Taxi license revocation held disproportionate

100 2018 30Tribunale amministrativo13 ago 2018Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Bern Administrative Court partly admitted the taxi driver’s appeal. It held that the request to grant a further three-year taxi license exceeded the scope of review and was inadmissible. On the merits, however, it found the revocation of the taxi driver authorization disproportionate: after limiting the relevant conduct to one remaining traffic violation within the statutory assessment period, the public interest in removing the appellant from the profession did not outweigh his private interest in continuing his long-standing work. The lower decision was therefore annulled, and costs were reallocated between the parties.

Massima Omnilex

Art. 5 Abs. 2 lit. e TaxiV; Art. 6 HGG; Art. 5 Abs. 2 BV; proportionality of revocation of a taxi driver authorization based on traffic offenses; the appellate authority must assess the facts as they stand at the time of decision, and only conduct within the statutory assessment period may be relied upon. A taxi license revocation is permissible only where the relevant traffic misconduct, measured against the purpose of protecting the public and ensuring trust in the taxi service, justifies the interference; a single non-grave violation will generally not suffice if the measure would unduly outweigh the private interest in continued professional activity (consid. 4). The scope of review is determined by the challenged decision and cannot be extended by a broader relief request (consid. 1.2).

Testo completo

100.2018.30U

HAT/SPA/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 13. August 2018

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Spring

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Bern Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie, Predigergasse 12, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Entzug Taxiführerbewilligung (Entscheid des Regierungsstatt­halteramts Bern-Mittelland vom 3. Januar 2018; vbv 107/2017)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.08.2018, Nr. 100.2018.30U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ ist seit Jahren in der Stadt Bern als Taxiführer tätig. Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 entzog ihm das Polizeiinspektorat der Ein­wohnergemeinde (EG) Bern seine bis zum 31. Dezember 2018 gültige Taxiführerbewilligung. Das dagegen erhobene gemeindeinterne Rechts­mittel blieb erfolglos (Entscheid der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie vom 18.8.2017).

B.

Am 20. September 2017 gelangte A.________ an das Regie­rungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland, das seine Beschwerde mit Ent­scheid vom 3. Januar 2018 abwies.

C.

Dagegen hat A.________ am 5. Februar 2018 Verwaltungsge­richtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, den Entscheid des RSA vom 3. Januar 2018 aufzuheben und ihm die Taxiführerbewilligung für weitere drei Jahre zu erteilen.

Die EG Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 die Ab­weisung der Beschwerde. Das RSA Bern-Mittelland hat am 16. Februar 2018 Stellung genommen, ohne Anträge zu stellen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­set­zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf seine form- und fristgerecht ein­gereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten.

1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen­stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet der an­gefochtene Entscheid als Anfechtungsobjekt. Dieses gibt insoweit den Rahmen des Streitgegenstands vor, als Letzterer nicht über das hinausge­hen kann, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid geregelt hat (zum Begriff des Streitgegenstands vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 f.). Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet hier der Ent­scheid vom 3. Januar 2018, womit das RSA Bern-Mittelland den von der Gemeinde an­ge­ordnete Entzug der Taxifahrerbewilligung bestätigte (vgl. vorne Bst. A). Das Rechtsbegehren, die Taxiführerbewilligung sei für wei­tere drei Jahre zu erteilen (vgl. vorne Bst. C), geht folglich über den An­fechtungs­ge­gen­stand hinaus; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzu­treten.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1 Das Halten und Führen von Taxis ist bewilligungspflichtig (Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Ge­werbe [HGG; BSG 930.1]), wobei das Erteilen einer Bewilligung von Vor­aus­setzungen abhängig gemacht werden kann (Art. 4 Abs. 1 HGG). Es ist Sache des Regierungsrats, durch Verordnung insbesondere die Bewilli­gungs­voraussetzungen, die Bewilligungsbehörde, das Bewilligungsverfah­ren, Rechte und Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungs­in­haber sowie die Anerkennung von Fach- und Fähigkeitsausweisen zu regeln (Art. 8 HGG). Gestützt auf diese Kompetenzdelegation hat der Re­gie­rungsrat die Verordnung vom 11. Januar 2012 über das Halten und Füh­ren von Taxis (TaxiV; BSG 935.976.1) erlassen.

