Status of Wehrbrücke as canton road; municipal duty rejected

100 2018 403Tribunale amministrativo3 mag 2019Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The municipalities of Brügg and Port challenged a cantonal order requiring them to commission an expert inspection of the old Wehrbrücke and to bear the costs if the canton acted by substitute performance. The cantonal directorate dismissed their complaints. The Administrative Court joined the two appeals, refused Port’s stay request, and held that the bridge section remained a canton road because it had been built by the canton as part of the regulating works and had never been formally reclassified. The canton therefore lacked a basis to impose the inspection duty on the municipalities. The court allowed the appeals, annulled the BVE decision, and ordered no court or party costs.

Massima Omnilex

Art. 6, 8, 10, 19 and 25 SBG 1934; Art. 7, 8, 11 and 12 SG; reclassification of a road section built by the canton as part of a hydraulic work: the decisive criterion under the former law is who created the road; absent a formal transfer by the competent authority, a road section incorporated into a canton-owned structure remains a canton road. The later road-network plan is a planning instrument without constitutive effect and cannot substitute for a transfer of ownership and maintenance duty. A canton may not by supervisory order impose investigation and cost duties on municipalities for such a road section (consid. 4-6). Municipal party compensation is exceptional and excluded in an ordinary dispute between public-law entities.

Testo completo

100.2018.403/404U publiziert in BVR 2019 S. 506

STE/BAE/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 3.Mai 2019

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Barben

100.2018.403

Einwohnergemeinde Brügg

handelnd durch den Gemeinderat, Mettgasse 1, 2555 Brügg

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin 1

100.2018.404

Einwohnergemeinde Port

handelnd durch den Gemeinderat, Lohngasse 12, Postfach 64, 2562 Port

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin 2

gegen

Kanton Bern

handelnd durch die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, Reiterstrasse 11, 3011 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Erfassung des baulichen Zustands der alten Wehrbrücke über das Regulierwerk Port im Nidau-Büren-Kanal (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 19. Oktober 2018; RA Nr. 140/2018/14)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2019, Nrn. 100.2018.403/404U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Als Massnahme der zweiten Juragewässerkorrektion baute der Kanton Bern in den Jahren 1936-39 im Nidau-Büren-Kanal das Regulierwehr Port, um die Wasserstände der drei Jurarandseen und den Aareabfluss zu steuern. Auf dem Wehr erstellte der Kanton Bern eine Strassenbrücke, welche die Einwohnergemeinden (EG) Brügg und Port verbindet. Mit Aus­nahme eines kurzen Teilstücks am linken Kanalufer wurde die Brücke nie er­neuert. Der Kanton Bern erachtet daher eine Überprüfung des baulichen Zu­stands als angezeigt. Er ist der Auffassung, dass die Wehrbrücke Be­stand­teil einer Gemeindestrasse ist und folglich die EG Brügg und Port für die Untersuchung zuständig sind. Eine Delegation des Kantons Bern traf sich deshalb am 6. April 2017 mit Vertreterinnen und Vertretern der beiden Ge­meinden zu einer Informationssitzung. Die EG Brügg und Port stellten sich anschliessend mit gemeinsamem Schreiben vom 4. September 2017 auf den Standpunkt, der Kanton Bern habe sämtliche Kosten für die Unter­suchung zu übernehmen.

Am 25. Juni 2018 erliess das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) gegen­über den EG Brügg und Port folgende Verfügung:

«1. Die alte Wehrbrücke ist einer fachmännischen Überprüfung sowie Er­fassung ihres baulichen Zustands zu unterziehen. Diese müssen bis am 31. Dezember 2018 mit Bericht abgeschlossen sein. Der Be­richt ist dem TBA, OIK III, bis zu diesem Datum einzureichen.

