Building permit upheld despite objections on access, setbacks, noise

100 2017 352Tribunale amministrativo3 ott 2018Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Bern Administrative Court dismissed a neighbor’s appeal against a building permit for a single-family house and demolition of a small structure in Zollikofen. It rejected complaints about the right to be heard, access over a private right of way, a privacy screen, setback exceptions, wastewater capacity, fire safety, and heat-pump noise. The court held that internal expert site inspections did not require party participation, that the easement covered the access despite requested exceptions, and that the project was not shown to cause unlawful emissions or inadequate servicing. The appellant had to bear court costs and pay party compensation.

Massima Omnilex

Art. 7, 26 BauG; Art. 3, 4 BauV; Art. 21-24, 79, 80, 108 VRPG; Art. 738 ZGB; Art. 11, 25 USG; Art. 40, Anhang 6 LSV; Art. 3, 6, 7, 8 FFG, Art. 2, 4, 13 FFV: In building-permit proceedings, the authority examines only public-law compliance; private-law disputes, in particular easements and contractual covenants, are relevant only where planning law itself makes civil-law prerequisites decisive. Internal inspections by specialist offices for advisory reports are not official hearings requiring party participation, provided the parties can comment on the reports. A setback exception may be granted where special circumstances justify it and no overriding public or private interests are harmed; a mere reduction of distances does not yet amount to an impermissible norm correction. For noise from heat pumps, the precautionary principle requires a case-by-case assessment of technically and economically reasonable further measures; specialist guidance may assist the assessment, but the decisive factor remains the concrete project and its location.

Testo completo

100.2017.352U

KEP/WEB/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 3. Oktober 2018

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Ringgenberg

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

B.________ und C.________ vertreten durch Fürsprecher**…**

Beschwerdegegnerschaft 1

Einwohnergemeinde Zollikofen Baubewilligungsbehörde, Wahlackerstrasse 25, 3052 Zollikofen

Beschwerdegegnerin 2

und

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Baubewilligung für Neubau eines Einfamilienhauses und Ab­bruch eines kleinen Gebäudes (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Ener­gie­direktion des Kantons Bern vom 27. November 2017; RA Nr.110/2017/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2018, Nr. 100.2017.352U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

B.________ und C.________ reichten am 25. April 2014 ein Bauge­such ein für den Neubau eines Einfamilienhauses und den Abbruch eines klei­nen Gebäudes auf Parzelle Zollikofen Gbbl. Nr. 1________. Das Grundstück liegt in der Wohnzone W2. Gegen das Bauvorhaben und das nachträglich publizierte Ausnahmegesuch für das Unterschreiten des Gebäudeabstands er­hob A.________ Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 15. De­zem­ber 2016 erteilte die Einwohnergemeinde (EG) Zollikofen die Baubewilli­gung unter Gewährung der vorerwähnten Ausnahme und wies die Ein­spra­che ab.

B.

Hiergegen führte A.________ am 20. Januar 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Mit Ent­scheid vom 27. November 2017 ergänzte die BVE den Gesamtentscheid vom 15. De­zember 2016 mit der Auflage, der Dachabschluss der auf Par­zelle Zollikofen Gbbl. Nr. 2________ stehenden Garage sei mit einer genügenden Ab­sturzsicherung zu versehen. Im Übrigen wies sie das Rechtsmittel ab, so­weit sie darauf eintrat.

C.

Dagegen hat A.________ am 22. Dezember 2017 Verwaltungsge­richts­beschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Ent­scheid sei aufzuheben und die Bau-, Abbruch- und Ausnahmegesuche seien abzuweisen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

B.________ und C.________ sowie die EG Zollikofen beantragen mit Beschwerdeantworten vom 28. März 2018 bzw. 15. Januar 2018, die Be­schwerde sei abzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2018 schliesst die BVE ebenfalls auf Beschwerdeabweisung.

Auf gemeinsamen Antrag von A.________ sowie B.________ und C.________ war das Verfahren vorübergehend sistiert.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­genom­men und ist laut Grundbuch Alleineigentümer der Parzellen Zollik­ofen Gbbl. Nrn. 3________, 4________ und 5________, welche entweder direkt an das streitbe­trof­fene Grundstück angrenzen oder sich in unmittelbarer Nähe dazu befin­den (Auszüge aus dem Grundstück-Informationssystem des Kantons Bern [GRUDIS] vom 21.6.2018). In seiner Eigenschaft als direkter Nachbar ist er da­her durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 8.1 einzutreten.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Es auferlegt sich al­lerdings insoweit Zurückhaltung, als für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen ver­fügt wie die (kantonalen und kommunalen) Verwaltungsbehörden mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2014 S. 451 E. 1.3, 2010 S. 411 E. 1.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3 und 9).

2.

Die Bauparzelle Nr. 1________ weist eine Fläche von 359 m2 auf (GRUDIS-Aus­zug vom 24.7.2018) und wird begrenzt durch die Kirchlindachstrasse mit dem dahinterliegenden Buchsiwald im Norden, die überbaute Parzelle Nr. 2________ im Süden, den Waldheimweg (Parzelle Nr. 3________) im Westen und die eben­falls bereits überbaute Parzelle Nr. 6________ im Osten. Der Neubau soll an der östlichen Grenze des Baugrundstücks errichtet und an das auf der Nach­barparzelle Nr. 6________ stehende Gebäude angebaut werden (Grund­buch­plankopie vom 15.7.2014, act. 3C Register 9). Projektiert ist ein Ein­familienhaus mit zwei Vollgeschossen und einem Attikageschoss. Auf der Nord­seite des Hauses ist ein externes Treppenhaus geplant, welches kei­nen Zugang zum Neubau aufweist, sondern zum Obergeschoss und dem noch nicht erstellten Attikageschoss des Gebäudes auf Parzelle Nr. 6________. Südlich des neuen Hauses ist ein Gartensitzplatz vorgesehen (Plan Grund­riss, Schnitte und Fassaden vom 9.7.2014, act. 3C Register 9, auch zum Folgenden). An der Grenze zur Parzelle Nr. 6________ soll in Verlängerung der öst­lichen Fassade des Neubaus entlang dieses Gartensitzplatzes ein 1,8 m hoher Sichtschutz entstehen. Das begrünte Dach des davor und gegenüber dem Baugrundstück unterirdisch liegenden Autounterstands auf Parzelle Nr. 2________ wird die Bauherrschaft als Garten nutzen können (GRUDIS-Auszug vom 24.7.2018; Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom 16.9.2010, act. 3B Ein­sprachebeilage 8, S. 14 f.). – Die Vorinstanz hat erwogen, das Bauvor­haben bedürfe einzig einer zusätzlichen Auflage betreffend Absturzsiche­rung entlang des Dachabschlusses der Garage, ansonsten sei es rechts­kon­form und könne bewilligt werden (angefochtener Entscheid E. 17c und 30a).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. So hätten im vorinstanzlichen Verfahren das Amt für Land­wirtschaft und Natur (LANAT) am 24. Mai 2017 bzw. im Baubewilli­gungsverfahren das Amt für Wald (KAWA) am 27. August 2015 einen Au­gen­schein ohne Ankündigung und in Abwesenheit der Parteien durchge­führt. Da während dieser Augenscheine Feststellungen hinsichtlich des ent­scheid­relevanten Sachverhalts getroffen worden seien, hätte den Betei­ligten die Teilnahme ermöglicht werden müssen. Zudem sei kein Protokoll er­stellt worden. Die an den Augenscheinen gewonnenen Erkenntnisse seien folglich nicht verwertbar (Beschwerde S. 9 ff.). – Die Vorinstanz hat erwogen, es habe sich um amtsinterne Besichtigungen durch Fachstellen ge­handelt, an denen kein Anspruch auf Teilnahme bestehe. Zudem habe der Beschwerdeführer während des Verfahrens ausreichend Gelegenheit er­halten sich zu den Fachberichten zu äussern (angefochtener Entscheid E. 3i und 27e).

