Social assistance reimbursement and name change register entry

100 2018 272Tribunale amministrativo17 dic 2018Modified

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged a cantonal decision that rejected her request to stop or modify repayment of social assistance and did not properly address her request to have her changed name entered in the residents’ register. The court held that the authority committed a formal denial of justice by failing to issue a formal decision on the register-entry issue, and it remitted that point for a new decision. It upheld the refusal to change the repayment installments or waive reimbursement because the appellant did not provide sufficient financial documentation and therefore failed to show that repayment of CHF 50 per month was unreasonable. No court fees or party compensation were awarded.

Massima Omnilex

Art. 29 BV; Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 21 ff. VRPG; formal denial of justice where an authority fails to issue a decision on a clearly requested relief, although it must do so. If procedural prerequisites for a complaint are doubted, the authority must render a formal non-entry decision. Under Art. 43 Abs. 3 and Art. 44 SHG, a hardship waiver or adjustment of social-assistance reimbursement presupposes substantiated proof that repayment is unreasonable in light of the debtor’s personal and financial situation; the burden of cooperation lies with the recipient (Art. 28 Abs. 1 SHG). Absent sufficient disclosure of income and expenses, refusal to modify repayment terms is lawful (consid. 2–3).

Testo completo

100.2018.272U

ARB/SBE/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 17. Dezember 2018

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiberin Streun

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde B.________

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Sozialhilfe; Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe; Eintragung einer Namensänderung (Entscheid des Regie­rungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 3. August 2018; shbv 24/2018)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2018, Nr. 100.2018.272U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________, geb. … 1971, ukrainische Staatsangehörige, wurde von Juli 2011 bis März 2012 durch die Einwohnergemeinde (EG) B.________ wirt­schaftlich unterstützt. Mit Entscheid vom 24. Juli 2013 bestätigte die Regierungs­statthalter-Stellvertreterin des Verwaltungskreises Bern-Mittel­land, dass sie die bezogene wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 14'059.55 (zuzüglich Zins zu 3 % auf dem Betrag von Fr. 10'764.90) zu­rückzuerstatten habe. Die monatlichen Teilzahlungen setzte die EG B.________ mit Schreiben vom 23. Januar 2014 auf Fr. 50.-- fest. Am 19. März 2018 teilte A.________ der Gemeinde mit, dass es ihr nicht mehr möglich sei, Rück­zahlungen zu leisten und stellte ab April 2018 die Zahlungen ein. Sie ver­langte zudem, dass die Gemeinde ihren Namen in den amtlichen Re­gis­tern an die mit Verfügung des Zivilstands- und Bürger­rechtsdiensts vom 18. Sep­tember 2017 vorgenommene und der Gemeinde bereits be­kannt ge­gebene Namensänderung anpasse. Nachdem die Ge­meinde A.________ aufgefordert hatte, ihre finanzielle Situation darzu­legen und ihr mit­geteilt hatte, dass ihr Name amtlich noch nicht geändert worden sei, lehnte die Gemeinde mit Schreiben vom 26. April 2018 eine Stundung bzw. An­passung der monatlichen Teilbeträge ab. Betreffend die Namens­änderung brachte sie zum Ausdruck, dass sie in der Sache einst­weilen nichts unter­nehmen werde.

B.

Am 2. Mai 2018 gelangte A.________ an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland. Sie erklärte sich nicht damit einverstanden, dass die Ein­wohnerdienste der Gemeinde die Namensänderung von der Vorlage eines auf den neuen Namen lautenden ukrainischen Reisepasses abhän­gig machten und beantragte, die Gemeinde sei zu verpflichten, sie mit kor­rektem Namen ins Einwohnerregister einzutragen. Zugleich reichte A.________ Beschwerde gegen den abschlägigen Entscheid betreffend den nach­träglichen Verzicht auf Rückerstattung bzw. Stundung oder Änderung der monatlichen Teilzahlungen ein. Die Regierungsstatthalter-Stellvertrete­rin erachtete das Schreiben der EG B.________ vom 26. April 2018 als taugliches An­fechtungsobjekt, trat aber mit Entscheid vom 3. August 2018 auf die Be­schwer­de insoweit nicht ein, als sie darin ein Gesuch um Revision ihres eigenen Entscheids vom 24. Juli 2013 erkannte und wies die Beschwerde im Übrigen ab. In Ziffer 3 des Dispositivs stellte sie fest, dass «bezüglich der Namensführung der Beschwerdeführerin im Einwohnerregister der Ein­wohner­gemeinde B.________ ein aufsichts­rechtliches Verfahren» geführt werde.

