Nothilfe: no right to individual accommodation in collective housing

100 2018 193Tribunale amministrativo10 apr 2019Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Bern Administrative Court dismissed, insofar as it entered into the complaint, an asylum-seeker’s challenge to the refusal of individual emergency-aid accommodation. The court held that although the complainant was physically vulnerable because of a leg amputation and heart surgery, his needs could be met in a collective shelter with appropriate adjustments, including shower access arrangements, support for shopping, and permission to bring his special bed. The court also held that the separate declaratory request lacked independent legal interest. No court fees were imposed, and appointed counsel was compensated from the court treasury.

Massima Omnilex

Art. 9 Abs. 5 EG AuG und AsylG; Art. 14 Abs. 2–3 EV AuG und AsylG; individual accommodation as emergency aid for vulnerable rejected asylum seekers: vulnerability does not automatically entitle to separate housing; decisive is whether the person’s specific needs can be met by suitable adaptations within a collective shelter. The authority must ensure an accommodation that covers basic necessities and any disability-related needs, but not the best possible or most comfortable solution. Measures concerning sanitary facilities, privacy, mobility and access to food may suffice if they render collective housing suitable (consid. 4.1–4.6). A declaratory request is inadmissible where the same legal protection is obtained through the concrete claim.

Testo completo

100.2018.193U publiziert in BVR 2019 S. 360

HER/RED/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 10.April 2019

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Müller

Verwaltungsrichter Rolli, Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiber Spring

A.________ alias B.________

vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Bern

handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Nothilfe; Unterbringung (Entscheid der Polizei- und Militär­direktion des Kantons Bern vom 29. Mai 2018; 2018.POM.269)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

B.________, nach Offenlegung seiner Identität im Jahr 2017 A.________, geb. 1953, stammt aus Äthiopien. Als er ungefähr 20 Jahre alt war, musste sein linkes Bein oberhalb des Knies amputiert werden. Seither ist er auf eine Prothese angewiesen. Im Jahr 2008 kam B.________ in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde zwei Jahre später wegen Unglaubwürdigkeit seiner vorgebrachten Identität und Lebensgeschichte rechtskräftig abgewiesen, B.________ aus der Schweiz weggewiesen und zur Ausreise verpflichtet, da die Rückkehr in sein mutmassliches Heimatland Äthiopien als zumutbar beurteilt wurde.

B.________ verblieb in der Folge rechtwidrig in der Schweiz. Der für den Voll­zug zuständige Kanton Bern kam im Juli 2010 auf den kurz davor ver­fügten Ausschluss aus der Sozialhilfe zurück, setzte die Leistungen auf die Stufe «minimal» und gestattete ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Situa­tion, bis auf weiteres allein in einer Mietwohnung leben.

Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 schloss ihn das Amt für Migration und Per­sonenstand (MIP), Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI), von der Sozial­hilfe aus, wies ihn an, seine jetzige Wohnung bis zum 31. März 2018 zu verlassen und entzog ihm die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit.

B.

Mit Eingaben vom 14. und 22. März 2018 ersuchte B.________, nach Offen­legung seiner Identität nunmehr auch unter dem Namen A.________, den MIDI darum, im Rahmen der Nothilfe weiter­hin individuell in seiner bisherigen Wohnung untergebracht zu werden. Der MIDI leitete die Schreiben an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) weiter, welche diese als Beschwerde entgegennahm. Mit Ent­scheid vom 29. Mai 2018 wies sie die Beschwerde ab und setzte B.________ bzw. A.________ eine neue Frist zum Ver­lassen der Unterkunft.

C.

Hiergegen hat B.________ bzw. A.________ am 29. Ju­ni 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der an­gefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiter­hin in seiner jetzigen Unterkunft wohnberechtigt sei. Er hat weiter dar­um ersucht, der Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen und ihm unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin zu gewähren.

Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 hat der stellvertretende Abteilungspräsident dar­auf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Ge­setzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt.

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 10. August 2018 die Ab­weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich des Ge­suchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 hat die Instruktionsrichterin das Ge­such um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und die Rechtsvertreterin amt­lich beigeordnet. Gleichzeitig hat sie die Parteien zu einer Instruktions­ver­handlung vorgeladen.

Am 23. Januar 2019 hat eine Delegation des Verwaltungsgerichts eine Instruk­tions­verhandlung durchgeführt. An dieser gaben Vertreter des MIDI und der Asylsozialhilfestelle Asyl Biel und Region Auskunft zu den Ver­hältnissen in den bernischen Kollektivunterkünften. Der Beschwerde­führer ist trotz Vorladung nicht erschienen. Er wurde am 30. Januar 2019 an einer zweiten Instruktionsverhandlung von derselben Delegation des Ver­waltungsgerichts als Partei einvernommen.

Der Beschwerdeführer und die POM haben am 5. bzw. 13. Februar 2019 Schluss­bemerkungen eingereicht. Die Beteiligten halten an ihren Rechts­be­gehren fest.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.3).

