Insulting pleading may be returned and treated as withdrawn

100 2018 135Tribunale amministrativo30 lug 2018Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A social assistance recipient appealed a municipal reduction of benefits, but his first-instance filing contained insulting and degrading expressions. The district governor’s office returned the pleading for correction and warned that it would be treated as withdrawn if not resubmitted. When no corrected filing was lodged in time, it struck the case off. The administrative court held that this use of Art. 33 VRPG was lawful, that the insulting language justified the return of the pleading, and that the consequence of deemed withdrawal was compatible with procedural guarantees. The appeal was dismissed, with no court costs or party compensation.

Massima Omnilex

Art. 33 VRPG; return of filings violating decorum and consequence of deemed withdrawal; the term 'Sitte und Anstand verletzend' is an open legal concept reviewed with restraint, but the authority retains discretion. Insulting, degrading or defamatory expressions toward persons or authorities need not be tolerated, even if the addressee is not a party to the proceedings and even if the wording is not criminally punishable. Where a pleading contains objectionable passages, the authority may return it for correction and, after a proper warning and expiry of the short deadline without resubmission, treat the filing as withdrawn and strike the proceedings off. Such a mechanism serves procedural discipline, the orderly conduct of proceedings and is not disproportionate (consid. 2.3-2.6).

Testo completo

100.2018.135U publiziert in BVR 2018 S. 487

DAM/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 30.Juli 2018

Verwaltungsrichter Daum

Gerichtsschreiber Rechsteiner

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde B.________

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Sozialhilfe; Abschreibung des Beschwerdeverfahrens (Abschrei­bungsverfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 6. April 2018; shbv 8/2018)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2018, Nr. 100.2018.135U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ bezieht seit dem 1. November 2017 wirtschaftliche Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 kürzte ihm die Einwohnergemeinde (EG) B.________ den Grundbedarf für den Lebensunterhalt ab 1. Februar 2018 um 15 % für die Dauer von zwölf Monaten, weil er sich geweigert habe, an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen oder Arbeitsbemühungen vor­zulegen; einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wir­kung.

B.

Dagegen erhob A.________ am 26. Februar 2018 Beschwerde beim Regie­rungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. März 2018 wies das Regierungsstatthalteramt die Eingabe unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall zur Verbesserung zurück, da sie ver­schiedene die Sitte verletzende Aussagen, Beleidigungen und Be­schimpfungen enthalte. A.________ reichte seine ursprüngliche Beschwer­deschrift in der Folge unverändert nochmals ein. Am 21. März 2018 gab ihm das Regierungsstatthalteramt erneut und letztmals Gelegenheit zur Ver­besserung. Da die Beschwerde innerhalb der gesetzten Frist, die sich aufgrund eines erfolglosen ersten Zustellungsversuchs der Verfügung ver­längert hatte, nicht wieder eingereicht wurde, schrieb es das Beschwerde­verfahren am 6. April 2018 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Es wurden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

C.

Gegen diese Abschreibungsverfügung hat A.________ am 4. Mai 2018 Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die an­gefochtene Verfügung sei aufzuheben und seine Beschwerde an das Re­gie­rungsstatthalteramt sei wie ursprünglich eingereicht in der Sache zu beur­teilen. Die EG B.________ und das Regierungsstatthalteramt haben darauf ver­zichtet, einen Antrag zu stellen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 hat sich A.________ nochmals vernehmen lassen.

Erwägungen

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 39 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vor­instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü­gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Seiner Eingabe lässt sich sinngemäss auch ein Antrag entnehmen (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG; vorne Bst. C). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer hat von der Gelegenheit Gebrauch gemacht, sich zu den Eingaben der anderen Verfahrensbeteiligten zu äussern. Der Abteilungspräsident hat ihm dafür eine Frist bis zum 22. Juni 2018 gesetzt (Verfügung vom 31.5.2018; act. 5). Das erwähnte Schreiben ist zwar auf den 21. Juni 2018 datiert (vorne Bst. C), wurde aber erst am 28. Juni 2018 der Post aufgegeben und ist daher an sich verspätet (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Es ist indes darauf zu verzichten, die Eingabe förmlich aus den Akten zu weisen, können sich die Verfahrensbeteiligten doch grundsätzlich jederzeit und auch ausserhalb richterlich angesetzter Fristen zur Sache äussern. Es erübrigt sich auch, näher darauf einzugehen, ob die Stellung­nahme vom 21. Juni 2018 ihrerseits Sitte und Anstand wahrt, äussert sich der Beschwerdeführer doch darin abschätzig über Mitarbeiter des Regie­rungsstatthalteramts und der Gemeinde.

1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Abschreibungsverfügung. Die Beurteilung der Angelegenheit fällt demnach in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1 Strittig ist einzig, ob die Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren die gesetzlichen Formvorschriften erfüllt oder nicht. – Nach Art. 33 Abs. 1 VRPG weist die Behörde unter anderem Sitte und Anstand verletzende Ein­gaben zur Verbesserung zurück. Sie setzt dazu eine kurze Nachfrist mit dem Hinweis darauf, dass die Eingabe als zurückgezogen gilt, wenn sie nicht innert der Frist wieder eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 VRPG).