2. Die Gemeinden Brügg und Port haben bis am 24. August 2018 (Post­eingang) dem TBA, OIK III, die Auftragsbestätigung des mit der fachmännischen Überprüfung sowie Erfassung des baulichen Zu­stands der alten Wehrbrücke beauftragten Unternehmens vorzu­weisen.

3. Ohne Eingang einer Auftragsbestätigung de[s] von den Gemeinden Brügg und Port beauftragten Unternehmens bis zum 24. August 2018 wird die Überprüfung und Zustandserfassung ersatz­vornahme­weise vom TBA, OIK III, in Auftrag gegeben. Das TBA über­bindet in diesem Fall den Gemeinden Brügg und Port die für die fach­männische Überprüfung und Erfassung des baulichen Zu­stands der alten Wehrbrücke anfallenden Kosten je zur Hälfte.

  1. [Gebühren]

5. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die auf­schiebende Wirkung entzogen.»

B.

Dagegen erhoben die EG Brügg und Port am 26. Juli 2018 je einzeln Be­schwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese vereinigte die beiden Verfahren, verweigerte die Wieder­herstellung der aufschiebenden Wirkung und wies die Beschwerden mit Ent­scheid vom 19. Oktober 2018 ab.

C.

Gegen diesen Entscheid hat die EG Brügg am 21. November 2018 Ver­waltungs­gerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der BVE vom 19. Oktober 2018 und die Verfügung des TBA vom 25. Juni 2018 seien aufzuheben. Gleichentags hat auch die EG Port Verwaltungs­gerichts­beschwerde erhoben mit demselben Rechtsbegehren. Sie stellt zudem den An­trag, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver­fahrens betreffend die EG Brügg zu sistieren.

Die BVE beantragt mit Beschwerdeantworten vom 21. Dezember 2018, die Be­schwerden seien abzuweisen, ebenso der Sistierungsantrag der EG Port.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

1.2 Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der BVE vom 19. Oktober 2018; dieser ist an die Stelle der Verfügung des TBA vom 25. Juni 2018 ge­treten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; BGE 134 II 142 E. 1.4; BVR 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit die Beschwerdeführerinnen be­antragen, die Verfügung des TBA sei aufzuheben, ist auf die Be­schwerden daher nicht einzutreten.

1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen und sind durch den angefochtenen Entscheid besonders be­rührt. Die Fristen gemäss Ziff. 1 und 2 der Verfügung des TBA vom 25. Juni 2018 sind zwar inzwischen abgelaufen und der Kanton hat die Überprüfung und Erfassung des baulichen Zustands der alten Wehrbrücke selber in Auf­trag gegeben (Vorakten 3A pag. 48 f. und 59; vgl. auch je act. 5 mit Bei­lagen). Er hat dies jedoch als aufsichtsrechtliche Massnahme «ersatz­vornahme­weise» getan und die Gemeinden in Ziff. 3 der Verfügung ver­pflichtet, je die Hälfte der Kosten zu übernehmen. Die Beschwerde­führerinnen haben daher nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an der Über­prüfung des angefochtenen Entscheids (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Inso­weit ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Be­schwerden einzutreten.

1.4 Die beiden Beschwerden betreffen den gleichen Gegenstand. Es be­steht daher kein Anlass, das Verfahren 100.2018.404 bis zum rechts­kräftigen Abschluss des Verfahrens 100.2018.403 zu sistieren; der ent­sprechende Verfahrensantrag der EG Port wird abgewiesen. Hingegen sind die beiden Verfahren zu vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG), was auch die EG Port als Alternative zur Sistierung betrachtet (N. 8 ihrer Beschwerde).

