Tax appeals dismissed; no stay pending IV case

100 2018 364Tribunale amministrativo18 apr 2019Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The taxpayer appealed cantonal and communal tax and direct federal tax assessments for 2012-2014 and sought suspension until a pending IV benefits appeal was finally decided. The Verwaltungsgericht held that any eventual IV payment would only become taxable when the entitlement was finally established, so the tax cases did not depend on the IV proceedings. It found no hearing violation, no standing for a request aimed at a higher assessment, and no basis for legal aid because the appeals were hopeless. The court dismissed the stay request and the appeals insofar as entered into, rejected legal aid, imposed a CHF 500 court fee, and awarded no party costs.

Massima Omnilex

Art. 38 VRPG; Sistierung von Steuerverfahren wegen hängigem IV-Rechtsmittel; steuerrechtliches Zuflussprinzip. Ein Steuerverfahren ist nur ausnahmsweise zu sistieren, wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens präjudiziell ist. Bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen fliesst Einkommen steuerrechtlich erst zu, wenn der Anspruch rechtskräftig festgestellt ist; eine spätere Nachzahlung vermag frühere Veranlagungsperioden grundsätzlich nicht zu beeinflussen. Ein Gesuch um Höherveranlagung setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus; ein solches fehlt regelmässig, wenn die beantragte Erhöhung keine günstigere Gesamtwirkung hat. Rechtsuchende haben Anspruch auf rechtliches Gehör, nicht aber auf Erörterung jeder einzelnen Eingabe; antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn zusätzliche Beweise am Ergebnis nichts ändern würden. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus.

Testo completo

100.2018.364/365U

ARB/SPA/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 18.April 2019

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiber Spring

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2012-2014 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 18. September 2018; 100 17 10, 11, 39 und 200 17 9, 10, 37)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.04.2019, Nrn. 100.2018.364/365U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügungen vom 6. September 2016 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ für die Jahre 2012 und 2013 auf ein steuer­bares Einkommen von Fr. 68'772.-- bzw. Fr. 0.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie von Fr. 79'924.-- bzw. Fr. 12'604.-- bei der direkten Bundessteuer. Das steuerbare Vermögen legte die Steuerver­waltung sowohl für 2012 als auch für 2013 auf Fr. 0.-- fest. Am 3. Oktober 2016 erhob A.________ gegen die Veranlagungsverfügungen 2012 und 2013 Einsprache. Zur Begründung brachte er insbesondere vor, die Ver­anlagungen 2012 und 2013 seien bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Ausrichtung einer Leistung der Invalidenversicherung (IV) zu sistieren. Am 6. Dezember 2016 wies die Steuerverwaltung die Ein­sprachen ab. Gleichentags veranlagte die Steuerverwaltung A.________ für das Steuerjahr 2014, wobei sie sowohl das steuerbare Ein­kommen bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie bei der direkten Bundes­steuer als auch das steuerbare Vermögen auf Fr. 0.-- festsetzte. Auf die gegen die Veranlagungen des Steuerjahrs 2014 erhobenen Ein­sprachen trat die Steuerverwaltung mangels Beschwer nicht ein (Ent­scheide vom 5.1.2017).

B.

Am 5. bzw. 25. Januar 2017 reichte A.________ gegen die Ein­sprache­entscheide betreffend die Steuerjahre 2012 und 2013 bzw. die Nicht­eintretensentscheide betreffend das Steuerjahr 2014 Rekurs und Be­schwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) ein. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 wies die StRK das Ge­such um Sistierung der Rechtsmittelverfahren betreffend die Steuerjahre 2012 und 2013 ab. Nachdem sie alle Verfahren vereinigt hatte, wies sie mit Ent­scheiden vom 18. September 2018 die Rechtsmittel ab, soweit sie dar­auf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer amt­lichen Rechtsvertretung wies sie ebenfalls ab.

C.

Gegen die Entscheide der StRK hat A.________ mit Eingabe vom 29. Ok­tober 2018 sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer der Jahre 2012-2014 Verwaltungs­gerichts­beschwerde erhoben. Sinngemäss verlangt er die Aufhebung der an­gefochtenen Entscheide und die Sistierung der Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des laufenden IV-Verfahrens sowie allenfalls eine Korrektur der Veranlagungen der Steuerjahre 2012-2014. Zudem beantragt er die Ge­währung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung einer amt­lichen Rechtsvertretung.

