Deletion from bar register after criminal conviction

100 2018 125Tribunale amministrativo12 set 2018Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Bern Administrative Court dismissed a lawyer's appeal against the Anwaltsaufsichtsbehörde's order deleting his entry from the bar register. The court held that the authority had not violated the right to be heard or other procedural guarantees when it granted only a limited extension of time and later considered the lawyer's submissions. On the merits, it confirmed that the underlying convictions for trespass, coercion, misappropriation and obstruction of an official act were incompatible with the profession under Art. 8 and 9 BGFA. The appellant's request to waive or reduce administrative costs also failed; he was ordered to pay CHF 3,000 and received no party compensation.

Massima Omnilex

Art. 8 Abs. 1 lit. b und Art. 9 BGFA; Löschung aus dem Anwaltsregister nach strafrechtlicher Verurteilung wegen mit dem Anwaltsberuf unvereinbarer Handlungen; die Aufsichtsbehörde verfügt bei der Beurteilung der Vereinbarkeit über einen erheblichen Spielraum, hat jedoch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten (consid. 3.1-3.4). Erfasst sind namentlich schwere Vermögens-, Freiheits- und Delikts gegen die öffentliche Gewalt, aber auch andere Straftaten, die das Vertrauen in die berufliche Integrität beeinträchtigen. Liegt eine einschlägige Verurteilung vor und erscheint sie weiterhin im Strafregisterauszug, ist die Löschung zwingend. Verfahrensrügen wegen verspätet erhobener Ausstandsgründe oder fehlender Glaubhaftmachung einer Fristerstreckung scheitern an Treu und Glauben bzw. am fehlenden Nachteil (consid. 2).

Testo completo

100.2018.125U

HAT/ROC/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 12. September 2018

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog

Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern

betreffend Anwaltsaufsicht; Löschung im Anwaltsregister (Entscheid der An­waltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 12. März 2018; AA 17 96)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2018.125U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Fürsprecher A.________ wurde mit Urteil der 2. Strafkammer des Ober­gerichts des Kantons Bern vom 28. November 2016 wegen Hausfrie­dens­bruchs, mehrfacher Nötigung, Sachentziehung und Hinderung einer Amts­handlung rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe von 105 Tages­sätzen verurteilt. Deswegen eröffnete die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kan­tons Bern am 29. Mai 2017 ein Verfahren «zur Prüfung der Löschung aus dem Anwaltsregister». Mit Verfügung vom 12. März 2018 ordnete sie die Löschung des Eintrags im Anwaltsregister an und auferlegte Fürspre­cher A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.--.

B.

Dagegen hat A.________ am 23. April 2018 Verwaltungsgerichtsbe­schwerde erhoben mit dem Antrag, die Verfügung der Anwaltsaufsichtsbe­hörde sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu­rückzuweisen. Weiter verlangt er sinngemäss mit einem Eventualantrag, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben. Subeventuell sei für das vorinstanzliche Verfahren von einer Kostenauflage abzusehen bzw. die Ver­fahrenskosten seien «auf ein gebotenes Mass» von höchstens Fr. 1'000.-- zu re­duzieren.

Die Anwaltsaufsichtsbehörde schliesst mit Beschwerdevernehmlassung vom 4. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Mit Stellungnahme vom 4. Juni 2018 hält A.________ an seinen An­trägen fest. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat sich am 18. Juni 2018 hierzu geäussert.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Der Beschwerdeführer hat am vor­instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Ver­fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge­recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Eine Ermessenskon­trolle nimmt es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus­ser­halb des Gebiets der Sozialversicherung nur vor, wenn die Gesetzge­bung eine solche vorschreibt (vgl. Art. 80 Bst. c VRPG). Im Bereich der An­waltsaufsicht ist sie nicht vorgesehen. Diese Regelung gilt unbekümmert da­von, ob das Verwaltungsgericht als erste (und einzige) oder als zweite Be­schwerdeinstanz entscheidet.

2.

Seinen Hauptantrag begründet der Beschwerdeführer mit verschiedenen formellen Mängeln des vorinstanzlichen Verfahrens. Im Vordergrund steht da­bei eine angebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Kantonsverfassung [KV; BSG 101.1]).