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfah­rensgarantie (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Er vermittelt unter anderem das Recht, von der Behörde angehört zu werden, bevor diese verfügt oder entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VRPG). Weiter sind die Par­teien berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenschei­nen teilzunehmen, Personenbefragungen beizuwohnen und um Beantwor­tung von Ergänzungsfragen zu ersuchen (Art. 22 VRPG). Ausserdem ha­ben sie das Recht, zum Ergebnis eines Beweisverfahrens Stellung zu nehmen (Art. 24 VRPG). Der Anspruch der Parteien gehört zu werden be­steht gemäss dem Wortlaut von Art. 21 VRPG lediglich gegenüber der verfügenden bzw. entscheidenden Behörde. Anderes gilt für eine im Zu­sammenhang mit der Erstattung eines Amtsberichts vorgenommene Orts­besichtigung durch eine beauftragte Fachstelle. Dabei handelt es sich nicht um einen Augenschein, welcher der Feststellung des Sachverhalts zuhan­den der entscheidenden Behörde dient und deshalb dieser selbst zuzu­rechnen ist. Beschafft sich eine Fachstelle nur die für die Abgabe ihrer Fachmeinung dienlichen Kenntnisse der Örtlichkeiten, so muss sie deshalb die Parteien nicht beiziehen (BVR 1994 S. 20 E. 2b; VGE 20225 vom 5.3.1998 E. 2c; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 22 N. 3). Insoweit hat die BVE eine Gehörsverletzung zu Recht verneint. Der Beschwerdefüh­rer konnte sich zudem gegenüber der BVE hinreichend zum Fachbericht und damit zum Ergebnis der Besichtigung durch das LANAT äussern, was er auch getan hat (Eingabe vom 9.5.2017, act. 3A pag. 85; Schlussbemer­kungen vom 7.9.2017, act. 3A pag. 138 ff.). Gleiches gilt für das Baubewil­ligungsverfahren hinsichtlich des Berichts des KAWA (Schreiben der Ge­meinde vom 9.12.2015, act. 3B pag. 49; Eingabe vom 29.1.2016, act. 3B pag. 44). Folglich liegt auch unter diesem Aspekt keine Verletzung des An­spruchs auf rechtliches Gehör vor, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die geplante Stras­sener­schliessung des Baugrundstücks über den in seinem Eigentum ste­hen­den Waldheimweg (Parzelle Nr. 3________) werde von der bestehenden Dienst­barkeit nicht erfasst. – Nach Art. 7 Abs. 1 BauG dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig be­reits bei Baubeginn, genügend erschlossen sein wird. Erschliessungs­an­lagen auf fremdem Grund müssen rechtlich sichergestellt sein (Art. 3 Abs. 1 der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]), was nach Art. 4 Bst. c BauV der Fall ist, wenn ein für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verbindlicher Plan (Überbauungsplan, Strassenplan) be­steht oder das Recht zur Erstellung und Erhaltung der Anlagen vor dem Bau­entscheid vereinbart ist; die benötigten Rechte müssen bei Baubeginn er­worben sein. Mit dieser Bestimmung soll gewährleistet werden, dass die Er­schliessung, nachdem ein Bauvorhaben bewilligt und erstellt worden ist, auch tatsächlich auf Dauer Bestand hat (BVR 2004 S. 412 E. 3.1, 1990 S. 374 E. 2a).

4.2 Gemäss Art. 2 BauG hat die Baubewilligungsbehörde in erster Linie festzustellen, ob ein ihr vorgelegtes Bauvorhaben mit den öffentlich-rechtli­chen Rechtsregeln und insbesondere mit der Bau- und Planungsgesetzge­bung übereinstimmt. Dies bedeutet, dass sie einem Baugesuch zu entspre­chen hat, wenn dieses die formellen Voraussetzungen erfüllt und dem öf­fentlich-rechtlichen Baupolizeirecht, den Vorschriften über Raumplanung und Umweltschutz sowie weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht, ungeachtet allfälliger Privatrechte wie z.B. Dienstbarkeiten. Der Grundsatz der strikten Trennung zwischen Privat- und Verwaltungs­recht wird gemäss herrschender Lehre und Praxis nur in zwei Fällen durchbrochen: Einerseits ist das Zivilrecht zu berücksichtigen, wenn die Bauherrschaft auf fremdem (oder gemeinschaftlichem) Boden baut, ande­rerseits, wenn die Baugesetzgebung wie hier zur Sicherung einer über fremden Boden führenden Zufahrt privatrechtliche Tatbestände voraussetzt oder ausdrücklich als massgebend erklärt (BVR 2004 S. 412 E. 3.2, 2003 S. 385 E. 4a f. mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 2 N. 1 ff.).

4.3 Zugunsten des Baugrundstücks und zulasten der Strassenparzelle ist eine Dienstbarkeit mit der Bezeichnung «Wegrecht» im Grundbuch ein­getragen (vgl. GRUDIS-Auszüge der Parzellen Nrn. 3________ und 1________). – Den rechtlichen Rahmen für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienst­barkeit bildet vorab Art. 738 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), woraus die Rechtsprechung eine Stufenordnung ableitet. Aus­gangspunkt ist der Wortlaut des Grundbucheintrags (Abs. 1). Enthält der Grundbucheintrag lediglich ein Stichwort, wie z.B. Quellen-, Weg- oder Grenzbaurecht, ist er in der Regel zu rudimentär, als dass sich Rechte und Pflichten aus ihm deutlich ergäben. Wenn der Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden, d.h. auf den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB) und Bestandteil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2 ZGB; BGE 137 III 444 E. 3.1 und 3.3 mit Hinweis auf BGE 128 III 169 E. 3a; BVR 2004 S. 412 E. 3.3 f.; VGE 2013/431 vom 1.10.2014 E. 4.3.1, 2013/133 vom 3.10.2013 E. 4.2, 21463 vom 11.3.2003 E. 3c/bb).