2.2 In seiner Rechtsschrift an das Regierungsstatthalteramt vom 26. Februar 2018 übt der Beschwerdeführer heftige Kritik am System der Sozialhilfe. Einleitend äussert er sich über einen in der Berner Justiz tätigen Staatsanwalt wie folgt:

« Habe diese Einleitung in Gedenken an Regierungsstatthalter Mit­ar­beite­rin [Regierungsstatthalter-Stv.] gewählt, damit nicht wieder Staats­anwalt [Vorname und Nachname], ein absoluter Laie, inkompe­tenter Jungspunt und freches Greenhorn seine Arbeitszeit verschwen­det, indem er sich aufs Neue mit mir, dem mit allen Wassern gewa­schenen Fachmann, Kommunikationsspezialisten und Vollprofiprophet auf meinem ihm nicht vertrauten wilden Gelände, dem sogenannten wei­ten Feld trifft, um zum Thema Höflichkeit die Klingen zu kreuzen. Ein wei­terer Grund für meine Einleitung, sind Inputs zum Thema An­stand und Streitkultur, wie jetzt dieses Beispiel von Dumpfbacke plus Staats­anwalt [Nachname] zeigt, an den sich ja aktuelles Schreiben nicht richtet und der so ergo meine eventuellen, vorsätzlich auf ihn ge­zielten, Beleidigungen (Wixer) nicht lesen kann. Was Dummdödelknö­del [Nachname Staatsanwalt] nicht weiss, macht Gott [Nachname Be­schwerdeführer] horny plus heiss!»

In seinen weiteren Ausführungen bezieht sich der Beschwerdeführer so­dann auch auf den Leiter des Sozialdiensts der Gemeinde sowie eine Mit­arbeiterin desselben und bringt sein Unverständnis zum Ausdruck, dass ihm die wirtschaftliche Hilfe gekürzt wurde.

2.3 Die Wendung «Sitte und Anstand verletzend» im Sinn von Art. 33 Abs. 1 VRPG ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, dessen Auslegung im Rahmen der Rechtskontrolle mit einer gewissen Zurückhaltung zu über­prü­fen ist. Der Vorinstanz kommt in solchen Fragen praxisgemäss ein Beur­teilungsspielraum zu. Zu berücksichtigen ist, dass die Rückwei­sung der Ein­gabe zur inhaltlichen Änderung das Recht zur freien Mei­nungs­äus­serung (Art. 16 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 17 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und den Gehörs­an­spruch (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 KV, Art. 21 ff. VRPG) der be­troffenen Partei berührt. Eine sittenwidrige oder unanständige Aus­drucks­weise ist daher nicht leichthin anzunehmen (BVR 1993 S. 496 E. 3). Wer an einer Rechtsstreitigkeit beteiligt ist, muss unzimperliche, übertrie­bene und verallgemeinernde Argumentation der Gegnerschaft gewärtigen und in Kauf nehmen. Keinen Platz haben aber verleumderische, beleidi­gende oder ehrverletzende Äusserungen, auch nicht gegenüber Behörden (zum Ganzen Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 33 N. 5; Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 5 N. 69; VGE 2011/155 vom 30.11.2011 E. 2.2).

2.4 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit seinen Äus­serun­gen die Grenzen von Sitte und Anstand überschritten. Das gilt je­den­falls hinsichtlich der Ausdrücke «Dumpfbacke», «Wixer» und «Dumm­dödel­knödel». Dabei handelt es sich um persönliche Beleidigungen und Ver­un­glimpfungen, die für die Beurteilung der Angelegenheit unnötig und nicht hin­nehmbar sind. Es sind sodann keine Umstände ersichtlich, die recht­fertigen könnten, von prozessualen Folgen trotz einer solchen Aus­drucks­weise abzusehen (z.B. bis zu einem gewissen Grad einfühlbare situa­tions­bedingte Überreaktion; vgl. VGE 18335 vom 22.1.1992 [bestätigt durch BGer 2P.74/1992 vom 8.5.1992] E. 3; allgemein zur Bedeutung des An­lasses der Äusserung Martin Kaufmann, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO: Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 128 N. 9). Das zeigt sich nicht zuletzt darin, dass der Beschwer­deführer die streitbetroffene Passage in seiner Stellungnahme an das Ver­waltungsgericht vom 21. Juni 2018 wörtlich wiederholt und ausführt, bei Aus­einandersetzungen unter gleichberechtigten Erwachsenen liege die Verantwortung für erlittene Verletzungen seiner Ansicht nach immer beim Verletzten.