2.1 Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 eröffnete die Anwaltsaufsichtsbe­hörde ein Verfahren zur Löschung des Registereintrags und setzte dem Be­schwerdeführer eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme. Auf Gesuch des Be­schwerdeführers hin, der eine mehr als viermonatige Erstreckung bis Ende Okto­ber 2017 verlangt hatte, verlängerte sie die Frist bis zum 30. Juni 2017 (Verfügung vom 2.6.2017 [act. 3B pag. 99]). Der Beschwerdeführer sieht darin eine Gehörsverletzung. Er macht geltend, er sei wegen einer länge­ren Ferienreise und anstehender Pendenzen nicht in der Lage gewesen, innert der gesetzten Frist Stellung zu nehmen, zumal er in dieser Angele­genheit «null Erfahrung» habe (vgl. Beschwerde S. 2 ff.). Zudem sei die Auf­forderung der Anwaltsaufsichtsbehörde, den bevorstehenden Ausland­auf­enthalt «innert laufender Frist» zu belegen, ungewöhnlich und zur Un­zeit, weil unmittelbar vor seiner Abreise erfolgt. Ferner habe er seine Fe­ri­en­abwesenheit mittels einer Ansichtskarte aus Freiburg im Breisgau hin­­rei­chend belegt. Andere Beweismittel seien ihm im Voraus nicht zur Ver­fü­gung gestanden, weil er in einem Privatfahrzeug mit «Über­nach­tungs­gele­gen­heit» unterwegs gewesen sei.

2.2 Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt den Par­teien vor Erlass einer in ihre Rechtsstellung eingreifende Verfügung das Recht zu, sich zur Sache zu äussern (Art. 21 Abs. 1 VRPG; statt vieler BVR 2018 S. 281 E. 3.1, 2012 S. 28 E. 2.3.1; BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4). Im schriftlichen Verfahren räumt die Behörde den Betroffenen eine Frist zur Stellungnahme ein, die auf Gesuch hin verlängert werden kann (Art. 43 Abs. 1 VRPG). Eine solche Fristerstreckung setzt (zureichende) Gründe voraus, die nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erschei­nen, eine fristgerechte Vornahme der Prozesshandlung zu hindern. Das Er­streckungsgesuch beurteilt die Behörde mit Rücksicht auf die Natur der Streit­sache, die betroffenen Interessen und die Verfahrensumstände; sie ver­fügt dabei über einen erheblichen Ermessensspielraum (VGE 2016/257/258 vom 12.6.2018 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom­mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 43 N. 4).

2.3 Ferien insbesondere in Verbindung mit einer Landesabwesenheit werden regelmässig als zureichender Grund für eine Fristerstreckung aner­kannt. Die Vorinstanz hat aber zu Recht erwogen, mit der ihr zugegange­nen Ansichtskarte sei kein tauglicher Nachweis für den geltend gemachten un­üblich lange dauernden Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers er­bracht. Damit ist einzig erstellt, dass dieser sich am 16. Juni 2017 weniger als zwei Autostunden von Bern entfernt im unmittelbar benachbarten Aus­land befand, nicht aber dass er eine mehrmonatige Ferienreise im Ausland angetreten hatte. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich, wie be­hauptet, vorgängig keinerlei Reservationen für Unterkünfte, Restaurants oder Museen vorgenommen haben sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm unmöglich gewesen sein soll, die ungewöhnlich lange Dauer seiner Ferien auf geeignete Weise glaubhaft zu machen (etwa mit einem Auftrag zur Postrückbehaltung oder mit einem Beleg der Ferienunterbrechung ei­nes Dauerabonnements). Dass ihm als langjährig forensisch tätiger Rechts­anwalt nicht bewusst gewesen sein soll, im Hinblick auf die bean­tragte Fristerstreckung eine mehrmonatige Ferienabwesenheit belegen zu müssen, ist zudem unglaubwürdig (vgl. dazu auch Amstutz/Arnold, in Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl. 2011, Art. 47 N. 6a). Die dahingehende Aufforderung der An­walts­aufsichts­behörde vom 13. Juni 2017 war ferner – entgegen der Auffassung des Be­schwerdeführers – klar und unmissverständlich formuliert und ist an­ge­sichts des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses auch nicht zu Unzeit erfolgt. Schliesslich ist die beantragte Fristverlängerung um mehr als vier Mona­te (von Mitte Juni bis Ende Oktober) als überlang zu bezeichnen. Der Be­schwer­deführer plante seine Rückkehr in die Schweiz nach eigenen An­ga­ben auf Ende August und hätte sich danach innert nützlicher Frist um eine Stellungnahme bemühen können. Hinzu kommt, dass ein öffentliches Inter­esse an einer beförderlichen Behandlung der Sache bestand, zumal das Er­füllen der persönlichen Voraussetzungen für den Eintrag im An­waltsre­gister nach der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ernst­haft in Frage gestellt war. Angesichts der auf dem Spiel stehenden Interes­sen ist ein Löschungsverfahren zügig an die Hand zu nehmen und voran­zu­treiben. Schon aus diesem Grund sind keine ausgedehnten Fristerstre­ckungen zu bewilligen. Letztlich ist aber ohnehin weder er­sichtlich noch dar­getan, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm nicht in vollem Um­fang gewährten Fristerstreckung effektiv einen Rechtsnachteil erlitten hätte: Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren vor Erlass der an­gefochtenen Verfügung ausreichend Gelegenheit, zur Sache Stel­lung zu nehmen. Er ist mehrfach mit Eingaben an die An­walts­aufsichtsbe­hörde ge­langt (Schreiben vom 11.6., 30.8., 13.9. und 9.12.2017 sowie vom 14.2. und 1.3.2018; act. 3B pag. 103 ff., 117 f., 125 f., 135, 147 und 153), wobei nicht die Vorinstanz dafür verantwortlich ist, dass er sich dabei pri­mär zur ge­wünschten Fristerstreckung und zur in seinen Augen mangel­haften Verfahrensführung anstatt zur Sache geäussert hat. Die Anwaltsauf­sichts­behörde hat auch die an sich verspäteten Stellungnahmen zur Kenntnis ge­nommen und den Beschwerdeführer ausdrücklich eingeladen, sich noch materiell zur Sache zu äussern (vgl. insb. Schreiben vom 7.9.2017 [act. 3B pag. 123] sowie angefochtene Verfügung S. 3). Bei die­sen Gegebenheiten kann keine Rede davon sein, dass die Anwaltsauf­sichtsbehörde im Zu­sammenhang mit der Erstreckung der Frist zur Stel­lungnahme das recht­liche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hätte.

