Refusal to reopen physician license revocation upheld

100 2018 312Tribunale amministrativo29 gen 2019Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The cantonal administrative court dismissed, in part as inadmissible, the physician’s appeal against the refusal to reconsider a final revocation of her medical practice license. It held that her additional request to be authorized to practice independently was outside the scope of the dispute. On the merits, the court found no grounds for reopening under Art. 56(1)(b) VRPG because she had been validly notified and had not shown excusable reasons for failing to participate in the original revocation proceedings. It also upheld the authorities’ refusal to reopen the matter in her favor under the discretionary reopening clause. The appellant was ordered to pay court costs.

Massima Omnilex

Art. 56 Abs. 1 VRPG; Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens setzt nachträglich entdeckte erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel voraus, deren spätere Anrufung trotz gebotener Sorgfalt unzumutbar war. Die blosse Behauptung fehlender persönlicher Kenntnis der behördlichen Sendungen genügt nicht, wenn die Zustellung an eine empfangsberechtigte Person erfolgt ist und die Partei sich organisatorisch so hätte einrichten können, dass sie amtliche Post fristgerecht entgegennimmt. Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG verleiht keinen Anspruch auf Wiederaufnahme; die Behörde verfügt lediglich über Ermessen, das nur bei sachwidriger oder offensichtlich unhaltbarer Verweigerung zu beanstanden ist. Das Wiederaufnahmeverfahren dient nicht der nachträglichen Heilung versäumter Mitwirkung im Ausgangsverfahren oder der Umgehung von Rechtsmittelfristen.

Testo completo

100.2018.312U

HAT/SES/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 29.Januar 2019

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Seiler

In der Beschwerdesache

Dr. med. A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern

Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8

betreffend Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Ärztin; Wieder­auf­nahme (Entscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 20. August 2018; 2018.GEF.228)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.312U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ ist Fachärztin FMH für Geburtshilfe und Gynäkologie. Bis ihr das Kantonsarztamt (KAZA) mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 22. Au­gust 2017 die Berufsausübungsbewilligung entzog, führte sie eine eigene Praxis in Bern. Am 19. Dezember 2017 stellte A.________ ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. August 2017, auf das das KAZA am 19. Januar 2018 nicht eintrat.

B.

Die von A.________ am 16. Februar 2018 dagegen eingereichte Be­schwer­de wies die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) mit Entscheid vom 20. August 2018 ab.

C.

Am 21. September 2018 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbe­schwer­de erhoben und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzu­heben und der Entzug der Berufsausübungsbewilligung in Wiedererwägung zu ziehen. Weiter sei sie zur Berufsausübung als selbständige Ärztin zu­zu­lassen.

Die GEF beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2018, die Be­schwer­de sei abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung ein­zu­treten.

1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen­stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet der an­ge­fochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rah­men des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hin­ausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (zum Begriff des Streit­gegen­stands vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1). Hier hat die GEF allein das Nichteintreten des KAZA auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin überprüft. Soweit diese vor dem Verwaltungsge­richt zudem beantragt, sie sei zur Berufsausübung als selbständige Ärztin zu­zulassen, ist auf ihre Beschwerde daher nicht einzutreten.