Mit Verfügung vom 1. November 2018 hat der Abteilungspräsident die Ver­fahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundes­steuer vereinigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 19. No­vember 2018 bzw. Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2018 je auf Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.

Mit Eingaben vom 7. Januar 2019, 25. Januar 2019, 7. Februar 2019 und 26. Fe­bruar 2019 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert und darum ersucht, dass mit einem Zwischenentscheid über die amtliche Verbei­ständung befunden werde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so­wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll­zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerde­führer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teil­ge­nommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht ein­ge­reichten Beschwerden ist unter Vorbehalt der folgenden Erwägung (vgl. hinten E. 5) einzutreten.

1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde­steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver­waltungs­gericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um zwei verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in ge­trennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3).

1.3 Gemäss Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b und c des Gesetzes vom 11. Ju­ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwalt­schaft (GSOG; BSG 161.1) fällt die Beurteilung in die einzel­richter­liche Zuständigkeit.

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Das primäre Anliegen des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Beschwerdeführer hat um Leistungen der IV ersucht. Gegen die abschlägige Verfügung der zuständigen IV-Stelle hat er Beschwerde erhoben, über die – soweit aktenkundig – noch nicht rechts­kräftig entschieden worden ist. Wegen des noch ausstehenden IV-Ent­scheids verlangt der Beschwerdeführer die Sistierung der Steuer­veranlagungen der Jahre 2012-2014. Er begründet dies damit, dass im Fall einer nachträglichen Leistung der ihm für die Jahre 2012-2014 zu­stehenden Renten eine Besteuerung der Gesamtleistung im Zeit­punkt der Aus­zahlung zu einer höheren Steuerbelastung führen würde als eine Be­rücksichtigung des Rentenanspruchs in den früheren Steuer­jahren.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie gewisse seiner Ein­gaben nur in der Prozessgeschichte aufgeführt habe bzw. «nur Un­wichtiges zusammengefasst und Relevantes nicht erwähnt habe». Dies stelle eine unvollständige Sachverhaltsermittlung dar. Zudem seien be­stimmte Eingaben weder der kantonalen Steuerverwaltung noch der Eid­ge­nössischen Steuerverwaltung zugestellt worden (Beschwerde S. 18). Durch diese Unterlassung habe die StRK gleichzeitig ihre «Beweisab­nahme­pflicht» verletzt. Sowohl die kantonale Steuerverwaltung als auch die Eid­ge­nössische Steuerverwaltung hätten von der Vorinstanz befragt wer­den müssen, ob die Berechnungen des Beschwerdeführers zur Be­steuerung der erwarteten IV-Leistungen richtig seien (Beschwerde S. 3; Stellung­nahme vom 26.2.2019 S. 5 f.).

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Ver­fassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechts­stellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheid­findung be­rück­sichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu be­gründen (vgl. Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei nicht erforderlich ist, dass sich diese mit allen Parteistand­punkten ein­lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus­drücklich wider­legt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2, 2012 S. 109 E. 2.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 f.; BGE 142 II 154 E. 4.2, 140 II 262 E. 6.2).