1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1 Die Wehranlage Port mit der Strassenbrücke wurde in den Jahren 1936-1939 gebaut. Damals galt das Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen vom 14. Oktober 1934 (GS 1934 S. 116 ff.; nachfolgend: SBG 1934, in Kraft ab 1.1.1935). Dieses unterscheidet entsprechend ihrer Be­stimmung und Bedeutung zwischen Staatsstrassen, Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater Eigentümerschaft (Art. 6 SBG 1934). Staats­strassen werden seit dem 1. Januar 2015 als Kantonsstrassen be­zeichnet (Gesetz vom 19. April 2004 über die Umsetzung der SAR-Mass­nahmen im Zuständigkeitsbereich der BVE; BAG 04-72; BVR 2015 S. 504 E. 5.2). Art. 7 SBG 1934 teilt die Staatsstrassen ein in Hauptstrassen, Ver­bindungs­strassen und Nebenstrassen. Hauptstrassen dienen dem all­gemeinen Durchgangsverkehr als Verbindung mit andern Kantonen und dem Aus­land und haben dort ihre entsprechende Fortsetzung. Ver­bindungs­strassen vermitteln den Verkehr von Landesteilen an die Haupt­strassen; sie können auch weniger wichtige Verbindungen mit anderen Kantonen oder mit dem Ausland sein. Nebenstrassen umfassen alle übri­gen öffent­lichen Strassen, die sich im Eigentum des Staates befinden. Die Ge­meinde­strassen dienen dem inneren Verkehr im Gebiet der Einwohner­gemeinde oder verbinden dazugehörige Ortschaften und Weiler unter sich oder mit einer Staatsstrasse, einer Eisenbahnstation oder einer anderen Ver­kehrs­stelle (Art. 8 SBG 1934).

2.2 Nach Art. 19 und 25 SBG 1934 ist die Neuanlage und der Ausbau von Staatsstrassen Sache des Staates, von Gemeindestrassen hingegen Sache der Gemeinden. Art. 10 SBG 1934 erklärt den Regierungsrat für zu­ständig, die Einteilung der öffentlichen Strassen nach Art. 6 SBG 1934 vor­zu­nehmen oder die bisherige Einteilung abzuändern. Werden dabei Strassen einer oder einem anderen Unterhaltspflichtigen zugewiesen, so sind sie vorher in guten Zustand zu bringen, und es hat sich die bisherige Eigen­tümerin oder der bisherige Eigentümer überdies aus der Unterhalts­pflicht loszukaufen.

2.3 Das SBG 1934 wurde per 1. April 1964 abgelöst durch das Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen (Strassenbau­gesetz, SBG; GS 1964 S. 6 ff.; nachfolgend: SBG 1964). Die Einteilung der öffent­lichen Strassen (Art. 6 SBG 1934) blieb unverändert; es wurde nur eine neue Strassenkategorie aufgenommen, die Nationalstrassen (Art. 5 SBG 1964). Art. 7 SBG 1964 übernahm im Wesentlichen die Einteilung der Staats­strassen gemäss Art. 7 SBG 1934. Mit der Revision von 1985 entfiel diese Einteilung; beibehalten wurde nur die bisherige Umschreibung in Art. 7 Abs. 1 SBG 1964. Danach waren Staatsstrassen die vom Staat zum Zweck der allgemeinen Benützung gebauten oder als solche eingereihten Strassen (Art. 7 SBG 1964 in der Fassung vom 12. Februar 1985; GS 1985 S. 36; vgl. BVR 2015 S. 504 E. 5.3). Als Gemeindestrassen galten gemäss Art. 9 Abs. 1 SBG 1964 die von den Gemeinden oder ihren Unter­abteilungen zum Zweck der allgemeinen Benützung gebauten oder als sol­che eingereihten Strassen. Diese Definition wich nicht grundsätzlich von der bestehenden Regelung ab (Vortrag der Baudirektion zum SBG 1964, in Tag­blatt des Grossen Rates 1963, Beilage 15 S. 187 ff., 188 f.). Immerhin wurde in Art. 9 Abs. 2 SBG 1964 neu erwähnt, dass Gemeindestrassen auch der Verbindung mit einer Nachbargemeinde dienen. Seit der Revision von Art. 9 Abs. 1 SBG 1964 im Jahr 1985 galten als Gemeindestrassen zu­dem die gemäss Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) im Ge­meinde­eigentum stehenden Erschliessungsstrassen (GS 1985 S. 36). Die Einreihung der öffentlichen Strassen gemäss Art. 5 SBG 1964 erfolgte mit der Widmung. Der Regierungsrat war befugt, die bisherige Ein­reihung ab­zuändern, wenn die Verhältnisse es erforderten; die Strasse war gegen eine Loskaufssumme in befahrbarem Zustand zu übergeben (Art. 16 SBG 1964).

