Proceedings struck out as moot; costs charged to appellant

100 2017 176Tribunale amministrativo7 dic 2017Other

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged the refusal to allow a transfer from dentistry to human medicine for autumn 2016 and sought interim placement for autumn 2017. After the university later approved a new request and admitted her to the third year of human medicine from autumn 2017, the court held that the matter had become moot and struck the appeal from the docket insofar as it was admissible. Because the mootness was attributable to the appellant's own conduct, the court imposed costs of CHF 1,500 on her and denied party compensation.

Massima Omnilex

Art. 39 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 and Art. 110 VRPG; mootness and costs in administrative appeal proceedings. A case becomes moot when the legally protected practical interest in a decision on the merits falls away; if the need for clarification depends on the individual situation of the appellant, a later grant of the sought relief extinguishes the interest. Where mootness is caused by a party's own conduct, costs are allocated under the losing-party principle. If the proceedings become moot without the fault of a party, costs may be allocated according to the probable outcome or, in exceptional cases, charged to the public body on equitable grounds.

Testo completo

100.2017.176U

HAT/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 7. Dezember 2017

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Universität Bern handelnd durch die Universitätsleitung, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

betreffend Wechsel des Bachelorstudiengangs von Zahnmedizin zu Human­medizin; vorsorgliche Massnahmen (Entscheid der Erziehungs­direktion des Kantons Bern vom 23. Mai 2017; 4800.600.400.09/16 [756000])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.12.2017, Nr. 100.2017.176U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ hat 2013 an der Universität Bern ein Studium der Zahnmedizin in Angriff genommen. Auf das Herbstsemester 2016 wollte sie in den Bereich der Humanmedizin wechseln, aber ihr dahingehendes Gesuch wurde von der Universitätsleitung mit Verfügung vom 6. September 2016 abgewiesen. Darauf gelangte A.________ an die Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ), wobei sie ihre Beschwerde mit einem Gesuch um vorsorgliche Mass­nahmen verband, wonach ihr (superprovisorisch) ein Studienplatz für das dritte Studienjahr der Humanmedizin einzuräumen sei, dessen Beginn unmittelbar bevorstand. Am 15. September 2016 wies die ERZ das Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz ab, wobei diese Zwischenverfügung un­angefochten blieb. In der Folge ergänzte A.________ ihre Rechtsbegehren und verlangte neu, ihr sei auf den Herbst 2017 ein Wechsel ins dritte Stu­dienjahr Humanmedizin zu ermöglichen. Mit Entscheid vom 23. Mai 2017 ist die ERZ auf dieses neue Begehren nicht eingetreten; sie hat aber be­züglich der Rechtmässigkeit der Verweigerung eines Wechsels der Stu­dienrichtung im Herbst 2016 vom Erfordernis eines aktuellen und prakti­schen Rechtsschutzinteresses abgesehen und die Beschwerde insoweit – nach materieller Prüfung – abgewiesen.

B.

Am 22. Juni 2017 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt, es sei festzustellen, dass die Verweigerung des Studien­fachwechsels im Herbst 2016 rechtswidrig gewesen sei. Gleichzeitig ver­langte sie, ihr sei vorsorglich für Herbst 2017 ein Studienplatz im dritten Stu­dienjahr Humanmedizin zu überlassen.

Mit Zwischenentscheid vom 14. August 2017 hat das Verwaltungsgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen und das Verfahren in der Hauptsache eingestellt, bis die Universität Bern über ein neuerliches Gesuch von A.________ um Wechsel der Studienrichtung entschieden habe.

C.

Mit Verfügung vom 5. September 2017 hat die Universität Bern dem Ge­such von A.________ vom 9. Februar 2017 entsprochen und diese ab Herbstsemester 2017 zum dritten Studienjahr der Fachrichtung Human­medizin zugelassen. Am 26. September 2017 hat das Verwaltungsgericht das Ver­fahren wieder aufgenommen und die Beteiligten aufgefordert, zum Vorlie­gen eines rechtserheblichen Interesses an einem Entscheid in der Sache und zur Kostenverlegung im Fall einer Abschreibung des Verfahrens bzw. eines Nichteintretensentscheids Stellung zu nehmen.

