Late appeal and request for restoration of time limit

100 2017 297Tribunale amministrativo1 nov 2017Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged a municipal decision allowing the removal of a spruce with replacement planting. The appeal to the Bern Administrative Court was filed after the 30-day deadline. She requested restoration of the deadline, arguing severe flu, stress, and a laptop defect. The court held that the submitted medical materials did not show that she was unable to act in time or instruct a representative, and the neighbour’s confirmation had no evidentiary value. The late filing therefore remained unjustified, the restoration request was denied, the court did not enter into the appeal, and costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 43 Abs. 2 VRPG; Fristwiederherstellung wegen Krankheit setzt voraus, dass die Partei aus objektiven oder subjektiven, unverschuldeten Gründen an der fristgerechten Rechtshandlung oder an der Bestellung einer Vertretung gehindert war. Ein Arztzeugnis muss sich konkret zur Fähigkeit äussern, die prozessuale Handlung selbst vorzunehmen oder Dritte dazu zu beauftragen; blosse allgemeine Angaben zum Gesundheitszustand genügen nicht. Eine behauptete Grippeerkrankung führt nicht ohne Weiteres zu mehrwöchiger Handlungsunfähigkeit. Kann die Partei zudem eine Beschwerdeschrift nicht fertigstellen, obwohl sie ein Fachgeschäft aufsuchen konnte, ist die Unmöglichkeit der fristgerechten Handlung nicht erstellt (consid. 3).

Testo completo

100.2017.297U

BUR/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 1. November 2017

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ vertreten durch den Verwalter

Beschwerdegegnerin 1

Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin 2

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Beseitigung eines Baums und Ersatzpflanzung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 23. August 2017; vbv 55/2017)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.11.2017, Nr. 100.2017.297U, Seite 1

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

1.1 Die Einwohnergemeinde (EG) C.________ bewilligte am 15. Februar 2017 das Gesuch der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ zum Beseitigen der auf deren Parzelle stehenden Rottanne unter der Auflage einer Ersatzpflanzung. Mit Entscheid vom 23. August 2017 wies das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland die von A.________ gegen die Verfügung der EG C.________ erhobene Beschwerde ab.

1.2 Gegen diesen Entscheid hat A.________ (nachfolgend: Be­schwerdeführerin) am 27. Oktober 2017, nun vertreten durch ihren Rechts­anwalt, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben und gleichzeitig ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gestellt.

2.

Gemäss Art. 81 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal­tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) ist die Verwaltungsgerichtsbe­schwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids zu erheben. Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid innerhalb der siebentägigen Abhol­frist am 30. August 2017 bei der Poststelle … abgeholt (Art. 44 Abs. 3 VRPG; vgl. Gesuchsbeilage 2). Die 30-tägige Beschwerde­frist begann am folgenden Tag zu laufen und endete am 29. September 2017 (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 27. Oktober 2017 der Post übergeben und erweist sich demnach als ver­spätet, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Sie ersucht jedoch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Ca. am 10. September 2017 sei sie an einer schweren Grippe erkrankt, die sie «während längerer Zeit ans Bett gefesselt» habe. Ihre gesundheitliche Vorbelastung sowie ihre Nähe zur Streitsache hätten zu einer Stresssituation geführt, so dass noch Müdigkeits- und Überlastungssymptome hinzugetreten seien, die sie auch daran gehindert hätten, eine Prozessvertretung zu organisieren. Als sich die Be­schwerdeführerin dann angeschickt habe, an der Beschwerde wei­terzuar­beiten, habe ihr neuer Laptop einen Defekt gehabt. Bei Interdiscount habe sie Hilfe gefunden und am 29. September 2017 eine externe Maus gekauft. Aus diesen Gründen sei sie zwischen dem 10. und dem 29. Sep­tember 2017 daran gehindert gewesen, fristgerecht zu handeln.

3.