2.4 Per 1. Januar 2009 ist das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) in Kraft getreten, welches das SBG 1964 abgelöst hat. Ge­mäss Art. 7 Abs. 1 SG dienen Kantonsstrassen dem überregionalen und dem regionalen Verkehr. Gemeindestrassen dienen gemäss Art. 8 SG vor­wiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde, erschliessen die Bau­gebiete, stellen die Verbindung zu den Kantonsstrassen her und dienen dem lokalen Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden. Kantonsstrassen stehen im Eigentum des Kantons, Gemeindestrassen im Eigentum der Ge­mein­den (Art. 11 Abs. 2 SG; zur Änderung von Hoheit und Eigentum vgl. Art. 12 SG).

3.

3.1 Das Regulierwerk Port mit der Wehrbrücke war eine vorgezogene Mass­nahme der zweiten Juragewässerkorrektion, welche der Kanton Bern zu­sammen mit den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg und Solothurn und der Beteiligung des Bundes ausgeführt hat. Nach Angaben des Kan­tons Bern wurde die Wehranlage zu 65 % vom Bund, zu 33,3 % vom Kan­ton Bern und zu 1,7 % von den Gemeinden finanziert, die Strassenbrücke zu 80 % vom Kanton Bern und zu 20 % vom Bund. Die Brücke befindet sich als Bestandteil der Wehranlage sachenrechtlich im Eigentum des Kantons Bern (zum Ganzen Aktennotiz des Amtes für Wasser und Abfall des Kantons Bern [AWA] vom 21.2.2017, Vorakten 3B pag. 20 ff.; Info­broschüre «Regulierwehr Port» des AWA, einsehbar unter: <www.bve.be.ch>, Rubriken «Wasser/Gewässerregulierung/Schiffs­schleuse Port»; weitere Informationen unter: <www.bve.be.ch>, Rubriken «Wasser/Juragewässerkorrektion»). Die Brücke ermöglichte eine neue Strassen­verbindung zwischen den EG Brügg und Port. Im Strassennetz­plan des Kantons Bern ist die Brücke als «wichtige Gemeindestrasse» auf­ge­führt (einsehbar unter: <www.geo.apps.be.ch>, Rubriken «Karten», «Über­geordnetes Strassennetz»). Im Rahmen des Nationalstrassen­projekts «A5 – Umfahrung Biel» ist eine neue Strassenbrücke über den Nidau-Büren-Kanal vorgesehen, welche den gesamten motorisierten Ver­kehr aufnehmen soll. Die Wehrbrücke soll künftig nur noch dem Langsam­verkehr dienen.