A.________ beantragt am 18. Oktober 2017, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben und es seien weder für das vorinstanzliche noch das ver­waltungsgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben. Weiter seien ihr die Parteikosten für beide Verfahren zu ersetzen, eventuell aus Billigkeitsgrün­den. Auch die Universität Bern schliesst am 25. Oktober 2017 auf Gegen­standslosigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, erachtet aber A.________ als kostenpflichtig. Die ERZ beantragt am 29. September 2017 ebenfalls, das Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsver­zeichnis abzuschreiben; eventuell sei die Beschwerde vom 22. Juni 2017 abzu­weisen, soweit darauf einzutreten sei.

Die Universität Bern (Eingabe vom 15.11.2017) und die ERZ (Eingabe vom 1.11.2017) haben Schlussbemerkungen eingereicht, während A.________ darauf verzichtet hat.

Erwägungen:

1.

Da sich der angefochtene Entscheid der ERZ vom 23. Mai 2017 auf öffent­liches Recht stützt und keiner der Ausschlussgründe gemäss Art. 75 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver­waltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) vorliegt, ist das Verwaltungsgericht als letzte kantonale In­stanz für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 74 Abs. 1 VRPG). Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

2.1 Das streitbetroffene Herbstsemester 2016 war bereits beendet als die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid gefällt hat, sodass der Stu­dienwechsel auf den verlangten Zeitpunkt nicht mehr möglich war. Da die ERZ zudem auf das nachträglich gestellte Begehren, der Beschwerde­führerin sei ein Wechsel auf den Herbst 2017 zu ermöglichen, nicht eintrat, ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin verfüge über kein aktuelles und praktisches Interesse am Rechtsmittelverfahren mehr. Allerdings hat sie dennoch geprüft, ob die Universität mit der Abweisung des Gesuchs im Herbst 2016 Recht verletzt hat, weil sie annahm, die aufgeworfenen Fragen zum Wechsel der Studienrichtung könnten sich zwischen den Beteiligten künftig unter den gleichen Umständen erneut stellen (angefochtener Ent­scheid S. 8 f.). – Ob die ERZ insoweit zu Recht auf die Beschwerde einge­treten ist, erscheint fraglich. Zwar kann unter gewissen Voraussetzungen trotz Dahinfallens des aktuellen Interesses an der Anfechtung eines be­anstandeten Verwaltungsakts Beschwerde geführt und verlangt werden, dass Feststellungen zur Rechtslage gemacht werden. Ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse wird bejaht, wenn eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist, die sich jederzeit unter gleichen oder ähn­lichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann (BVR 2016 S. 529 E. 1.2.1, 2014 S. 5 E. 1.2.1). Indes dürften diese Voraussetzungen – entgegen der Auffassung der ERZ – hier nicht erfüllt gewesen sein: Zunächst war die Rechtslage im Herbst 2016 singulär, zu­mal die für einen Studienwechsel massgebenden Bestimmungen der Ver­ordnung vom 12. September 2012 über die Universität (UniV; BSG 436.111.1) am 22. Juni 2016 revidiert worden waren (BAG 16-045), aber Universität und ERZ auf das Gesuch der Beschwerdeführerin noch altes Recht anwendeten (angefochtener Entscheid S. 10 ff.); spätere Er­suchen waren demgegenüber aufgrund der geltenden, am 1. September 2016 in Kraft getretenen (strengeren) Fassung von Art. 27 UniV zu be­urteilen. Weiter unterscheiden sich die für die Bewilligung eines Studien­wechsels massgebenden Umstände (Anzahl freie Studienplätze; Mitbewer­berinnen und Mitbewerber) von Jahr zu Jahr. Bei diesen Gegebenheiten kann wohl nicht gesagt werden, in Bezug auf den Studienwechsel im Herbst 2016 seien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten, die sich in einem späteren Zeitpunkt gleichermassen stellten. Würde sich deshalb ergeben, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die bei ihr einge­reichte Beschwerde eingetreten ist, so hätte das Verwaltungsgericht – mangels Legitimation der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 79 VRPG; BVR 2015 S. 534 E. 2.1, 2008 S. 396 E. 1.2) – seinerseits einen Nicht­eintretensentscheid zu fällen.

2.2 Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben: Nachdem die Beschwerdeführerin den gewünschten Studienwechsel im Herbst 2017 vollziehen konnte, ist jedenfalls heute ein (allenfalls anfänglich bestehen­des) rechtserhebliches Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache dahingefallen, zumal sich der Klärungsbedarf streitiger Grundsatzfragen aufgrund der individuellen, potenziell wiederholbaren Situation der be­schwerdeführenden Person bestimmt (BGE 131 II 670 E. 1.2; BVR 2008 S. 569 E. 3.2; VGE 2016/163 vom 8.8.2017 E. 7.3 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig]). Mithin ist das Verfahren, wie von allen Beteiligten beantragt (vorne Bst. C), als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzu­schreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).