1.2 Der MIDI hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Februar 2018 aus der Sozialhilfe ausgeschlossen. Indem er ihn gleichzeitig ange­wiesen hat, seine Wohnung zu verlassen, hat er es abgelehnt, ihn dort im Rahmen der Nothilfe individuell unterzubringen (Akten POM pag. 6-3; vgl. an­gefochtener Entscheid E. 4a). Der Beschwerdeführer wendet sich vor Ver­waltungsgericht, wie bereits vor der Vorinstanz, lediglich gegen die Ver­wei­gerung der individuellen Unterbringung und ficht den Ausschluss aus der Sozialhilfe ausdrücklich nicht an (Beschwerde Ziff. 2a; Akten POM pag. 9-8). Dass die Vorinstanz die Zulässigkeit des Ausschlusses von der Sozial­hilfe trotzdem geprüft und bejaht hat, ändert daran nichts (ange­fochtener Entscheid E. 2 f.). Streitgegenstand ist somit lediglich die Ver­weige­rung der individuellen Unterbringung.

1.3 Neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass er weiterhin berechtigt sei, in seiner Unterkunft zu wohnen (Rechtsbegehren 2). Hat der Beschwerde­führer einen entsprechenden Anspruch, so wird die Beschwerde gutge­heissen und die individuelle Unterbringung in seiner jetzigen Wohnung an­ge­ordnet. Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse wird nicht dar­getan; ein solches ist auch nicht ersichtlich (vgl. BVR 2014 S. 33 E. 1.4, 2011 S. 564 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni­schen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19). Auf die Beschwerde ist insoweit daher nicht einzutreten.

1.4 Da eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-an­waltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer gelangte am 5. Mai 2008 von Italien her kommend in die Schweiz und ersuchte gleichentags im Empfangs- und Ver­fahrenszentrum Vallorbe um Asyl. Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 wies ihn das damalige Bundesamt für Migration (BFM) dem Kanton Bern zu (Akten MIDI pag. 3 und 14 f.). Der Beschwerdeführer brachte im Asylver­fahren vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger, aber in Äthiopien geboren und aufgewachsen. Am 22. Mai 2001 sei er zusammen mit seinem Vater nach Eritrea deportiert worden. Dort habe er sich als Prediger der Pfingst­ge­meinde betätigt, weswegen er in Konflikt mit den eritreischen Behörden ge­raten und im August 2004 festgenommen worden sei. Ende 2004 sei er mit der Auflage, seine religiösen Aktivitäten einzustellen, aus dem Ge­fäng­nis entlassen worden. Im Dezember 2006 habe er Eritrea verlassen. Das BFM beurteilte seine Schilderungen als unglaubwürdig. Gemäss Ab­klä­run­gen der Schweizer Botschaft habe er nie an den angegebenen Adressen in Addis Abeba, Äthiopien, gewohnt. Seine Angaben über den Verlust seiner Iden­titäts­papiere seien widersprüchlich und es sei nicht glaubhaft, dass der Be­schwerdeführer einen eritreischen Hintergrund habe oder eritreischer Staats­angehöriger sei. Demnach erfülle er die Flüchtlings­eigenschaft nicht. Eine Rückkehr nach Äthiopien, seine mutmassliche Heimat, sei zumutbar. Mit Verfügung vom 5. März 2010 hat das BFM die Flüchtlingseigenschaft ver­neint, das Asylgesuch abgelehnt und den Be­schwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun­des­verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. April 2010 ab (vgl. Einvernahme vom 8.5.2008, Akten MIDI pag. 2 ff.; Verfügung BFM vom 5.3.2010, Akten MIDI pag. 22 ff.; BVGer E-2298/2010 vom 19.4.2010, Akten MIDI pag. 29 ff.).

2.2 Der MIDI schloss den Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 16. Juni 2010 von der Sozialhilfe aus. Gleichzeitig wies er den Be­schwer­deführer auf die Möglichkeit der Ausschaffungshaft hin, sollte er die Schweiz nicht verlassen (Akten MIDI pag. 50 f.). Nachdem der Be­schwerde­führer ein Schreiben der Psychiatrischen Dienste Biel-Seeland ein­ge­reicht hatte, gemäss welchem er aufgrund seines amputierten Beines und eines früheren Gefängnisaufenthalts beim Zusammenleben mit anderen Per­sonen an Ängsten leide (Akten MIDI pag. 55), gestattete der MIDI bis auf weiteres den Verbleib in der bisherigen Wohnung. Die Unter­stüt­zungs­leistungen wurden im Übrigen auf die Stufe «minimal» gesetzt (Ver­fügung vom 6.7.2010, Akten MIDI pag. 52 f.).

