Taxation of housing benefit and estimated income assessment

100 2018 43Tribunale amministrativo20 dic 2018Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The taxpayer, a company director living in a property owned by his employer company, challenged the 2012 income tax assessments for cantonal/communal taxes and direct federal tax. He disputed two additions: a CHF 3,690 housing benefit equal to the difference between his rent and the property's rental value, and a CHF 6,000 estimated income surcharge based on unexplained wealth development. The court held that the housing benefit was a taxable natural benefit and that the authorities could rely on an estimation because the declared income did not explain the asset increase and living costs. Both appeals were dismissed; costs were imposed on the taxpayer.

Massima Omnilex

Art. 16 f. DBG; Art. 19 f. StG; taxation of employment-related natural benefits and estimation of taxable income based on wealth development: benefits in kind received as remuneration for employment are taxable and are generally to be valued at market value; where the market value cannot be established, authorities may rely on reasonable valuation proxies such as the rental value of housing. If declared income does not plausibly cover asset growth and living expenses, an assessment by estimation is permissible. In an appeal against an estimation, the taxpayer must demonstrate manifest error comprehensively; mere objections or partial denials are insufficient (consid. 2-4).

Testo completo

100.2018.43/44U

HAT/SPA/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 20.Dezember 2018

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiber Spring

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2012 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 26. Januar 2018; 100 17 416, 200 17 349)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2018, Nrn. 100.2018.43/44U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ ist Geschäftsführer der B.________ AG, in deren Eigentum die von ihm bewohnte Liegenschaft C.________ Gbbl. Nr. 1________ steht. Die Steuer­verwaltung des Kantons Bern bestimmte sein steuerbares Ein­kommen 2012 für die Kantons- und Gemeindesteuern auf Fr. 31'000.-- und für die direkte Bundessteuer auf Fr. 39'500.-- (Einspracheentscheide vom 5.9.2017).

B.

Am 2. Oktober 2017 gelangte A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechts­mittel mit Entscheiden vom 26. Januar 2018 abwies.

C.

In einer einzigen Rechtsschrift vom 20. Februar 2018 hat A.________ so­wohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bun­des­steuer 2012 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinn­gemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide sowie eine Re­duktion des steuerbaren Einkommens um insgesamt Fr. 9'690.--.

Am 21. Februar 2018 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2012 ver­einigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdevernehm­lassung vom 28. März 2018 bzw. Beschwerdeantwort vom 26. April 2018 je auf Abweisung der Beschwerden.

Am 28. Mai 2018 hat A.________ erneut zur Sache Stellung genommen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so­wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll­zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdefüh­rer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilge­nom­men, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht ein­ge­reichten Beschwerden ist einzutreten.

1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde­steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver­waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in ge­trennten Ver­fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und der­selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil in vorliegender Angele­genheit die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidge­nössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemein­same Be­ur­teilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eid­ge­nössischer Steuern.

1.3 Eine Gutheissung der Beschwerden hätte für den Beschwerdeführer so­wohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bun­dessteuer eine Ersparnis von deutlich unter Fr. 20'000.-- zur Folge, wes­halb die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge­richts­behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Zu prüfen ist zunächst die strittige Aufrechnung von Fr. 3'690.--. Sie grün­det auf der Differenz zwischen dem Mietzins, den der Beschwerdeführer der B.________ AG bezahlt, und dem Eigenmietwert der vermieteten Lie­gen­schaft.