4.4 Da sich im vorliegenden Fall der genaue Inhalt und Umfang des Wegrechts nicht aus dem Grundbucheintrag selbst ergibt, ist für die Ausle­gung auf den Begründungsakt zurückzugreifen. Dem Dienstbarkeitsvertrag vom 15. Juli 1985 ist die Einschränkung zu entnehmen, dass das Fuss- und Fahrwegrecht nur insoweit beansprucht werden könne, als zukünftige Bauvorhaben den baurechtlichen Bestimmungen der Erlasse der EG Zollik­ofen und den kantonalen und eidgenössischen Gesetzen entsprächen (act. 3B Einsprachebeilage 5, Ziff. 3). – Der Beschwerdeführer macht gel­tend, nach dem Wortlaut der Vertragsbestimmung seien nur «normale» Bauten von der Dienstbarkeit erfasst, das heisst solche, die keiner Aus­nahmebewilligungen bedürften. Die Bauherrschaft benötige aber verschie­dene, teils spezialgesetzliche Ausnahmen von Abstandsvorschriften (Wald-, Gebäude- und Grenzabstand), weshalb sie den Waldheimweg nicht zur Er­schliessung ihres Grundstücks benutzen dürfe (Beschwerde S. 12 ff.).

4.5 Dem ist nicht zuzustimmen: Wie die Vorinstanz zutreffend ausge­führt hat (angefochtener Entscheid E. 19c), lässt sich dem Dienstbarkeits­vertrag nicht entnehmen, dass das Wegrecht nicht auch Bauvorhaben er­fassen sollte, die eine Ausnahmebewilligung beanspruchen, denn auch Aus­nahmetatbestände sind Teil der baurechtlichen Bestimmungen. Dabei spielt keine Rolle, ob eine oder mehrere Ausnahmebewilligungen erteilt wurden und ob sich diese auf das BauG oder einen Spezialerlass stützen, da auch Spezialerlasse, wozu bspw. das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) gehört, im Baubewilli­gungsverfahren zu berücksichtigen sind (vorne E. 4.2). Daher ist zusam­men mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Erschliessung des Bau­grundstücks über den Waldheimweg von der Dienstbarkeit erfasst und so­mit zulässig ist.

4.6 Der Beschwerdeführer rügt ferner weitere Verletzungen zivilrechtli­cher Bestimmungen. Er macht zunächst geltend, das externe Treppenhaus gehöre gemäss dem sachenrechtlichen Akzessionsprinzip vollständig zur Parzelle Nr. 6________, da es ausschliesslich dem darauf stehenden Gebäude dienen soll. Dieses rage demzufolge auf die Bauparzelle hinüber, weshalb ein grundbuchlich eingetragenes Überbaurecht erforderlich sei (Be­schwerde S. 8). – Die Bauherrschaft baut das externe Treppenhaus auf eigenem Boden, weshalb unabhängig von der geplanten Nutzung kein Überbaurecht erforderlich ist. Demnach ist, wie die Vorinstanz zu Recht er­kannt hat (angefochtener Entscheid E. 9c), die zivilrechtliche Zulässigkeit im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. vorne E. 4.2). Soweit der Be­schwerdeführer zudem verschiedene Verletzungen des Kauf- und Dienstbarkeitsvertrags vom 16. September 2010 zwischen der Bauherr­schaft und der Eigentümerschaft der Parzellen Nrn. 2________ und 6________ (act. 3B Einsprachebeilage 8) rügt (Nutzung Treppenhaus, Erstellung Korridor, Be­schwerde S. 8 f.), haben die geltend gemachten Vertragsverletzungen kei­nen Einfluss auf die Erteilung der Baubewilligung und sind demnach unbe­achtlich.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, der geplante Sichtschutz verletze privatrechtliche Abstandsvorschriften des Gesetzes vom 28. Mai 1911 be­treffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1), die ins Baureglement der EG Zollikofen vom 2. Dezember 2001 (GBR) übernommen worden seien. Im Kauf- und Dienstbarkeitsver­trag vom 16. September 2010 habe sich die Bauherrschaft verpflichtet, an der gemeinsamen March zur Parzelle Nr. 6________ ausser Gebüsch keinen Sicht­schutz zu erstellen (act. 3B Einsprachebeilage 8, S. 17). Daher fehle es an der nachbarlichen Zustimmung zum Näherbau, weshalb der Sicht­schutz den gesetzlichen Grenzabstand einhalten müsse (Beschwerde S. 5 ff.).

5.2 Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nut­zungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusser­lich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt be­einträchtigen (Art. 1a Abs. 1 BauG). Keiner Baubewilligung bedürfen ge­ringfügige Bauvorhaben (Art. 1b Abs. 1 BauG), wozu kleine Nebenanlagen wie mobile Einfriedungen oder kurze Sichtschutzwände bis zu 2 m Höhe zählen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Dekrets vom 22. März 1994 über das Bau­bewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Mass­stab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit deren Rea­lisierung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse an der Öffentlichkeit oder der Nachbarschaft an einer vorgängigen Kontrolle besteht (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 10). In dem Sinn präzisieren die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) und die BVE, dass Sichtschutz­wände mit einer Maximalhöhe von 2 m bis zu einer Länge von 4 m bewilli­gungsfrei sind (Bernische Systematische Information Gemeinden [BSIG] Nr. 7/725.1/1.1, Weisung vom 15.1.2013 betreffend baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Art. 1b BauG [nachfolgend: BSIG-Weisung], S. 6, ein­sehbar unter: <www.jgk.be.ch>, Rubriken «Baubewilligun­gen/Baubewilligungsverfahren/Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen»). Die BSIG-Weisung soll als sog. Verwaltungsverordnung (vgl. VGE 2016/44 vom 19.8.2016 E. 5.4, 2015/1 vom 15.6.2015 E. 4.4) eine einheitliche, gleich­mässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen und die Erfahrung sowie das Wissen bewährter Fachstellen wiedergeben. Ver­waltungsverordnungen sind grundsätzlich für die Vollzugsbehörden, nicht jedoch für die Verwaltungsjustizbehörden verbindlich. Da Letztere nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis der Vollzugsbehörden abwei­chen sollen, haben sie bei ihren Entscheidungen die in den Verwaltungs­ver­ordnungen vorgenommenen Gesetzesauslegungen zu berücksichtigen, so­weit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massge­benden Bestimmung zulassen (VGE 2011/76 vom 26.7.2011, in URP 2012 S. 270 E. 2.2).