1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Über­prüfung eines Rechtsmittelentscheids, der ein Nichteintreten zum Gegen­stand hat; Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publ. E. 1.3; Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1 Für die privatwirtschaftliche Ausübung eines universitären Me­di­zinal­berufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewil­ligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitä­ren Me­di­zinal­berufe [Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11]; Art. 15 ff. des Ge­sundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 [GesG; BSG 811.01]). Im Kan­ton Bern entzieht das KAZA als zuständige Stelle der GEF eine er­teilte Be­rufsausübungsbewilligung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr er­füllt sind (Art. 38 Abs. 1 MedBG; Art. 8 Abs. 3 und Art. 17 GesG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Bst. e der Verordnung vom 29. November 2000 über die Or­ga­nisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion [Or­ga­nisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121]). In persön­licher Hin­sicht setzt die Berufsausübungsbewilligung u.a. voraus, dass die Me­di­zi­nalperson vertrauenswürdig ist (Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG; vgl. dazu BGer 2C_853/2013 vom 17.6.2014 E. 5.3 ff.).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist seit 1985 im Besitz einer Berufsaus­übungsbewilligung. Diese wurde ihr am 9. März 2010 ein erstes Mal man­gels Vertrauenswürdigkeit entzogen (Verfügung vom 9.3.2010 E. 6, unpag. Akten des KAZA act. 3B). Die dahingehende Verfügung hat das KAZA auf­ge­hoben, nachdem die Beschwerdeführerin versprochen hatte, sich künftig besser zu organisieren und sicherzustellen, dass verlangte Auskünfte in­nert nützlicher Frist erteilt würden (vgl. Verfügung vom 21.5.2010; Be­schwer­de an die GEF vom 9.4.2010 Art. 8 Ziff. 4, unpag. act. 3B). In der Folge hat sie jedoch wieder auf zahlreiche Schreiben des KAZA nicht re­agiert, nicht mitgeteilt, ob sie über eine gültige Berufshaftpflichtversiche­rung verfügt und eine verhängte Disziplinarbusse nicht bezahlt. Mit Ein­schrei­ben vom 3. Mai 2017 informierte das KAZA die Beschwerdeführerin über den beabsichtigen erneuten Entzug ihrer Berufsausübungsbewilli­gung. Die Einleitung eines entsprechenden Disziplinarverfahrens hatte es ihr zuvor mehrfach angedroht, etwa am 29. November 2016 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit der Stellvertretenden Kantonsärztin und dem Abteilungsleiter Bewilligungswesen (E-Mail des KAZA vom 30.11.2016 an die Beschwerdeführerin, unpag. Akten des KAZA act. 3C). Das KAZA setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme, wovon sie keinen Ge­brauch machte. Am 22. August 2017 entzog es ihr die Berufsaus­übungsbewilligung (Verfügung vom 22.8.2017, unpag. act. 3C). Diese Ver­fügung blieb unangefochten.

2.3 Im Nachgang zu einem unangemeldeten Praxisbesuch der Stellver­tretenden Kantonsärztin am 28. November 2017 stellte die Beschwerdefüh­rerin am 19. Dezember 2017 ein Wiedererwägungsgesuch. Darauf trat das KAZA am 19. Januar 2018 mangels Wiedererwägungsgrunds nicht ein, was die GEF auf Beschwerde hin bestätigte (Entscheid vom 16.2.2018).

3.

3.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG ist ein rechtskräftig erledigtes Ver­fahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen durch die Verwaltungs­be­hörde wieder aufzunehmen, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tat­sachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im frühe­ren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden sind. Unter Wiederaufnahme im Sinn von Art. 56 VRPG ist das Zurückkommen auf eine von Anfang an fehler­hafte oder fehlerhaft zustande gekommene, rechtsbeständig gewordene Ver­fügung zu verstehen (vgl. BVR 2008 S. 309 E. 3.1; Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 56 N. 3; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 123). Über ein Ge­such um Wiederaufnahme ist in mehreren Schritten zu befinden. Zu­nächst hat die Behörde zu prüfen, ob begründeter Anlass zur Wieder­aufnahme des Verfahrens besteht, d.h. ob einer der Wiederaufnahme­gründe nach Art. 56 VRPG vorliegt. Beantwortet sie diese Frage positiv, hat sie in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob auf die Verfügung materiell zu­rück­zukommen ist. Bejaht sie auch diese Frage, ändert sie in einem dritten Schritt die ursprüngliche Verfügung mit einer neuen Verfügung im er­forderlichen Umfang ab (Art. 57 Abs. 1 VRPG; VGE 2016/235 vom 30.11.2018 [zur Publ. bestimmt] E. 5.1; vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 57 N. 1 ff.; Markus Müller, a.a.O., S. 127 ff.).

3.2 Fehlerhaft zustande gekommen im Sinn von Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG ist eine Verfügung, wenn bei ihrem Erlass nicht alle wesentlichen Tat­sachen und Beweismittel bekannt waren und einbezogen werden konnten. Solche Umstände rechtfertigen ein Zurückkommen namentlich, wenn eine Partei es seinerzeit aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat, einen Sachumstand oder ein Beweismittel einzubringen. Was mit der zu­mutbaren Sorgfalt hätte mitgeteilt, vorgelegt oder beigebracht werden können, vermag keine Wiederaufnahme zu bewirken. Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn ein Umstand nicht bekannt war und mit den da­mals gebotenen Abklärungen auch nicht bekannt geworden wäre, oder wenn aus objektiver Sicht keine Veranlassung bestand, diesen früher in das Verfahren einzubringen. Tatsachen gelten dann als erheblich und Be­weis­mittel dann als entscheidend, wenn sie eine für die betroffene Partei günstigere Beurteilung herbeiführen können. Das Beweismittel muss sich zu­mindest auch auf die Sachverhaltsermittlung beziehen, nicht nur auf die Sach­verhaltswürdigung (VGE 2014/99 vom 13.10.2014 E. 4.1, 2011/452 vom 25.4.2012 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 12 f.; Markus Müller, a.a.O., S. 128 f.; vgl. auch Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 86a N. 15 ff., § 86b N. 3).