2.2 Gemäss Art. 5 TaxiV ist die Standortgemeinde zuständig für die Er­teilung und Erneuerung der Taxiführerbewilligung (Abs. 1). Die Bewilli­gung wird einer natürlichen Person auf schriftliches Gesuch hin erteilt oder er­neuert, wenn diese die Bewilligungsvoraussetzungen von Abs. 2 erfüllt: Er­forderlich ist insbesondere, dass sie durch ihr Vorleben und bisheriges Ver­halten Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der Tätigkeit bietet (Bst. c) und dass sie seit mehr als drei Jahren ein Motorfahrzeug führt, ohne dabei eine verkehrsgefährdende Verletzung der Verkehrsregeln be­gangen zu haben (Bst. e). Hängige Straf- und Administrativverfahren im Strassen­verkehrsbereich sind der Bewilligungsbehörde bei Einreichung des Ge­suchs zu melden (Art. 6 Abs. 4 TaxiV). Die Taxiführerbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für eine Dauer von drei Jahren; spätestens zwei Monate vor ihrem Ablauf hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilli­gungsinhaber schriftlich um Erneuerung zu ersuchen (Art. 8 TaxiV).

2.3 Widerruf, Entzug und Erlöschen von erteilten Bewilligungen richten sich nach Art. 5 ff. HGG. Die Bewilligung erlischt mit der Aufgabe der Tätig­keit als Taxifahrerin bzw. Taxifahrer, mit Ablauf der Bewilligungsdauer und mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers (Art. 7 HGG). Widerrufen wird eine Bewilligung, wenn sich nachträglich erweist, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht gegeben waren (Art. 5 HGG). Zum Bewilligungsentzug kommt es gemäss Art. 6 HGG, wenn die Inhaberin oder der Inhaber in schwerer Weise oder trotz Mah­nung Vorschriften der Gewerbegesetzgebung verletzt hat (Bst. a) oder wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind (Bst. b).

3.

3.1 Die EG Bern hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Februar 2017 die bis zum 31. Dezember 2018 gültige Taxiführerbewilli­gung entzogen, weil aufgrund zweier Widerhandlungen gegen das Stras­senverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) die Vor­aussetzungen für eine Bewilligungserteilung im Nachhinein dahingefallen seien. Die Vorinstanz hat diese Verfügung bestätigt (angefochtener Ent­scheid E. III/9). – Der Beschwerdeführer wendet ein, der Entzug seiner Taxiführerbewilligung sei weder erforderlich noch zumutbar und bewirke eine unverhältnismässige Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit (Be­schwer­de S. 5 ff.). Gleichzeitig stelle der Entzug eine Ungleichbehandlung der Taxi­fahrer mit vergleichbaren Berufskategorien sowie neben dem be­reits voll­zogenen einmonatigen Führerausweisentzug eine unzulässige Doppel­bestrafung dar (Beschwerde S. 10 ff.).