2.4 Der Beschwerdeführer behauptet weitere Verfahrensfehler der An­walts­aufsichtsbehörde:

2.4.1 So bringt er etwa vor, die angefochtene Verfügung sei wegen «for­mell unkorrekter Unterschrift» neu zu eröffnen (Beschwerde S. 8). Offenbar meint der Beschwerdeführer, dass Oberrichter B.________, der die Verfügung vom 12. März 2018 als Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde unterzeich­nete, die Funktion noch nicht inne hatte (Beschwerde S. 7). Zu Unrecht: Ober­richter B.________ hat das Präsidium auf den 1. März 2018 übernommen, wo­mit in dieser Hinsicht kein Mangel erkennbar ist (vgl. Verfügung des Ober­gerichts vom 8.1.2018 [act. 3A]). Die Rüge ist unbegründet.

2.4.2 Weiter vermutet der Beschwerdeführer «Machenschaften» des am­tie­renden Präsidenten der Anwaltsaufsichtsbehörde. Dieser hege auf­grund von «jahrelangen Querelen» und «ausgetauschten Feindseligkeiten» im Rahmen seiner früheren Tätigkeit als Gerichtspräsident «im Amthaus Bern» sowie aus angeblichen Kontakten in der Jugend Antipathien gegen ihn, weshalb er von ihm nur «das Schlechteste und Schlimmste» zu er­warten habe (Beschwerde S. 6 f.). Es bestehe weiter der Anschein, Ober­richter B.________ habe das Verfahren gegen ihn an sich gerissen, um ihn «auf unglaubliche und nicht erdenkbare Art, fehlerhaft und unfair» zu er­niedrigen, ihn «zur Schnecke» zu machen und ihm «eins auszuwischen», was in der «völlig verfehlten Begründung» der angefochtenen Verfügung zum Ausdruck komme (Beschwerde S. 5 f.). – Soweit der Beschwerdefüh­rer damit eine Befangenheit des Vorsitzenden im Sinn von Art. 9 VRPG geltend machen will, ist die Rüge offensichtlich verspätet: Nach ständiger Recht­sprechung sind allfällige Ablehnungs- bzw. Ausstandsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen, ansonsten der Anspruch auf Ab­lehnung – dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsmiss­brauchs­verbot entsprechend – verwirkt (BVR 2005 S. 561 E. 4.1; VGE 2017/293/294 vom 14.5.2018 E. 3; vgl. auch BGE 141 III 210 E. 5.2, 136 I 207 E. 3.4). Dem Beschwerdeführer wurde am 6. Februar 2018 ei­gens Gelegenheit eingeräumt, allfällige Ausstandsgründe gegen den neuen Vor­sitzenden der Anwaltsaufsichtsbehörde zu nennen (act. 3B pag. 137), worauf er am 1. März 2018 ausdrücklich verzichtet hat (act. 3B pag. 153).