2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und ein­maligen Einkünfte (Art. 19 Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 DBG). Steuerbar sind nament­lich die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einschliess­lich der Nebeneinkünfte (Art. 20 Abs. 1 StG; Art. 17 Abs. 1 DBG). Als solche gelten alle Leistungen, die ihren hauptsächlichen Grund im Arbeits­ver­hältnis haben. Letzteres trifft zu, wenn zwischen der Leistung, die die steuer­pflichtige Person erhält, und deren Erwerbstätigkeit ein derartiger wirt­schaftlicher Zusammenhang besteht, dass die bezogene Leistung Folge der Tätigkeit ist und die steuerpflichtige Person sie im Hinblick auf ihre Tä­tig­keit erhält (BGer 2C_357/2014 und 2C_358/2014 vom 23.5.2016 E. 2.2, 2C_618/2014 und 2C_619/2014 vom 3.4.2015 E. 5.1, 2A.381/2006 und 2A.382/2006 vom 29.11.2006, in ASA 78 S. 95 E. 2.1 S. 98). Steuerbar sind daher sämtliche geldwerten Vorteile, die eine Arbeitnehmerin bzw. ein Ar­beit­nehmer als Gegenleistung für ihre bzw. seine auf ein Arbeitsverhält­nis gestützte Tätigkeit erhält (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand­kom­men­tar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 17 N. 28). Darunter fallen nicht nur Geld-, sondern auch Naturalleistungen der Arbeitgeberin bzw. des Ar­beit­gebers wie das Zurverfügungstellen von Gütern (etwa eines Autos) oder einer Unterkunft (z.B. einer Dienstwohnung), deren Benutzung üb­licher­weise mit Kosten verbunden ist (VGE 2015/197/198 vom 8.8.2016 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2 Naturalleistungen sind grundsätzlich nach ihrem Markt- bzw. Ver­kehrs­wert zu bemessen (Art. 19 Abs. 2 StG; Art. 16 Abs. 2 DBG), worunter der Wert zu verstehen ist, der am Markt durch Angebot und Nachfrage gleicher oder zumindest ähnlicher Leistungen zustande kommt bzw. der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich erzielt worden wäre (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 16 N. 83 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 16 N. 58; Leuch/Ammon, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steu­er­gesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 19 N. 13 f.). Im Interesse einer rechts­gleichen Veranlagung einerseits und einer administrativen Verein­fachung anderer­seits haben die Steuerbehörden Richtlinien für die Bewer­tung der häufigsten Naturalleistungen wie von Verpflegung und Unterkunft erarbeitet (Reich/Weidmann, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schwei­ze­rischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 16 DBG N. 41 und Art. 17 DBG N. 18; VGE 2015/197/198 vom 8.8.2016 E. 3.1). Danach gilt als Marktwert für die seitens der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers der steuer­pflich­ti­gen Person zur Verfügung gestellte Unterkunft der ortsübliche Mietzins (vgl. Merkblatt N 2/2007 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] über die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft von Unselb­ständig­erwerbenden; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 16 N. 95). Lässt sich der Marktwert nicht feststellen, ist er aufgrund von Schät­zungen zu ermitteln, wobei aus verwaltungsökonomischen Gründen auch auf Erfahrungszahlen und pauschalisierte Vergleichswerte zurückge­griffen wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 16 N. 94; Leuch/Ammon, a.a.O., Art. 19 N. 14).

2.3 Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer – wie be­reits in Bezug auf das Steuerjahr 2010 erörtert – aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer Arbeitnehmer der B.________ AG sei. Bei der Ver­mie­tung der im Eigentum der Aktiengesellschaft stehenden Liegenschaft an den Beschwerdeführer sei deshalb der übliche Marktmietwert zu berück­sichtigen, sodass die Aufrechnung der Differenz zwischen dem Eigenmiet­wert und dem vom Beschwerdeführer bezahlten Vorzugsmietzins recht­mässig sei (angefochtene Entscheide E. 4). – Der Beschwerdeführer wen­det ein, die StRK habe in den Verfahren betreffend das Steuerjahr 2010 zwar Beschwerde und Rekurs abgewiesen. Weil die Aufrechnung im Dis­positiv der Entscheide vom 5. Juni 2015 aber keine Erwähnung gefunden habe, sei bezüglich der Differenz zum Eigenmietwert damals rechtskräftig zu seinen Gunsten entschieden worden. Diesem Umstand müsse im vor­liegenden Verfahren Rechnung getragen werden (Beschwerde Ziff. 1.2).

2.4 Bei periodischen Steuern gilt grundsätzlich, dass Taxationen in frühe­ren Steuerperioden für spätere Veranlagungen keine Verbindlichkeit haben. Jede Veranlagung stellt ein eigenes, von früheren weitgehend un­ab­hängiges Verfahren dar, wobei die Behörden sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich neu beurteilen dürfen. Rechts­beständig wird jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als be­fristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechts­wirkung entfaltet (statt vieler VGE 2016/209/210 vom 8.3.2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Deshalb kann der Beschwerdeführer aus seiner steuer­rechtlichen Behandlung im Steuerjahr 2010 von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleichzeitig kann die hier vorzunehmende Beur­teilung der Aufrechnung nur für die im Streit liegenden Steuern des Jahres 2012 und – entgegen den Wünschen des Beschwerdeführers (vgl. Be­schwer­de S. 2) – nicht auch für die Zukunft erfolgen.