2.5 An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der vom Beschwerdefüh­rer angesprochene Staatsanwalt nicht in das vorliegende Verfahren invol­viert ist. Ob die Person oder Behörde, auf die sich die Sitte oder Anstand ver­letzende Äusserung bezieht, am Verfahren beteiligt ist oder nicht, ist ohne Belang (vgl. als Beispiel etwa auch VGer ZH VB.2001.00228 vom 19.9.2001, in ZBl 2002 S. 605 E. 2d/ee). Ebenso wenig ist ein strafbares Verhalten vorausgesetzt (vgl. BGE 135 I 313 E. 2.2.3). Denn Art. 33 VRPG hat nicht in erster Linie den Zweck, eine Partei vor allfälligen Verunglimp­fungen oder ehrverletzenden Aussagen der anderen Partei zu schützen. Vielmehr geht es um die Verfahrensdisziplin (vgl. Art. 45 ff. VRPG). Dem­entsprechend kann nach Art. 46 VRPG auch mit einer Ordnungsbusse be­straft werden, wer in Verfahren Sitte und Anstand verletzt. Derartige Be­stim­mungen, die auch andere Prozessordnungen kennen (vgl. etwa Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] und Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]), liegen im Interesse eines geordneten und speditiven Verfahrensgangs. Sie dienen damit der Ver­wirklichung der Rechtspflegefunktion und sollen namentlich sicherstel­len, dass sich die Behörde (nur) mit sachbezogenen Vorbringen auseinan­dersetzen muss (vgl. BVR 2017 S. 255 E. 3.4; Res Nyffenegger, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 60 N. 2).

2.6 Die Rechtsschrift vom 26. Februar 2018 enthält auch Ausführungen, die unter dem Gesichtswinkel von Sitte und Anstand nicht zu beanstanden sind. Es fragt sich daher, ob das Regierungsstatthalteramt das Verfahren ohne Prüfung wenigstens dieser Beanstandungen abschreiben durfte. Dies ist zu bejahen, sofern die Behörde – wie im vorliegenden Fall geschehen – die Vorgaben von Art. 33 VRPG einhält. Mit der Rückweisung zur Verbes­serung erhält die betreffende Partei die Möglichkeit zur (allenfalls geringfü­gigen) Abänderung ihrer Rechtsschrift, bevor die Eingabe als zurückgezo­gen gilt. Verzichtet die Partei darauf, eine verbesserte Eingabe einzu­reichen, geht sie das Risiko ein, dass ihre (auch sachbezogenen) Anliegen ungeprüft bleiben und sie das Beschwerderecht verliert (vgl. BVR 1993 S. 496 E. 3; VGE 2010/140/141 vom 22.11.2010 E. 3.2). Die Abschreibung des Verfahrens ist daher mit den allgemeinen Verfahrensgarantien und -grund­sätzen vereinbar und kann insbesondere nicht als unverhältnis­mäs­sig betrachtet werden (ebenso VGer ZH VB.2001.00228 vom 19.9.2001, in ZBl 2002 S. 605 E. 3 mit Hinweisen).

2.7 Die angefochtene Verfügung hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

3.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben, da die Beschwerdeführung nicht geradezu als mutwillig oder leichtfertig bezeichnet werden kann (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Sollte der Be­schwerdeführer im Verkehr mit Behörden auch zukünftig keine ange­messene Ausdruckweise wählen, wird er jedoch mit Kostenfolgen zu rech­nen haben. Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

3. Zu eröffnen (unter Austausch des Schreibens des Beschwerdeführers vom 21.6.2018):

-dem Beschwerdeführer

-der Beschwerdegegnerin

-dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf­fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun­desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge­führt werden.

Parole chiave

social assistanceinsulting pleadingreturn for correctiondeemed withdrawnprocedural disciplinefree expressionright to be heardcostsadmissibility

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the dismissal order was admissible before the cantonal administrative court

Decisione estratta

The court had jurisdiction and admitted the appeal.

Motivazione estratta

As the last cantonal instance, the administrative court could review the challenge to the dismissal order, and the appellant had standing and a sufficient request.

Questione giuridica chiave

Whether the first-instance appeal pleading violated procedural decorum and could be returned for correction under Art. 33 VRPG

Decisione estratta

Yes. The pleading contained personal insults and degrading expressions that exceeded the limits of acceptable language.

Motivazione estratta

The court held that insulting terms such as 'Dumpfbacke', 'Wixer' and 'Dummdödelknödel' were unnecessary and unacceptable; the right to be heard and free expression do not protect such language, and the authority may require correction even if only part of the pleading is objectionable.

Questione giuridica chiave

Whether the dismissal of the proceedings for failure to resubmit a corrected pleading was lawful

Decisione estratta

Yes. Because no corrected filing was submitted within the set deadline, the appeal was properly deemed withdrawn and the proceedings were struck off.

Motivazione estratta

Art. 33 VRPG allows a return for correction with the warning that the filing will be treated as withdrawn if not resubmitted; this procedural consequence is compatible with due process and proportionality.

Questione giuridica chiave

Whether costs and party compensation should be awarded in the cantonal proceedings

Decisione estratta

No costs or party compensation were imposed.

Motivazione estratta

The court found no sufficiently frivolous or wanton conduct warranting procedural costs, and no compensable party costs had arisen.

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