C.

Am 23. August 2018 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde er­hoben. Sie beantragt sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei auf­zu­heben und es sei auf die Rückerstattung der Sozialhilfe zu verzichten; die Gemeinde sei zudem anzuweisen, die Namensänderung in den amt­lichen Registern vorzunehmen.

Die EG B.________ hat mit Eingabe vom 3. September 2018 mitgeteilt, dass sie auf eine Beschwerdeantwort verzichte. Das RSA hat am 20. September 2018 ebenfalls auf eine Vernehmlassung verzichtet und darauf hinge­wiesen, dass das aufsichtsrechtliche Verfahren noch hängig sei.

Am 5. Oktober 2018 hat sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen lassen und am 2. November 2018 unaufgefordert weitere Unterlagen ein­ge­reicht.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde be­treffend die Rückerstattung der Sozialhilfe als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozial­hilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Weiter beurteilt es als letzte kantonale Instanz u.a. Beschwerden gegen Verfügungen und Ent­scheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 VRPG). Hin­sicht­lich der Eintragung der Namensänderung kommt der Ausschlussgrund ge­mäss Art. 77 Bst. f VRPG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 des Bundes­ge­setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge­setz, BGG; SR 173.110) nicht zur Anwendung (vgl. BGer 2C_341/2016 vom 3.10.2016 E. 1).

1.2 Die Vorinstanz hat die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2018 hinsichtlich der Namensführung als blosse aufsichtsrechtliche An­zeige entgegengenommen und damit trotz fehlender Anordnung im Dispo­sitiv zu verstehen gegeben, dass sie insoweit auf die Beschwerde nicht ein­tritt. Es liegt diesbezüglich ein Nichteintretensentscheid und mithin ein be­schwer­defähiges Anfechtungsobjekt vor (vgl. BGE 135 I 265 E. 3.4, 128 II 156 E. 1a, 104 Ib 239 E. 3; BVR 2006 S. 481 E. 1.1). Das Verfahren ist indes auf die Frage begrenzt, ob die Vorinstanz die Eintretensvoraus­setzungen zu Recht verneint hat (statt vieler BVR 2017 S. 459 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni­schen VRPG, 1997, Art. 51 N. 14, Art. 84 N. 4). Soweit die Beschwerdefüh­rerin beantragt, die Gemeinde sei anzuweisen, die Namensänderung im Ein­wohnerregister vorzunehmen, ist auf die Beschwerde daher nicht ein­zu­treten.

1.3 Die Beschwerdebefugnis ergibt sich betreffend die Namensände­rung unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid (vgl. BVR 2015 S. 301 [VGE 2014/130/131 vom 8.1.2015] nicht publ. E. 1.1, 2013 S. 536 E. 1.1, 2012 S. 225 E. 1.2, 2006 S. 481 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). Was die Abweisung des beantragten Ver­zichts auf Rückerstattung der Sozialhilfe anbelangt (Dispositiv Ziff. 1), ist die Beschwerdeführerin durch den Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be­schwer­de ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten wäre auf die Be­schwer­de, soweit sie sich auch gegen das Nichteintreten auf ein (allfällig ge­stelltes) Revisionsgesuch (Dispositiv Ziff. 2) richten sollte. Diesbezüglich würde die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht ge­nügen (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG; vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 14; vgl. auch BVR 2006 S. 470 E. 2.4).

1.4 Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide sind einzelrichterlich zu beurteilen (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Ju­ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­an­waltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498, nicht publ. E. 1.3 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011]; Praxisfestlegung der erweiterten verwal­tungs­rechtlichen Abteilungskonferenz vom 29.11.2010). Ebenfalls als Ein­zel­richterin oder als Einzelrichter beurteilen die Mitglieder des Verwal­tungs­gerichts Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Umstritten ist vorliegend die Rückerstattung der Sozialhilfe, wo­bei ein Betrag von (noch) Fr. 11'539.55 in Frage steht. Der Streitwert liegt demnach unter Fr. 20'000.--, weshalb die Sache einzelrich­terlich zu be­handeln ist.