5.3 Der strittige Sichtschutz ist gemäss Plan Grundriss, Schnitte und Fassaden vom 9. Juli 2014 1,8 m hoch und 4,08 m lang (act. 3C Regis­ter 9). Er überschreitet damit die Länge gemäss BSIG-Weisung zwar knapp. Da er aber die gesetzlich vorgeschriebene Höhe von 2 m nicht aus­schöpft, ist er nicht bewilligungspflichtig. Demnach kann offengelassen werden, ob die privatrechtlichen Abstandsvorschriften des EG ZGB – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – ins öffentliche Recht übernom­men wurden. Auch ist die zivilrechtliche Zulässigkeit des Sichtschutzes im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. vorne E. 4.2).

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, indem das Bauvorhaben ge­genüber dem Garagengebäude auf Parzelle Nr. 2________ den vorgeschriebe­nen Gebäudeabstand von 17 m (Art. 85 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 Satz 1 und Art. 53 Abs. 2 und 3 GBR) um 13 m unterschreite, werde das Institut der Ausnahmebewilligung seines Inhalts entleert (Beschwerde S. 13 ff.). Er macht demnach sinngemäss geltend, die Ausnahmeerteilung laufe auf eine Norm­korrektur hinaus.

6.2 Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften können gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Inter­essen beeinträchtigt werden (Art. 26 Abs. 1 BauG). Ausnahmen dürfen über­dies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausge­glichen werden (Art. 26 Abs. 2 BauG). Jede Ausnahme stellt ein Korrektiv zur gesetzlichen Regelordnung dar. Sie hat zum Zweck, die gesetzliche Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit sowie der Rechtsgleichheit die tatsächlichen Verhältnisse generalisierend erfasst, einzelfallgerecht zu ver­feinern. Die Gewährung eines Dispenses soll es ermöglichen, ausge­sprochene Unbilligkeiten und Unzweckmässigkeiten zu vermeiden, die sich bei strikter Anwendung der Bauvorschriften im Einzelfall ergeben könnten. Es müssen somit spezielle, vom Normfall abweichende Umstände vorlie­gen. Dies können alle wesentlichen Interessen sein, die sich auf Zweck, Umfang oder Gestaltung eines Bauvorhabens beziehen (BVR 2008 S. 385 E. 4.2.1, 2006 S. 145 E. 5.1, 2005 S. 156 E. 4.2 und 4.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 4). Von einer eigentlichen (unzulässigen) Normkor­rektur kann erst dann gesprochen werden, wenn eine solche Ausnahme systematisch oder für ein grösseres Gebiet erteilt wird oder aus Gründen der Rechtsgleichheit erteilt werden müsste. Die Grenze liegt dort, wo mit inhaltlich weit reichenden Ausnahmen die Grundordnung völlig durchlöchert und faktisch eine neue Ordnung geschaffen würde (BVR 2003 S. 534 E. 5.5, 2000 S. 268 E. 2b mit Hinweisen).

6.3 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass das Grundstück nicht bebaubar wäre, müsste die Bauherrschaft sämtliche Abstandsvorschriften einhalten, da nur wenige m2 Land verbleiben würden. Es ist dem Be­schwer­deführer zwar zuzustimmen, dass die Bauherrschaft diesen Um­stand im Zeitpunkt des Landerwerbs wohl kannte. Da es sich bei der be­troffenen Parzelle aber um ein Grundstück in der Bauzone handelt, durfte sie grundsätzlich damit rechnen, gestützt auf diesen Umstand bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Ausnahme zum Unterschreiten der reglementarischen Abstände zu erhalten. Weiter stehen dem Näherbau keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegen, was vom Beschwer­deführer auch nicht geltend gemacht wird. Insbesondere sind keine wohn­hygienischen Interessen der Nachbarinnen oder Nachbarn betroffen, da es sich bei der Baute auf Parzelle Nr. 2________ um eine unbewohnte Garage han­delt, die vom strittigen Bauvorhaben aus gesehen unterirdisch liegt. Aus diesem Grund ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch nicht hinderlich, dass der reglementarische Gebäudeabstand um rund drei Viertel unterschritten wird. Weiter wurden weder systematisch noch für ein grösseres Gebiet Ausnahmebewilligungen erteilt, so dass die Ausnahme das Konzept der Gebäudeabstandsvorschriften nicht aus den Angeln hebt und demnach nicht auf eine unzulässige Normkorrektur hinausläuft. Dem­nach hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass eine Verweigerung der Aus­nahmebewilligung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde (ange­fochtener Entscheid E. 10g ff.).

7.

7.1 Der Beschwerdeführer rügt zudem, das Baugrundstück sei abwas­ser­technisch ungenügend erschlossen. – Die Grundstücksentwässerung der Bauparzelle soll über die bestehende Abwasserleitung auf Parzelle Nr. 3________ (Waldheimweg) erfolgen. Die Vorinstanz hat hierzu gestützt auf eine Berechnung der Gemeinde erwogen, die fragliche Abwasserleitung weise genügend Kapazitätsreserven auf, um die Abwässer der Neubaute aufzunehmen. Weiter habe die Gemeinde, die systematisch alle gemelde­ten oder selber festgestellten Rückstaufälle der Abwasserentsorgung er­fasse, keine Kenntnis von Rückstauproblemen bezüglich der in Frage ste­henden Abwasserleitung (vgl. dazu Stellungnahme der Gemeinde vom 4.9.2015, act. 3C pag. 4). Zudem lege der Beschwerdeführer keine Unter­lagen vor, um die von ihm behaupteten Wassereintritte zu belegen. Daher sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die geplante Entwässerung nachteilig auf den Beschwerdeführer auswirken sollte (angefochtener Entscheid E. 20c).

7.2 Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, die Kapazitäten der fraglichen Abwasserleitung würden bereits vollständig genutzt und diese vermöge die Abwässer der Neubaute nicht auch noch aufzunehmen. So be­stünden bereits heute Rückstauprobleme in umliegenden Häusern. Weiter habe die Vorinstanz ihre Kognition überschritten, indem sie von ihm Dokumente zu den Wassereintritten verlangt habe, obwohl er diese zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht belegen könne. Vielmehr hätte die Vor­instanz vor dem Hintergrund der mehrfach gerügten mangelnden Abfluss­leistung der Abwasserleitung und der Rückstauprobleme eigene Sachver­halts­abklärungen vornehmen müssen und sich nicht damit begnügen dür­fen, theoretische Berechnungen anzustellen, die im Übrigen fehlerhaft seien, da sie die Sickerleitung auf Parzelle Nr. 6________ nicht berücksichtigten (Be­schwerde S. 16 f.).