3.2 Die Wehrbrücke führt über die Grundstücke Port Gbbl. Nr. 963 und Brügg Gbbl. Nr. 1780, die beide als Teil des Nidau-Büren-Kanals im Eigen­tum des Kantons Bern stehen. Ein kurzes Teilstück am linken Kanalufer führt über die Parzelle Brügg Gbbl. Nr. 1756, welche der Bielersee Kraft­werke AG gehört. Dieses wurde in den Jahren 1992 bis 1994 beim Bau des Kraft­werks erstellt, als die Wehrbrücke für den Bau des Kraftwerks ver­längert wurde (Vorakten 3B pag. 13 und 21). Dieser Teil gehört nicht zur alten Wehrbrücke und bildet nicht Gegenstand der angeordneten Über­prüfung (Technischer Bericht, je act. 5A1 S.5). Bei der alten Wehrbrücke wurden 1964 eine Beleuchtung angebracht, 1976 der Strassenbelag er­neuert und 1988 Sanierungsarbeiten ausgeführt. Die Verteilung der Kosten war zwischen Kanton und Gemeinden jedes Mal umstritten; für die Be­leuchtung und den Strassenbelag kamen der Kanton Bern und die EG Port im Verhältnis 2:1 auf, die Kosten von Fr. 526'668.-- für die Sanierungs­arbeiten übernahm vollständig der Kanton Bern. Ende 2012 musste die Schlepp­platte auf der rechten Kanalseite (Seite Port) saniert werden, wofür der Kanton Bern 70 % der Kosten übernahm (Vorakten 3B pag. 14 und 20 ff.).

4.

4.1 Die BVE hat im angefochtenen Entscheid erwogen, das Strassen­stück über der Wehrbrücke sei keine Kantonsstrasse, da es im Strassen­netz­plan nicht als solche festgelegt und eine Einreihung als Kantonsstrasse auch künftig nicht vorgesehen sei. Es handle sich vielmehr um eine Ver­bindungs­strasse zwischen zwei Gemeinden, welche für den regionalen Ver­kehr zwar auch wichtig sei, aber doch in erster Linie die Verbindung zu den Kantonsstrassen herstelle. Gleiches gelte für die auf beiden Seiten der Brücke anschliessenden Strassen; diese stünden im Eigentum der Ge­meinden und seien entsprechend nicht nur aufgrund ihrer Funktion, son­dern auch kraft der Eigentumsverhältnisse als Gemeindestrassen zu quali­fizieren.

4.2 Das Vorgehen der BVE, die Strasse allein nach ihrer Funktion ge­stützt auf das SG als Gemeindestrasse einzustufen, greift in zweierlei Hin­sicht zu kurz: Zum einen wurde die Wehrbrücke unter der Geltung des SBG 1934 erstellt. Anders als der Kanton meint, ist dieser Umstand recht­lich von Bedeutung (vgl. auch BVR 2011 S. 341 E. 4.2 zur Widmung). Zum anderen wurden darin die Strassenkategorien zwar auch schon nach ihrer Funktion unterschieden (Art. 7 f. SBG 1934), ihre Zuordnung bestimmte sich aber allein danach, wer sie erbaute. Legte sie der Staat an, so han­delte es sich um Staatsstrassen, legte sie die Gemeinde an, um Gemeinde­strassen (Art. 19 und 25 SBG 1934; Ernst Blumenstein, Zum Begriff der Ge­meindestrasse bei Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen, in MBVR 1937 S. 417 ff.). Als Staatsstrassen galten neben Haupt- und Verbindungs­strassen denn auch alle übrigen öffentlichen Strassen, die sich im Eigen­tum des Kantons Bern befanden (vorne E. 2.1). Zudem dienten Ge­meinde­strassen damals in erster Linie der Verbindung innerhalb einer Ein­wohner­gemeinde (vgl. aber auch hinten E. 4.4); Verbindungsstrassen zwischen benachbarten Gemeinden wurden erst im SBG 1964 und insbe­sondere im SG ausdrücklich erwähnt (vorne E. 2.3 und 2.4). Die Brücke wurde vom Kanton Bern zusammen mit dem Wehr erstellt; sie verläuft über Grund­stücke des Kantons Bern und bildet sachenrechtlich eine Einheit mit dem Wehr. Daher handelte es sich im Zeitpunkt des Baus um eine Kantons­strasse. Ob der Kanton das Werk in der Funktion als «Wasserbau­kanton» oder «Strassenbaukanton» erstellt hat (vgl. Beschwerdeantworten S. 2), ist nicht entscheidend. Es kann keine Rolle spielen, welche Ab­teilung des Kantons für den Bau zuständig war.