1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, das Regierungsstatthalter­amt habe sich im angefochtenen Entscheid mit der Frage der Namensfüh­rung in den amtlichen Registern nicht auseinandergesetzt. Damit rügt sie sinn­gemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 der Bundes­ver­fassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 21 ff. VRPG).

2.1 Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Be­gründung muss zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Ver­fügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kön­nen. Dies bedingt, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer­den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent­scheid stützt (statt vieler BGE 142 II 154 E. 4.2 [Pra 105/2016 Nr. 98]), 134 I 83 E. 4.1; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2). Eine for­melle Rechtsverweigerung und damit auch eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unter­lässt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (Art. 49 Abs. 2 VRPG; BGE 142 II 154 E. 4.2 [Pra 105/2016 Nr. 98], 135 I 6 E. 2.1; BVR 2015 S. 234 E. 3.2, 2011 S. 564 E. 2.2, 2008 S. 523 E. 2.1).

2.2 Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2018 an das RSA trägt zwar den Titel «Beschwerde gegen Rückerstattung der Sozialhilfe B.________». Darin gibt die Beschwerdeführerin aber unmissverständlich zu ver­stehen, dass sie auch um Rechtsschutz gegen die Weigerung der Ge­mein­de ersucht, die Namensänderung in den Einwohnerregistern vorzu­nehmen und eine förmliche Beurteilung durch die Vorinstanz anstrebt (vgl. vorne Bst. B). Unter diesen Umständen hätte sich das RSA nicht da­rauf be­schränken dürfen, die Eingabe als blosse aufsichtsrechtliche An­zeige ent­gegen­zunehmen. Soweit es der Ansicht ist, für eine Behandlung der An­ge­legen­heit in einem Beschwerdeverfahren mangle es an den nöti­gen Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen, hätte es einen förmlichen Ent­scheid fällen müssen (vgl. BGE 130 II 521 E. 2.5; BGer 1C_165/2009 vom 3.11.2009 E. 2.2). Indem sich die Vorinstanz mit dem Begehren der Be­schwer­deführerin im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort aus­ein­an­der gesetzt hat, hat sie demnach den Gehörsanspruch der Be­schwer­de­füh­re­rin verletzt und eine formelle Rechtsverweigerung be­gangen (vgl. statt vieler BGE 135 I 6 E. 2.1; BVR 2015 S. 234 E. 3.2, 2011 S. 564 E. 2.2, 2008 S. 523 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 64).

2.3 Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als begründet und ist dahin­gehend gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid soweit die Ein­tragung der Namensänderung betreffend aufgehoben und die Sache zur Fort­setzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zu­rück­gewiesen wird.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt weiter, ihrem Begehren auf nachträglichen Ver­zicht auf Rückzahlung bzw. Stundung oder Änderung der monatlichen Rück­zahlungsraten sei zu Unrecht nicht entsprochen worden.

3.1 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe be­zogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung ver­pflichtet. Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt die Vor­aussetzungen für die Rückerstattung ab (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rücker­stattungs­anspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet wer­den. Nach der Gerichtspraxis liegt ein Härtefall vor, wenn es unter Be­rück­sichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der oder des Be­troffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rück­forderung festzuhalten; dies hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungs­mo­dalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billig­keitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -em­pfänger zu würdigen (BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2011 S. 458 E. 7.5, 2009 S. 273 E. 4.2).