3.

3.1 Gemäss dem Unterliegerprinzip, wie es in Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG zum Ausdruck kommt, wird kostenpflichtig und hat Parteikosten­ersatz zu leisten, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Dabei gilt auch als unterliegend, wer ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei ge­genstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abge­schätzten Prozessaussichten zu verlegen oder können aus Billigkeitsgrün­den dem Gemeinwesen auferlegt werden (Art. 110 Abs. 2 VRPG).

3.2 Wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten, so würde die Be­schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und wäre keine Parteientschädigung zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit führt zu keiner andern Kostenverlegung: Das (allfällige) Interesse an einem Ent­scheid über die umstrittenen abstrakten Rechtsfragen ist dahingefallen, weil die Beschwerdeführerin im Herbst 2017 doch noch das Studienfach wechseln konnte. Mit der Universität und der Vorinstanz ist festzuhalten, dass Voraussetzung hiefür das Einreichen eines neuen Gesuchs durch die Beschwerdeführerin im Februar 2017 bildete. Mit ihrer positiven Verfügung im zweiten Gesuchsverfahren hat die Beschwerdegegnerin nicht etwa den Abstand vom Beschwerdeverfahren erklärt oder in anderer Hinsicht eine Fehlleistung eingestanden, sondern – gestützt auf eine neue Rechts­grundlage (vgl. vorne E. 2.1) und aufgrund anderer Umstände (vgl. dazu Schlussbemerkungen der Universität vom 15.11.2017) – in einem von der vorliegenden Streitigkeit unabhängigen erstinstanzlichen Verfahren einem von der Beschwerdeführerin selber anhängig gemachten Ersuchen ent­sprochen (Verfügung vom 5.9.2017, act. 9A). Falls anfänglich ein rechts­erhebliches Interesse an einem materiellen Beschwerdeentscheid bestand, ist es in der Schwebe geblieben, bis die Universität dem erneuten Gesuch der Beschwerdeführerin entsprochen hat. Auch wenn dieses vor Anhebung des vorliegenden Verfahrens eingereicht worden ist, hat sich das ent­sprechende Handeln der Beschwerdeführerin auf das Beschwerdever­fahren ausgewirkt, als die Beschwerdegegnerin am 5. September 2017 verfügt hat. Mithin ist es der Beschwerdeführerin zuzurechnen, dass eine Klärung der hier streitigen abstrakten Rechtsfragen hinfällig geworden ist. Die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ist durch das Zu­tun der Beschwerdeführerin entstanden, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind (Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Gleich­zeitig steht fest, dass keine Parteikosten zu sprechen sind (Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und V Art. 104 Abs. 1 RPG). Eine Kostenpflicht des Gemeinwesens aus Billigkeitsgründen fällt ausser Betracht, da keine Ge­genstandslosigkeit ohne Zutun einer Partei vorliegt (Art. 110 Abs. 2 Satz 2 VRPG).

4.

Da die vorliegende Streitigkeit nicht das Ergebnis von Prüfungen oder an­dere Fähigkeitsbewertungen im Sinn von Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) beschlägt, dürfte gegen das vorliegende Urteil die Be­schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offenstehen. Es ist deshalb auf dieses Rechtsmittel hinzuweisen.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsver­zeichnis abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf Fr. 1'500.--, werden der Be­schwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-der Beschwerdeführerin

  • der Beschwerdegegnerin

  • der Erziehungsdirektion des Kantons Bern

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

mootnesscost allocationadministrative appealstudies transferpractical interestparty costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal should be struck from the docket as moot after the requested transfer was granted in a later procedure.

Decisione estratta

Because the appellant ultimately obtained the desired transfer, any legally relevant interest in a decision on the merits had fallen away; the proceedings were therefore struck from the docket as moot insofar as the appeal was admissible.

Motivazione estratta

The court held that any need to clarify the contested abstract legal questions depended on the appellant's individual situation. Once the university granted the later request, the practical interest in a merits decision disappeared.

Questione giuridica chiave

How to allocate costs after mootness occurred.

Decisione estratta

The appellant had to bear the court costs, and no party compensation was awarded.

Motivazione estratta

The mootness was attributable to the appellant's own conduct, namely filing a new request that led to the separate granting decision; therefore costs followed the losing party rule and there was no basis to charge the public body on grounds of equity.

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