2.5 Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar, in­wie­fern die streitige Aufrechnung «verfahrenstechnisch» oder «rechts­staat­lich» bedenklich sein soll (Beschwerde Ziff. 1.4). Die diesbezüglichen Er­wägungen der Vorinstanz sind denn auch nicht zu beanstanden: Indem die B.________ AG die ihr gehörende Liegenschaft zu einem unter dem Eigen­miet­wert liegenden Mietzins vermietete, floss dem Beschwerdeführer in Form eines Vorzugsmietzinses ein geldwerter Vorteil zu, der ihm von der Akti­en­gesellschaft aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer gewährt worden ist. Natural­leistungen sind grundsätzlich nach ihrem Marktwert zu be­werten, so­dass hier an sich der ortsübliche Mietzins massgebend wäre (vorne E. 2.2). Dieser ist für die streitbetroffene Liegenschaft der B.________ AG je­doch nicht bekannt und weder aus den Akten noch aus An­gaben des Be­schwer­deführers oder seiner Arbeitgeberin ergeben sich Hin­weise dazu. Des­halb durften Steuerverwaltung und StRK insoweit auf den Eigen­mietwert ab­stellen, der zwar dem Marktmietwert entsprechen sollte, aber in aller Regel unter diesem zu liegen kommt (vgl. BGE 143 I 137 E. 3.3 f.; Leuch/Ammon, a.a.O., Art. 25 N. 30 f.). Vor diesem Hintergrund dürften die angefochtenen Ent­scheide für den Be­schwer­deführer insoweit gar günstig sein. Jedenfalls kann das Überlassen der Liegenschaft ohne Rechts­ver­letzung im Umfang der Differenz zwischen be­zahltem Mietzins und Eigen­mietwert als steuer­bare Naturalleistung er­fasst werden (vgl. Leuch/Ammon, a.a.O., Art. 19 N. 12 und Art. 20 N. 10; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 17 N. 42 und Art. 21 N. 73; Markus Reich, Steuer­recht, 2. Aufl. 2012, § 13 N. 12). Inwieweit die vor­liegende Streitig­keit mit dem Sachver­halt vergleich­bar sein sollte, der dem Ur­teil des Bun­des­gerichts 2A.535/2003 vom 28. Ja­nuar 2005 (StE 2005 B 25.2 Nr. 7) zu­grunde lag, ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar dar­ge­tan (vgl. Be­schwer­de Ziff. 1.5; Eingabe des Beschwerdeführers vom 28.5.2018). Damit ist die hinsichtlich des Steuer­jah­res 2012 von der StRK be­stätigte Aufrechnung der Differenz zwischen dem bezahlten Mietzins (Fr. 10'860.--) und dem Eigenmietwert der ge­mieteten Liegenschaft (Fr. 14'550.--) in der Höhe von Fr. 3'690.-- nicht zu be­anstan­den.

3.

Umstritten ist weiter die Aufrechnung eines Ermessenszuschlags von Fr. 6'000.-- aufgrund der Vermögensentwicklung beim Beschwerdeführer.