2.3 Am 3. Mai 2017 teilte der MIDI dem Beschwerdeführer (erneut) mit, er werde aus der Sozialhilfe ausgeschlossen und müsse seine Wohnung ver­lassen, sobald ein Platz in einer Kollektivunterkunft organisiert werden könne (Akten MIDI pag. 142 f.). Nachdem der MIDI darüber informiert worden war, dass sich der Beschwerdeführer im Herbst 2016 einer grösseren Herzoperation (aortokoronarer Bypass) unterziehen musste, wurde die «Ausplatzierung» am 15. Mai 2017 wieder vorläufig sistiert (Akten MIDI pag. 154 und 159 f.). Im November 2017 legte der Beschwer­de­führer gegenüber dem MIDI seine äthiopische Geburtsurkunde offen, welche er bislang verheimlicht hatte. Gemäss der Urkunde ist er äthio­pi­scher Staatsbürger, sein Name A.________, ge­boren am … 1953 (Akten MIDI pag. 182 und 233). Am 7. Februar 2018 stellte er in Sachen Asyl ein Revisionsgesuch beim Bundesverwal­tungs­gericht und ein Wiedererwägungsgesuch beim Staatssekretariat für Migration (SEM; Akten MIDI pag. 206 und 235). Sowohl das Bundesver­waltungs­gericht als auch das SEM ordneten in der Folge an, den Vollzug der Weg­weisung des Beschwerdeführers einstweilen auszusetzen (Ver­fügungen vom 13. bzw. 28.2.2018, Akten MIDI pag. 235 und 206). Am 20. Februar 2018 erliess der MIDI die dem vorliegenden Rechtsstreit zu­grunde liegende Ver­fügung. Er schloss den Beschwerdeführer nach Durch­führung eines Aus­reisegesprächs aus der Sozialhilfe aus, wies ihn an, seine jetzige Woh­nung bis zum 31. März 2018 zu verlassen und entzog ihm die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit (Akten MIDI pag. 184 ff. und 187 ff.; Akten POM pag. 6-3; vorne Bst. A).

3.

3.1 Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in der Schweiz aufhalten und ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben von Bundesrechts wegen An­spruch auf Sozialhilfe oder Nothilfe. Diese wird vom Zuweisungskanton ge­währ­leistet und richtet sich nach kantonalem Recht. Personen mit einem rechts­kräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt wurde, sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 80a i.V.m. Art. 27 Abs. 3 sowie Art. 82 Abs. 1 AsylG). Den Kantonen verbleibt diesbezüglich kein Ermessen; sie sind verpflichtet, die Personen von der Sozialhilfe aus­zu­schliessen (Constantin Hruschka, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrations­recht, 4. Aufl. 2015, Art. 82 AsylG N. 3; Minh Son Nguyen, in Nguyen/Amarelle [éd.], Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 82 N. 5; Votum Bundesrätin Sommaruga, AB N 2012 S. 1956; anders noch aArt. 82 Abs. 1 AsylG in der vom 1.1.2008 bis 31.1.2014 gültigen Fassung [AS 2006 S. 4745]). Der Aus­schluss aus der Sozialhilfe gilt auch während eines ausserordentlichen Rechts­mittelverfahrens, selbst wenn der Vollzug der Wegweisung ausge­setzt wird (Art. 82 Abs. 2 AsylG; vgl. Constantin Hruschka, a.a.O., Art. 82 AsylG N. 5). Der Kanton Bern hat dazu die folgende Regelung erlassen: Per­sonen mit rechtskräftigem, negativem Asyl- und Wegweisungsent­scheid, deren Ausreisefrist abgelaufen ist, sind von der Sozialhilfe ausge­schlossen und haben bei Bedarf lediglich Anspruch auf Nothilfe (Art. 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Das bedeutet, dass diesen Personen nur, aber immerhin das garantierte Minimum gemäss dem ver­fassungsmässigen Recht auf Hilfe in Notlagen zusteht (Art. 12 der Bun­des­verfassung [BV; SR 101] sowie nicht weiter gehender Art. 29 Abs. 1 der Ver­fassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. dazu bereits BVR 2005 S. 400 E. 5.2 und 6; VGE 2011/90 vom 14.6.2011 E. 3; vgl. auch BVR 2001 S. 30 E. 3c).

3.2 Der Ausschluss aus der Sozialhilfe von Personen, die rechtskräftig weg­gewiesen sind und die Schweiz verlassen müssen, dient der Durch­setzung der Wegweisung. Die Geringfügigkeit von Hilfeleistungen an aus­reise­pflichtige Personen soll den Anreiz zum Verbleib in der Schweiz ver­mindern (vgl. BGE 139 I 272 E. 3.3 [Pra 103/2014 Nr. 54], 135 I 119 E. 5.4 [Pra 98/2009 Nr. 107], 131 I 166 E. 8.2; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grund­rechte, 3. Aufl. 2018, § 39 N. 15; Constantin Hruschka, a.a.O., Art. 82 AsylG N. 5; vgl. auch Vortrag des Regierungsrats zum EG AuG und AsylG, in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 31 S. 6; Voten Blocher und Bäumle, AB N 2012 S. 1952 und 1954). Daneben hat der Staat ein finanzi­elles Interesse, anstelle der Sozialhilfe lediglich Nothilfe auszurichten (vgl. Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in Uebersax et al. [Hrsg.], Aus­länderrecht, 2. Aufl. 2009, N. 9.103).