7.3 Eine Baute ist genügend erschlossen, wenn vorschriftsgemässe Ein­richtungen zur Versorgung mit Wasser und Energie und zur Beseitigung des Abwassers bestehen (Art. 7 Abs. 2 Bst. b BauG; vgl. vorne E. 4.1). Die Be­hörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersu­chungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind gehalten, den rechtser­heblichen Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig abzuklären (sog. Beweisführungslast). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Pflicht der Parteien begrenzt, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (sog. Mitwirkungs­pflicht; Art. 20 Abs. 1 VRPG; BVR 2016 S. 65 E. 2.3, 2013 S. 311 E. 5.4, je mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 1 und 4).

7.4 Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach die Ab­fluss­leistung der fraglichen Abwasserleitung ungenügend sein sollte. Die Ge­meinde führt vielmehr aus, in ihrem Archiv seien keine Meldungen zu Rück­stauproblemen vorhanden und die betreffende Kanalisationsleitung weise genügend Kapazitätsreserven auf, um die Abwässer der Neubaute auf­zunehmen. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Angaben der Gemeinde unrichtig sein sollten, weshalb grundsätzlich darauf abzu­stellen ist (vorne E. 1.3). Für die Berechnung der Kapazitätsreserven, wel­che im Übrigen auch für die Aufnahme des Abwassers aus der Sickerlei­tung auf Parzelle Nr. 6________ ausreichen würden, sollte dieses nicht bereits beim Regenwasser-Abfluss der fraglichen Parzelle berücksichtigt worden sein, kann demnach auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Ent­scheid verwiesen werden (E. 20c). Der Beschwerdeführer stützt seine Rüge einzig auf mehrere Eingaben der Eigentümerschaft der Parzellen Nrn. 7________ und 8________, womit diese für das aktuelle und ein Vorgängerprojekt Rechts­verwahrungen anmeldete und ausführte, ihr Keller sei bei starken Regen­fällen wegen eines Rückstaus aus der Kanalisation bereits mehrmals über­flutet worden (vgl. Schreiben vom 29.8.2011 und 2.4.2012, act. 3B pag. 44 Einsprachebeilagen 17 und 18, sowie vom 30.1.2015, act. 3C pag. 74). Sie ging dabei aber nicht auf die genauen Umstände ein, insbe­sondere sind weder die Daten bekannt, an denen die angeblichen Überflu­tungen stattgefunden haben sollen, noch liegen Fotos oder Schadensmel­dungen vor. Daher hätte der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz zu­treffend ausgeführt hat – im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten weitere Unter­lagen bezüglich der geltend gemachten Rückstauproblematik einrei­chen müssen. Bei dieser Sachlage (keine Hinweise auf Rückstauprobleme bei der Gemeinde, genügend rechnerische Kapazitätsreserven der Abwas­ser­leitung, blosse Behauptung des Beschwerdeführers) hatte die Vor­instanz jedenfalls keine Veranlassung, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen. Weiter ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, welche weiteren Abklärungen die von ihm behaupteten Rück­stauprobleme hätten erhellen können. Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz ohne Verletzung verfahrensrechtlicher Grundsätze davon ausgehen, die betroffene Abwasserleitung weise genügend Kapazi­tät auf, um die zusätzlichen Abwässer aufzunehmen. Die Neubaute ist demnach abwassertechnisch genügend erschlossen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, der Neubau verletze mehrfach die Brandschutzvorschriften. – Es ist zunächst zweifelhaft, ob der Be­schwer­deführer überhaupt die Ausgestaltung des Brandschutzes bean­standen kann, da ihm durch die Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt kein praktischer Nutzen entstünde, führen derartige Einwände doch kaum zur Verweigerung der Baubewilligung (vorne E. 1.2; vgl. BGer 1C_314/2013 vom 8.11.2013 E. 2.3.3 f. mit Verweis auf 1C_335/2010 vom 28.9.2010 E. 3.3.3 f. und 1C_64/2007 vom 2.7.2007 E. 2 und 7.7; VGE 2015/42 vom 22.4.2015 E. 1.2.4 [bestätigt durch BGer 1C_285/2015 vom 19.11.2015]). Diese Frage kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwä­gungen jedoch offenbleiben.

8.2 Gebäude, Anlagen und Betriebseinrichtungen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass Feuerschäden bestmöglich verhütet werden, um vorab die Sicherheit von Mensch und Tier zu gewährleisten (Art. 3 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 [FFG; BSG 871.11]). Deshalb sind Bauten und Anlagen so zu erstellen und zu betreiben, dass sie nach den anerkannten Regeln der Baukunde und der Technik gegen Feuer geschützt sind (Art. 2 Abs. 1 der Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11. Mai 1994 [FFV; BSG 871.111]). Im Bau­bewilligungsverfahren setzt die zuständige Behörde Feuerschutzaufla­gen fest, die Bestandteil der Bewilligung sind (Art. 6 Abs. 1 und 2 FFG). Mit Bau- und Abnahmekontrollen überprüft sie, ob die verfügten Auflagen ein­gehalten sind (Art. 8 Abs. 1 FFG). Stellt sie dabei Feuerschutzmängel fest, ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer unverzüglich schriftlich aufzufor­dern, diese innert angemessener Frist zu beheben (Art. 7 Abs. 1 und 2 FFV). Da es sich bei der hier zu beurteilenden Baute um ein Einfamilien­haus handelt, ist die Gemeinde für die Feuerschutzauflagen und die Kon­trollen zuständig (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FFV). Dazu wählt sie eine oder mehrere Feueraufseherinnen bzw. einen oder mehrere Feueraufseher (Art. 13 Abs. 1 FFV).

8.3 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei vorgesehen, das Haus auf Parzelle Nr. 6________ in absehbarer Zeit von einem Einfamilien­haus zu einem Mehrfamilienhaus umzubauen. Deshalb müsse das externe Treppenhaus, welches neu erstellt werden soll, bereits die brandschutz­technischen Anforderungen für Mehrfamilienhäuser erfüllen. Der vor­instanzliche Entscheid äussere sich aber nicht zur Mehrfamilienhaustaug­lich­keit des projektierten Treppenhauses (Beschwerde S. 18 f.). – Zweck des Baubewilligungsverfahrens ist es, das zur Bewilligung vorgelegte Bau­vorhaben auf seine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen (vgl. Art. 2 BauG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 2 N. 2 und Vorbe­merkungen zu den Art. 32-44 N. 1). Das eingereichte Baugesuch umfasst den Neubau eines Einfamilienhauses und den Abbruch eines kleinen Ge­bäudes (vorne Bst. A), jedoch nicht den Umbau des Gebäudes auf Parzelle Nr. 6________ zu einem Mehrfamilienhaus. Demnach ist die Mehrfamilien­haus­tauglichkeit des externen Treppenhauses nicht Gegenstand des vor­lie­gen­den Verfahrens, weshalb die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht nicht darauf eingegangen ist.

