Unauthorized new decision after appeal lacked jurisdiction

100 2017 148Tribunale amministrativo27 mar 2018Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Two operators of a neighborhood shop challenged a cantonal decision that had upheld and then replaced a liquor-sales permit after the landlord and a neighboring owner objected. The Administrative Court held that the lower authority lacked functional jurisdiction to continue investigating and issue a new permit once the appeal was pending. Because the appeal board relied on that impermissible second decision, its ruling was annulled ex officio and the file remitted for continuation on the basis of the original permit. The court also dismissed the appellants' declaratory requests as subsidiary and left open the partnership-capacity question, while refusing costs and party compensation.

Massima Omnilex

Art. 71 Abs. 1 VRPG; Devolutiveffekt und Grenzen der Rückkommensbefugnis der verfügenden Behörde nach Beschwerdeerhebung. Nach Einlegung eines Rechtsmittels verliert die Vorinstanz die funktionelle Zuständigkeit zur weiteren instruktionsmässigen Behandlung der Streitsache; sie darf den angefochtenen Entscheid nur in eng begrenztem Rahmen zugunsten der beschwerdeführenden Partei korrigieren, nicht aber gestützt auf nachträgliche Abklärungen eine neue, inhaltlich selbständige Verfügung erlassen. Eine unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze ergangene Ersatzverfügung bildet kein taugliches Anfechtungsobjekt. Feststellungsbegehren sind subsidiär gegenüber aufhebenden oder rechtsgestaltenden Begehren und setzen ein besonderes Feststellungsinteresse voraus. Wird ein Verfahren von Amtes wegen kassiert, folgen Kosten- und Entschädigungsfolgen grundsätzlich den allgemeinen Kostenregeln des VRPG (vgl. insb. Art. 40, 71, 102 ff., 108 VRPG).

Testo completo

100.2017.148U

ARB/SPA/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 27. März 2018

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichterin Herzog

Gerichtsschreiber Spring

1. ** A.________**(gelöscht), Kollektivgesellschaft

2. ** B.________** beide vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende

gegen

1.C.________ 2.D.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdegegnerschaft

und

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Münsterplatz 3a, 3011 Bern

betreffend Betriebsbewilligung S für Handel mit nicht gebrannten und gebrannten alkoholischen Getränken (Entscheid der Volkswirtschafts-direktion des Kantons Bern vom 18. April 2017; A2016-012, A2016-014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2018, Nr. 100.2017.148U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die Brüder B.________ und E.________ betreiben gemeinsam ein Ver­kaufsgeschäft mit Waren des täglichen Gebrauchs. Am 12. August 2016 stellten sie ein Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung S für den Handel mit nicht gebrannten und gebrannten alkoholischen Getränken im Verkaufslokal am F.________weg 1___b in G.________. Der Regierungsstatthalter von Interlaken-Oberhasli bewilligte das Gesuch mit Verfügung vom 29. August 2016 und bezeichnete B.________ als für den Betrieb ver­antwortliche Person. Mit Eingabe vom 2. September 2016 ersuchte D.________, Eigentümerin der Liegenschaft F.________weg 1___b, den Regierungs­statthalter um «Aufhebung» der Betriebsbewilligung S. Dieser führte am 7. September 2016 eine Instruktionsverhandlung durch, ohne eine Einigung zwischen den Mietern und der Vermieterin des Verkaufslokals zu erzielen.

B.