3.3 Die Nothilfe soll in der Regel in Form von Sachleistungen ausge­richtet werden und beinhaltet die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft, die Abgabe von Lebensmitteln und Hygieneartikeln im Umfang der tiefsten Stufe, die jeweils für Asylsuchende gilt, ärztliche und zahnärztliche Notfall­ver­sorgung sowie bei dringendem und nachgewiesenem Bedarf Second­hand-Kleidungsstücke und andere Sachmittel (Art. 9 Abs. 4 EG AuG und AsylG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und 2 der Einführungsverordnung vom 14. Oktober 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EV AuG und AsylG; BSG 122.201]). Bei unbegleiteten Minderjährigen und bei anderen be­sonders verletzlichen Personen werden die Nothilfeleistungen individuell auf­grund der besonderen Bedürfnisse festgelegt (Art. 9 Abs. 5 EG AuG und AsylG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 EV AuG und AsylG). Diese Regelung ist Aus­druck davon, dass namentlich Leistungen wie Nahrung oder ärztliche Ver­sorgung je nach Alter und/oder gesundheitlicher Konstitution hinreichend in­di­vidualisiert werden müssen (vgl. BGE 131 I 166 E. 8.2). Ob eine Person als verletzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu be­ur­teilen. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) hat bewusst auf eine beispielhafte Aufzählung verzichtet. Weg­leitend ist das Mass der (besonderen) Verletzlichkeit (Empfehlungen der SODK zur Nothilfe für ausreisepflichtige Personen des Asylbereichs [Not­hilfe­empfehlungen] vom 29.6.2012 Ziff. 5.1, einsehbar unter: <www.sodk.ch/aktuell/empfehlungen/>).

3.4 Für die Ausrichtung der Nothilfe ist der MIDI zuständig (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 EG AuG und AsylG; Art. 1 EV AuG und AsylG). Er hat da­zu Leistungsverträge mit sechs Asylsozialhilfestellen abgeschlossen (vgl. Art. 9 Abs. 3 EG AuG und AsylG). Diese richten die Nothilfe für abge­wiesene Asylsuchende aus und betreiben die Kollektivunterkünfte (MIDI, Per­sonen des Asylbereichs in den Gemeinden, Weisung vom 25.2.2019, BSIG Nr. 1/122.20/3.1 Ziff. 1.1, 2 und 5; Protokoll der Instruktionsverhand­lung vom 23.1.2019 S. 3 [nachfolgend: Protokoll 1], act. 8). Ende Januar 2019 gab es im Kanton Bern 18 Kollektivunterkünfte und vier Zentren für un­be­gleitete minderjährige Asylsuchende (Protokoll 1 S. 3; Gesamt­über­sicht Stand­orte act. 9A1). Das Angebot ist den Schwankungen des Bedarfs unter­worfen. Die Kollektivunterkünfte werden von drei Asylsozialhilfestellen, der Asyl Berner Oberland (ABO), der Asyl Biel und Region (ABR) und der Heils­armee betrieben. In diesen Kollektivunterkünften sind zurzeit nicht nur aus­reisepflichtige Personen untergebracht, sondern auch Asylbewerbe­rinnen und Asylbewerber, die dem Kanton vom Bund zugewiesen wurden und (noch) keine individuelle Unterkunft haben (Protokoll 1 S. 3 und 7). Es handelt sich bei den Unterkünften häufig um ehemalige Hotels, Jugend­heime oder Schulen. Es gibt aber auch Anlagen aus alten Baucontainern. Unter­irdische Kollektivunterkünfte werden im Kanton Bern zurzeit hingegen nicht betrieben. In den Unterkünften sind bis zu acht Personen in einem Raum untergebracht. Diese teilen sich zusammen mit den übrigen Be­wohne­rinnen und Bewohnern der Unterkunft die Küche sowie die sanitären An­lagen. Es gibt jedoch auch Unterkünfte mit Einzel- und Zweierzimmer, die teilweise über ein eigenes Badezimmer verfügen (Protokoll 1 S. 3 und 5 ff.). Die Unterkünfte sind über den ganzen Kanton verteilt. Häufig be­finden sie sich in eher abgelegenen Gegenden und sind mehr oder weniger weit von der nächsten Haltestelle des öffentlichen Verkehrs entfernt. Es gibt auch zentrale Unterkünfte, welche gut an den öffentlichen Verkehr an­ge­schlossen sind (Protokoll 1 S. 4 f.).