8.4 Ferner führt der Beschwerdeführer aus, es befänden sich Elektro­ver­teilkästen im externen Treppenhaus auf dem Niveau des Erdge­schos­ses, die besondere Vorschriften einhalten müssten und deren Exis­tenz von der Vorinstanz ignoriert worden sei (Beschwerde S. 20 f.). – Es ist dem Be­schwerdeführer zuzustimmen, dass in die westliche Aussenwand des Ge­bäudes auf Parzelle Nr. 6________ wohl tatsächlich ein Elektroverteil­kasten ein­gelassen ist. Obwohl er auf den aktuellen Plänen nicht einge­zeichnet ist, zeigt ein Vergleich mit Plänen des Vorgängerprojekts, dass er sich wahr­scheinlich künftig im externen Treppenhaus befinden wird (Foto­aufnahmen, act. 3B pag. 58 Einsprachebeilage 10 und pag. 44 Ein­sprachebeilage 19; Pläne des Vorgängerprojekts, act. 3B pag. 44 Ein­sprachebeilage 16, und act. 1C Beschwerdebeilage 3). Der Feueraufseher der Gemeinde hat je­doch beantragt, das Bauvorhaben unter der Auflage zu bewilligen, die elektrischen Installationen und Betriebsmittel seien der Ge­fährdung der Räume entsprechend und gemäss der Niederspannungs-In­stallationsnorm (NIN) von Electrosuisse, Fachverband für Elektro-, Energie- und Infor­mations­technik, auszuführen (Fachbericht Brandschutz vom 21.1.2015, act. 3C pag. 7). Weiter führte der Feueraufseher aus, diese Auflage gelte auch für einen allfälligen Elektroverteilkasten im Treppenhaus (Stellung­nahme vom 21.9.2015, act. 3C pag. 6). Für das Verwaltungsge­richt besteht daher in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägun­gen (ange­fochtener Entscheid E. 28d) kein Anlass, von der Einschätzung des Feuer­aufsehers abzuweichen, zumal es sich dabei um die zuständige Fach­person handelt (vgl. vorne E. 1.3). Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts vor, was diese Beurteilung in Zweifel ziehen würde. Die Vor­instanz hat damit zu Recht erwogen, die Brandschutzvorschriften seien einge­halten. Sollten bei der Abnahmekontrolle dennoch Brandschutzmän­gel fest­gestellt werden, müssten diese innert angemessener Frist behoben wer­den.

9.

9.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die geplante Wärmepumpe halte die massgeblichen Lärmgrenzwerte nicht ein. – Beim fraglichen Gerät han­delt es sich um eine Luft-Wasser-Wärmepumpe, die in der nordwestlichen Ecke des Untergeschosses aufgestellt werden soll und die über zwei Lüf­tungs­kanäle verfügt (Zu- und Fortluftöffnung), die je durch einen Licht­schacht mit dem Aussenraum verbunden sind. Über diese Lichtschächte ge­langt Schall ins Freie (Plan Grundriss, Schnitte und Fassaden vom 9.7.2014, act. 3C Register 9). Der nächste lärmrelevante Immissionsort liegt in einer Distanz von 11 m im Gebäude auf Parzelle Nr. 6________, das eben­falls in der Wohnzone W2 liegt und der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II zugeordnet ist (vgl. zum Ganzen Fachbericht des Amtes für Berner Wirt­schaft [beco] vom 20.7.2017, act. 3A pag. 127 ff. [nachfolgend: Fach­bericht beco]).

9.2 Bei der Luft-Wasser-Wärmepumpe handelt es sich um eine orts­feste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 7. Okto­ber 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41), bei deren Betrieb Lärmemissionen verursacht werden und deshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung finden. Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen orts­feste Anlagen nur er­richtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärm­immissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Gemäss Art. 40 Abs. 1 und Anhang 6 LSV, der unter ande­rem die Be­lastungs­grenzwerte für den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klima­an­lagen regelt (Ziff. 1 Abs. 1 Bst. e), gilt für die ES II ein Planungs­wert von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht (Ziff. 2). Der massge­bliche Be­ur­teilungspegel Lr ergibt sich aus der Summe des A-be­wer­te­ten Mittelungs­pegels Leq am Immissionsort und der Pegelkor­rekturen K1-K3. Dabei wird der Art der Anlage und dem Zeitpunkt der Lärmphase (K1) sowie der Hör­bar­keit des Tongehalts (K2) bzw. von Impul­sen (Schlägen; K3) im ei­gent­lichen Geräusch am Immissionsort Rechnung getragen (Anhang 6 Ziff. 31 Abs. 2 LSV; Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt [BAFU] «Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbe­lärm», 2016, Ziff. 3.3.2, einseh­bar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Lärm/Vollzugs­hil­fen»).

9.3 Auch wenn die Planungswerte eingehalten sind, ist stets im Einzel­fall zu prüfen, ob im Rahmen des Vorsorgeprinzips zusätzliche Emissions­be­grenzungen erforderlich sind. Danach sind die Lärmemissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaft­lich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV). Als ver­hältnis­mässig gelten weitergehende Emissionsbeschränkungen dabei, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche Reduktion der Emis­sionen erreicht werden kann (BGE 141 II 476 E. 3.2, 124 II 517 E. 4b; BGer 1C_204/2015 vom 18.1.2016 E. 3.7, 1C_393/2014 vom 3.3.2016 E. 6.2, je mit Hinweisen). Das gilt auch dann, wenn es sich um geringfügige Emis­sionen handelt (BGE 140 II 33 E. 4.1 betreffend Lichtemissionen, 133 II 169 E. 3.2 betreffend Geruchsemissionen; Griffel/Rausch, Kom­men­tar USG, Ergänzungsband, Art. 11 N. 14 mit weiteren Hinweisen). Ge­mäss der Praxis des beco wird dem Vorsorgeprinzip bei der Installation einer Wärme­pumpe genügend Rechnung getragen, wenn die von ihm fest­ge­legten, unterhalb der Planungswerte liegenden sog. «Vorsorgewerte» ein­ge­halten sind. Diese betragen für die ES II 43 dB(A) am Tag und 33 dB(A) in der Nacht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts genügt das Einhalten der «Vorsorgewerte» des beco für sich allein aller­dings nicht, um dem Vorsorgeprinzip Nachachtung zu verschaffen. Denn dieses ver­langt, dass in jedem Einzelfall geprüft wird, ob mit weiteren Vor­kehren (z.B. der Wahl eines Alternativstandorts oder technischen Schall­schutz­massnahmen) bei zumutbarem Aufwand eine wesentliche Lärmre­duktion er­zielt werden kann (VGE 2016/82 vom 6.4.2017 E. 3.5; zum Gan­zen VGE 2017/319 vom 6.6.2018 E. 3.2).

