweis auf BVR 1990 S. 374 E. 2c). Obwohl die Beschwerdefüh­rerin ihr Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 20. November 2017 im Schrei­ben vom 5. Dezember 2017 ankündigte, war das RSA Bern-Mittel­land nicht gehalten, das Baubewilligungsverfahren bereits am 8. Dezember 2017 bis zum Beschwerdeentscheid einzustellen, zumal es zu diesem Zeitpunkt nicht mit letzter Sicherheit davon ausgehen konnte, dass die Be­schwerdeführerin ihre Beschwerde einreichen würde. Demnach kann der BVE gefolgt werden, wenn sie zum Schluss kam, dass die Be­schwerde gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2017 abzuweisen gewe­sen wäre, wenn auf sie hätte eingetreten werden können.

4.

Die BVE hat damit die Verfahrens- und Parteikosten zu Recht nach Mass­gabe von Art. 110 Abs. 2 VRPG beurteilt und die Beschwerdeführerin nach den abgeschätzten Prozessaussichten als unterliegende Partei bezeichnet.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh­rerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-der Beschwerdeführerin

-der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

-der Energie Wasser Bern

  • der Einwohnergemeinde Bern

und mitzuteilen:

dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

cost allocationmootnessstay of proceedingsbuilding permitparty compensationformalismestimated prospects of success

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the BVE's cost order was admissible.

Decisione estratta

The appeal was admissible because the challenged cost order could be attacked with the same remedy as the main decision in the building-permit matter.

Motivazione estratta

Under the VRPG, costs decisions linked to an appeal dismissal can be reviewed by the same cantonal court competent for the underlying matter; the appellant had standing and complied with form and time limits.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant's letter of 5 December 2017 had to be construed as a request to stay the building-permit proceedings and whether a stay ground already existed on 8 December 2017.

Decisione estratta

The letter was not a stay request, and no sufficient stay ground had yet existed on 8 December 2017.

Motivazione estratta

The wording only announced an intended appeal and addressed the expiry of the correction deadline; it did not clearly seek suspension. The authority was not bound to infer a stay request, especially given its discretion in suspension matters.

Questione giuridica chiave

Whether the BVE correctly allocated procedural and party costs after the appeal became moot without the appellant's fault.

Decisione estratta

Yes. The BVE could assess costs according to the likely outcome and treat the appellant as the losing party.

Motivazione estratta

Because the mootness was triggered by the authority's later suspension but the appeal would likely have been inadmissible or unsuccessful on the merits, cost allocation followed the estimated prospects of success under the VRPG.

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