Mit Eingaben vom 24. September 2016 erhoben sowohl C.________, Ei­gentümer der Nachbarliegenschaft, als auch D.________ Beschwerde ge­gen die Verfügung vom 29. August 2016 bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL). Beide beantragten, die Bewilligung sei aufzuhe­ben. D.________ legte als Beschwerdebeilage u.a. ihre Eingabe vom 2. September 2016 an den Regierungsstatthalter bei. Im Rahmen des vor­erst in Bezug auf die Beschwerde von C.________ eröffneten Schriften­wechsels (Eingang der Beschwerde von D.________ bei der VOL am 7.10.2016) beantragte der Regierungsstatthalter mit Beschwerdevernehm­lassung vom 12. Oktober 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und erteilte am gleichen Tag eine neue Betriebsbe­willigung S, welche die angefochtene Bewilligung vom 29. August 2016 «ersetzt». Dem an der Instruktionsverhandlung vom 7. September 2016 bzw. in der Beschwerde geltend gemachten vertraglich gesicherten Schutz eines Konkurrenzunternehmens in der Nachbarliegenschaft trug der Regie­rungsstatthalter insofern Rechnung, als er mit einer «Einschränkung/Auflage» zur neuen Bewilligung den Verkauf von Whisky verbot. Mit Verfü­gung vom 17. Oktober 2016 gab die VOL auch vom Eingang der Beschwerde von D.________ Kenntnis, vereinigte die beiden Beschwerde­verfahren und gab C.________ und D.________ Gelegenheit, zur neuen Verfügung des Regierungsstatthalters vom 12. Oktober 2016 Stellung zu nehmen; die A.________ (Kollektivgesellschaft) und B.________ wies sie darauf hin, dass sie die neue Verfügung bei der VOL an­fechten können. Sowohl C.________ als sinngemäss auch D.________ hielten an ihren Beschwer­den fest. Die A.________ und B.________ erhoben keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2016. Mit Entscheid vom 18. April 2017 hiess die VOL die Ein­gabe von D.________ vom 2. September 2016 als (fristwahrende) Beschwerde gut und hob die Verfü­gung des Regierungsstatthalters vom 12. Oktober 2016 auf. Obwohl sie die Beschwerdelegitimation von C.________ als fraglich erachtete, hiess sie auch dessen Beschwerde gut, so­weit darauf eingetreten werden kann.

C.

Gegen diesen Entscheid haben die A.________ und B.________ am 17. Mai 2017 Verwaltungsgerichtsbe­schwerde mit den folgen­den Anträgen erhoben:

«1. Es sei festzustellen, dass Herrn C.________ keine Beschwerdelegi­timation zugekommen ist, und seine Beschwerde bei der Vorinstanz sei mittels Nichteintretensentscheid abzuschreiben.

2. Es sei festzustellen, dass Herrn C.________ keine Beschwerdelegiti­mation und keine Parteistellung für die vorliegenden Verfahren vor Ver­waltungsgericht zukommt.

3. Der Entscheid der Vorinstanz vom 18. April 2017 sei aufzuheben.

4. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück­zuweisen.

Eventualiter

Es sei festzustellen, dass der Regierungsstatthalter dem Beschwer­deführer 2 zu Recht die Betriebsbewilligung S ausgestellt hat, und die Verfügung des Regierungsstatthalters vom 12. Oktober 2016 sei ge­richtlich zu bestätigen.»

C.________ und D.________ beantragen mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 schliesst auch die VOL auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer 2 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf seine form- und fristgerecht ein­gereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.3 einzutreten.

1.2 Fraglich ist hingegen die Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin 1. Wer nach dem Zivilrecht handlungsfähig ist, kann seine Rechte als Partei selbständig vor den Behörden verfolgen und verteidigen (Art. 11 Abs. 1 VRPG). Die Partei- bzw. Prozessfähigkeit gehört zu den Verfahrensvoraus­setzungen und ist von Amtes wegen zu prüfen. Sie muss im Allgemeinen zu Beginn eines Verfahrens gegeben sein und jedenfalls im Entscheidzeit­punkt vorliegen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 11 N. 1 ff.; vgl. auch Art. 59 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 66 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivil­prozessordnung, ZPO; SR 272]). Bei der unter der Firma A.________ im Handelsregister eingetragenen Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine Kollektivgesellschaft, die unter ihrer Firma Rechte erwer­ben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt wer­den kann (Art. 562 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Ihre Parteifähigkeit entsteht mit dem Abschluss des Gesell­schaftsvertrags und besteht so lange, bis keine Rechte gegen oder seitens der Gesell­schaft geltend gemacht werden können bzw. bis zu ihrer voll­ständigen Li­quidation (vgl. Staehelin/Schweizer, in Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 66 N. 18 f.; Martin H. Sterchi, Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 66 ZPO N. 4a). Laut Handelsregister wurde der Eintrag der Ge­sell­schaft am 6. Juli 2017, d.h. während Hängigkeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gelöscht. Bei der unter der Firma H.________ GmbH eingetragenen Gesellschaft handelt es sich nicht um eine Rechts­nachfolge­rin der Kollektivgesellschaft (im Sinn von Art. 13 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 ZPO), zumal den jeweiligen Einträgen keine Hinweise auf eine all­fällige Geschäftsübernahme nach Art. 181 OR oder Vermö­gensübertra­gung nach Art. 69 ff. des Bundesgesetzes über Fusion, Spal­tung, Um­wandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (Fu­sions­gesetz, FusG; SR 221.301) entnommen werden kann (vgl. VGE 2016/2 vom 27.2.2018 E. 1.3, 2016/48 vom 13.5.2016 E. 5.2), womit ein Partei­wechsel von vornherein ausser Betracht fällt. Solange die ge­löschte Ge­sellschaft nicht liquidiert worden ist, spricht aus verfahrensrecht­licher Sicht nichts dagegen, dass das Verfahren im Namen der A.________ weitergeführt wird. Ob eine Liquidation erfolgt ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.