3.3 Diesen Anforderungen hat die StRK Genüge getan: Sie hat in den an­gefochtenen Entscheiden die nach ihrer Rechtsauffassung wesentlichen Ar­gumente dargelegt und aufgezeigt, weshalb eine allfällige Nachzahlung von IV-Renten keine Auswirkungen auf die Veranlagung der Steuerjahre 2012-2014 hat, sodass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte An­fechtung möglich war. Anders als er meint, musste sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen nicht ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem Ein­wand auseinandersetzen. Der Sachverhalt ist zudem in den entscheid­wesent­lichen Punkten erstellt und unbestritten, zumal sich der Be­schwerde­führer sowohl vor der Steuerverwaltung als auch vor der StRK hin­reichend zu den entscheidwesentlichen Sachverhaltsfragen hat äussern können. Wie die entsprechenden Tatsachen rechtlich zu würdigen sind und ob der Auffassung des Beschwerdeführers zu folgen ist, stellt keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Begründetheit der Beschwerde dar (vgl. dazu etwa auch BVR 2018 S. 310 E. 3.5). Da die kantonale Steuer­verwaltung mit Vernehmlassungen vom 22. März 2017 (act. 3B pag. 176; act. 3A pag. 63) die Abweisung der Rechtsmittel für die Steuerjahre 2012-2014 beantragt hat und die StRK diesen Anträgen gefolgt ist, war Letztere zudem nicht gehalten, sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers der kantonalen Steuerverwaltung mitzuteilen (Art. 21 Abs. 2 Bst. c VRPG). Gleiches gilt für die Eidgenössische Steuerverwaltung, die ohnehin auf eine Teil­nahme am vorinstanzlichen Verfahren verzichtet hatte (vgl. Ver­fügungen der StRK vom 11.4.2017, act. 3B pag. 178 und act. 3A pag. 107). Die Vor­instanz hat dabei auch nicht ihre «Beweisabnahmepflicht» miss­achtet: So­weit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Berechnungen hätten von der kantonalen Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Steuer­verwaltung über­prüft werden sollen, durfte die Vorinstanz im Rahmen der antizipierten Be­weis­würdigung ohne weiteres auf die Beweisabnahme ver­zichten, da die Be­rechnungen ohnehin keine Auswirkungen auf die End­entscheide ent­faltet hätten (vgl. angefochtene Entscheide E. 2.6; vgl. dazu statt vieler BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3). Von einer Ver­letzung des recht­lichen Gehörs kann daher keine Rede sein.

4.

Der Beschwerdeführer stellt vor Verwaltungsgericht ein (sinngemässes) Ge­such um Sistierung der Beschwerdeverfahren betreffend die Steuerjahre 2012-2014 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen IV-Entscheids:

4.1 Spezialgesetzlich ist die Einstellung des einen Verfahrens bis zum Ent­scheid im anderen Verfahren nicht ausdrücklich vorgesehen. Es ist des­halb zu prüfen, ob eine Sistierung wegen der in Art. 38 VRPG ge­nannten Gründen geboten ist (vgl. Art. 151 StG). Danach kann die instruierende Be­hörde das Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag hin einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist. Die Behörde verfügt beim Sistierungsentscheid über einen verhältnismässig grossen Ermessensspiel­raum. Sie muss diesen Handlungsspielraum aber sachgerecht und pflicht­ge­mäss ausfüllen. Ein anderes Verfahren gibt einen Sistierungsgrund ab, wenn sein Ausgang für das interessierende Verfahren von präjudizieller Be­deutung ist (vgl. zum Ganzen BVR 2003 S. 433 E. 3 und 3.1; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., 1997, Art. 38 N. 2 und 11; Richner/Frei/Kauf­mann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 134 N. 14). In steuerrechtlichen Verfahren besteht generell kein An­spruch auf Sistierung. Insbesondere aufgrund des öffentlichen Interesses an einer perioden­bezogenen und damit ökonomischen Erhebung der Steuern kommt eine Sistierung nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 134 N. 14 und Art. 142 N. 19).

4.2 Der Beschwerdeführer erachtet eine Sistierung mit Blick auf das hängige Verfahren um Ausrichtung von IV-Leistungen als geboten. Damit stellt sich die Frage, ob eine allfällige Zusprechung einer IV-Rente einen Ein­fluss auf die Steuerveranlagungen der Jahre 2012-2014 haben könnte. Wesent­lich hierfür ist die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem solche Leistungen aus steuerrechtlicher Sicht als zugeflossen gelten. Nach steuer­recht­lichen Grundsätzen gilt ein Einkommen dann als zugeflossen und da­mit als erzielt, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich ver­fügen kann (sog. Realisationsprinzip). Voraussetzung für das Zufliessen ist ein abgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungs- oder Eigentums­erwerb sein kann (vgl. BGE 113 Ib 23 E. 2e; BGer 2C_179/2007 vom 14.12.2007 E. 4.1; VGE 2009/320/321 vom 16.2.2010 E. 2.4 je mit Hin­weisen). Einkünfte, welche auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsanspruch be­ruhen, fliessen der steuerpflichtigen Person in dem Zeitpunkt zu, in welchem der Rechtsanspruch von der zuständigen Behörde verbindlich mit rechts­kräftiger Verfügung bzw. rechtskräftigem Entscheid festgestellt worden ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 41 N. 84). Werden in einer Bemessungsperiode Einkünfte realisiert, die ordentlicherweise in anderen Perioden zufliessen würden, so wäre dem Gebot der perioden­gerechten Zuordnung optimal entsprochen, wenn diese Einkünfte auf die be­treffenden Perioden verteilt würden. Dies würde bedeuten, dass bei Nach­zahlungen eine rückwirkende Korrektur der entsprechenden Perioden­einkommen erfolgen müsste und die Vorauszahlungen auf die künftigen Be­messungsperioden vorzutragen wären. Ein solches Vorgehen wider­spricht aber dem Zuflussprinzip und ist administrativ nicht realisierbar. Im Fall einer Nachzahlung von IV-Renten bedeutet dies, dass sie erst in dem Steuer­jahr als realisiert gelten und besteuert werden, in dem der Renten­anspruch (rechtskräftig) festgestellt worden ist (StRK 17.2.2004, in BVR 2004 S. 433 E. 3 mit Hinweisen; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 22 N. 9 und 15).