2.4.3 Am Rand macht der Beschwerdeführer überdies geltend, die Vor­instanz habe mit der Einleitung des Administrativverfahrens absichtlich ei­nen für ihn ungünstigen Zeitpunkt abgewartet, das Verfahren ungebührlich ver­schleppt und ihn auch sonst unfair behandelt. Eine Verletzung von ver­fahrensrechtlichen Bestimmungen oder Rechtsgrundsätzen ist indes auch in dieser Hinsicht weder ersichtlich noch dargetan.

2.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das vorinstanzlich Verfahren kor­rekt geführt worden ist. Die Vorinstanz hat weder das rechtliche Gehör noch andere Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt und von «Nichtig­keit» der Löschungsverfügung kann keine Rede sein. Die Be­schwer­de erweist sich im Hauptantrag als unbegründet.

3.

Zu prüfen ist der Eventualantrag, die angefochtene Löschungsverfügung (er­satzlos) aufzuheben.

3.1 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) regelt die persönlichen Voraussetzungen, die eine Anwältin bzw. ein Anwalt erfüllen muss, um in das kantonale Anwaltsregister eingetragen zu werden. Erfor­derlich ist insbesondere, dass keine strafrechtliche Verurteilung wegen Hand­lungen vorliegt, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisteraus­zug für Privatpersonen (Abs. 1 Bst. b). Anwältinnen und Anwälte, die eine der Eintragungsbedingungen nicht mehr erfüllen, werden im Register ge­löscht (Art. 9 BGFA; Art. 27 Abs. 1 KAG). Diese Regelung fusst auf dem Ge­danken, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und der Klient­schaft zerstört werden kann, wenn sie nicht alle Garantien hinsichtlich Serio­sität und Ehrenhaftigkeit bieten, welche die Ausübung des Anwaltsbe­rufs voraussetzt. Nur Straftaten, die sich auf mit der Anwaltstätigkeit unver­einbare Handlungen beziehen, sind relevant, wobei nicht erforderlich ist, dass eine solche Tat bei der Berufsausübung begangen worden ist, son­dern sie kann auch in einem rein privaten Rahmen vorgefallen sein. Beim Ent­scheid, ob die Handlung, die zur Verurteilung geführt hat, mit dem An­walts­beruf vereinbar ist oder nicht, verfügt die Aufsichtsbehörde über einen grossen Beurteilungsspielraum, hat aber den Verhältnismässigkeitsgrund­satz zu beachten. Damit ein vernünftiges Verhältnis zur Löschung im Re­gister besteht, müssen Taten einer gewissen Schwere vorliegen. Liegt al­lerdings eine Verurteilung wegen mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbaren Hand­lungen vor, muss die zuständige Behörde in Anwendung von Art. 9 BGFA zur Löschung schreiten, ohne dass sie diesbezüglich noch über ein Entschliessungsermessen verfügt (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 425 E. 6.1 [Pra 101/2012 Nr. 48]; Staehelin/Oetiker, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kom­mentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 8 N. 6 und N. 17 f.; Meier/ Reiser, in Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2010, Art. 8 N. 18 ff. und Art. 9 N. 6; Bohnet/Martenet, Droit de la profession d’avocat, 2009, N. 609 ff. und N. 613 ff.).