3.1 Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tat­sächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 166 Abs. 2 StG; Art. 123 Abs. 1 DBG). Aus dem Untersuchungsgrundsatz ergibt sich die Pflicht (und das Recht) der Veranlagungsbehörde, den rechtserheblichen Sach­verhalt von Amtes wegen abzuklären; diese hat insbesondere die Steuer­erklärung zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungen vorzu­nehmen, um den materiell wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. Art. 166 Abs. 3 Satz 1, Art. 174 Abs. 1 StG; Art. 123 Abs. 2 Satz 1, Art. 130 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge­meinden [StHG; SR 642.14]; vgl. zum Ganzen auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 3 ff.; Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 130 DBG N. 2). Die steuerpflichtige Person hat ihrerseits alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 167 Abs. 1 StG; Art. 126 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 42 Abs. 1 StHG). Sie muss insbesondere die Steuererklärung und Einlageblätter wahrheits­ge­mäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vor­geschriebenen Beilagen fristgerecht bei der zuständigen Behörde ein­reichen (Art. 170 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 124 Abs. 2 DBG; zum Ganzen etwa auch VGE 2014/294/295 vom 17.10.2016 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrens­pflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unter­lagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerverwal­tung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 174 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG). An­lass zu einer Ermessensveranlagung bietet jede nicht zu beseitigende Un­gewissheit im Sachverhalt, welche es der Veranlagungsbehörde verun­mög­licht, die Steuerfaktoren oder Teile davon einwandfrei zu ermitteln. Die Un­ge­wissheit über den massgebenden Sachverhalt kann, muss aber nicht auf einer Nicht- bzw. Schlechterfüllung von Verfahrenspflichten beruhen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 26, 30, 38, 41; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 130 DBG N. 30, 41; VGE 2014/294/295 vom 17.10.2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Bevor eine Ermessensveranlagung vor­ge­nommen werden darf, ist im Beweisverfahren anhand der angebotenen oder anhand anderer geeigneter Beweismittel zu prüfen, ob die geltend ge­machten Tatsachen ausgewiesen sind. Die Anforderungen an das ein­wand­freie Vorliegen des steuerlich relevanten Sachverhalts dürfen nicht über­spannt werden. Hat die steuerpflichtige Person alle Mitwirkungspflich­ten erfüllt, findet bei ungewissem Sachverhalt grundsätzlich die allgemeine Be­weislastregel Anwendung, wonach die Veranlagungsbehörde für die steuer­begründenden bzw. -erhöhenden Tatsachen, die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden bzw. -mindernden Tatsachen die Beweis­last trägt. Die Veranlagungsbehörde darf nur dann eine Schätzung vor­nehmen, wenn das Beweisverfahren ge­nügend Anhaltspunkte für einen steuer­begründenden bzw. -mehrenden oder steueraufhebenden bzw. -mindernden Sachverhalt ergeben hat, ohne dass im Quantitativen eine ein­deutige Abklärung möglich war. Die Unge­wissheit über die Höhe der Steuer­faktoren muss so gross sein, dass der korrekt handelnden steuer­pflichtigen Person zugemutet werden darf, in einem allfälligen Rechts­mittel­verfahren das Gegenteil der Schätzung zu beweisen (vgl. zum Ganzen VGE 2014/294/295 vom 17.10.2016 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.3 Die Ermessensveranlagung besteht in einer Schätzung der Steuer­faktoren oder einzelner Einkommens- bzw. Gewinnbestandteile und beruht auf einer Sachverhaltsfeststellung durch Wahrscheinlichkeitsschluss. Ziel der ermessensweisen Schätzung ist die bestmögliche Annäherung an den wirk­lichen Sachverhalt. Die Veranlagungsbehörde hat die amtliche Schätzung pflichtgemäss vorzunehmen. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Ver­mögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person be­rücksichtigen (Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG). Der steuerpflichtigen Person steht allerdings der Nach­weis offen, dass sie besonders sparsam gelebt hat oder ihren Lebens­unter­halt durch Vermögensverzehr oder steuerfreie Einkünfte bestritten hat (vgl. zum Ganzen VGE 2014/294/295 vom 17.10.2016 E. 2.3 mit Hin­weisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 61 f., 71; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrens­recht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 19 N. 18 f.). Eine Ermessensveran­lagung wird etwa dann vorgenommen, wenn das deklarierte und belegte Ein­kommen in nicht erklärbarer Weise niedriger ist als der Aufwand der davon lebenden Personen. Liegen über die Entwicklung der Vermögens­ver­hältnisse verlässliche bzw. überprüfbare Angaben vor, so ist von der Differenz des jeweiligen Vermögensstands am Anfang und am Ende der Be­messungsperiode auszugehen und zum so ermittelten Betrag der ge­schätzte Lebens- und Privataufwand hinzuzurechnen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 70 ff.).

