No residence permit for training or hardship; appeal dismissed

100 2018 195Tribunale amministrativo21 dic 2018Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

An Angolan woman who remained in Switzerland after expiry of a Schengen visa sought a residence permit for education, later pursuing a dental assistant apprenticeship. The Bern Administrative Court held that she had no enforceable right under family life provisions, because no special dependency on her father and his family was proven. It also held that the apprenticeship was gainful employment rather than qualifying education under Art. 27 AuG, and that no serious hardship under Art. 30(1)(b) AuG existed. The appeal was dismissed, a new departure deadline of 25 January 2019 was set, legal aid was refused, and costs of CHF 500 were imposed.

Massima Omnilex

Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 27 AuG; Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 64d AuG: Kein Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben ohne besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Bezugsperson. Eine duale berufliche Grundbildung mit Tätigkeit im Lehrbetrieb und Lohn stellt keine Ausbildung im Sinn von Art. 27 AuG, sondern unselbständige Erwerbstätigkeit dar. Die Erteilung einer Härtefallbewilligung setzt eine erhebliche persönliche Notlage voraus; die Behörden verfügen dabei über erhebliches Ermessen, das nur auf Rechtsfehler hin überprüft wird. Wer den Aufenthalt rechtswidrig bewusst aufrechterhält und dennoch eine Ausbildung beginnt, kann sich regelmässig nicht auf Unverhältnismässigkeit berufen (E. 4-6).

Testo completo

100.2018.195U

HER/BER/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 21.Dezember 2018

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Thun Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun

betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungs­zwecken bzw. wegen Härtefalls sowie Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 30. Mai 2018; 2016.POM.213)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2018, Nr. 100.2018.195U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. ... 1996), Staatsangehörige von An­gola, reiste mit einem vom 11. März bis 6. September 2014 gültigen Schengen­visum für eine maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen im Mai 2014 über Portugal in die Schweiz ein. Nach Ablauf des Visums verblieb sie in der Schweiz und ersuchte am 4. September 2015 um Erteilung einer Auf­enthaltsbewilligung zwecks Ausbildung. Mit Verfügung vom 1. März 2016 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Thun, Abteilung Sicherheit (Migrations­dienst), die anbegehrte Bewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 31. März 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Mai 2018 ab und legte eine neue Ausreisefrist auf den 13. Juli 2018 fest.

C.

Hiergegen hat A.________ am 2. Juli 2018 Verwaltungsge­richts­beschwerde erhoben mit folgenden Anträgen in der Sache:

«1. Der Entscheid vom 30.5.2018 sei aufzuheben;

2. Der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen;

3. Eventuell sei die Ausreisefrist auf den 31.8.2019 anzusetzen; sub­eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu­rückzuweisen.»

Im Weiteren hat sie darum ersucht, dass ihr für das Verfahren vor dem Ver­wal­tungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechts­vertreters als amtlicher Anwalt gewährt werde.

Die EG Thun teilte am 27. Juli 2018 mit, sie unterstütze den Entscheid der POM und verzichte auf eine Stellungnahme. Die POM beantragt mit Ver­nehm­lassung vom 30. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Umstritten sind die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg­weisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz.

2.1 Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist da­für eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und Art. 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden An­gehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (ein­schliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags beru­fen (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zu­ständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilli­gungs­erteilung bzw. -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Das AuG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Er­teilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Be­willigungen, über welche die Behörde ermessensweise entscheidet (sog. Er­messensbewilligung; vgl. BVR 2013 S. 73 E. 2.2).

2.2 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz einen Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf Bewilli­gungs­erteilung zu Recht verneint hat (hinten E. 4). Gegebenenfalls ist an­schliessend zu untersuchen, ob sie hinsichtlich der Ermessensbewilligung ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat bzw. ob sie hierbei einen Rechts­fehler begangen hat (hinten E. 5).

3.

Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die heute gut 22-jährige Beschwerdeführerin wurde am … 1996 als un­eheliche Tochter einer Angolanerin und eines Kubaners in Luanda ge­boren und ist Staatsangehörige von Angola (Beilage 1 zur Eingabe an die POM vom 8.7.2016 [act. 4A3]; Akten EG Thun pag. 26). Sie wuchs ohne ihren Vater auf. Dieser lebt mit seiner Ehefrau, einer eingebürgerten Ango­lanerin, seit dem 23. April 1996 in der Schweiz (Akten POM pag. 59, 58, 46). Seit März 2018 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (Be­schwer­debeilage 5). Die Beschwerdeführerin wuchs bei ihrer Mutter in An­gola auf. Nach deren Tod im Jahr 2013 lebte sie weiterhin in Angola bei ihrer Tante (vgl. Akten EG Thun pag. 35; Akten POM pag. 49; Beschwerde S. 3). Laut ihren Angaben reiste die Beschwerdeführerin im Mai 2014, kurz vor Erreichen der Volljährigkeit, mit einem Schengenvisum (gültig 11.3.-6.9.2014) für eine maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen über Portugal in die Schweiz ein. Nach Ablauf des Visums verblieb sie illegal in der Schweiz. Vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 absolvierte sie ein be­rufs­vorbereitendes Schuljahr (Akten EG Thun pag. 21). Am 12. Juni 2015 unter­schrieb sie einen Vorlehrvertrag für eine einjährige Vorlehre als Dental­assistentin in einer Zahnarztpraxis (Akten EG Thun pag. 18 ff.). Im Ver­trag trug sie unter der Rubrik «Status/Ausländerausweis» eigenhändig (hand­schriftlich) «B» ein (Akten EG Thun pag. 20). Am 1. August 2015 be­gann sie die Vorlehre, erhielt jedoch per 6. November 2015 noch in der Probe­zeit die Kündigung (Beilage 5 zur Eingabe vom 8.7.2016 an die POM [act. 4A3]).

Am 4. September 2015 stellte die Beschwerdeführerin (anwaltlich ver­treten) bei der EG Thun ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbe­willigung gestützt auf Art. 27 AuG (Akten EG Thun pag. 33 ff.). Sie gab an, eine kaufmännische Ausbildung absolvieren zu wollen (Akten EG Thun pag. 34). Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 teilte die EG Thun formlos mit, dass ihr keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne (Akten EG Thun pag. 104 f.). Am 11. Februar 2016 bestätigte der damalige Rechtver­treter das Gesuch und bat um Erlass einer Verfügung (Akten EG Thun pag. 106).

Ab dem 2. März 2016 absolvierte die Beschwerdeführerin in einer Zahn­arztpraxis ein Praktikum als Dentalassistentin (Beilage 3 zur Beschwerde an die POM [act. 4A4]) und begann dort im August 2016 die dreijährige Be­rufs­lehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). Gemäss Lehr­ver­trag vom 7. Juni 2016 erhält sie im ersten Bildungsjahr monatlich Fr. 550.--, im zweiten Bildungsjahr Fr. 900.-- und im dritten Bildungsjahr Fr. 1'300.--Ent­schädigung. Im Lehrvertrag ist unter «Ausländerausweis» «B» ein­ge­tragen (Beilage 11 zur Eingabe vom 8.7.2016 an die POM [act. 4A3]). Seit Au­gust 2018 befindet sich die Beschwerdeführerin im dritten Lehrjahr (Be­schwerdebeilage 3). Im dritten Semester erreichte sie – wie bereits im zweiten Semester – in der Berufsfachschule in «Allgemeine schulische Bil­dung» die Erfahrungsnote 3,5, in «Berufskundliche schulische Bildung» die Er­fahrungsnote 4,0 (Beschwerdebeilage 4; Akten POM pag. 87 f.).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin hat weder gestützt auf Art. 8 der Euro­päischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. den inhaltlich de­ckungs­gleichen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) um Be­willigung ersucht, noch ihre Beschwerde an die POM mit dieser Garantie be­gründet. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kritisiert sie indes die vor­instanzliche Feststellung, dass kein Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf Art. 8 EMRK bestehe. Sie macht geltend, sie sei noch minderjährig ge­wesen, als ihre Mutter gestorben sei. Mit ihrem Vater habe sie ein enges, herz­liches Verhältnis. Diese Bindung und die Unterstützung ihres Vaters hätten dazu geführt, dass es ihr gelungen sei, eine Lehre in Angriff zu nehmen und eine Zukunft aufzubauen. Bis zum Abschluss ihrer Lehre be­finde sie sich in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Vater. Im Wei­teren ergebe sich die besondere Abhängigkeit aus dem sehr engen, familiären und herzlichen Verhältnis zur Stiefmutter und zu ihren Halbge­schwistern, mit welchen sie zusammenlebe.