3.2 Dem vorinstanzlichen Entscheid liegt folgender, unbestrittener Sach­­verhalt zugrunde: Laut eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer (ge­boren 1964) seit 1982 im Besitz eines Führerausweises. Seit 1993 ist er In­haber einer Taxiführerbewilligung der Stadt Bern (Schreiben Orts- und Gewerbepolizei der EG Bern vom 7.2.2017, act. 3A1 Bei­lage 9). Er hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und übt die Tä­tigkeit als Taxifahrer haup­tberuflich aus (Beschwerde S. 3). Am 1. Februar 2015 um 3.15 Uhr miss­achtete er in Bern das Signal «kein Vortritt» bei der Einfahrt auf eine quer verlaufende Strasse, sodass eine Kollision nur dank einer Voll­bremsung und einem Ausweichmanöver des korrekt fahrenden und vor­trittsberechtigten anderen Fahrzeugführers vermieden werden konnte. In straf­rechtlicher Hinsicht wurde dieses Fehlverhalten des Be­schwer­de­führers als einfache Verkehrsregelverletzung gewertet und er zu einer Bus­se von Fr. 300.-- verurteilt (vgl. Strafbefehl vom 3.3.2015, act. 3A1 Bei­lage 7). Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) ging von einer leich­ten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvor­schriften aus und er­teilte dem Beschwerdeführer eine Verwarnung (Art. 16a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 SVG; Verfügung vom 26.3.2015, act. 3A1 Bei­lage 5). Mit Verfügung vom 30. November 2015 erneuerte das Polizeiin­spektorat der EG Bern die laufende Taxiführerbewilligung des Beschwer­deführers für drei Jahre mit einem Provisorium von einem Jahr. Am 20. März 2016 um 1.00 Uhr überschritt der Beschwerdeführer die auf der Lorraine­brücke in Bern geltende Höchstgeschwindigkeit um 21-24 km/h, worauf er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Strafbefehl vom 5. April 2016 zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt wurde (act. 3A1 Beilage 8). Das SVSA verfügte am 13. Juli 2016 in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG (mittelschwere Widerhandlung gegen das SVG) einen einmonatigen Entzug des Führerausweises (act. 3A1 Beilage 6). Dieser Entzug führte – wie zuvor die Verwarnung wegen Vortrittsmissach­tung – zu einem Eintrag in das automatisierte Administrativmassnahmen-Register (ADMAS-Register; vgl. Auszug vom 10.4.2017, act. 3A1 Beilage 4). Am 13. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer zwecks Über­prüfung des einjährigen Provisoriums beim Polizeiinspektorat der EG Bern seine persönlichen Unterlagen ein, einschliesslich des Strafbefehls vom 5. April 2016 sowie der Verfügung des SVSA vom 13. Juli 2016. Nach­dem ihm das rechtliche Gehör gewährt worden war (Schreiben vom 7.2.2017, act. 3A1 Beilage 9), entzog das Polizeiinspektorat der EG Bern dem Beschwerde­führer mit Verfügung vom 9. Februar 2017 die Taxi­führerbewilligung. Auf­grund verkehrsgefährdender Verletzung der Ver­kehrs­regeln sei eine der persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefal­len (act. 3A1 Beilage 10).

3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, eine ver­kehrs­gefähr­dende Verletzung von Verkehrsregeln begangen zu haben. Eine solche liegt im Sinn der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV vor, wenn die Taxiführerin oder der Taxiführer durch eine Verkehrsregelverletzung andere Verkehrsteilnehmende gefähr­det hat, wobei grundsätzlich massgebend ist, ob der Regelverstoss wegen einer Ge­fährdung im Sinn von Art. 16 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Bst. a des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) zu einem Eintrag in das ADMAS-Register geführt hat (VGE 2016/182 vom 4.11.2016 E. 3.3, 2015/156 vom 15.12.2015 E. 3.2, 2013/166 vom 26.11.2013 E. 4.4; vgl. auch hiervor E. 3.2). Ob insoweit bereits der Eintrag einer Verwarnung genügt oder ob die Anordnung eines Führerausweisentzugs erforderlich ist, kann hier – wie in der bisherigen Rechtsprechung – offenbleiben.

4.

Streitig und zu prüfen ist vorab hauptsächlich, ob der Entzug der Taxifüh­rer­bewilligung verhältnismässig ist.

4.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundes­ver­fassung [BV; SR 101]) setzt voraus, dass die Massnahme das geeig­nete Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels ist (Eignung), dass der Ein­griff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zwecks erfor­derlich wäre (Erforderlichkeit), und dass zwischen Ziel und Mittel ein ver­nünftiges Verhältnis besteht (Zumutbarkeit; BGE 142 II 1 E. 2.3; BVR 2015 S. 491 E. 5.4.2).

4.2 Die Dienstleistungen, die von Taxibetrieben erbracht werden, ste­hen in ihrer Funktion und Bedeutung einem öffentlichen Dienst nahe (BGE 99 Ia 389 E. 3a; BGer 2C_940/2010 vom 17.5.2011 E. 4.8, 6B_593/2010 vom 25.1.2011 E. 4.2). Deshalb besteht zum Schutz der Kund­schaft und des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Taxiwesen ein ge­wichtiges öffentli­ches Interesse daran, dass sich Taxiführerinnen und Taxi­führer rechtskon­form verhalten (vgl. hiernach E. 4.3). Der Entzug der Taxi­führerbewilligung des fehlbaren Beschwerdeführers stellt offensichtlich ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieser Ziele dar. Die Eignung der Mass­nahme wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde S. 6).