3.4 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuer­pflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG; vgl. auch Art. 48 Abs. 2 StHG), wobei diese Erfordernisse Prozessvoraussetzungen darstellen (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.3; BVR 2006 S. 174 E. 2.4.1; VGE 2014/294/295 vom 17.10.2016 E. 2.4, 2015/298/299 vom 3.8.2016 E. 3.4.1). Die gegenüber der Einsprache im ordentlichen Verfahren qualifizierte Anforderung folgt aus der besonderen Natur der Ermessensveranlagung. Weil sich der be­trags­mässige Umfang der zu bestimmenden Steuerfaktoren nicht genau fest­stellen lässt, ist er zu schätzen. Die Schätzung beruht notwendiger­weise auf Annahmen und Vermutungen. Da die Ermessensveranlagung des­halb zwangsläufig gewisse Ungenauigkeiten aufweist, ist die Möglich­keit, sie anzufechten, entsprechend eingeschränkt. Mithilfe eines um­fassenden Unrichtigkeitsnachweises hat die steuerpflichtige Person die be­stehende Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen; blosse Teil­nachweise genügen nicht. In der Begründung der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substantiierter Weise darzulegen, und es sind die Be­weis­mittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (BGer 2C_930/2016 und 2C_931/2016 vom 20.3.2017 E. 3.2.3; VGE 2014/294/295 vom 17.10.2016 E. 2.4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 54; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 DBG N. 42). Offen­sichtlich unrichtig ist eine Schätzung dann, wenn sie an einem in die Augen springenden, qualifizierten Fehler leidet. Dies ist der Fall, wenn ein wesent­licher erwägenswerter Gesichtspunkt übergangen oder falsch ge­würdigt worden ist (statt vieler BGer 2C_796/2016 und 2C_797/2016 vom 3.5.2017 E. 3.1 mit Hinweisen) oder wenn die Schätzung sachlich nicht be­gründbar, insbesondere erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder aus sonstigen Gründen mit den aktenkundigen Verhältnissen des Ein­zel­falls nicht vereinbar ist (BVR 2008 S. 181 E. 4.3 mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 68; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 DBG N. 52).

4.

4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die festgestellte Vermögensent­wicklung lasse sich mit dem geringen deklarierten Einkommen nicht er­klären, weshalb die Steuerverwaltung zu Recht eine Ermessensschätzung vor­genommen habe. Dabei habe sie den Lebensaufwand des Beschwer­de­führers und den aufzurechnenden Einkommensfehlbetrag korrekt er­mittelt (an­gefochtene Entscheide E. 5). – Der Beschwerdeführer bestreitet zu­nächst, dass die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessen­ver­anlagung erfüllt sind (Beschwerde Ziff. 2.1 f.).

4.2 Der Beschwerdeführer hat für das Jahr 2012 steuerbare Einkünfte von Fr. 30'153.-- und ein Reinvermögen von Fr. 61'603.-- deklariert, das die Steuer­verwaltung auf Fr. 73'378.-- korrigierte (Veranlagungsverfügungen und Schlussabrechnungen vom 22.5.2017, Vorakten Steuerverwaltung [act. 4B] pag. 100 und 103-102). Sein Reinvermögen war im Jahr 2011 auf Fr. 66'912.-- veranlagt worden (Veranlagungsverfügung und Schlussab­rechnungen vom 21.11.2016, act. 4B pag. 75), womit 2012 im Vergleich zum Vorjahr ein Zuwachs von Fr. 6'466.-- resultiert. Die Steuerverwaltung kam zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer mit dem deklarierten Ein­kommen nicht möglich gewesen, sowohl den festgestellten Vermögenszu­wachs als auch seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Aus diesem Grund er­stellte sie eine Vermögensvergleichsberechnung, in der sie zunächst die Ver­änderung im Bruttovermögen ermittelte (Fr. 8'756.--) und diesem Betrag an­schliessend das – um einzelne Aufwendungen, Lohnaufrechnungen so­wie einen Ermessenszuschlag (Fr. 6'000.--) – bereinigte deklarierte Ein­kommen und die Gewinnungskosten gegenüberstellte, abzüglich der be­zahlten Steuern (Fr. 1'720.--). Daraus ergaben sich die zur Verfügung stehenden Mittel (Fr. 33'696.--), von denen die Steuerverwaltung dann die Lebens­haltungskosten gemäss den Erhebungen des Bundesamts für Statistik (Fr. 14'000.--), die Mietausgaben sowie den Privatanteil Fahrzeuge in Abzug brachte. Aus dieser Berechnung resultierte ein ungeklärter Fehl­be­trag von Fr. 5'473.-- bzw. Fr. 11'473.-- zusammen mit dem bereits vor­ge­nommenen Ermessenszuschlag von Fr. 6'000.-- (Berechnung der Ver­mögens­entwicklung und des Privataufwands vom 14.6.2017, act. 4B pag. 116-115).