3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Rückzahlungsmodalitäten, wonach die Beschwerdeführerin bis zur Tilgung der Schuld monatlich einen Betrag von Fr. 50.-- zurückzubezahlen habe, könnten mangels (vollständiger) An­gaben bzw. Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen nicht überprüft werden. Da die eingereichten Dokumente kein ausreichendes Bild über die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin vermittelten, habe die Gemeinde zu Recht abgelehnt, die Rückzahlungsmodalitäten zu ändern (angefochte­ner Entscheid Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese Beurteilung rechtsfehlerhaft ist. Die Gemeinde hatte sie mit E-Mail vom 23. März 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rückzah­lungs­modalitäten erst überprüft werden könnten, wenn sie alle verlangten Unter­lagen (Lohnabrechnung oder Belege über anderweitige Einnahmen, Kopie Mietvertrag, Kopie Krankenkassenprämien, Kopien über weitere mo­nat­liche Auslagen) beigebracht habe, und ihr mehrfach mitgeteilt, dass die An­meldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Be­urteilung ihrer finanziellen Lage nicht ausreiche (E-Mails vom 23. sowie 26.3.2018, Schreiben vom 23.4.2018, E-Mail vom 4.5.2018 [in act. 4A]). Den­noch hat die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt keine aus­sagekräftigen Unterlagen über ihre Einkünfte und Auslagen eingereicht. Mit dem blossen Vorbringen, dass es ihr wegen des Verlusts ihrer Arbeits­stelle bzw. mangels Einkommens nicht möglich sei, die Rückzahlungen vor­zunehmen, vermag sie ihrer Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht nachzukommen (vgl. Art. 28 Abs. 1 SHG). Die Vorinstanz hat damit zutreffend geschlossen, es sei nicht er­stellt, dass die Rückzahlung von Fr. 50.-- monatlich für die Beschwerdefüh­rerin nicht tragbar sei. Soweit das Begehren der Beschwerdeführerin als sinn­gemässer Antrag auf Befreiung von der Rückerstattungspflicht zu ver­stehen war bzw. sie einen Härtefall hat geltend machen wollen (vgl. Art. 43 Abs. 3 SHG), hängt das Vorliegen eines solchen ebenfalls davon ab, ob Mo­dalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung als tragbar er­scheinen lassen (vgl. vorne E. 3.1). Es kann insoweit auf das bereits Ge­sagte verwiesen werden.

3.3 Die Beschwerde erweist sich damit hinsichtlich der Rückerstattung der Sozialhilfe als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch. Nach neuerer Praxis des Verwal­tungsgerichts ist sie insoweit im Kostenpunkt als obsiegend zu betrachten, da hier nicht auszuschliessen ist, dass die infolge Rückweisung vorzu­nehmende Neubeurteilung durch die Vorinstanz noch zu einer vollständi­gen Gutheissung ihres Begehrens führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Im Weiteren werden in den Verfahren vor den Sozialdiensten und den Be­schwer­deinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozess­führung keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 53 SHG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des RSA vom 3. August 2018 wird in Bezug auf die Namensführung in den amt­lichen Registern der Gemeinde (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs) aufge­hoben und die Sache in diesem Punkt zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Be­schwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge­spro­chen.

3. Zu eröffnen:

-der Beschwerdeführerin

  • der Einwohnergemeinde B.________ (Beilage: Eingabe der Beschwerdefüh­rerin vom 2.11.2018)

dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (Beilage: Eingabe der Be­schwerdefüh­rerin vom 2.11.2018)

Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann soweit die Namensführung in den amtlichen Registern betreffend innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Soweit die Rückerstattung der Sozialhilfe betreffend kann gegen dieses Urteil innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf­fentlich-rechtlichen Angele­genheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG ge­führt werden.

Parole chiave

social welfarereimbursementhardship waiverfinancial disclosureright to be heardformal denial of justicename changeregister entryremandcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the RSA’s handling of the name-change request amounted to a formal denial of justice and required a formal decision.

Decisione estratta

The authority should have dealt with the request in a formal decision; its silence on the point violated the right to be heard and amounted to a formal denial of justice.

Motivazione estratta

The appellant clearly sought legal protection regarding the register entry. Treating the submission merely as an administrative complaint was insufficient. If procedural or substantive prerequisites were lacking, the authority had to issue a formal non-entry decision.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to waiver, suspension, or modification of the monthly social-assistance repayment installments.

Decisione estratta

No. The refusal to alter the repayment arrangement was upheld because the appellant did not provide sufficient evidence of her financial situation.

Motivazione estratta

Under the Social Welfare Act, a hardship waiver requires that repayment no longer be reasonable; this depends on the person’s financial and personal situation. The appellant failed to supply the requested documents and thus did not meet her duty to cooperate.

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