4.2 Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz und ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es die erwähnten Bestimmun­gen verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und da­mit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 142 II 35 E. 6.1). Der Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfasst nebst der Kernfamilie (Be­ziehungen zwischen Eheleuten und zwischen Eltern und ihren minder­jährigen Kindern) auch weitere familiäre Verhältnisse, sofern eine ge­nügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haus­halt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regel­mässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwi­schen nahen Verwandten wie Geschwistern, Tanten/Onkeln, Nichten/Neffen sowie Eltern und volljährigen Kindern, aber auch zwischen Gross­eltern und Enkelkindern wesentlich. Jedoch muss in diesem Fall zwi­schen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und der um die Bewilligung nachsuchenden Ausländerin oder dem Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hin­aus­gehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hin­weisen; BGer 2C_5/2017 vom 23.6.2017 E. 2). Ein solches kann namentlich bei Vorliegen einer Pflege- oder Betreuungs­be­dürftigkeit oder einer schwerwiegenden Krankheit in Betracht kommen (vgl. statt vieler BGer 2C_100/2018 vom 7.2.2018 E. 2.2; VGE 2018/39 vom 24.5.2018 E. 4.1). Sind keine derartigen besonderen Umstände ge­geben, hängt die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern regel­mässig vom Alter bzw. Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e).

4.3 Das vorgebrachte emotional enge Verhältnis zum Vater und der Um­stand, dass dieser die Beschwerdeführerin bei der Ausbildung unter­stützt, begründen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Ab­hängig­keitsverhältnis im Sinn der genannten Rechtsprechung. Die Be­schwer­deführerin ist weder pflege- oder betreuungsbedürftig noch krank und altersmässig ohne weiteres in der Lage, für sich selber zu sorgen. Um­so weniger kann aus dem guten Verhältnis zur Stiefmutter und den Halb­ge­schwistern auf ein Abhängigkeitsverhältnis geschlossen werden. Der Be­weis­antrag, diese Personen seien zu ihrem Verhältnis zur Be­schwer­deführerin zu befragen, wird deshalb abgewiesen.

4.4 Nach dem Gesagten kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf ein be­sonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Vater und dessen Familie und somit nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen. Eine andere Anspruchsgrundlage ist weder gel­tend gemacht noch ersichtlich. Ein Anwesenheitsanspruch ist mit der Vor­instanz zu verneinen. Die Beschwerdeführerin hätte im Übrigen entgegen dem, was sie beiläufig erwähnt (Beschwerde S. 4 Ziff. 10), auch keinen An­spruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennach­zugs ge­habt, wenn sie darum umgehend nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2014 (vor ihrer Volljährigkeit) ersucht hätte. Die massgebende Frist ge­mäss Art. 47 Abs. 1 AuG wäre nicht eingehalten gewesen. Dass wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG vorgelegen hätten, bringt sie selber nicht vor. Solche fielen unter den gegebenen Umständen (vgl. vorne E. 3) denn auch von vornherein ausser Betracht.

5.

Zu prüfen bleibt, ob die POM der Beschwerdeführerin zu Recht keine Er­messens­bewilligung erteilt hat.

5.1 Der Bewilligungsbehörde kommt in Ermessensfragen grundsätzlich ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Ver­fassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszufüllen hat. Na­ment­lich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffent­lichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhält­nis­mässigkeit und das Willkürverbot zu beachten (BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1). – Das Verwaltungsgericht be­schränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Er­messensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle (vgl. vorne E. 1.2): Es überprüft die Ermessensausübung und die damit verbundene Inter­essen­abwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es über­prüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Er­messens­ausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechts­regeln ver­stossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzel­nen darzutun, in­wiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Ein­zelfall in rechts­fehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3, 2010 S. 481 E. 6.2).

5.2 Die Beschwerdeführerin macht zum einen geltend, die POM hätte ihr eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung erteilen müssen.