1.3 Die Beschwerdeführenden stellen mehrere Feststellungsbegehren (vgl. vorne Bst. C). Solche sind gegenüber leistungsverpflichtenden und rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses (BVR 2017 S. 514 E. 2.7, 2014 S. 273 E. 2.2, 2014 S. 33 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 20). Den schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführenden kann auch mit dem Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids Rechnung ge­tragen werden. Auf die Feststellungsbegehren ist demnach nicht einzutre­ten.

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Am 7. Mai 2016 vermietete die Beschwerdegegnerin 2, Eigentümerin der Liegenschaft F.________weg 1___b in G.________, E.________ das Ladenlokal ihrer Liegenschaft, wobei im Mietvertrag als Verwendungszweck der Ver­kauf von Lebensmitteln, Tabakartikeln, Getränken mit der Einschränkung «kein Alkohol bis Widerruf», Pflegeprodukten und Putzutensilien genannt wird (Vorakten Regierungsstatthalteramt [RSA] pag. 32 ff.). Die gleichen­tags unterzeichnete «Beson­dere Vereinbarung zwischen Mieter und Ver­mieter» enthielt namentlich folgende Regelung (Vorakten RSA pag. 20, nachfolgend: Zusatzvereinbarung):

«Kein Verkauf von Konkurrenzprodukten betreffend die Liegenschaft F.________weg 1___, oder nur mit schriftlicher Bewilligung. Dieser Punkt gilt für alle beteiligten Ladenlokale.»

Am 19. August 2016 schloss die Beschwerdegegnerin 2 mit der A.________ einen neuen Mietvertrag über dasselbe Ladenlokal. Darin findet sich keine Einschränkung hinsichtlich des Verkaufs von Alkohol (Vorakten RSA pag. 6 ff.). Dieser zweite Mietvertrag lag – ohne die Zusatz­vereinbarung – dem Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung S bei. Der Beschwerdegegner 1 ist Eigentümer der Nachbarliegenschaft F.________weg 1___a; ein darin befindliches Ladenlokal ist an das Unternehmen «…» vermietet, das u.a. alkoholische Getränke verkauft (Vorakten VOL pag. 1 f.). Das mit der neuen Verfügung des Regierungs­statthalters vom 12. Oktober 2016 angeordnete Verkaufsverbot für Whisky nimmt Rücksicht auf die vertraglichen Verpflichtungen der Mieterschaft und die Konkurrenzsituation zwischen den beiden Verkaufsgeschäften.

3.

Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob dem vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren mit der Verfügung vom 12. Oktober 2016 ein taugli­ches Anfechtungsobjekt zugrunde liegt (Art. 20a Abs. 1 VRPG).

3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 mit Eingabe vom 2. Septem­ber 2016 an den Regierungsstatthalter die Aufhebung dessen Bewilligung vom 29. August 2016 beantragt hatte, holte der Regierungs­statthalter eine Rechtsauskunft beim beco Berner Wirtschaft ein, führte eine Instruktions­verhandlung durch, setzte den Beteiligten Frist zur Stel­lungnahme und nahm weitere Unterlagen zu den Akten (vgl. vorne Bst. A; Vorakten RSA pag. 21 ff.). Während Hängigkeit des durch den Beschwer­degegner 1 ein­geleiteten Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz hob er gestützt auf Art. 71 Abs. 1 VRPG die angefochtene Bewilligung vom 29. August 2016 auf und erliess eine neue Bewilligung (vgl. vorne Bst. B).