3.3 Die Beschwerdeführerin hatte sich am Disziplinarverfahren nicht be­teiligt und zum in Aussicht gestellten Entzug ihrer Berufsausübungsbe­will­li­gung nie Stellung genommen. Sie machte in der Folge geltend, keine Kennt­nis vom Verfahren gehabt zu haben, weil ihr Ehemann ihr die diesbe­züg­lichen Schreiben und Verfügungen des KAZA vorenthalten hätte. Im an­ge­fochtenen Entscheid hat die GEF erkannt, das KAZA sei zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Sie verneint insbeson­dere das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das Nichteinbringen (all­fälliger) neuer Sachumstände oder Beweismittel (E. 2.4) sowie die Feh­ler­haf­tig­keit des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung der Beschwer­de­führerin (E. 2.5 f.). – Vor Verwaltungsgericht wendet diese ein, im Rah­men von Art. 56 Abs. 1 VPRG müsse berücksichtigt werden, wenn ihr gar nicht be­kannt gewesen sei, dass überhaupt ein Disziplinarverfahren gegen sie ge­führt werde. Ihre Unkenntnis sei entschuldbar, da sie nicht damit ha­ben rechnen müssen, dass ihr Ehemann ihr amtliche Sendungen vorent­halte. In­dem die Vorinstanz erwogen habe, sie hätte Kenntnis von den Sen­dun­gen des KAZA nehmen können, habe sie sowohl den Sachverhalt falsch ge­würdigt als auch die Zustellungsfiktion unrichtig angewandt.

3.3.1 Es ist unstrittig, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die Ver­fü­gung vom 3. Mai 2017 entgegengenommen hat. Mithin ist der Be­schwer­de­führerin korrekt und gültig mitgeteilt worden, dass das KAZA den Entzug ihrer Berufsausübungsbewilligung in Erwägung zieht. Gemäss Art. 44 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilpro­zess­ordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) ist die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung erfolgt, wenn diese von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (BVR 2014 S. 130 E. 2.1; VGE 2016/137/138 vom 10.10.2017 E. 3.1, 2014/164 vom 19.8.2014 E. 2.1). Da diese Voraussetzung hier erfüllt ist, muss die Zustellfiktion ge­mäss Art. 44 Abs. 3 VRPG nicht bemüht werden. Dass der Ehemann es ver­säumt haben soll, der Beschwerdeführerin die eingeschriebenen Sen­dungen auszuhändigen, ist allerdings ohnehin wenig glaubhaft. Die Be­schwer­deführerin liess regelmässig Aufforderungen des KAZA unbeant­wortet, weshalb eher davon auszugehen ist, dass sie die administrativen Be­lange ihrer Praxis überhaupt vernachlässigt hat. Selbst wenn sie von der Ver­fügung des KAZA vom 3. Mai 2017 tatsächlich nichts gewusst haben sollte, würde dies aber keinen entschuldbaren Grund im Sinn der Recht­sprechung zu Art. 56 Abs. 1 VRPG darstellen: Es liegt in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, sich so zu organisieren, dass sie (insbesondere ein­geschriebene) Post erhält und zeitgerecht bearbeiten kann. Bereits im Disziplinar­verfahren des Jahres 2010, in dem ihr die Berufsausübungsbe­willigung ein erstes Mal entzogen worden war, suchte sie administrative Ver­säumnisse damit zu entschuldigen, dass ihr Ehemann Postsendungen ent­gegengenommen und nicht an sie weitergegeben habe. Auch wenn dieses Verfahren bereits einige Jahre zurückliegt, musste ihr seither be­wusst sein, dass sie die Erledigung ihrer amtlichen Post nicht unbesehen ihrem Ehemann überlassen konnte; in diesem Zusammenhang scheinen Ver­gleiche mit der Höchstdauer der strafrechtlichen Probezeit (Beschwerde Rz. 17) kaum angebracht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin am 29. No­vember 2016 im Rahmen einer persönlichen Unterredung mit der Stell­vertretenden Kantonsärztin und dem Abteilungsleiter Bewilligungswe­sen des KAZA die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und der Entzug ihrer Berufsausübungsbewilligung angedroht wurden. Entgegen ihren Aus­führungen (Beschwerde Rz. 10, 14) musste die Beschwerdeführerin daher mit der Zustellung entsprechender Verfügungen rechnen. Wie die Vor­instanz festgehalten hat, hätte die Beschwerdeführerin bei Anwendung zu­mut­barer Sorgfalt tatsächliche Kenntnis vom Verfahren erhalten und eine Stellung­nahme einreichen können. Entschuldbare Gründe die es rechtferti­gen würden, allfällige neue Tatsachen einzubringen und das Verfahren wieder aufzunehmen, sind nicht dargetan.