4.3 Unter dem Aspekt der Erforderlichkeit äusserte sich der Be­schwer­de­führer in seiner Beschwerdeschrift ausschliesslich zum angeb­lich fehlen­den eigenständigen öffentlichen Interesse an der streitigen Mass­nahme. Die Rechtsgüter «der Sicherheit im Verkehr und der zu transportie­renden Fahrgäste» seien bereits umfassend durch die Bestimmungen des SVG geschützt (Beschwerde S. 7 f.). Der damit vom Beschwerdeführer an­gesprochene befristete Entzug des Führerausweises aufgrund Wider­handlungen gegen das SVG (sog. Warnungsentzug) stellt eine Administra­tivmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter dar. Sie be­zweckt den Lenker zu mehr Sorgfalt und Verantwortung zu erziehen und ihn dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten (BGE 128 II 173 E. 3b). Die Bewilligungspflicht für das Halten und Führen von Taxis dient da­gegen zum einen dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit so­wie des Publikums vor unlauterem Geschäftsgebaren (VGE 2016/182 vom 4.11.2016 E. 6.3, 2013/166 vom 26.11.2013 E. 5.2), zum andern soll die TaxiV die Qualität und Kundenfreundlichkeit im Taxi­wesen massgeblich verbessern (VGE 2016/182 vom 4.11.2016 E. 5.4; Vor­trag der Polizei- und Militär­direktion des Kantons Bern [POM] zur TaxiV, ein­sehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Regierungsratsbe­schlüs­se/RRB 2012/ POM 2012», «RRB 27/2012», S. 1 und 8 f.). Der War­nungs­ent­zug des Füh­rer­aus­weises und der Entzug der Taxiführerbewilli­gung ver­folgen damit – trotz ge­wissen Überschneidungen – nicht die glei­chen Ziele. Ohnehin geht das Schutz­bedürfnis des Publikums vor ungeeig­neten Taxi­führerinnen und Taxi­führern über den in der Regel kurzen Zeit­raum eines Führer­aus­weis­entzugs (von hier bloss einem Monat) hinaus. Der gegebenenfalls zu einem Führerausweisentzug hinzukommende Ent­zug der Taxi­führer­be­willigung ver­folgt damit ein zulässiges (eigenständi­ges) öffent­liches Inter­esse. Im Üb­ri­gen nimmt der Beschwerdeführer in seinen Aus­führungen zum eigent­lichen Kriterium der Erforderlichkeit der Mass­nahme – also zur Frage, ob das mit dem Bewilligungsentzug verfolgte Ziel mit einem mil­de­ren Mittel eben­so erreicht werden könnte (BVR 2015 S. 491 E. 5.4.2, 2013 S. 105 E. 5.1) – mit keinem Wort Stellung. Ein milde­res Mittel als der Be­will­ligungsentzug ist denn auch nicht ersichtlich. Insbe­son­dere kommt das Er­­teilen einer provisorischen Bewilligung, wie es in Art. 28 ff. des alten Re­gle­ments vom 18. Oktober 2001 über das Halten und Führen von Taxis in der Stadt Bern (aBTR) noch vorgesehen war, nicht in Frage. Seit In­kraft­treten der TaxiV am 1. Juni 2012 regelt das kantonale Recht das System von Er­teilung, Erneuerung sowie Widerruf, Entzug und Er­löschen der Taxi­füh­­rer­bewilligung abschliessend (VGE 2016/182 vom 4.11.2016 E. 5.5). Die Vor­instanz hat die Erforderlichkeit der streitigen Mass­nahme mithin zu Recht bejaht.