3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG wird eine versäumte Frist wiederher­gestellt, wenn eine Partei unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, und sie unter Angabe des Grunds innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht sowie die versäumte Rechtshandlung nachholt. Eine entschuldbare Säumnis im Sinn von Art. 43 Abs. 2 VRPG liegt vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden, ob­jektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristge­recht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Gesundheitliche Gründe können praxisgemäss eine Wiedereinsetzung rechtfertigen; die Krankheit muss aber derart sein, dass sie die rechtsuchende Person daran hindern, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vor­nahme der Prozessvertretung zu betrauen (BVR 2005 S. 281 E. 2.1 mit Hinweisen sowie Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 43 N. 9; vgl. auch BGE 119 II 86 E. 2a). Äussert sich ein Arztzeugnis lediglich allgemein über den Gesundheitszustand, vermag dies den Anforderungen von Art. 43 Abs. 2 VRPG nicht zu genügen. Vielmehr ist erforderlich, dass im Zeugnis dargelegt wird, weshalb und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Grün­den nicht vornehmen und auch nicht jemanden anderen damit betrauen konnte (BVR 2005 S. 281 E. 2.3).

3.2. Die Beschwerdeführerin verweist auf ein Arztzeugnis vom 24. Feb­ruar 2015. Daraus geht hervor, dass aufgrund einer Hirnfunktionsstörung bei Stresssituationen «Blockaden» auftreten können; trotz dieser Beein­trächtigung sei die Beschwerdeführerin im Alltagsleben aber durchaus ent­scheidungsfähig und könne auch ihre finanziellen Belange problemlos erle­digen. Gemäss Mitteilung der IV-Stelle Bern vom 27. Februar 2009 ist die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren Bezügerin einer IV-Rente. – Für die Frage der Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist indessen entschei­dend, inwiefern die Beschwerdeführerin die fristwahrenden Handlungen im Zusammenhang mit der Anfechtung des Entscheids des RSA vom 23. Au­gust 2017 aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig vornehmen konnte. Darauf geben weder das Arztzeugnis aus dem Jahr 2015 noch der Status als IV-Bezügerin eine Antwort. Dies gilt umso mehr, als die Be­schwerdeführerin in erster Linie die Erkrankung an einer Grippe als Hinde­rungsgrund angibt und sich der angeführte Arztbericht zu diesem Thema gar nicht äussert. Zur interessierenden Zeitperiode liegt einzig die Bestäti­gung einer Nachbarin vom 3. Oktober 2017 vor, wonach die Beschwerde­führerin «ab ca. 10. September 2017 eine schwere Grippe hatte (Fieber, Kopfschmerzen, starken Husten)». Abgesehen davon, dass es für die Be­urteilung des Gesundheitszustands nicht entscheidend auf die Einschät­zung der Nachbarin ankommen kann, wird nicht dargelegt, weshalb und inwiefern die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen die frist­wahrende Handlung nicht vornehmen und auch nicht jemand anderes da­mit betrauen konnte. Der Bestätigung kommt kein Beweiswert zu. Zudem führt eine Grippeerkrankung erfahrungsgemäss nicht dazu, dass die be­troffene Person gleich während mehrerer Wochen handlungsunfähig ist. Die Beschwerdeführerin musste sich wegen der Erkrankung an Grippe of­fenbar auch nicht in ärztliche Behandlung begeben. Schliesslich hilft auch der Hinweis auf den Computerdefekt nicht weiter. Wenn die Beschwerde­führerin in der Lage war, ein Fachgeschäft aufzusuchen, leuchtet nicht ein, warum sie nicht die offenbar bereits begonnene Beschwerdeschrift hand­schriftlich fertigstellte (vgl. dazu auch VGE 2013/100 vom 5.6.2013 E. 2.5). Dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die Beschwerdefrist zu wahren, ist damit nicht erstellt.

4.

Es ergibt sich somit, dass das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen und auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten ist. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels kann verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen; Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Die einzelrichterliche Zu­ständigkeit ergibt sich aus Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt­schaft (GSOG, BSG 161.1).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

-der Beschwerdeführerin

-der Beschwerdegegnerin 1

-der Beschwerdegegnerin 2

-dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

deadline restorationlate appealmedical incapacityprobative valuecostsinadmissibility

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the deadline for filing the administrative appeal should be restored.

Decisione estratta

The appellant did not show that she was prevented by unavoidable health reasons from acting in time or from mandating representation.

Motivazione estratta

The medical evidence did not address the relevant period or explain why she could not act or instruct someone else; the neighbour's statement had no probative value, and the computer defect did not make timely filing impossible.

Questione giuridica chiave

Whether the late appeal could still be heard on the merits.

Decisione estratta

Because the appeal was filed after expiry of the statutory deadline and restoration was refused, the court could not enter into the merits.

Motivazione estratta

The appeal period had expired on 29 September 2017; the filing on 27 October 2017 was therefore late.

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