5.2.1 Nach Art. 27 Abs. 1 AuG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung be­stätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (Bst. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (Bst. b), die not­wendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (Bst. c) und sie die persön­lichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (Bst. d). Bei Aufenthalten zur Aus- und Weiter­bildung handelt es sich um solche ohne Erwerbstätigkeit, für welche die Zahl der Bewilligungen anders als bei Aufenthalten mit Erwerbstätigkeit nicht begrenzt ist (vgl. Art. 18 und 20 AuG i.V.m. Art. 20 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Nach Art. 11 Abs. 2 AuG gilt als Erwerbstätigkeit jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbstän­dige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt. Als unselbständige Er­werbs­tätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als Lernende oder Lernen­der (Art. 1a Abs. 2 VZAE). Nichts anderes ergibt sich aus den Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM). Danach wird eine Aufenthalts­be­willigung zu Aus- oder Weiterbildungszwecken nach Art. 27 AuG nur aus­ländischen Personen ausgestellt, die eine Vollzeitschule mit einem Pro­gramm von mindestens 20 Wochenstunden besuchen. Unter Vollzeit­schu­len sind Lehranstalten zu verstehen, die ihren Unterricht täglich und die ganze Woche über erteilen (vgl. Weisungen und Erläuterungen Auslän­der­be­reich vom 25.10.2013 [Stand: 1.7.2018; Weisungen AuG] Ziff. 5.1.2 S. 82, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschrei­ben/I. Ausländerbereich»).

5.2.2 Die Beschwerdeführerin befindet sich in einer dreijährigen Lehre als Dental­assistentin EFZ (vgl. vorne E. 3). Im Durchschnitt arbeitet sie wäh­rend vier Tagen pro Woche im Lehrbetrieb (Zahnarztpraxis) und geht einen Tag zur Schule (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung des SBFI vom 20. Au­gust 2009 über die berufliche Grundbildung Dental­assis­tentin/Dentalassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ]; SR 412.101.221.12). Für ihre Tätigkeit erhält sie vom Lehrbetrieb einen Lohn (vgl. vorne E. 3). Sie absolviert somit keine Vollzeitschule, son­dern ist Ler­nende und übt folglich eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 11 AuG i.V.m. Art. 1a Abs. 2 VZAE aus (vgl. auch BVGer C-3241/2007 vom 3.6.2009 E. 4.3 zu den altrechtlichen, ähnlich lautenden Art. 31 und 32 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus­länder [BVO; AS 1986 S. 1791]; Botschaft des Bundesrats zum Bun­des­gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, in Bundesblatt 2002 S. 3709 ff., 3785). Entgegen ihrer Auffassung ist ihr persönliches Ziel, welches sie mit der Ausbildung verfolgt, für die Qualifikation als Ausbildung bzw. Erwerbstätigkeit nicht massgebend.

5.2.3 Nach dem Erwogenen hat die POM zu Recht erkannt, der Be­schwer­deführerin könne gestützt auf Art. 27 AuG keine Aufenthaltsbe­willigung erteilt werden.

5.3 Die Beschwerdeführerin bringt zum anderen vor, ihr hätte eine Här­te­fallbewilligung ausgestellt werden müssen.

5.3.1 Nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG kann ermessensweise eine Aufent­halts­bewilligung erteilt werden, um schwerwiegenden persönlichen Härte­fällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Be­urteilung sind insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechts­ordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse so­wie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bil­dung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu be­rücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g VZAE). Die Annahme eines schwer­wiegenden persönlichen Härtefalls setzt voraus, dass sich die be­treffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schick­sal von anderen ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge haben würde. Geprüft wird, ob es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zuzumuten ist, in ihre Heimat zurückzukehren und sich dort aufzuhalten. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland ihren persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen (Wei­sungen AuG Ziff. 5.6.1). Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraus­setzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Inter­esses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (vgl. BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). Vorliegend gilt nichts anderes, da es sich bei der Ausbildung der Beschwerdeführerin um eine Erwerbs­tätig­keit handelt (vorne E. 5.2.2).