3.5 Der MIDI teilt die nothilfebedürftigen Personen den verschiedenen Asyl­sozialhilfestellen zu. Diese wiederum sorgen für die Unterbringung der Per­sonen in einer von ihnen betriebenen Kollektivunterkunft oder aus­nahms­weise in einer eigenen Wohnung. Wird die individuelle Unter­bringung einer Person vom MIDI aufgehoben, so steht nach dessen An­gabe im Verfügungszeitpunkt noch nicht fest, in welcher Kollektivunterkunft die betroffene Person anschliessend untergebracht wird. Diese Zuweisung wird im Anschluss durch die zuständige Asylsozialhilfestelle vorgenommen, welche bei Spezialfällen bzw. Verletzlichkeit ein Gespräch mit der be­troffenen Person führt und deren besonderen Bedürfnisse abklärt (Proto­koll 1 S. 8; vgl. auch MIP, Asylsozialhilfe-, Nothilfe- und Gesundheits­weisung für Personen des Asylbereichs im Kanton Bern, Asylsozialhilfe­weisung, 1.1.2019, Ziff. 4.2.3.1, einsehbar unter: <www.pom.be.ch>, Ru­bri­ken «Migration/Asyl/Weisungen und Anhänge»). Kann der betroffenen Person innert der vom MIDI zum Verlassen der Wohnung angesetzten Frist kein ihren Bedürfnissen entsprechender Platz zugewiesen werden, so wird die Person in einer Unterkunft eines anderen Betreibers untergebracht oder die Frist zum Auszug aus der Wohnung verlängert. Eine Reservation bzw. ein Freihalten von Plätzen für bestimmte Nothilfebezügerinnen bzw. Not­hilfe­bezüger ist nach Angaben des MIDI faktisch schwierig, da die Asyl­sozial­hilfestellen lediglich pro untergebrachte Person, nicht aber für freie Plätze entschädigt werden. Zudem gäbe es sehr viele Wechsel, was eine Planung stark erschwere (Protokoll 1 S. 5 und 8).

4.

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Nothilfe Anspruch auf individuelle Unterbringung hat.

4.1 Dem Beschwerdeführer wurde in jungen Jahren das linke Bein ober­halb des Kniegelenks amputiert, weswegen er auf eine Prothese an­ge­wiesen ist (vorne Bst. A). Zudem unterzog er sich 2016 einer Bypass-Operation am Herzen (vorne E. 2.3). Dabei wurde ihm für den Bypass eine grosse Vene aus dem rechten Bein entnommen. Seither hat er Schmerzen im rechten Bein. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, die Treppe zu seiner Wohnung hochzusteigen (rund 20 Stufen), in der er seit rund fünf Jahren wohnt; er benutzt manchmal Stöcke und kann nicht mehr längere Strecken zu Fuss zurücklegen (vgl. Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 30.1.2019 S. 3, 4, 6 und 9 [nachfolgend: Protokoll 2], act. 10). Ange­sichts dieser physischen Einschränkungen ist der Beschwerdeführer grund­sätz­lich verletzlich im Sinn von Art. 9 Abs. 5 EG AuG und AsylG (vgl. auch BVGer E‑7260/2014 vom 4.3.2015 E. 4.4). Wie die Vorinstanz zu Recht aus­führt, bedeutet dies jedoch nicht, dass die Leistungen automa­tisch bzw. in jedem Fall über die Nothilfeleistungen nach Art. 14 Abs. 2 EV AuG und AsylG hinausgehen müssen (Vernehmlassung S. 2). Vielmehr ist die Leistung auch beim Obdach im Verhältnis zur spezifischen individu­ellen Ver­letzlichkeit festzulegen (vgl. vorne E. 3.3). Die Differenzen dürften dabei tendenziell geringfügiger ausfallen als bei anderen Leistungen; die Unter­kunft muss aber jedenfalls Raum für die notwendigsten Lebensbe­dürfnisse bieten (BGE 131 I 166 E. 8.2).

4.2 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Amputation seines linken Beines bzw. die Prothese würden einer Unterbringung in einer Kollektiv­unterkunft entgegenstehen. Er bringt vor, er sei aufgrund seiner Prothese auf eine Einzeldusche angewiesen. Er müsse die Prothese vor dem Duschen ausziehen und könne sich anschliessend nicht nur auf einem Bein in einer Gruppendusche fortbewegen (Schlussbemerkungen S. 2 f.). Die jetzige Wohnung des Beschwerdeführers ist mit einem normalen (nicht be­hindertengerecht ausgestatteten) Badezimmer mit Badewanne ausge­stattet. Der Beschwerdeführer kann die Prothese neben der Badewanne de­ponieren und anschliessend ohne Hilfe in die Badewanne steigen, wo er sich meistens auf eine dort platzierte Sitzgelegenheit setzt. Bei Bedarf hält er sich an der Duschstange fest (Protokoll 2 S. 6 f.). Wird der Beschwer­de­führer in einer Kollektivunterkunft in einem Einzel- oder Zweierzimmer unter­gebracht, welches über gewöhnliche Nasszellen mit Einzelduschen oder Badewannen verfügt, bedarf es folglich lediglich einer Sitzgelegenheit und einer Haltemöglichkeit, damit seinen Bedürfnissen Rechnung getragen ist. Verfügt eine Kollektivunterkunft hingegen nur über Gemeinschafts­duschen, so müsste zusätzlich gewährleistet sein, dass der Beschwerde­führer sich im Duschraum ohne Prothese fortbewegen kann. Dies bedingt wohl einen rutschfesten Boden und/oder zusätzliche Haltegriffe. Zusätzlich bräuchte es auch dort eine Sitzgelegenheit bei der Dusche. Wie der Be­schwer­deführer zu Recht vorbringt (Schlussbemerkungen S. 3), müsste der MIDI bzw. das Betreuungspersonal der Kollektivunterkunft sicherstellen, dass solche Einrichtungen (Stuhl, rutschfeste Unterlage) in der Gemein­schafts­dusche verbleiben und nicht von anderen Bewohnerinnen und Be­wohnern entfernt bzw. zweckentfremdet werden. Als nächstes bringt der Be­schwerdeführer vor, er habe aufgrund seines amputierten Beines ein er­höhtes Bedürfnis nach Privatsphäre und könne deshalb keine Gemein­schafts­dusche benutzen (Beschwerde Ziff. 2c). Zwar ist eine Ein­schrän­kung der Privatsphäre in einer Kollektivunterkunft grundsätzlich hin­zu­nehmen. Wegen seiner körperlichen Behinderung ist der Beschwerde­führer je­doch auch in Bezug auf sein Schamgefühl in gewissem Grad ver­letzlicher als andere Personen und es ist ihm zu ermöglichen, allein zu duschen. Dies bedingt jedoch kein eigenes Badezimmer; vielmehr ist seiner Privat­sphäre Genüge getan, wenn er eine Gemeinschaftsdusche zu bestimmten Zeiten allein benutzen kann, sofern sich die Privatsphäre nicht durch Dusch­vorhänge o. dgl. wahren lässt. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er müsse die Prothese täglich reinigen und sei auf eine un­ein­ge­schränkte Benützung der sanitären Anlagen angewiesen (Be­schwerde Ziff. 2c; Protokoll 2 S. 5 ff.). Es wird jedoch weder dargetan noch ist er­sicht­lich, inwiefern die Prothese nicht auch in einer Kollektivunterkunft gereinigt werden kann oder der Zugang zu (gemeinschaftlichen) sanitären Anlagen über­mässig eingeschränkt sein soll. Ein besonderes Bedürfnis des Be­schwer­deführers lässt sich insoweit nicht ausmachen, haben doch Men­schen aus den unterschiedlichsten Gründen ein mehr oder weniger grosses Bedürfnis nach Benützung sanitärer Anlagen, welchem auch dann hin­reichend Rechnung getragen ist, wenn sie Anlagen mit anderen teilen müssen. Insgesamt kann nach dem Ausgeführten der Verletzlichkeit des Be­schwerdeführers aufgrund seiner Abhängigkeit von der Prothese auch in einer Kollektivunterkunft Rechnung getragen werden.