4.3 Bereits unter der Geltung des SBG 1934 hätte der Kanton Bern, handelnd durch den Regierungsrat, den Strassenabschnitt auf der Wehr­brücke als Gemeindestrasse einreihen und der EG Brügg und/oder der EG Port zu Eigentum und Unterhalt zuweisen können (Art. 10 SBG 1934, vorne E. 2.2). Dass er dies damals oder in späteren Jahren je getan hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Im Gegen­teil war die Zuständigkeit für Unterhalts- und Sanierungsmassnahmen je­weils umstritten (vorne E. 3.2). Hätte der Strassenabschnitt auf der Wehr­brücke als Gemeindestrasse gelten sollen, wäre eine Übertragung er­forder­lich gewesen. Dabei wäre der Teil des Bauwerks (Brücke und Strasse), für dessen Unterhalt die Gemeinde zuständig sein sollte, vom Wehr eindeutig ab­zugrenzen gewesen (was bisher nicht erfolgt ist; vgl. Aktennotiz des AWA vom 21.2.2017,Vorakten 3B pag. 23).

4.4 Anders als die Eybrücke auf dem Gebiet der EG Büren a. A. und die Safnern­brücke auf dem Gebiet der EG Safnern ersetzte die Wehrbrücke keine bestehende Gemeindestrasse, die durch den Bau des Nidau-Büren-Kanals unterbrochen worden wäre (zur Ey- und Safnernbrücke vgl. Tschannen/Locher, Massnahmenzuständigkeit und Kostentragungspflicht bei Kreuzungen zwischen Strasse und Gewässer, Gutachten vom 27.12.2010, Vorakten 3B pag. 25). Vielmehr baute der Kanton Bern das Strassen­stück über das Wehr als neue Strassenverbindung; nach seinen An­gaben erstellten die EG Brügg und Port auf ihrer jeweiligen Kanalseite da­für die Zufahrtsstrassen. Es handelte sich also um eine neue Strasse, von der die EG Brügg, der Kanton Bern und die EG Port jeweils ein Teil­stück erstellten. Entgegen der Auffassung der BVE wurde der Strassen­abschnitt auf der Wehrbrücke nicht bereits deshalb zur Gemeindestrasse, weil er als «Bestandteil» einer Gemeindestrasse zu betrachten wäre (an­gefochtener Entscheid E. 3f). Denn auch die Zuständigkeit der Gemeinden wäre abzugrenzen gewesen: Die Wehrbrücke verbindet zwei Gemeinden, deren Grenze in der Mitte des Kanals verläuft. Die Zuständigkeit einer Ge­meinde für den Bau und Unterhalt einer Strasse beschränkte sich nach dem SBG 1934 nicht zwingend auf ihr Gemeindegebiet. Gemäss Ernst Blumen­stein (a.a.O., S. 418f.) muss eine Gemeindestrasse dem allgemei­nen Inter­esse der Gemeindebevölkerung dienen; dies setzt nicht notwen­di­ger­weise voraus, dass die Strasse in ihrer ganzen räumlichen Ausdehnung auf dem Territorium der Gemeinde selbst liegt. Es ist vielmehr denkbar, dass der Anschluss der Gemeinde an einen allgemeinen Verkehrsweg es er­fordert, dass die Gemeinde ein Strassenstück, eine Brücke oder eine Zu­fahrt auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde ausführt, weil dieses Stück für die Bedürfnisse ihrer eigenen Bevölkerung notwendig ist und die Nach­bar­gemeinde keine Veranlassung hat, es ihrerseits zu errichten. Ein sol­cher Verbindungsweg war als Gemeindestrasse zu betrachten (Art. 8 SBG 1934). – Der Kanton Bern hätte die Strassenbrücke daher der EG Brügg oder der EG Port, oder beiden je einen Abschnitt, zuweisen können und müssen. Dies umso mehr, als die Brücke nach seinen Angaben «auf Drän­gen der Gemeinden Port und Biel sowie des Eidgenössischen Militär­departementes (und gegen den Willen der Gemeinden Brügg und Nidau)» er­richtet worden ist (Vorakten 3B pag. 21).