4.4 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit des Ent­zugs. Er sei seit über 20 Jahren hauptberuflich als Taxifahrer tätig und könne aufgrund seines Alters und mangelnder Ausbildung nur schwer ei­nen anderen Beruf ausüben, sodass er mit hohen finanziellen Einbussen zu rechnen habe. Ausser den zwei Verkehrsregelverletzungen habe er sich in seiner gesamten Tätigkeit als Taxifahrer nichts zu Schulden kommen lassen (vgl. Beschwerde S. 9 f.).

4.4.1 Die Zumutbarkeit eines Eingriffs ist zu verneinen, wenn dieser im Ver­gleich zur Bedeutung der verfolgten Interessen unangemessen schwer wiegt. Ob eine in Frage stehende Massnahme in diesem Sinn zumutbar ist, ist durch Gewichten und Abwägen der im konkreten Einzelfall auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen zu ermitteln (zum Ganzen BVR 2013 S. 105 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.4.2 Vorab ist zu bemerken, dass es logische Konsequenz der gesetzli­chen Ordnung ist, dass Taxiführerinnen und Taxiführer zumindest vorüber­gehend einen anderen Beruf ausüben müssen, wenn ihnen die Berufsaus­übungsbewilligung entzogen wird. Allein in dieser Auswirkung der Mass­nahme kann deshalb keine Unverhältnismässigkeit liegen (VGE 2016/182 vom 4.11.2016 E. 6.5, 2013/166 vom 26.11.2013 E. 5.2). Der Beschwer­deführer wird durch den Entzug der Bewilligung an und für sich nicht we­sentlich härter getroffen als Berufskolleginnen und Berufskollegen in einer vergleichbaren Situation. Insbesondere gehen die geltend gemachten fi­nanziellen Konsequenzen der Massnahme nicht über das hinaus, was der Gesetzgeber zur Verfolgung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele in Kauf genommen hat. Zwar ist allgemein bekannt, dass es älteren Berufs­leuten in gewissen Branchen schwerer fällt als jüngeren, eine Anstellung zu finden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer als erfahrenem Berufschauffeur unmöglich sein sollte, vorübergehend eine andere Tätigkeiten im Transportwesen auszuüben, die weder eine Berufs­aus­übungsbewilligung noch eine Berufsausbildung voraussetzt (etwa der Transport von Gütern mittels Lieferwagen).

4.4.3 In Bezug auf die öffentlichen Interessen am Bewilligungsentzug er­gibt sich Folgendes: Taxis bilden einen wichtigen Teil der Verkehrsinfra­struktur eines Gemeinwesens und ergänzen Bahn-, Tram- und Busverbin­dungen. Sie kommen in ihrer Funktion den öffentlichen Verkehrsmitteln nahe, weshalb die Fahrgäste davon ausgehen dürfen, dass sie ein Trans­portmittel benutzen, das behördlich kontrolliert wird und ein gewisses Ver­trauen verdient (vgl. BGer 2C_564/2009 vom 26.2.2010 E. 8.1). Angesichts der eingeschränkten Wahlmöglichkeiten der Fahrgäste, die zudem kaum über Mittel zur Einschätzung der Zuverlässigkeit der Taxiführerinnen und Taxiführer verfügen, ist das Publikum auf entsprechende behördliche Kon­trollen angewiesen. Der fahrerische Leumund bzw. die Einhaltung der Ver­kehrsregeln im Interesse der Sicherheit der Fahrgäste stellt dabei eine zen­trale Berufspflicht der Taxiführerinnen und Taxiführer dar, die deshalb im Rahmen der persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligungsertei­lung (vorne E. 2.2) streng gehandhabt werden darf. Mithin sprechen regel­mässig gewichtige öffentliche Interessen dafür, Taxiführerinnen und Ta­xi­führern ohne klaglose Fahrpraxis die Berufsausübungsbewilligung zu ent­ziehen. Nicht entscheidend ist dabei, ob die sanktionierten Verstösse gegen die Verkehrsregeln mit dem Privatfahrzeug oder beim Führen eines Taxis begangen wurden, unterscheidet die gesetzliche Regelung von Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV doch grundsätzlich nicht zwischen beruflichen und pri­vaten Fahrten (VGE 2016/182 vom 4.11.2016 E. 6.4). Bei der Interessen­ab­wägung darf indes nicht aus den Augen verloren werden, dass auch schon eher geringfügige Rechtsverstösse, bei denen niemand konkret ge­fährdet wurde, zu einem Eintrag ins ADMAS-Register führen können. So ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass seine Verfehlungen nicht be­sonders schwer wiegen und vor dem Hintergrund seines ansonsten über lange Jahre tadellosen beruflichen Verhaltens weiter zu relativieren sind. Hin­zu kommt, dass der Vorfall vom 1. Februar 2015 nur zu einer Verwar­nung geführt hat, weshalb nicht von vornherein feststeht, dass er für sich allein genommen eine verkehrsgefährdende Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV darstellt (vorne E. 3.3). Demgegen­über gewichten die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Fort­bestand seiner Berufsausübungsbewilligung stark, auch wenn er wohl vorübergehend eine andere (Chauffeur-)Tätigkeit ausüben könnte (hiervor E. 4.4.2).