3.2 Aufgrund der devolutiven Wirkung der Beschwerde geht die Zustän­digkeit, sich als Rechtspflegeinstanz mit dem Rechtsverhältnis zu befas­sen, auf die Rechtsmittelbehörde über, soweit eine Verfügung oder ein Entscheid angefochten worden ist; zugleich verliert die Vorinstanz die Be­fugnis, sich mit der Sache zu befassen und ist ihr verwehrt, in der streitigen Angelegenheit weiterhin verbindliche Anordnungen zu treffen (BVR 2004 S. 1 E. 1.3; VGE 2016/281 vom 8.3.2017 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 7 und Art. 71 N. 2; vgl. auch BGE 141 II 14 E. 1.3; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 189). Einen Einbruch in den Devolutiveffekt stellt die Kompetenz der verfügenden Behörde dar, statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, zu­gunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu zu ver­fügen oder die angefochtene Verfügung aufzuheben (Art. 71 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 8 und Art. 71 N. 2). Diese Regelung bezweckt, der verfügenden Behörde eine Möglichkeit zur Kor­rektur von Fehlleistungen einzuräumen. Muss die Behörde aufgrund der Einwände in der Beschwerde anerkennen, dass ihr ein Fehler unterlaufen und die angefochtene Verfügung aufzuheben oder abzuändern ist, soll sie aus prozessökonomischen Gründen sogleich neu verfügen können, wenn dies möglich ist. Damit lassen sich unnötiger Aufwand und Kosten im Rechtsmittelverfahren sparen (BVR 2008 S. 309 E. 3.2.1; VGE 2012/289 vom 27.3.2013 E. 2.4, 22118 vom 16.12.2005 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 1 f. und Einleitung N. 47). Art. 71 Abs. 1 VRPG ist grundsätzlich restriktiv, im Zweifel zugunsten des Devolutiveffekts aus­zulegen (vgl. VGE 2017/161 vom 27.6.2017; zu analo­gen Bestimmungen vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/bb; Andrea Pfleiderer, in Waldmann/Weissen­berger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfah­rensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 58 N. 3). Die Möglichkeit des Rückkommens ändert nichts daran, dass die Verfahrensleitung bei der Rechtsmittelbe­hörde liegt. Es ist der verfügenden Behörde nicht erlaubt, die opponierende Partei schlechter zu stellen oder erneut ein Beweisverfahren durchzuführen oder andere verfah­rensleitende Anordnungen zu treffen. Ein solches Vor­gehen liegt nicht im Interesse der Prozessökonomie und es fehlt der verfü­genden Behörde dafür die (funktionelle) Zuständigkeit (VGE 2017/161 vom 27.6.2017, 2012/289 vom 27.3.2013 E. 2.4; vgl. zum Ganzen Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 1 f.).

3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, erfüllt die Eingabe der Beschwerdegegnerin 2 vom 2. September 2016 an das Regierungsstatt­halteramt die Anforderungen an eine formgültige Beschwerde (vgl. ange­fochtener Entscheid E. 3c) und hätte als fristwahrende Eingabe (vgl. Art. 42 Abs. 3 VRPG) gemäss Art. 4 Abs. 1 VRPG unverzüglich an die zuständige Rechtsmittelbehörde weitergeleitet werden müssen, zumal damit der Wille zur Anfechtung der Verfügung des Regierungsstatthalters vom 29. August 2016 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht und hinreichend begrün­det wird (vgl. Art. 67 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Der Regierungsstatthalter war nicht befugt, nach Erlass seiner nun mit Beschwerde angefochtenen Verfügung weiter in der Sache zu instruieren. Während Hängigkeit der Rechtsmittelverfahren vor der VOL hob er zudem gestützt auf Art. 71 Abs. 1 VRPG seine ursprüngliche Verfügung auf und ersetzte sie durch diejenige vom 12. Oktober 2016, dies obwohl er die angefochtene Verfü­gung nicht als rechtsfehlerhaft erachtete und sogar Antrag stellte, das Rechtsmittel des heutigen Beschwerdegegners 1 abzuweisen, soweit da­rauf einzutreten sei (vgl. Stellungnahme vom 12.12.2016 S. 3 f., Vorakten VOL pag. 28 f.). Mit der neuen Verfügung trug er den durch seine Instrukti­onsmassnahmen in der Zwischenzeit gewonnenen neuen Erkenntnissen, insbesondere dem Konkurrenzverbot gemäss Zusatzvereinbarung Rech­nung. Ein solches Vorgehen lässt sich jedoch mit dem Normzweck von Art. 71 Abs. 1 VRPG nicht vereinbaren.

3.4 Nach dem Gesagten war es dem Regierungsstatthalter wegen feh­lender funktioneller Zuständigkeit verwehrt, nach Anfechtung seiner ur­sprünglichen Verfügung weitere verfahrensleitende Anordnungen zu treffen und gestützt auf Art. 71 Abs. 1 VRPG in der Sache neu zu verfügen. Die unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze zustande gekommene Verfügung vom 12. Oktober 2016 konnte demnach nicht Anfechtungsobjekt im vorinstanzlichen Verfahren bilden.

4.

4.1 Die Verwaltungsjustizbehörden sind befugt, ein bei ihnen hängiges Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren von Amtes wegen aufzuhe­ben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird (Art. 40 Abs. 1 VRPG). Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob Kassa­tionsgründe gegeben sind (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 40 N. 1). Eine vorherige Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist nicht erforder­lich (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 40 N. 6).