4.3 Der Beschwerdeführer macht auch geltend, er sei wegen seiner Herz­erkrankung auf häufige Erholungsphasen angewiesen. Das sei beim Ge­räuschpegel in einer Kollektivunterkunft nicht möglich. Zudem müsse er jeder­zeit die Möglichkeit haben, einen Arzt zu konsultieren. Dies dürfe nicht von der Entscheidung des Betreuungspersonals der Kollektivunterkunft ab­hängig sein (Beschwerde Ziff. 2c). – Entgegen der Ansicht des Be­schwer­de­führers ändert sich durch einen Wechsel in eine Kollektivunter­kunft nichts an seiner medizinischen Versorgung (vgl. Protokoll 1 S. 8). Gegen­über dem Beschwerdeführer wurde keine Eingrenzung verfügt (vgl. Art. 74 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände­rinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]); entsprechend wird er in seiner Be­wegungsfreiheit nicht ein­geschränkt. Er kann auch in einer Kollektivunter­kunft weiterhin selb­stän­dig Termine mit seinem Arzt vereinbaren und diese wahrnehmen. Der MIDI be­stätigt, dass es hierzu keiner Zustimmung be­darf. Das Be­treuungs­personal hat vielmehr die Aufgabe, Personen zu unterstützen, welche einen Arzt­termin nicht selbständig organisieren können (vgl. Protokoll 1 S. 8). Würden in einer Kollektivunterkunft elementare Bedürfnisse durch das Per­sonal oder die Leitung verletzt, wäre dagegen zudem Rechtsschutz er­hält­lich (vgl. BGE 139 I 272 E. 3.4 [Pra 103/2014 Nr. 54]). Weiter hat der MIDI zu­gesichert, dass der Beschwerde­führer sein Spezialbett, welches er mit Unter­stützung der Heilsarmee und der Kirche anschaffen konnte, in die Kollek­tiv­unterkunft mitnehmen kann (Protokoll 1 S. 7; Protokoll 2 S. 7 f.). Dar­auf ist der MIDI zu behaften. Im Übrigen kann sich der Be­schwer­de­führer auch in einer Kollektivunterkunft erholen, indem er sich hinlegt und seinen Körper bzw. sein Herz schont. Zwar ist der Stresspegel in einer Kollek­tivunterkunft höher als in einer individuellen Unterkunft. Dass dies eine Erholung des Beschwerdeführers verhindern würde, ist aber nicht er­sicht­lich und geht insbesondere auch aus der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten ärztlichen Bestätigung nicht hervor (Beschwerdebeilage 3). Laut dieser wurde die chronische koronare Herzkrankheit des Be­schwer­de­führers vielmehr physisch erfolgreich be­handelt. Weiter hält der Arzt zwar fest, dass sich das subjektive Gesund­heitsgefühl des Beschwerdeführers wegen der drohenden Wegweisung und Verlegung in eine Kollektiv­unter­kunft nicht verbessert habe. Dies ist verständlich, begründet aber keine be­son­dere Verletzlichkeit, sondern er­klärt sich mit dem prekären aus­länder­recht­lichen Status des Beschwerde­führers, den er sich letztlich selbst zu­zu­schreiben hat. Der behandelnde Arzt selber schliesst zudem bloss, dass er ein Verbleiben in der Wohnung aus medizinischer Sicht befürworte, nicht aber, dass dies auch notwendig wäre. Dabei ist zu beachten, dass der Be­schwer­deführer grundsätzlich ledig­lich Anspruch auf ärztliche und zahn­ärzt­liche Notfallversorgung (Art. 14 Abs. 2 Bst. c EV AuG und AsylG) und nicht auf die bestmögliche Behandlung, Pflege und Unterbringung hat. Inso­fern erfordert sein Ge­sundheitszustand keine Spezialbehandlung. Im Übrigen könnte der Be­schwerdeführer seinen Allgemeinzustand (inkl. Schmer­zen am rechten Bein) nach eigenen Angaben mit täglichen Körper­übungen verbessern, hat darauf jedoch derzeit «keine Lust» (Protokoll 2 S. 8). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer unter anderem wegen der Schmerzen am rechten Bein nicht für längere Zeit am Stück gehen kann (vgl. vorne E. 4.1; Protokoll 2 S. 4 und 9). Da die Be­wohne­rinnen und Bewohner der Kollektivunterkünfte gemäss Angaben der ABR derzeit selber einkaufen und kochen (Protokoll 1 S. 4), ist der Be­schwer­deführer in einer Kollek­tivunterkunft unterzubringen, welche sich in Geh­distanz entsprechender Einkaufsmöglichkeiten befindet oder mit dem öffent­lichen Verkehr er­schlossen ist. Alternativ können Lebensmittel ab­ge­geben oder ein Trans­port organisiert werden. Folglich steht die Herz­erkrankung des Beschwer­deführers einer Unterbringung in einer Kollektiv­unter­kunft ebenfalls nicht entgegen.