5.

5.1 Mit dem Inkrafttreten des SBG 1964 und des SG hat sich an der Ein­reihung der bestehenden Strasse von Gesetzes wegen nichts geändert. Be­reits unter dem SBG 1934 und ebenso unter dem SBG 1964 existierten Strassen­register, die der Kanton für die Kantonsstrassen und die Ge­meinden für die Gemeindestrassen führten. Diese hatten keine konstitutive Wirkung (Vortrag der damaligen Baudirektion zum SBG 1964, in Tagblatt des Grossen Rates 1963, Beilage 15 S. 187 ff., 190). Seit 2014 wird das Kantons­strassennetz im Strassennetzplan (SNP) festgelegt, der das bis­herige Strassenbauprogramm abgelöst hat. Dabei handelt es sich um ein koordinierendes Planungsinstrument (Sachplanung), wobei dessen wesent­liche Elemente Teil des kantonalen Richtplans sind (Art. 24 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 3 SG; vgl. Richtplan 2030 Massnahme B_07, einsehbar unter: <www.be.ch/richtplan>). Der Regierungsrat beschliesst den SNP alle acht Jahre und unterbreitet den Beschluss dem Grossen Rat zur Kenntnis (Art. 27 Abs. 1 und 2 SG). Die Planung teilt die Kantonsstrassen in ver­schiedene Kategorien ein und beziffert den ungefähren Finanzbedarf für den baulichen Unterhalt (Art. 25 Abs. 2 und 3 SG). Weiter legt sie unter anderem die Kantonsstrassen und die Gemeindestrassen fest, die an eine Ge­meinde bzw. an den Kanton abgetreten werden sollen (Art. 25 Abs. 4 Bst. a und b SG). Änderungen in der Strasseneinreihung werden gleich­zeitig mit dem Beschluss des SNP verfügt (Art. 49 Abs. 1 VRPG, Art. 6 Abs. 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV; BSG 732.111.1]; vgl. BVR 2015 S. 468 E. 3.1; zum Ganzen BVR 2015 S. 504 E. 2.2 f.).

5.2 Die Wehrbrücke war bisher weder in den Registern bzw. im Strassen­netzplan des Kantons noch in den Strassenregistern der Ge­meinden verzeichnet. Im Richtplan Ortsentwicklung der EG Port ist sie als Ver­bindungsstrasse, nicht als Hauptverkehrsstrasse bezeichnet; damit wird die Bedeutung der Strasse angesprochen, die aber für das vorliegende Ver­fahren nicht entscheidend ist. Da der Kanton Bern die Strasse über die Wehr­brücke als Gemeindestrasse betrachtet, hat er sie mit dem Beschluss des Strassennetzplans nicht neu eingereiht und somit darüber keine Ver­fügung erlassen. Der Strassennetzplan als Planungsinstrument kann die Über­tragung an die Gemeinde nicht ersetzen; der fehlende Eintrag im SNP kann den Gemeinden daher nicht entgegengehalten werden. Es handelt sich bei dem Strassenabschnitt auf der Wehrbrücke somit nach wie vor um eine Kantonsstrasse.

6.