9.4 Die Vorinstanz hat für die Beurteilung der Lärmimmissionen einen Fachbericht des beco eingeholt. Dieses führte darin aus, die geplante Wärmepumpe weise am nächstgelegenen Fenster des Gebäudes auf Par­zelle Nr. 6________ einen Schalldruckpegel von 31 dB(A) auf und halte demnach die «Vorsorgewerte» des beco ein. Gleiches gelte für die übrigen Gebäude in der Umgebung, zu denen auch die Liegenschaft des Beschwerdeführers ge­hört. Gestützt darauf kam die Vorinstanz zum Schluss, die Wärmepumpe ver­ursache keine übermässigen Lärmimmissionen. Weiter seien aufgrund des vorgesehenen Standorts der Wärmepumpe keine zusätzlichen Mass­nahmen im Sinn des Vorsorgeprinzips nötig (angefochtener Entscheid E. 25f). – Der Beschwerdeführer macht geltend, die vom beco verwendete Be­rechnungsformel sei bundesrechtswidrig, da sie die Pegelkorrekturen ge­mäss Anhang 6 Ziff. 31 Abs. 2 LSV nicht berücksichtige. Zudem habe das beco anstelle des normalerweise verwendeten Schallleistungspegels auf den tieferen Schalldruckpegel abgestellt. Würde die Berechnung mit diesen Änderungen durchgeführt, wäre der «Vorsorgewert» des beco nachts überschritten. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, ihren Ent­scheid genügend zu begründen, wodurch sie die den Anspruch des Be­schwer­deführers auf rechtliches Gehör verletzt habe (Beschwerde S. 22 ff.).

9.5 Anders als der Beschwerdeführer meint, ist das Vorgehen des beco in Bezug auf die Pegelkorrekturen nicht zu beanstanden. Bei der Berech­nung der «Vorsorgewerte» entspricht der massgebliche Beurteilungspegel – anders als bei den Planungswerten nach Anhang 6 Ziff. 31 Abs. 2 LSV – dem Mittelungspegel Leq, da ein Dauerbetrieb unter Volllast angenommen wird, weshalb keine Pegelkorrekturen zu berücksichtigen sind (Merkblatt «Schall­pegelbegrenzung bei Einzelanlagen, Vorsorgewerte» vom 19.7.2016, einsehbar unter: <www.bve.be.ch>, Rubriken «Ener­gie/Wärme­pumpen/Luft»; VGE 2017/319 vom 6.6.2018 E. 3.2, 2014/197 vom 27.5.2015 E. 2.4.2).

9.6 Bei der Berechnung des massgeblichen Beurteilungspegels erge­ben sich jedoch – wie der Beschwerdeführer ausgeführt hat – erhebliche Unter­schiede, je nachdem, ob dieser auf Grundlage des vom Hersteller an­ge­gebenen Schallleistungs- oder Schalldruckpegels berechnet wird. – Der Schallleistungspegel stellt ein Mass für die von einer Lärmquelle ge­samt­haft abgegebene Schallenergie pro Zeiteinheit dar. Demgegenüber gibt der Schall­druckpegel an, wie gross die durch die Schallwellen erzeug­ten Druck­schwankungen sind. Im Unterschied zum Schallleistungspegel ver­ändert sich der Schalldruckpegel mit der Distanz und der Orientierung ge­gen­über einer Lärmquelle, da sich die von der Lärmquelle erzeugten Druck­schwankungen mit zunehmendem Abstand auf eine grösser wer­dende Fläche verteilen (Abstandsabhängigkeit) und die Schallabstrahlung in der Regel nicht in alle Richtungen gleichmässig erfolgt (Winkelabhängig­keit). Die Angabe des Schalldruckpegels einer Lärmquelle ist folglich nur dann aussagekräftig, wenn bekannt ist, auf welche Entfernung und Orien­tierung zur Schallquelle sie sich bezieht (vgl. SUVA, Schallemissionsmes­sungen an Maschinen, S. 12 f.; einsehbar unter: <www.cerclebruit.ch>, Ru­bri­ken «Vollzugsordner/Industrie- und Gewerbelärm/Grundlagen»). Ge­mäss der Vollzugshilfe 6.21 über die technische Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen des Cercle Bruit vom 22. Dezember 2017 (nach­folgend: Vollzugshilfe des Cercle Bruit; einsehbar unter: <www.cerclebruit.ch>, Rubriken «Vollzugsordner/Industrie- und Gewerbe­lärm/Wärmepumpen») soll der Mittelungspegel Leq aus dem Schallleis­tungs­pegel LW,A der Wärmepumpe berechnet werden. Liegen detailliertere An­gaben wie zum Beispiel die Verteilung des Schalldruckpegels im Freifeld (Richt­charakteristik) vor und ist die Orientierung der Wärmepumpe be­kannt, kann gemäss der Vollzugshilfe des Cercle Bruit anstelle des Schall­leistungspegels mit dem entsprechenden Schalldruckpegel gerechnet wer­den. Ansonsten ist mit dem Schallleistungspegel zu rechnen (zum Ganzen Ziff. 2.2 Vollzugshilfe des Cercle Bruit). Auch wenn die Vollzugshilfe des Cercle Bruit kein Gesetz, sondern (nur) eine fachlich abgestützte private Richt­linie darstellt, kann sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Entscheidungshilfe herangezogen werden (BGE 137 II 30 E. 3.4; BGer 1C_204/2015 vom 18.01.2016 E. 3.2; zum Ganzen VGE 2017/319 vom 6.6.2018 E. 4.2.1).

9.7 Aus der technischen Dokumentation des Herstellers geht hervor, dass der angegebene Schalldruckpegel im Freifeld in 1 m Abstand um die Luft­anschlüsse gemessen wurde und einem gemittelten Wert entspricht (…, Technische Daten, act. 3A pag. 105), d.h. einem Durch­schnittswert rund um die Wärmepumpe. Demnach liegen die erforderlichen Angaben des Herstellers zur Charakteristik der Lärmquelle vor. So ist be­kannt, in welcher Orientierung zur Wärmepumpe die Messungen durchge­führt wurden und welche Richtcharakteristik die erzeugten Schallemissio­nen aufweisen. Daher kann gemäss der Vollzugshilfe des Cercle Bruit für die Lärmprognose auf den Schalldruckpegel abgestellt werden. Die fragli­che Wärmepumpe hält demnach die «Vorsorgewerte» des beco nachts ein (vgl. für die Berechnung den Fachbericht beco). Es sind zudem – wie die Vorinstanz ausgeführt hat – keine weiteren zumutbaren Massnahmen er­sichtlich, mit denen im Rahmen der Vorsorge eine zusätzliche Schallreduk­tion erreicht werden könnte: Das Wärmepumpengerät befindet sich im In­nern des Hauses, wodurch die Lärmbelastung der näheren Umgebung be­reits reduziert wird. Weiter soll es in der nordwestlichen Ecke des Unter­ge­schosses und damit an demjenigen Standort aufgestellt werden, der am weitesten von den lärmrelevanten Immissionsorten entfernt ist. Aus diesen Gründen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die fragliche Wärme­pumpe den massgeblichen Lärmschutzvorschriften entspricht. Obwohl die Er­wägungen der Vorinstanz eher knapp ausgefallen sind, hat sie die we­sentlichen Überlegungen für ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar dar­gelegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 25f). Ihr kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Verletzung der Begründungspflicht vorge­halten werden.