4.4 Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre eine Umplatzierung in eine Kollektivunterkunft auch deshalb unverhältnismässig, weil er beim Bun­des­verwaltungsgericht um Revision des negativen Asylentscheids er­sucht hat. Das Gericht habe daraufhin den Vollzug seiner Wegweisung vor­läufig ausgesetzt. Es sei nicht verständlich, weshalb mit der Um­platzierung nicht zugewartet werden könne, bis das Bundesverwaltungsge­richt ent­schieden habe. Ansonsten müsste er bei einem positiven Asylent­scheid erneut umziehen, was ihm in seinem Alter nicht zugemutet werden könne (Be­schwerde Ziff. 2c). – Dem kann nicht gefolgt werden. Der Be­schwer­de­führer legt auch nicht ansatzweise dar, weshalb sein Revisions­gesuch Aus­sichten auf Erfolg haben soll. Es kann nicht mit einiger Wahr­scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Entscheid positiv ausfallen wird (vgl. auch Vernehmlassung S. 3; BGE 144 II 16 E. 3.3 ff.). Angesichts dessen kann es dem Beschwerdeführer zugemutet werden, den Ausgang des Ver­fahrens in einer Kollektivunterkunft abzuwarten. Sollte er letztlich gleich­wohl Asyl erhalten oder vorläufig aufgenommen werden, so wäre ihm auch ein erneuter Umzug zuzumuten, zumal dieser zweite Umzug in seinem eige­nen Interesse läge. Schliesslich kommt eine Aus­setzung der Um­plat­zie­rung in Fällen wie dem vorliegenden aus grundsätz­lichen Über­legungen nur unter ausserordentlichen Umständen in Betracht. Betroffene stehen in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat (vgl. BGE 139 I 272 E. 3.4 [Pra 103/2014 Nr. 54], 135 I 119 E. 8.2 [Pra 98/2009 Nr. 107]), das seinem Zweck nach mit beträchtlichen Einschränkungen ver­bun­den ist (vgl. vorne E. 3.2). Es besteht ein legitimes öffentliches Inter­esse daran, dass Be­troffene eine Umplatzierung nicht mit weiteren Ge­suchen und Rechts­mittel­ein­gaben auf unbestimmte Zeit verzögern können. So hat etwa der Be­schwer­deführer zusätzlich zum Revisionsgesuch an das Bundes­ver­wal­tungs­gericht auch ein Wiedererwägungsgesuch an das SEM ge­richtet (vgl. vorne E. 2.3). Ausserordentliche Umstände liegen beim Be­schwer­de­führer trotz seiner körperlichen Einschränkungen und seines Alters (Mitte 60) auch aufgrund des Eindrucks, den er an der Instruktions­ver­hand­lung hinter­liess, nicht vor.