4.3 Trotz der wenig substantiierten Einwände des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz diese Berechnung einer Überprüfung unterzogen und die Vornahme einer (teilweisen) Ermessensveranlagung für rechtmässig er­achtet. Dies ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, hat doch der Be­schwerdeführer Einkünfte deklariert, die nach allgemeiner Erfahrung nicht ausreichen, um – nebst dem ermittelten Vermögenszuwachs – sein not­wendiges Auskommen zu finanzieren. Aus diesem Umstand ergibt sich die natürliche Vermutung, dass er über zusätzliche (steuerbare) Ein­kommens­quellen verfügt haben muss. Es lagen damit genügend Anhalts­punkte für einen steuerbegründenden bzw. -mehrenden Sachverhalt vor, so­dass es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, sie zu widerlegen (vgl. vorne E. 3.2). Dies ist ihm jedoch weder im Verfahren vor der Steuer­ver­waltung noch in jenem vor der StRK gelungen. Inwiefern bei diesen Ge­geben­heiten der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungs­fähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) der Vornahme einer Ermessensveranlagung entgegenstehen soll, ist nicht er­sichtlich (Beschwerde Ziff. 2.2).

4.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Ermessenszu­schlag von Fr. 6'000.-- sei offensichtlich unrichtig bzw. verstosse gegen das Rechts­gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 10 der Verfassung des Kan­tons Bern [KV; BSG 101.1]) und das Willkürverbot (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV; Beschwerde Ziff. 2.3). Allerdings verzichtet er darauf, dieses Vor­bringen näher zu begründen oder mit Beweismitteln zu belegen, weshalb der erforderliche umfassende Unrichtigkeitsnachweis (vorne E. 3.4) von vorn­herein nicht erbracht ist. Weiter ist der Ermessensveranlagung eigen, dass die betroffenen Steuerfaktoren geschätzt werden, wobei solche Schät­zungen zwangsläufig auf Annahmen und Vermutungen beruhen. Das Vor­gehen von Steuerverwaltung und StRK, die dem Beschwerdeführer trotz eines geschätzten Einkommensfehlbetrags von Fr. 11'473.-- beim steuer­baren Einkommen einen Ermessenszuschlag von bloss Fr. 6'000.--auf­gerechnet haben, strapaziert Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot sicher­lich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers. Damit ist eine Ver­fassungs­verletzung weder ersichtlich noch dargetan.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Aufrechnung der Differenz von Fr. 3'690.-- zwischen dem vom Beschwerdeführer der B.________ AG bezahlten Mietzins und dem Eigenmietwert der Liegenschaft noch die Aufrechnung eines Ermessenszuschlags von Fr. 6'000.-- aufgrund der Vermögensentwicklung beim Beschwerdeführer Recht verletzt. Die vor­instanz­lichen Entscheide halten der Rechtskontrolle stand und die Be­schwer­den erweisen sich als unbegründet; sie sind abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2012 wird abge­wiesen.

3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden dem Be­schwer­deführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-der Steuerverwaltung des Kantons Bern

-der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

-der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

income taxnatural benefithousing benefitvaluationestimated assessmentwealth developmentburden of proofcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the difference between the rent paid by the taxpayer and the rental value of the company-owned apartment is taxable income

Decisione estratta

Yes. The below-market housing benefit constituted a taxable natural benefit, valued here by reference to the rental value because the market rent could not be established.

Motivazione estratta

Employment-related benefits are taxable remuneration. Natural benefits are generally valued at market value; if market value cannot be ascertained, authorities may use reasonable proxies. Since the company owned the property and charged a rent below the rental value, the difference was taxable.

Questione giuridica chiave

Whether an estimated income surcharge of CHF 6,000 based on unexplained wealth development was permissible

Decisione estratta

Yes. The circumstances justified a partial assessment by estimation, and the taxpayer failed to disprove the estimate or show it was manifestly incorrect.

Motivazione estratta

Declared income was insufficient to cover both the increase in assets and living expenses. That created sufficient indications of additional taxable income. The taxpayer did not substantiate his objections or provide evidence of manifest error; the estimate was not arbitrary or unequal.

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