4.3 Es ist unbestritten, dass in den hier interessierenden Steuerjahren keine rechtskräftige Verfügung bzw. kein rechtskräftiger Entscheid über die Aus­richtung von IV-Leistungen ergangen ist. Vielmehr ist das vom Be­schwerde­führer eingeleitete IV-Verfahren nach wie vor bei der zuständigen Rechts­mittelinstanz hängig (vgl. u.a. Beschwerde S. 6). Selbst wenn im laufenden IV-Verfahren zugunsten des Beschwerdeführers eine Leistung ge­sprochen würde, wäre für den steuerrechtlichen Zufluss der Einkommen – auch wenn diese rückwirkend für die Jahre 2012-2014 ausgerichtet würden bzw. diese Steuerjahre noch nicht veranlagt worden wären – das Rechts­kraftdatum des Entscheids der Rechtmittelinstanz in IV-Verfahren aus­schlaggebend. Gleiches gilt für die angeblich bevorstehenden Ent­scheide über die Ausrichtung von Krankentaggeld bzw. von Schadenersatz aus einem Staatshaftungsverfahren, soweit diese Leistungen überhaupt steuer­bar wären (vgl. Beschwerde S. 6; Eingabe vom 26.2.2019 S. 3). Da­ran ändern auch die allgemein gehaltenen Ausführungen des Be­schwerde­führers zur Veranlagungsverjährung nichts (Art. 162 StG; Art. 120 DBG; vgl. Beschwerde S. 2). Die Veranlagungen der Steuerjahre 2012-2014 sind dem­entsprechend nicht vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig. Da­mit ist das (erneut) gestellte Sistierungsgesuch bezüglich der Rechts­mittel­verfahren vor Verwaltungsgericht abzuweisen.

4.4 Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus der Ansicht, die StRK habe das Gesuch um Sistierung der bei ihr hängigen Rechtmittelverfahren zu Unrecht abgelehnt und erhebt (sinngemäss) auch Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der StRK vom 18. Januar 2017 (vgl. vorne Bst. B; Be­schwerde S. 4). – Gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG sind «andere Zwischenverfügungen», die weder Zuständigkeit noch Aus­stand oder Ablehnung regeln, selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder die Gut­heissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und da­mit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Be­weisverfahren ersparen würde (Bst. b). Ist die Beschwerde nach Art. 61 Abs. 3 VRPG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so ist die Zwischenverfügung durch Beschwerde gegen den Endentscheid an­fecht­bar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 4 VRPG). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich die mit Zwischenverfügung der StRK vom 18. Januar 2017 verweigerte Sistierung auf die hier angefochtenen Endentscheide der StRK vom 18. Sep­tember 2018 auswirkt. Der Ausgang des IV-Verfahrens hat, wie be­reits aufgezeigt, keinen Einfluss auf die Veranlagung der Steuerjahre 2012-2014 (vgl. E. 4.3 hiervor). Daraus erhellt einerseits, dass auch im vor­instanz­lichen Verfahren kein Anlass bestand, die Verfahren zu sistieren und dass andererseits die entsprechende Zwischenverfügung in Bezug auf die Endentscheide keinerlei Wirkung entfaltet. Soweit sich die Ver­waltungs­gerichts­beschwerden inhaltlich gegen die Zwischenverfügung vom 18. Ja­nu­ar 2017 richten, erweisen sie sich daher als unbegründet und sind ab­zu­weisen (vgl. Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 141 Fn. 263).