4.5 Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, waren nach Angaben der ARB im Zeitpunkt der Instruktionsverhandlung keine für ihn geeigneten Plätze in einer Kollektivunterkunft frei. Gleichzeitig betonte der MIDI jedoch, dass es in den Unterkünften laufend viele Wechsel gibt (Protokoll 1 S. 5 f.). Folg­lich kann aufgrund der Belegungssituation im Januar 2019 nicht auf die ver­fügbaren Plätze im Zeitpunkt des Urteils bzw. dessen Rechtskraft ge­schlossen werden. Ebenso wenig lässt sich abschätzen, wann ein ge­eigneter Platz frei wird. Deshalb kann im vorliegenden Urteil lediglich grund­sätzlich beurteilt werden, ob der Verletzlichkeit des Beschwerde­führers auch im Rahmen einer Kollektivunterkunft Rechnung getragen werden kann. Die Auswahl eines geeigneten Platzes und das allfällige Er­greifen notwendiger Massnahmen (z.B. Sitzgelegenheit für die Dusche) liegen in der Verantwortung des MIDI bzw. der zuständigen Asylsozialhilfe­stelle. Ist kein für den Beschwerdeführer geeigneter Platz verfügbar, weder bei der ABR noch bei einer anderen Asylsozialhilfestelle, so ist die Zeit­spanne bis zum Auszug aus der jetzigen Wohnung zu verlängern.

4.6 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer trotz seiner Ver­letz­lich­keit im Sinn von Art. 9 Abs. 5 EG AuG und AsylG keinen An­spruch auf eine individuelle Unterbringung, da seinen Bedürfnissen mit ent­spre­chen­den Massnahmen auch in einer Kollektivunterkunft Rechnung getragen werden kann. Zu diesen Massnahmen gehört eine Duschmög­lichkeit, die auf seine Gehbehinderung und das erhöhte Bedürfnis nach Privatsphäre Rück­sicht nimmt. Weiter darf der Beschwerdeführer sein Spezial­bett in die Kollek­tiv­unterkunft mitnehmen. Zudem muss es ihm möglich sein, selber ein­zukaufen oder dabei Unterstützung zu erhalten. Unter Berücksichtigung dessen hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Be­schwer­de erweist sich als unbegründet und ist im Sinn der Erwägungen ab­zu­weisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.3). Es ist Sache des MIDI, dem Beschwerdeführer im gut­scheinenden Zeitpunkt eine neue Frist zum Verlassen seiner Wohnung zu setzen.

5.

5.1 Infolge Unterliegens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich ver­fah­rens­kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Das Verfahren betreffend Not­hilfe ist als sozialhilferechtliches Verfahren vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung indes kostenlos (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozial­hilfegesetz, SHG; BSG 860.1]; vgl. auch BVR 2005 S. 400 [VGE 22051 vom 15.11.2004] nicht publ. E. 9; VGE 2009/130 vom 2.11.2009 E. 2 [bestätigt durch BGer 8C_1031/2009 vom 22.12.2010]). Da die Prozessführung weder mutwillig noch leichtfertig war, sind dem Be­schwer­deführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

5.2 Die Parteikosten hat der Beschwerdeführer infolge Unterliegens grund­sätzlich selber zu tragen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Ihm wurde indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die un­ent­geltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung seiner Rechtsver­treterin bewilligt (Zwischenverfügung vom 21.12.2018; vorne Bst. C). Die amt­liche Anwältin ist demnach vorerst aus der Gerichtskasse zu ent­schädigen.

Die Kostennote gibt im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Be­merkungen Anlass. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 3ʹ596.--, zuzüglich Fr. 101.10 Auslagen und Fr. 284.70 MWSt (7,7 % von Fr. 3'697.10), insgesamt Fr. 3'981.80, festzusetzen. Da die Kostennote auf einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (bzw. Fr. 100.-- für die Fahrzeit) be­ruht, entspricht die amtliche Entschädigung dem tarifmässigen Partei­kosten­ersatz und ist gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) ebenfalls auf Fr. 3'981.80 festzusetzen.

Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung ver­pflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilpro­zess­ordnung, ZPO; SR 272]). Eine Nachzahlungspflicht gegenüber der Rechts­anwältin besteht nicht angesichts dessen, dass Parteikostenersatz und amtliche Entschädigung gleich hoch sind.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit dar­auf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Rechtsanwältin … wird für das Verfahren vor dem Ver­waltungsgericht aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'981.80 (inkl. Aus­lagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton.

4. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

und mitzuteilen:

-dem Migrationsdienst des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele­genheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

asylumemergency aidcollective sheltervulnerabilitydisabilityhousingdeclaratory interestlegal aidcourt costsprivacy

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint was admissible insofar as it sought a declaratory finding of continued entitlement to live in the current accommodation.

Decisione estratta

There was no separate declaratory interest; the request was not entered into.

Motivazione estratta

If a right to individual accommodation existed, the court would grant the concrete relief. A further declaratory judgment would add nothing.

Questione giuridica chiave

Whether the complainant had a right to individual accommodation as emergency aid despite being a vulnerable person with an amputation and heart condition.

Decisione estratta

He had no entitlement to individual accommodation; his needs could be met in a collective shelter with suitable adjustments.

Motivazione estratta

Although physically vulnerable, the relevant level of assistance is tailored to the degree of vulnerability. The court found that a collective shelter could accommodate his hygiene, privacy, medical, and mobility needs through measures such as a seat in the shower, handholds/non-slip flooring, private shower times, transport or nearby shopping, and use of his special bed.

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