3.2 Als Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind und deswegen zu einer Löschung aus dem Anwaltsregister führen, zählen nach Lehre und Rechtsprechung jedenfalls schwere Straftaten, wie Delikte gegen Leib und Leben, sowie namentlich Vermögens- und Urkundendelikte (BGE 137 II 425 E. 6.1; BGer 2C_430/2013 vom 22.7.2013 E. 4.6, 2C_183/2010 vom 21.7.2010 E. 2.4 f., 2C_119/2010 vom 1.7.2010 E. 2.5, 2A.79/2005 vom 22.7.2005 E. 3.2; Staehelin/Oetiker, a.a.O., Art. 8 N. 20; Bohnet/Martenet, a.a.O., N. 613; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 305, je mit Hinweisen auch zum Folgenden). In Frage kommen aber auch andere Straftaten, die geeignet sind, das vom Gesetzgeber ge­schützte Vertrauen in den Anwaltsberuf zu beeinträchtigen, wie etwa De­likte gegen die Freiheit (Drohung, Nötigung), Delikte gegen die Rechts­pflege (Geldwäscherei, falsche Anschuldigung) und solche gegen die öf­fentliche Gewalt (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; BGE 137 II 425 E. 6.2; BGer 2C_226/2018 vom 9.7.2018 E. 4.2 f., 2C_430/2013 vom 22.7.2013 E. 4.6). Demgegenüber sind Delikte, denen eine heftige Gemütsbewegung zugrunde liegt, die eine spezielle Seelen­lage vorausset­zen oder bei denen die kriminelle Energie gering ist (z.B. mässige Ge­schwindigkeitsüberschreitung), eher mit dem Anwaltsberuf ver­einbar (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1; Staehelin/Oetiker, a.a.O., Art. 8 N. 22; Bohnet/Martenet, a.a.O., N. 615, je mit Hinweisen). Im Einzelfall kommt es namentlich auf die Natur der Verfehlung und die strafrechtlich geschützten Interessen an, wobei auch die Tatschwere sowie das Verhalten der Anwäl­tin bzw. des Anwalt während und nach der Tat zu berücksichtigen sind (vgl. Bohnet/Martenet, a.a.O., N. 610; Staehelin/Oetiker, a.a.O., Art. 8 N. 19). Das Bundesgericht hat jüngst die Löschung eines Anwalts aus dem An­walts­register als rechtmässig beurteilt, der wegen Drohung, Nötigung und Sach­beschädigung verurteilt worden war (BGer 2C_226/2018 vom 9.7.2018). Der Betroffene hatte einen Handwerker, der das von ihm ver­waltete Grundstück zur Ausführung von Arbeiten auf dem benachbarten Grund­stück überqueren wollte, verbal mit dem Tod bedroht und ihm Bau­material entrissen und beschädigt. Zudem hatte er der Nachbarin, die die Bau­arbeiten in Auftrag gegeben hatte, trotz Wegrecht während mehrerer Monate den Zugang zu ihrer Terrasse verwehrt (E. 4.2). Das Bundesgericht hat betont, dass es sich nicht um eine blosse Kleinigkeit handle, wenn ein Rechts­anwalt derartigen Straftaten gegen die Ehre, das Vermögen und ins­besondere die Freiheit begehe. Von jemandem, der beruflich mit der Wahrung der Interessen seiner Klientschaft betraut sei, werde erwartet, dass er persönliche Konflikte entweder gütlich löse oder den Rechtsweg be­schreite (E. 4.3).

3.3 Die Anwaltsaufsichtsbehörde ist zum Schluss gekommen, dass die Hand­lungen, wegen derer der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt worden ist, mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar seien. Er habe im Rah­men einer Auseinandersetzung mit einem Mieter dessen Privatsphäre und Rechte missachtet sowie mit Stringenz und Nachdruck über einen längeren Zeit­raum Selbstjustiz verübt. Zudem habe der Beschwerdeführer im Straf­verfahren keinerlei Einsicht gezeigt; seine Aussagen seien konstruiert, aus­weichend, beschönigend und zumindest teilweise auch widersprüchlich ge­wesen. Ferner habe er von vornherein aussichtslose Anträge gestellt. Seine Haltung und Argumentation im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ins­besondere hinsichtlich der beantragten Fristverlängerung (vgl. vorne E. 2.1), würden ebenfalls irritieren. Angesichts des Strafmasses sei die er­forderliche Tatschwere erreicht. Beim Beschwerdeführer ergebe sich das Bild einer Person, die sich selbstherrlich und teilweise mit illegalen Mitteln ihr Recht zu verschaffen suche und sich weder von der Polizei noch von den Behörden Einhalt gebieten lasse. Dem Beschwerdeführer fehle daher die Fähigkeit, als «Diener des Rechts» tätig zu sein (vgl. angefochtene Ver­fügung Ziff. 31-35).

3.4 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, lässt diese Beurtei­lung nicht rechtswidrig erscheinen:

3.4.1 Zunächst wirft er der Anwaltsaufsichtsbehörde vor, sie hätte sich zu den dem Strafurteil zugrunde liegenden Tathandlungen gar nicht äussern dürfen. Die entsprechenden Ausführungen in den Ziffern 27 bis 35 der an­gefochtenen Verfügung hätten im vorliegenden Verfahren «nichts zu su­chen». Die Beurteilung habe allein gestützt auf das BGFA zu erfolgen, gehe es doch nicht um eine Disziplinarmassnahme, sondern einzig um die per­sönliche Voraussetzung für die Berufsausübung gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b BGFA. Die Vorinstanz habe zusätzliche Voraussetzungen für den Ein­trag in das Anwaltsregister geschaffen, was unzulässig sei. Er fühle sich durch die besagten unnötigen Ausführungen, in denen die strafrechtlich be­urteilten Handlungen «genüsslich ausgebreitet» und interpretiert würden, «massiv verletzt» und erniedrigt (Beschwerde S. 10 ff.). – Der Beschwer­deführer übersieht, dass die Vorinstanz gehalten war, die Handlungen, die seiner strafrechtlichen Verurteilung zugrunde lagen, im Licht von Art. 8 Abs. 1 Bst. b BGFA zu würdigen (vgl. vorne E. 3.1). Sie kam deshalb nicht um­hin, das Verhalten des Beschwerdeführers mit Bezug auf dessen Eig­nung für den Beruf eines Rechtsanwalts zu erörtern. Soweit sie die Hand­lungen des Beschwerdeführers dabei negativ bewertete, liess sie sich von sach­lichen Überlegungen leiten und stützte ihre Kritik auf eine nachvoll­zieh­bare Würdigung der Umstände. Die fraglichen Erwägungen gehen we­der in Bezug auf ihren Umfang noch hinsichtlich ihres Inhalts über das hin­aus, was eine gewissenhafte Prüfung der zentralen Rechtsfrage des vor­instanzlichen Verfahrens erfordert hat. Von einer verletzenden oder herab­würdigen Behandlung der Person des Beschwerdeführers kann mithin keine Rede sein. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Anwaltsauf­sichts­behörde den Charakter des Verfahrens verkannt oder falsche bzw. in­existente Rechtsgrundlagen angewandt hätte.

3.4.2 Weiter macht der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss gel­tend, er habe sich keine Handlungen zu Schulden kommen lassen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren seien. Allerdings setzt er sich mit den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz nicht substantiiert ausein­ander. Diese sind denn auch nicht zu beanstanden: Die 2. Strafkammer des Obergerichts hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. November 2016 (act. 3B pag. 1 ff. [nachfolgend: Strafurteil]) wegen Haus­frie­dens­bruchs, mehrfacher Nötigung, Sach­entziehung und Hinderung einer Amts­handlung zu einer bedingten Geld­strafe von 105 Tagessätzen à Fr. 150.-- ver­urteilt. Der Verurteilung liegen zwei Sachverhalte zugrunde, die vom Beschwerdeführer nicht mehr in Frage gestellt werden: Beim ersten handelt es sich um eine Auseinan­der­setzung zwischen ihm und dem Mieter einer seiner Wohnungen. Der be­treffende Mieter hatte die Wohnung per 31. Oktober 2010 gekündigt und dem Beschwerdeführer einen Schlüssel ausgehändigt, damit er die Woh­nung Interessierten zeigen konnte. Am 29. August 2010 betrat der Be­schwer­deführer die Wohnung jedoch nicht zu einer Wohnungsbesichtigung, sondern ohne Berechtigung und veranlasste die sich dort allein aufhaltende Ehefrau des Mieters zum Verlassen der Wohnung. Dann wechselte er den Zylinder des Türschlosses aus, sodass weder der Mieter noch dessen Ehe­frau in die Wohnung gelangen konnten. Weiter hat der Beschwerdefüh­rer den gesamten Hausrat des Mieters zurückbehalten, sodass dieser in der Folge über Monate nicht über die ihm vorenthaltenen Sachen – ein­schliesslich wichtiger Dokumente (Reisepass, Diplome) – verfügen konnte, bis der Beschwerdeführer die Habseligkeiten am 16. März 2011 unter behördlichem Druck herausgeben musste (vgl. Strafurteil S. 9 ff., 19 ff. und 29). Den Strafverfolgungsbehörden gab der Be­schwerdeführer an, er habe Klopfgeräusche aus der Wohnung gehört und befürchtet, dass der Mieter seine Ehefrau misshandelt und ein­geschlossen habe; er habe die Frau befreien und durch Auswechseln des Zylinders der Wohnungstüre weiteres Übel verhindern wollen (vgl. Straf­urteil S. 11 f.). Diese Behauptun­gen fanden indes in der strafgerichtlichen Sachverhaltsfeststellung keine Stütze. Aus dem Strafurteil geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer weniger um die Ehefrau sorgte, als vielmehr den Mieter, mit dem er sich im Streit befand, zu einem Gespräch anhalten wollte (vgl. Strafurteil S. 9, 13 und 24). Der zweite sanktionierte Sachverhalt spielte sich am 10. Oktober 2010 im Restaurant … in… ab. Es wurde die Polizei auf­geboten, da der Beschwerdeführer mit einem anderen Gast (verbal) in Streit geraten war. Nachdem er von seinem Kontrahenten getrennt und nach draussen geführt worden war, ärgerte der Beschwerdeführer sich darüber, in der Kälte warten zu müssen. Er wollte sich deshalb entfernen, so­dass ihn der Polizeibeamte mit Gewalt zurückhalten und Unterstützung an­fordern musste (vgl. Strafurteil S. 13 ff. und 30 f.).