6.1 Da der Strassenabschnitt über die Wehrbrücke eine Kantonsstrasse ist, ist der Kanton Bern für die nötigen Untersuchungsmassnahmen (und die spätere Sanierung) zuständig. Es bestand daher keine Grundlage für ein aufsichtsrechtliches Handeln des TBA. Die Beschwerden sind deshalb gut­zuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Dieser ist an die Stelle der Verfügung des TBA getreten (vorne E. 1.2); mit der Auf­hebung sind die aufsichtsrechtlichen Anordnungen somit beseitigt, soweit sie noch Wirkungen entfalten. Weitergehende Anordnungen oder eine Kassa­tion des Verfahrens von Amtes wegen erübrigen sich (Art. 40 VRPG; vgl. Beschwerden an die BVE N. 22). Bei diesem Ausgang der Verfahren ist den verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerinnen nicht weiter nachzugehen.

6.2 Dem Kanton Bern ist es unbenommen, das Strassenstück über die Wehr­brücke neu als Gemeindestrasse einzureihen und den Gemeinden zu über­tragen. Diesfalls sind die Vorgaben von Art. 12 SG zu beachten, d.h. die Strasse ist (entschädigungslos) in werkmängelfreiem Zustand zu über­geben.

7.

Bei diesem Ausgang der Verfahren sind keine Verfahrenskosten zu er­heben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Gemäss Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG haben Gemeinden in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Parteikostenersatz kann einer Gemeinde ausnahms­weise dann gewährt werden, wenn eine besonders komplexe Angelegen­heit vorliegt oder wenn die Gemeinde nicht in erster Linie hoheitliche Inter­essen wahrt, sondern – insbesondere als Bauherrin oder Grund­eigen­tümerin – wie eine Privatperson betroffen ist (BVR 2015 S. 581 E. 7.3). Die Ge­meinde ist nicht wie eine Privatperson betroffen, wenn es sich – wie hier – in der Sache um einen Streit zwischen Trägerinnen ho­heitlicher Aufgaben handelt (vgl. z.B. Abschreibungsverfügung im Ver­fahren 100.2015.257 vom 30.10.2015; ferner BVR 2016 S. 333 [VGE 2013/242 vom 20.5.2016] nicht publ. E. 7; VGE 2017/316 vom 25.4.2018 E. 2.2). Die Angelegenheit war zu­dem nicht besonders komplex. Die beschwerdeführenden Gemeinden haben daher keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Der Antrag der Einwohnergemeinde Port auf Sistierung des Verfahrens 100.2018.404 wird abgewiesen. Die Verfahren 100.2018.403 und 100.2018.404 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 19. Oktober 2018 wird aufgehoben.

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge­sprochen.

4. Zu eröffnen:

-der Beschwerdeführerin 1

-der Beschwerdeführerin 2

-dem Beschwerdegegner

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

road classificationmunicipal competencecanton roadreclassificationsuspensive effectcost allocationplanning instrumentpublic worksjoinder

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the Port appeal should be stayed pending the Brügg case and whether the appeals should be joined.

Decisione estratta

No stay was warranted because both appeals concerned the same matter; the proceedings were joined.

Motivazione estratta

A parallel procedure did not justify suspension. Since both appeals addressed the same subject, procedural economy required joinder.

Questione giuridica chiave

Whether the old Wehrbrücke road section is a canton road or a municipal road.

Decisione estratta

It remains a canton road.

Motivazione estratta

The bridge was built by the canton under the 1934 road statute, formed a structural unit with the weir, and no later reclassification or transfer to the municipalities was shown. The missing entry in the road network plan could not replace a formal transfer.

Questione giuridica chiave

Whether the canton had authority to order the municipalities to inspect the bridge and bear the costs by way of supervisory action.

Decisione estratta

No; the canton was itself competent for the necessary investigations and later repairs.

Motivazione estratta

Because the bridge section is a canton road, the municipalities were not responsible for the investigation. The supervisory order therefore lacked a legal basis.

Questione giuridica chiave

Costs of the cantonal appeal proceedings and party compensation.

Decisione estratta

No court costs and no party compensation were awarded.

Motivazione estratta

The municipalities, acting in a public-law dispute, had no exceptional entitlement to party costs; the case was not particularly complex.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.