3.3.2 Im Übrigen unterlässt es die Beschwerdeführerin auch im verwal­tungs­gerichtlichen Verfahren (wie bereits vor den Vorinstanzen, vgl. ange­fochtener Entscheid E. 2.4.3 a.E.), darzulegen, welche im Verfahren des KAZA nicht berücksichtigten, aber erheblichen Tatsachen oder entschei­denden Beweismittel sie hätte einbringen wollen, wenn sie sich am Ent­zugs­verfahren beteiligt hätte. Sie hätte wohl ihre Sichtweise der aktenkun­digen Versäumnisse darlegen wollen. Die Stellungnahme einer Partei ist an sich aber kein Beweismittel, sondern enthält deren Würdigung und allen­falls damit zusammenhängende rechtliche Überlegungen. Das alleine ver­mag eine Wiedererwägung nicht zu rechtfertigen. Ebenso wenig bietet ein Wie­der­erwägungsverfahren Platz, nachträglich eine ungenügende Sach­ver­haltsermittlung oder falsche Rechtsanwendung der verfügenden Be­hörde zu rügen; hierzu steht das Rechtsmittelverfahren zur Verfügung (VGE 21382 vom 16.9.2002 E. 3b [bestätigt durch BGer 2A.524/2002 vom 4.11.2002], 21215 vom 10.10.2001 E. 3c [be­stätigt durch BGer 2P.299/2001 vom 13.3.2002]; vgl. auch Martin Bertschi, a.a.O., § 86b N. 2 und 4).

3.4 Nach dem Gesagten sind keine Gründe dargetan, die es entschuldi­gen, dass die Beschwerdeführerin (nicht näher bestimmte) erhebliche Tat­sachen oder entscheidende Beweismittel nicht bereits in das Verfahren um Ent­zug ihrer Berufsausübungsbewilligung eingebracht hat. Eine Wiederer­wägung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG ist ausgeschlossen.

4.

Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG.

4.1 Nach dieser Bestimmung kann die Behörde das Verfahren zuguns­ten des Verfügungsadressaten oder der Verfügungsadressatin jederzeit wieder­aufnehmen. Damit hat der Gesetzgeber der verfügenden Behörde be­wusst die Möglichkeit eingeräumt, zum Vorteil der belasteten Person auch dann auf eine rechtsbeständige Verfügung zurückzukommen, wenn keiner der spezifischen Wiederaufnahmegründe von Art. 56 Abs. 1 Satz 1 Bst. a-c VRPG gegeben ist. Allerdings besteht hierauf kein Rechtsan­spruch, sondern liegt es im Ermessen der verfügenden Behörde, ob sie das Ver­fahren wieder aufnehmen will. Dabei hat sie ihr Ermessen im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, namentlich un­ter Beachtung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und der dort an­gelegten öffentlichen Interessen sowie des Gebots der rechtsgleichen Be­handlung, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots auszuüben (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 21; BVR 2012 S. 121 E. 4.2.2 mit Hinweisen, weiter auch BVR 2018 S. 139 E. 6.2, 2013 S. 5 E. 2.5).

4.2 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das KAZA sein Er­messen pflichtwidrig ausgeübt haben soll bzw. die Ermessensprüfung durch die GEF fehlerhaft wäre, sondern kritisiert bloss den Bewilligungs­ent­zug an und für sich. So oder anders ist keine Rechtsverletzung ersicht­lich, die vom Verwaltungsgericht zu korrigieren wäre (vorne E. 1.4): Die Re­ge­lung von Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG gibt der verfügenden Behörde zwar die Möglichkeit, zu Gunsten der belasteten Partei auf eine fehlerhafte Ver­fügung zurückzukommen. Es ist aber nicht Sinn und Zweck der Be­stim­mung, ohne guten Grund eine rechtsbeständige Verfügung in Frage zu stel­len, um Versäumnisse im erstinstanzlichen Verfahren nachzuholen oder Fristen für das Ergreifen eines Rechtsmittels zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1; BVR 2009 S. 557 E. 2.2, vgl. auch BVR 1994 S. 337 E. 6 a.E.; VGE 2018/121 vom 27.6.2018 E. 5.3). Dass sich das KAZA bzw. die GEF von unsachlichen Überlegungen hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich und wird letztlich auch nicht behauptet. Ebenso wenig müssen sich die Behör­den vorwerfen lassen, die Interessen der Beschwerdeführerin ausser Acht ge­lassen zu haben. Die Vorinstanz, der eine Angemessenheitskontrolle zu­stand (Art. 66 Bst. c VRPG), hat sich mit den Vorbringen der Beschwer­de­führerin einlässlich auseinandergesetzt. Dabei hat sie die Fehlerhaf­tigkeit des Bewilligungsentzugs verneint, was eine unabdingbare Voraus­setzung für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 22. August 2017 nach Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG darstellen würde (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 17). Es ist daher folgerich­tig, dass sie die Nicht­ein­tretens­ver­fügung des KAZA bestätigt hat.