3.4.3 Das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers ist mit dem An­walts­beruf nicht vereinbar: Von einem Rechtsanwalt, der beruflich die Inter­essen Rechtssuchender wahrzunehmen hat, darf erwartet werden, dass er auch zur Wahrung seiner eigenen Interessen nur diejenigen Mittel einsetzt, die das Recht zur Verfügung stellt. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, tragen Anwältinnen und Anwälte eine Mitverantwortung für das korrekte Funktionieren des Rechtsstaats (vgl. vorne E. 3.3 bzw. ange­fochtene Verfügung Ziff. 19). Zwar hat das Bundesgericht die früher übliche Um­schreibung ihrer Aufgaben als «Diener des Rechts» relativiert. Anwäl­tinnen und Anwälte, die Rechtssuchende bei der Verfolgung ihrer subjekti­ven Rechtsschutzinteressen beraten und unterstützen, sind als Verfechter von Parteiinteressen aber auch heute noch gehalten, zur Verwirklichung der Rechtsordnung und zu einem geordneten Gang der Rechtspflege bei­zutragen, weshalb sie sich insbesondere keiner rechtswidrigen Mittel be­dienen dürfen (BGE 130 II 270 E. 3.2.2, 106 Ia 100 E. 6b; Walter Fellmann, a.a.O., Rz. 218 und 326 mit weiteren Hinweisen). Zudem sind die Anwäl­tinnen und Anwälte aufgrund ihrer besonderen Stellung zu einer gewissen Zu­rück­haltung verpflichtet und gehalten, bei Streitigkeiten einer Eskalation ent­gegenzuwirken (BGE 130 II 270 E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer hat mit seinen Handlungen ein Verhalten an den Tag gelegt, das diesen Anforde­rungen in keiner Weise gerecht wird. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er im Streit mit seinem Mieter eine gütliche Einigung anzustreben versucht oder allenfalls seine Ansprüche auf dem Prozessweg geltend macht (vgl. BGer 2C_226/2018 vom 9.7.2018 E. 4.3). Stattdessen hat er den beste­henden Konflikt wesentlich verschärft, indem er seine Interessen selbst­herrlich und unter Einsetzung von illegalen Druckmitteln durchzusetzen ver­suchte. Deshalb bestehen erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdefüh­rer bereit (oder in der Lage) ist, sich in Konfliktsituationen an die Rechts­ordnung zu halten. Das Auftreten des Beschwerdeführers gegenüber dem Po­li­zeibeamten im Restaurant … weckt sodann Bedenken hinsichtlich seines Umgangs mit den Behörden. Seine Eingaben vor der Vorinstanz und beim Verwaltungsgericht legen den Schluss nahe, dass er grundsätz­lich Mühe damit bekundet, staatliche Autoritäten anzuerkennen und sich ständig ungerecht behandelt fühlt. Seine Handlungen, die als Delikte gegen die Freiheit (Nötigung, Hausfriedensbruch) und gegen das Vermögen (Sach­entziehung) sowie gegen die öffentliche Gewalt (Hinderung einer Amts­handlung) bestraft wurden, sind insgesamt mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar. Die Vorinstanz hat mithin zu Recht erkannt, dass der Beschwer­de­führer ein strafrechtlich relevantes Verhalten an den Tag gelegt hat, das gemäss Art. 9 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. b BGFA zur Löschung im Anwaltsre­gister führen muss.

3.5 Auch die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b BGFA sind erfüllt: Das Strafurteil vom 28. November 2016 ist am 12. Ja­nuar 2017 eröffnet worden und am 23. Februar 2017 in Rechtskraft er­wachsen (vgl. Beschwerdevernehmlassung S. 1). Die mit einer zweijähri­gen Probezeit ausgesprochene Strafe (vgl. Strafurteil S. 42) muss also heute nach wie vor im Strafregisterauszug für Privatpersonen erscheinen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b BGFA sowie Art. 371 Abs. 3bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), was der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt. Die angeordnete Löschung aus dem Anwaltsregister hält daher der Rechtskontrolle stand, womit sich auch der Eventualantrag als unbe­gründet erweist.

4.

Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich mit einem Subeventualantrag, für das vorinstanzliche Verfahren seien ihm keine Kosten aufzuerlegen bzw. die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten seien auf höchsten Fr. 1'000.-- festzusetzen. Die Vorinstanz habe sich fälschlicherweise auf Art. 35 KAG gestützt, der die Kostenauflage im Disziplinarverfahren regle und deshalb hier keine Anwendung finde. Ohnehin seien die Verfahrens­kosten massiv zu reduzieren, da die Vorinstanz mit ihren überflüssigen Aus­führungen betreffend Straftraten (Ziff. 27-35 der angefochtenen Verfü­gung) grösstenteils unnötigen Aufwand betrieben habe. – Diese Rügen ver­fangen nicht: Zunächst sind die beanstandeten Erwägungen der Vor­instanz weder unnötig noch unrichtig (vgl. vorne E. 3.4.1). Weiter trifft zwar zu, dass Art. 35 KAG, den die Vorinstanz im Übrigen lediglich analog an­ge­wendet hat, die Kostenverlegung im Disziplinar- und nicht im Administra­tiv­verfahren regelt. Die Verfahrenskosten sind allerdings auch gemäss dem für Letzteres einschlägigen Art. 29 KAG dem Beschwerdeführer aufzuerle­gen, sind doch nach dieser Bestimmung die Kosten für das Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde von der betroffenen Anwältin bzw. dem be­troffenen Anwalt zu tragen. Dies ist nicht zu beanstanden. Es entspricht dem allgemeinen Grundsatz der bernischen Verwaltungsrechtspflege, wo­nach dem Verursacherprinzip entsprechend Aufwand regelmässig zu be­zahlen hat, wer ihn verursacht (VGE 2016/360 vom 28.7.2017 E. 2.1, 2016/281 vom 8.3.2017 E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 107 N. 1). Gleiches gilt für die Höhe der Verfahrenskosten, für die die Verord­nung vom 25. Oktober 2006 über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbe­hörde (GebV AB; BSG 168.461) massgebend ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 KAG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Bst. b Ziff. 2 GebV AB beträgt die Pau­schalgebühr für eine Löschung im Anwaltsregister, die nicht auf eigenen Antrag oder infolge Todes erfolgt, zwischen 1000 und 5000 Taxpunkten, wobei zurzeit ein Taxpunkt einem Franken entspricht (Art. 2 Abs. 2 GebV AB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr bewegt sich mithin an der untersten Grenze des Gebührenrahmens. Das Verwaltungs­gericht auferlegt sich in Bezug auf Bestimmung und Verlegung von Verfah­rens- und Parteikosten praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung und bil­ligt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beur­teilungs- und Ermessensspielraum zu; es greift nur dann ein, wenn die Vor­instanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BVR 2014 S. 508 [VGE 2013/433 vom 15.7.2014] nicht publ. E. 3.6, 2004 S. 133 E. 1.3; zu­letzt VGE 2018/22 vom 3.7.2018 E. 1.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 15 und Art. 104 N. 7). Derartige Rechtsfehler sind hier weder ersichtlich noch geltend gemacht. Damit erweist sich auch der Sub­eventualantrag als unbegründet.

5.

Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzu­weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

bar registerlawyer disciplinecriminal convictionright to be heardrecusaldeletionproportionalityprocedural costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint had to be dismissed for alleged procedural defects, including violations of the right to be heard and bias.

Decisione estratta

No procedural defect was established; the authority allowed sufficient opportunity to comment, the signature was valid, and any bias objection was waived.

Motivazione estratta

The time extension request was assessed within the authority's discretion; the appellant failed to credibly substantiate the claimed long absence; he was repeatedly able to file submissions and the authority considered them. The challenge to the chairman was late because recusal grounds must be raised immediately after discovery.

Questione giuridica chiave

Whether the criminal conviction required deletion from the bar register under the lawyers' act.

Decisione estratta

Yes. The conduct underlying the conviction was incompatible with the profession of lawyer and met the statutory conditions for deletion.

Motivazione estratta

The acts showed self-help, disregard of private and public rights, and disrespect for authorities. Offences against freedom, property and public authority can be incompatible with the legal profession, especially given the seriousness and the appellant's conduct during and after the events. Because the conviction still appeared in the criminal record extract, deletion was mandatory.

Questione giuridica chiave

Whether the procedural costs before the authority had to be waived or reduced.

Decisione estratta

No. The costs were properly imposed on the lawyer and the amount was within the applicable fee range.

Motivazione estratta

The administrative procedure costs are borne by the affected lawyer; the fee was at the low end of the prescribed tariff and no reviewable abuse of discretion was shown.

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