5.

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Steuerjahre 2012-2014 seien rechtsfehlerhaft veranlagt worden. Soweit er eine Höherveranlagung an­strebt, um im Fall einer späteren Rentenzahlung allfällige mit der Aus­zahlung einer grösseren Kapitalleistung einhergehenden steuerlichen Nach­teile auszugleichen, sind die Steuerverwaltung und die StRK mangels Be­schwer auf die Rechtsmittel nicht eingetreten, soweit sie die Frage der Be­schwerdelegitimation nicht offengelassen haben. – Die Rekurs- bzw. Be­schwerdebefugnis der steuerpflichtigen Person (Art. 195 Abs. 2 StG; Art. 140 Abs. 1 DBG; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. De­zem­ber 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge­meinden [StHG; SR 642.14]) richtet sich nach den allge­meinen Legiti­mations­voraussetzungen (vgl. statt vieler VGE 2016/214/215 vom 1.12.2017 E. 2.2. mit Hinweisen). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der betroffenen Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, so dass von der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann (vgl. BVR 2015 S. 534 E. 2.1; VGE 2016/214/215 vom 1.12.2017 E. 2.2, 2015/322/323 vom 1.6.2017 E. 1.2, 2015/126/127 vom 31.1.2017 E. 1.2.1, je auch zum Folgenden). Dieses Rechtsschutzinteresse liegt auf der Hand, wenn die steuerpflichtige Person eine tiefere Steuer­belastung anstrebt, nicht aber im umgekehrten Fall: Wird eine Abänderung der Steuerfaktoren zum eigenen Nachteil beantragt, fehlt es in der Regel an einem schutzwürdigen Interesse. Das Interesse an einer Höherveran­lagung wird nur ausnahmsweise bejaht, wenn sich die Höherveranlagung ge­samthaft als günstiger erweist, namentlich im Zusammenhang mit einer aktuellen oder virtuellen Doppelbesteuerung oder Konkurrenz der ordent­lichen Besteuerung mit einer Sonderbesteuerung, oder zur Abwendung eines Nachsteuer- oder Hinterziehungsverfahrens (vgl. BVR 1993 S. 446 E. 1b f.; VGE 2017/243/244 vom 26.10.2018 E. 1.2; vgl. auch BGE 140 II 167 [BGer 2C_490/2013 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.1). Es ist Sache des Beschwerdeführers, die Umstände darzutun, die das Rechts­schutz­interesse begründen (BVR 2015 S. 534 E. 2.1 mit Hinweisen). Da die Veranlagungen der Steuerjahre 2012-2014 keine Auswirkungen auf die Ver­anlagung des Steuerjahrs haben, in dem eine allfällige IV-Leistung zu­fliessen würde (und umgekehrt), fehlt es an einem schutzwürdigen Inter­esse des Beschwerdeführers an einer allfälligen Erhöhung seiner Steuer­faktoren (vgl. auch vorne E. 4.3) und damit an einer nötigen Prozess­voraussetzung. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden ist insofern nicht ein­zutreten.

6.

Weiter strittig ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund der Aus­sichtslosigkeit seiner Rechtsmittel zu Recht die Gewährung der unent­gelt­lichen Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung ver­weigert hat.

6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel ver­fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver­hältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus­sichtslos, wenn be­rechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, also wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind dem­gegenüber Prozess­begehren anzusehen, bei denen die Gewinn­aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des­halb kaum als ernsthaft be­zeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Über­legung zu einem Pro­zess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Pro­zess, den sie auf eigene Rechnung und Ge­fahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).

6.2 Die StRK ist zu Recht von der Aussichtslosigkeit sämtlicher Rechts­mittel des Beschwerdeführers ausgegangen: In Bezug auf die Steuerjahre 2012 und 2013 hat der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente vor­getragen, weshalb die Steuerverwaltung mit ihren Ausführungen, dass Renten­nachzahlungen der IV erst mit Rechtskraft der Leistungsverfügung steuer­lich zu erfassen sind, Recht verletzt haben soll. Dasselbe gilt in Be­zug auf das Steuerjahr 2014, wobei sich der Beschwerdeführer durch die Wieder­holung von allgemein gehaltenen Argumentationen zur Be­schwerde­legitimation aus früheren Rechtsschriften nicht (genügend) mit seiner mangelnden Beschwer auseinander gesetzt hat. Die Abweisung des Ge­suchs um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung durch die StRK hält damit der Rechtskontrolle stand.