5.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei unverhältnismässig, wenn sie das letzte Drittel ihrer Lehre nicht absolvieren könne. Sie sei gutgläubig in die Schweiz eingereist und habe nicht damit rechnen müssen, dass sie hier nicht verbleiben könne. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Es ist nicht glaub­würdig, dass sie und ihr seit dem Jahr 1996 als Ausländer in der Schweiz lebender Vater (bzw. dessen eingebürgerte Ehefrau), die sich über­dies bald nach der Einreise von einem Rechtsanwalt beraten liessen, nicht um die längst abgelaufene Frist für den Familiennachzug wussten (vgl. vorne E. 4.4 und Akten POM pag. 47). Hätte die Beschwerdeführerin tat­sächlich auf ein nachzugsrechtliches Bleiberecht vertraut, hätte sie um­gehend nach ihrer Einreise und vor Erreichen der Volljährigkeit (vgl. vorne E. 3) um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht; stattdessen hat sie ohne Auf­ent­haltstitel ein berufsvorbereitendes Schuljahr in Angriff genommen und weit über ein Jahr nach Einreise überhaupt erst ein Bewilligungsgesuch ein­gereicht. Dass sie nicht nur für kurze Zeit in der Schweiz bleiben wollte, stand für die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einreise fest, hatte sie doch gemäss eigenen Angaben von Anfang an die Absicht, in der Schweiz eine Ausbildung zu machen (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 10). Dies war er­klärter­massen auch das Ziel ihres Vaters und von dessen Ehefrau (vgl. Akten POM pag. 47, 63). Der Umstand, dass sie im Vorlehrvertrag – lange vor Ein­reichung eines Bewilligungsgesuchs – unter der Rubrik «Status/Aus­länder­ausweis» eigenhändig «B» eingetragen hatte (vgl. vorne E. 3), zeigt zu­dem, dass sie durchaus um ihren Status und die Erforderlich­keit eines Auf­enthaltstitels wusste. Dass im Lehrvertrag vom 7. Juni 2016 (vorne E. 3) unter der Rubrik «Ausländerausweis» wiederum «B» ange­kreuzt ist, macht deut­lich, dass die Beschwerdeführerin selbst nach Erhalt der negativen Be­willigungs­verfügung der EG Thun vom 1. März 2016 (Akten EG Thun pag. 107 ff.) falsche Angaben machte, um die Lehrstelle als Dental­assistentin zu erhalten. Es wirft zwar Fragen auf, weshalb die EG Thun ent­gegen den klaren gesetzlichen Vorgaben von Art. 17 AuG ihren Aufenthalt für die Dauer des Verfahrens offenbar duldete (Erwägung 10 der Verfügung vom 1.3.2016, die allerdings im Widerspruch zur angesetzten Ausreisefrist steht [Akten EG Thun pag. 108 f.]) und auch die POM sich nicht veranlasst sah, Gegenteiliges anzuordnen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Be­schwerdeführerin die Berufsausbildung bzw. Vorbe­reitung dazu in vollem Bewusstsein um ihren illegalen Aufenthalt bis Sep­tember 2016 und den Umstand, dass sie in der Folge lediglich geduldet war, in Angriff nahm. Folg­lich ist es nicht unverhältnismässig, wenn sie diese nun, wie sich von An­fang an abgezeichnet hat, nicht zu Ende führen kann. Dass sie mit der Berufs­ausbildung überhaupt so weit gekommen ist, ist unter anderem auf die relativ lange Verfahrensdauer vor der Vorinstanz zurückzuführen. Dazu haben sie und ihr heutiger Rechtsvertreter massgeb­lich beigetragen, indem sie die (nebst anderem) mit Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2016 ein­ver­langte Kopie des Visumsantrags (es stand der Verdacht von Un­regel­mässigkeiten im Raum) trotz mehrmaliger Aufforde­rung nicht eingereicht und zahlreiche Fristerstreckungen beantragt haben (vgl. Akten POM pag. 37-40, 42, 52, 72, 75, 76 f.); dreimaliger Frister­streckung bedurfte es auch für das Einreichen von Schlussbemerkungen (Akten POM pag. 84 ff.). Es besteht nebst dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Durch­setzung der im AuG vorgezeichneten Migrations­politik durchaus auch ein ge­wichtiges öffentliches Interesse daran, unred­liches Verhalten, wie es sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen muss, zu unterbinden und nicht noch zu belohnen. Zum Vorbringen, ihre Reintegration in der Heimat sei stark gefährdet, wenn sie ihre Lehre nicht abschliessen könne, ist mit der POM festzuhalten, dass sie fast bis zu ihrem 18. Geburtstag in Angola ge­lebt hat und zur Schule ging, mit den sprachlichen, kulturellen und gesell­schaftlichen Gepflogenheiten bestens vertraut ist und dort über Familien­angehörige verfügt. Zudem ist die Be­schwerdeführerin bei guter Ge­sundheit und kann in Angola auch von der hier bisher absolvierten Beruf­sausbildung profitieren, selbst wenn sie diese nicht abschliesst. Sie hat daher auch ohne Abschluss in Angola eine Zu­kunft. Die Wieder­ein­gliederung in der Heimat wird ihr aufgrund der Ge­samtumstände ohne grössere Probleme möglich sein. Andere Gründe, welche die Erteilung einer Härtefallbewilligung rechtfertigen könnten, sind weder geltend ge­macht noch ersichtlich. Insgesamt hat die POM alle mass­gebenden Um­stände und Interessen berücksichtigt, diese zutreffend ge­wichtet und bei ihrer Würdigung gegen keine Rechtsprinzipien verstossen. Ihre Inter­essen­abwägung hält demnach der Rechtskontrolle stand.