4.4.4 Ausschlaggebend ist hier aber, dass die Verkehrsregelverletzung vom 1. Februar 2015 (strafrechtlich geahndet am 3.3.2015; vorne E. 3.2)

  • falls sie trotz blosser Verwarnung des Beschwerdeführers unter Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV fällt – vor Verwaltungsgericht nicht mehr zu berücksich­tigen ist: Verkehrsregelverletzungen können den Taxiführerinnen und Ta­xi­führern hinsichtlich ihrer Berufsausübungsbewilligung nicht unbeschränkt lange vorgehalten werden. In Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV wird bestimmt, wann eine Verkehrsregelverletzung erfolgt sein muss, damit sie die persön­liche Eignung der Taxiführerin bzw. des Taxiführers zur Berufsausübung be­einträchtigen kann. Der massgebende Beurteilungszeitraum ist auf drei Jahre beschränkt, wobei diese ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht nur die (erstinstanzliche) Bewilligungsbehörde bindet. Vielmehr gilt die Be­schränkung auf Vorkommnisse der letzten drei Jahre auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren. Im bernischen Verwaltungs- und Verwaltungsjustiz­verfahren sind Veränderungen des Sachverhalts im Allgemeinen bis zum Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen. Ein Einschreiten der Rechtsmittel­behörde ist deshalb nicht nur geboten, wenn die abschlägige Beurteilung des Erneuerungsgesuchs ursprünglich fehlerhaft war, sondern auch dann, wenn sie (erst) im Zeitpunkt ihrer Überprüfung durch die Rechtsmittelbe­hörde unrichtig geworden ist. Gemäss Art. 25 VRPG dürfen die Parteien so lange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfah­ren förmlich geschlossen worden ist. Aus dieser Regelung folgt, dass bei der Beurteilung einer Streitigkeit durch die Rechtsmittelbehörde der Sach­verhalt im Zeitpunkt der Entscheidfällung massgebend ist. Haben sich also die Umstände, die für die Erneuerung einer Bewilligung massgebend sind, zwischenzeitlich geändert, ist der neuen Situation bei der Beurteilung der Streitigkeit Rechnung zu tragen. Dies kann einerseits dazu führen, dass sich die Verweigerung einer Bewilligungserneuerung im Rechtsmittelsta­dium als widerrechtlich erweist, obschon sie ursprünglich rechtmässig ge­wesen sein mag, und andererseits, dass die ursprünglich rechtswidrige abschlägige Beurteilung eines Erneuerungsgesuchs nachträglich recht­mässig wird (BVR 2017 S. 132 E. 3.3.1; VGE 2015/156 vom 15.12.2015 E. 3.3.2; vgl. auch BVR 2013 S. 506 E. 3.3.2 das Steuererlassverfahren betreffend; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 25 N. 2 ff.; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechts­pflege, 2. Aufl. 2011, S. 68). Mithin lässt sich der Bewilligungsentzug unab­hängig davon, ob der Vorfall vom 1. Fe­bruar 2015 überhaupt unter Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV fällt, heute nicht mehr (auch) auf die damalige Ver­kehrs­regelverletzung stützen, sodass nur noch die Geschwindigkeitsüber­schreitung vom 20. März 2016 verbleibt (straf­rechtlich geahndet am 5.4.2016; vorne E. 3.2). Da diese zu einem Führer­ausweisentzug geführt hat, handelt es sich dabei ohne weiteres um eine verkehrsgefährdende Ver­letzung von Verkehrsregeln im Sinn der verwaltungsgerichtlichen Rechts­prechung zu Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV (vorne E. 3.3), weshalb der Be­schwerdeführer nicht über die für die Bewilligungserteilung grundsätzlich erforderliche klaglose Fahrpraxis verfügt. Anders als die Vorinstanz erwo­gen hat, ist aber ein Bewilligungsentzug wegen eines einzigen massge­benden Regelverstosses unverhältnismässig, ausser es handelt sich dabei um eine gravierende Verfehlung, was hier unstreitig nicht zutrifft. Die öf­fent­lichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Be­ruf des Taxiführers vermögen bei diesen Gegebenheiten die privaten Inter­es­sen des Betroffenen an der Ausübung seiner angestammten Erwerbstä­tig­keit nicht aufzuwiegen, sodass sich die streitige Massnahme aus heuti­ger Sicht als unzumutbar erweist.