7.

Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Das Gesuch um Sistierung der Ver­fahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundes­steuer 2012-2014 ist abzuweisen. Die Beschwerden betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern bzw. die direkte Bundessteuer 2012-2014 so­wie die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Er hat jedoch auch vor dem Verwaltungs­gericht um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unent­geltlichen Rechtsbeistands ersucht.

8.2 Auch die Beschwerden vor Verwaltungsgericht müssen als aus­sichts­los bezeichnet werden. Die StRK hat schlüssig dargelegt, warum auf die Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht einzutreten war bzw. diese ab­gewiesen werden mussten. Der Beschwerdeführer hat sich damit nicht aus­einandergesetzt und bringt nichts vor, was die Erwägungen der Vor­instanz als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Damit sind die Erfolgs­aus­sichten seiner Rechtsmittel als wesentlich geringer zu beurteilen als die Ver­lustgefahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Ver­beiständung ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut des Be­schwerdeführers zu prüfen oder zu beurteilen wäre, ob die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die Beiordnung einer amtlichen Anwältin bzw. eines amtlichen Anwalts rechtfertigen würden. Das Verwaltungsgericht war ent­gegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Übrigen nicht gehalten, über das Gesuch mit einer Zwischenverfügung zu entscheiden, da nach Ein­reichung der (selber verfassten) Rechtsmittel und des Gesuchs um un­ent­geltliche Rechtspflege keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt sind, die einen umgehenden Entscheid über das Ersuchen erforderlich gemacht hätten (BVR 2016 S. 369 E. 4.3; VGE 2017/293/294 vom 14.5.2018 E. 4.2 f.). Weder die StRK in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 19. No­vem­ber 2018 noch die Steuerverwaltung in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. De­zember 2018 haben zu den Verwaltungsgerichtsbeschwerden Stellung genommen, sodass kein Anlass bestanden hat, einen zweiten Schriften­wechsel durchzuführen bzw. den Beschwerdeführer zu weiteren Stellung­nahmen einzuladen (vgl. Verfügung vom 5.2.2019 [act. 10]). Dem Um­stand, dass das Gesuch nicht vorab, sondern erst zusammen mit der Haupt­sache beurteilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduktion der Pau­schal­gebühr Rechnung zu tragen. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungs­verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Das Gesuch um Sistierung der Verfahren betreffend die Kantons- und Ge­meindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2012-2014 wird ab­ge­wiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2012-2014 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2012-2014 wird ab­gewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bei­ordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

5. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

6. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

7. Zu eröffnen:

  • dem Beschwerdeführer

  • der Steuerverwaltung des Kantons Bern

  • der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

  • der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Die Einzelrichterin:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

taxationstay of proceedingsIV benefitsrealization principleright to be heardstandinglegal aidhopelessnesscourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the tax appeal proceedings should be stayed until the pending IV case becomes final

Decisione estratta

No stay was warranted because a later IV benefits decision would not affect the tax periods 2012-2014; any taxable income would arise only when the IV entitlement becomes final.

Motivazione estratta

Taxation follows the realization principle. Without a final IV decision, there is no taxable flow for the earlier years. The pending IV appeal therefore lacked prejudicial effect for the tax assessments.

Questione giuridica chiave

Whether the taxpayer’s right to be heard was violated before the cantonal tax appeal commission

Decisione estratta

No violation occurred.

Motivazione estratta

The lower authority addressed the decisive arguments, the file was sufficiently established, and it was not required to discuss every submission or take further evidence that would not change the outcome.

Questione giuridica chiave

Whether the taxpayer had standing to seek a higher tax assessment

Decisione estratta

No protected interest existed in a higher assessment because the challenged tax years would not affect the taxation of any future IV payment.

Motivazione estratta

A taxpayer generally lacks standing to seek an assessment to his own detriment unless exceptional interests exist, which were not shown here.

Questione giuridica chiave

Whether legal aid and appointment of counsel should be granted

Decisione estratta

No, because the remedies were hopeless.

Motivazione estratta

The appeals had significantly lower chances of success than of failure, so the conditions for legal aid under the procedural rules were not met.

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