6.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu­weisen. Da die von der POM gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist pra­xis­gemäss eine neue anzusetzen. Mit Blick auf das Erwogene (E. 5.3.2 hier­vor) rechtfertigt es sich nicht, der Beschwerdeführerin eine gegenüber der ordentlichen Frist weit längere Ausreisefrist zu gewähren und diese auf den 31. August 2019 festzusetzen. Besondere Umstände im Sinn von Art. 64d Abs. 1 Satz 2 AuG liegen nicht vor. Dies umso weniger, als auf­grund der schulischen Leistungen der Beschwerdeführerin (vgl. vorne E. 3) un­klar ist, ob sie die Lehre im Sommer 2019 erfolgreich abschliessen könnte.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Sie hat aber um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei­ordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht.

7.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel ver­fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De­zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver­hältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus­sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren an­zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver­fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus­tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).

7.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vorn­herein aussichtslos bezeichnet werden. Die POM hat im ange­fochtenen Entscheid die massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und ausführlich begründet, weshalb der Beschwerdeführerin keine Aufent­halts­bewilligung erteilt werden kann. Dies darf bei der Beurteilung der un­ent­geltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren be­rück­sichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Die Be­schwer­deführerin rügt – wie bereits vor der Vorinstanz – im Wesentlichen die Unverhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung, insbesondere wegen angeblicher Gutgläubigkeit und des Umstands, dass sie sich in einer Lehre befindet. Die vorinstanzliche Würdigung, bei welcher diese Vor­bringen berücksichtigt worden sind, wird mit den kaum substantiierten Vor­bringen im vorliegenden Verfahren nicht ernsthaft in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich die Gewinn- und Ver­lust­aussichten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungsge­richt­lichen Verfahren ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist da­her abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre.

7.4 Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und die Be­schwerdeführerin deshalb keine Gelegenheit hatte, ihr Rechtsmittel nach Ab­weisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsge­bühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren be­treffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den ** 25. Januar 2019**.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwer­de­führerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

-der Beschwerdeführerin

-der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

-der Einwohnergemeinde Thun

dem Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

Parole chiave

residence permitfamily lifespecial dependencyvocational apprenticeshiphardship permitproportionalitylegal aiddeparture deadline

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the applicant had a right to a residence permit based on family life under Art. 8 ECHR / Art. 13(1) Federal Constitution.

Decisione estratta

No protected dependency relationship with the father, stepmother, or half-siblings was shown; therefore no residence right arose from family life.

Motivazione estratta

The applicant was an adult, healthy, and capable of self-support. Emotional closeness and financial support for training do not suffice without a special dependency beyond normal family ties.

Questione giuridica chiave

Whether a residence permit for training under Art. 27 AuG had to be granted.

Decisione estratta

No. Her dental assistant apprenticeship was treated as gainful employment, not as the type of full-time schooling covered by Art. 27 AuG.

Motivazione estratta

A dual vocational apprenticeship with work in the training company and school one day per week, for which a salary is paid, constitutes dependent employment under the immigration rules.

Questione giuridica chiave

Whether a hardship permit under Art. 30(1)(b) AuG was warranted.

Decisione estratta

No. The refusal was proportionate and no severe personal hardship was established.

Motivazione estratta

She knowingly pursued the apprenticeship while lacking lawful residence, had delayed applying, and could reintegrate in Angola given her upbringing there, language and cultural familiarity, family ties, and good health.

Questione giuridica chiave

Whether the departure deadline should be extended to 31 August 2019.

Decisione estratta

No. Only a new ordinary deadline was warranted.

Motivazione estratta

No special circumstances justified a much longer period, especially given the applicant’s situation and uncertain prospects of completing the apprenticeship in summer 2019.

Questione giuridica chiave

Whether the applicant was entitled to free legal aid and appointed counsel.

Decisione estratta

No. The appeal was manifestly without prospects of success.

Motivazione estratta

The lower authority had correctly applied the law and the appellant’s arguments did not materially undermine that assessment.

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