4.3 Soweit die Beschwerdeführerin aus ihren Vorbringen in der Sache etwas für die Ermessensausübung im Sinn von Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG ab­leiten will, ist Folgendes festzuhalten: Eine rechtsfehlerhafte Ermessens­aus­übung könnte allenfalls dann vorliegen, wenn die Verfügung vom 22. Au­gust 2017 offensichtlich fehlerhaft wäre und die Vorinstanzen den­noch davon absähen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf den Bewilli­gungs­entzug zurückzukommen. Schon Ersteres trifft aber nicht zu: Insbe­sondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Vorkommnisse der letzten Jahre in einer Gesamtbetrachtung würdigte (vgl. für das Arbeits­recht VGE 2015/316 vom 1.12.2016 E. 3.3, 2014/212 vom 21.8.2015 E. 3.3, 2013/389 vom 17.7.2014 E. 3.3; Beschwerde Ziff. 26 ff.). Soweit die Be­schwerdeführerin sodann eine falsche Auslegung des Begriffs der «Ver­trauens­würdigkeit» geltend macht, vermag sie keine klare Fehlleistung der GEF darzutun: Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin stehen ge­wichtige öffentliche Interessen an einer wirksamen Aufsicht über Medizi­nal­personen gegenüber. Diese Aufsichtstätigkeit hat die Beschwerdeführe­rin über Jahre geradezu verunmöglicht, indem sie auf Schreiben des KAZA regel­mässig nicht oder nur auf mehrfache Mahnungen hin und mit grosser Ver­spätung reagiert hat. Hinzu kommt, dass sie auch Anliegen oder Re­klamationen ihrer Patientinnen und gar finanzielle Ansprüche aus einem Be­handlungsfehler monate- und teils jahrelang ignoriert hat. Insoweit scheint es ihr nach wie vor an der nötigen Einsicht zu fehlen, wenn sie be­züg­lich der Unsicherheit hinsichtlich ihrer Berufshaftpflichtversicherung (im Zu­sammenhang mit Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen einer Pa­tientin) vorbringt, dass das KAZA selber «entsprechende Nachfragen» hätte tätigen können (Beschwerde Rz. 31).

5.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei die­sem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen und keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-der Beschwerdeführerin

-der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

medical licensereopeningtrustworthinessadmissibilityservice of processadministrative discretioncourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal could also seek authorization to practice as an independent physician beyond the scope of the challenged decision

Decisione estratta

That request fell outside the dispute determined by the lower authority and could not be examined.

Motivazione estratta

The judicial review was limited to the object of the appeal, namely the refusal to reopen the revocation proceedings; the court could not decide on matters not ruled upon below.

Questione giuridica chiave

Whether the conditions for reopening under Art. 56(1)(b) VRPG were met

Decisione estratta

No reopening ground was shown.

Motivazione estratta

The appellant had been validly informed of the threatened revocation; her claimed ignorance was not an excusable reason for failing to present facts or evidence, and she did not specify any decisive new facts or evidence that could not previously have been raised.

Questione giuridica chiave

Whether discretionary reopening in the appellant's favor was required under Art. 56(1) sentence 2 VRPG

Decisione estratta

The authorities did not abuse their discretion by refusing to reopen the matter.

Motivazione estratta

Reopening is exceptional and may not serve to cure procedural omissions or bypass appeal deadlines. No improper considerations or disregard of the appellant’s interests were shown; the original revocation was not manifestly flawed.

Questione giuridica chiave

Costs of the proceedings

Decisione estratta

The appellant had to bear the court costs and received no party compensation.

Motivazione estratta

As the appeal failed, ordinary cost rules applied.

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