10.

10.1 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Kostenverteilung (Beschwerde S. 27). – Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Partei­kosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). In Bezug auf die Bestimmung und Verlegung von Verfah­rens- und Parteikosten auferlegt sich das Gericht praxisgemäss eine ge­wisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hin­sicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (BVR 2004 S. 133 E. 1.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 15, Art. 103 N. 5, Art. 104 N. 7 mit Hinweisen).

10.2 Die BVE hielt im angefochtenen Entscheid fest, obwohl sie den Ge­samtentscheid der EG Zollikofen vom 15. Dezember 2016 mit einer Auflage betreffend Absturzsicherung ergänzt habe, sei der Beschwerdeführer un­terlegen. Einerseits habe er keine solche Auflage beantragt. Andererseits komme der fraglichen Auflage im Vergleich zu den Rügen, welche sich als voll­umfänglich unbegründet erwiesen hätten bzw. auf welche gar nicht erst ein­getreten worden sei, eine absolut untergeordnete Bedeutung zu. Daher habe der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- zu tra­gen und der Beschwerdegegnerschaft 1 die Parteikosten von Fr. 1'667.40 (inkl. MWSt) zu ersetzen (angefochtener Entscheid E. 30b f.). – Den Aus­führungen der BVE ist zuzustimmen. Mit Blick auf die sehr zahlreichen und teils offensichtlich unbegründeten Rügen des Beschwerdeführers sowie den daraus resultierenden sehr umfangreichen vorinstanzlichen Entscheid (61 Seiten), ist nicht ersichtlich, weshalb die BVE rechtsfehlerhaft gehan­delt haben soll, zumal ihr in diesen Belangen ein gewisser Spielraum zu­steht. Die vorinstanzliche Kostenverteilung ist somit nicht zu beanstanden.

11.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen Teilen als unbe­gründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Aus­gang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah­rens­kosten zu tragen und der obsiegenden Beschwerdegegnerschaft 1 die Partei­kosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerschaft 1 die Parteikos­ten, bestimmt auf Fr. 3'669.25 (inkl. Auslagen und MWSt) zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-der Beschwerdegegnerschaft 1

-der Beschwerdegegnerin 2

-der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

-dem Bundesamt für Umwelt

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

building permitright of waysetback exceptionhearing rightwastewaterfire safetynoiseheat pumpcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appellant had standing and the appeal was admissible

Decisione estratta

As a direct neighbor and owner of nearby parcels, the appellant was particularly affected and had a protected interest; the appeal was admissible except as limited later by specific lack-of-interest concerns.

Motivazione estratta

Ownership and proximity of the parcels created sufficient legal interest under cantonal planning procedure rules.

Questione giuridica chiave

Whether the site inspections by LANAT and KAWA violated the right to be heard

Decisione estratta

No violation occurred because these were internal inspections by expert offices, not hearings requiring party participation, and the appellant could comment on the expert reports.

Motivazione estratta

The hearing right extends to the deciding authority, but not to internal fact-gathering by specialist offices for advisory reports; the appellant was able to respond to the reports in writing.

Questione giuridica chiave

Whether access over the Waldheimweg was legally secured by the easement

Decisione estratta

Yes. The right of way covered the planned access, including a project that relies on planning-law exceptions, because exceptions remain part of the building-law framework.

Motivazione estratta

The easement deed linked the right of way to compliance with building-law rules; this includes exceptions under the construction legislation and special federal law considered in permitting.

Questione giuridica chiave

Whether the external stairway required an overbuilding right or contractual compliance review

Decisione estratta

No. The stairway was built on the applicants' own land, so no overbuilding right was needed, and alleged contractual breaches were irrelevant in the permitting procedure.

Motivazione estratta

The authority only reviews public-law compliance in building permits; private-law disputes and contract violations do not determine the permit.

Questione giuridica chiave

Whether the planned privacy screen was permit-free and subject to setback rules

Decisione estratta

The privacy screen was not permit-required because it was 1.8 m high, and the authority could leave the private-law setback question open.

Motivazione estratta

Under cantonal practice, small privacy screens up to 2 m high are exempt from a permit; the disputed structure remained below that threshold.

Questione giuridica chiave

Whether the setback exception for the garage relation was an impermissible norm correction

Decisione estratta

No. The exception was permissible because the plot would otherwise be practically unbuildable and no public or private interests were adversely affected.

Motivazione estratta

An exception is allowed where special circumstances justify it and the rule's application would be inequitable; here the deviations did not amount to systematic erosion of the setback regime.

Questione giuridica chiave

Whether the site was insufficiently drained by wastewater infrastructure

Decisione estratta

No. The drainage connection had sufficient capacity and no substantiated evidence showed a backflow problem.

Motivazione estratta

The municipality's records showed no backflow complaints, the calculated reserve capacity sufficed, and the appellant did not support his allegations with concrete evidence despite his duty to cooperate.

Questione giuridica chiave

Whether the project violated fire safety rules

Decisione estratta

No. The fire safety authority's assessment and the imposed installation condition were sufficient; any later defects could be corrected at inspection.

Motivazione estratta

The permit covered only the project as submitted; the possible future conversion of a neighboring building was irrelevant, and the electrical installation condition addressed the identified risk.

Questione giuridica chiave

Whether the heat pump exceeded noise limits or required further precautionary measures

Decisione estratta

No. The heat pump complied with planning and precautionary requirements, and no additional reasonable noise-reduction measures were shown.

Motivazione estratta

The authority could rely on the specialist report; using the sound-pressure-based calculation was acceptable because sufficient technical data on directionality and measurement conditions existed, and the unit was located in the building's interior at the most distant feasible point.

Questione giuridica chiave

Whether the prior cost allocation had to be changed

Decisione estratta

No. The appellant lost overall, the added safety condition was minor, and the previous cost allocation was within the authority's discretion.

Motivazione estratta

Given the appellant's extensive and largely unfounded objections, the lower authority did not abuse its discretion in charging him costs and awarding party compensation to the neighbors.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.