4.5 Nach dem Gesagten ist der Entzug der Taxiführerbewilligung des Be­schwerdeführers mangels Zumutbarkeit unverhältnismässig. Soweit da­rauf eingetreten wird (vorne E. 1.2), ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer zu zwei Dritteln. Das teilweise Nichteintreten auf die Beschwerde ist als Unterliegen zu einem Drittel zu werten und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskos­ten in diesem Umfang aufzuerlegen; die übrigen Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Weiter hat die EG Bern dem Beschwerdeführer zwei Drittel der Parteikosten für das verwaltungsge­richt­liche Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind neu zu verlegen. Die Kostennote seiner Rechtsvertretung gibt zu keinen Bemerkungen An­lass.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Soweit darauf eingetreten wird, wird die Beschwerde gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 3. Januar 2018 aufgehoben.

2. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwer­deführer zu einem Drittel, ausmachend Fr. 1'000.--, auferlegt. Die verbleibenden Kosten werden nicht erhoben.

b) Die Einwohnergemeinde Bern hat dem Beschwerdeführer für das Ver­­fahren vor dem Verwaltungsgericht zwei Drittel der Parteikosten, be­­stimmt auf Fr. 2'655.45 (inkl. Auslagen und MWSt), ausmachend Fr. 1'770.30, zu ersetzen.

3. a) Für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittel­land werden keine Kosten erhoben.

b) Die Einwohnergemeinde Bern hat dem Beschwerdeführer für das Ver­­fahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Partei­kosten, bestimmt auf Fr. 3'541.20 (inkl. Auslagen und MWSt), zu erset­zen.

4. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-der Einwohnergemeinde Bern

-dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

taxi authorizationproportionalitytraffic offensesadministrative revocationpublic interestprofessional licensingappeal scopecost allocation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the request for a new three-year taxi license exceeded the scope of the appealable decision.

Decisione estratta

The court did not enter into the request to grant a further three-year taxi license because it went beyond the subject matter of the appealed decision.

Motivazione estratta

The appellate court is bound by the challenged decision; relief may not extend beyond what the lower authority decided.

Questione giuridica chiave

Whether the revocation of the taxi driver authorization was proportionate.

Decisione estratta

The revocation was disproportionate and had to be set aside.

Motivazione estratta

Although there was a legitimate public interest in trustworthy taxi drivers, only one relevant traffic violation remained within the three-year assessment period. Given the seriousness threshold and the appellant’s private interests, the measure was too severe.

Questione giuridica chiave

How the costs of the appellate and lower proceedings should be allocated.

Decisione estratta

Costs were allocated partly to the appellant and partly to the municipality, with no court fees for the lower-instance proceedings.

Motivazione estratta

Because the appeal was only partly successful due to partial non-entry, the appellant bore one third of the appellate costs and received two thirds of his party costs; the municipality had to reimburse party costs in both instances.

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