4.2 Eine materielle Beurteilung der im verwaltungsgerichtlichen Verfah­ren gestellten Anträge ist nicht möglich, da dem angefochtenen Entscheid das falsche Anfechtungsobjekt, nämlich die unzulässige zweite Bewilligung vom 12. Oktober 2016 mit «Einschränkung/Auflage», zugrunde liegt. Der auch in anderer Hinsicht rechtsfehlerhafte Entscheid der VOL (vgl. E. 4.3 hiernach) ist aufzuheben. Ebenfalls zu kassieren sind sämtliche Instrukti­onsmassnahmen und Verfügungen des Regierungsstatthalters, die er nach Eingang der Eingabe der Beschwerdegegnerin 2 vom 2. September 2016 getroffen hat. Die Akten sind zur Fortsetzung des Verfahrens, d.h. zur Be­handlung der Beschwerden der heutigen Beschwerdegegnerin und des heutigen Beschwerdegegners gegen die erste Verfügung des Regierungs­statthalters vom 29. August 2016, an die VOL zurückzuschicken. Bei der Neubeurteilung der Streitigkeit wird die VOL u.a. die Parteifähigkeit der (heutigen) Beschwerdeführerin 1 zu überprüfen und abzuklären haben, ob das Verfahren in deren Namen weitergeführt werden kann (vgl. vorne E. 1.2).

4.3 Sollte die VOL nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung S (vgl. dazu E. 4.4 hiernach) wiede­rum eine Gutheissung der Beschwerden ins Auge fassen, ist sie verpflich­tet, die Beschwerdelegitimation des (heutigen) Beschwerdegegners 1 als Prozessvoraussetzung abschliessend zu prüfen. Im angefochtenen Ent­scheid hat sie dessen Legitimation unter Hinweis darauf offengelassen, dass er «im Wesentlichen identisch[e]» Rügen vorgebracht habe wie die als Eigentümerin und Vermieterin des Verkaufslokals zur Beschwerdefüh­rung legitimierte Beschwerdegegnerin 2 (vgl. E. 3b/bb). Wird jedoch eine Beschwerde gutgeheissen, muss die Beschwerdebefugnis der obsiegen­den Parteien auch dann geklärt werden, wenn andere Parteien mit gleich­lautenden Rechtsbegehren legitimiert sind, am Verfahren teilzunehmen, und keine Parteikosten zugesprochen werden (vgl. BGE 128 II 292 [BGer 1A.151/2001 vom 16.7.2002] nicht publ. E. 3; BGer 1A.72/2002 vom 19.8.2002 E. 2). Zur Beschwerde kann nur zugelassen werden, wer im Sinn von Art. 65 VRPG dazu befugt ist, und eine Beschwerde kann nur gutgeheissen werden, wenn die Prozessvoraussetzungen bejaht wurden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 8).

4.4 Bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen hat die VOL gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. b des Gastgewerbegesetzes vom 11. November 1993 (GGG; BSG 935.11) die verschiedenen mietrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien (vgl. vorne E. 2) vorfrageweise ei­ner eingehenden Prüfung und Auslegung unterzogen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5c ff.). Im Rahmen der Neubeurteilung wird sich die VOL mit der Tragweite von Art. 19 Abs. 1 Bst. b GGG auseinanderzusetzen haben (zivilrechtliche Berechtigung zur Betriebsleitung; vgl. dazu Vortrag der Volkswirtschaftsdirektion an den Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates betreffend Gastgewerbegesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 1993, Beilage 42, S. 6 f. und 16). Es mag wohl zutreffen, dass die Bestimmung auch dazu dient, die Behörden von der Behandlung von Vorhaben zu ent­lasten, die aus zivilrechtlichen Gründen offensichtlich nicht verwirklicht werden können (vgl. E-Mail des beco Berner Wirtschaft vom 7.9.2016, Vorakten RSA pag. 2). Hingegen ist zweifelhaft, ob die Bewilligungsbe­hörde gestützt darauf umstrittene private Rechte, die der Ausübung der Bewilligung möglicherweise entgegen stehen können, im Bewilligungsver­fahren statt im dafür vorgesehenen Zivilverfahren zu überprüfen hat (vgl. zum Baubewilligungsverfahren BVR 2005 S. 130 E. 3.1 mit Hinweisen; zuletzt auch VGE 2014/176 vom 10.2.2015 E. 3.1).

5.

Zur Kostenliquidation bei einer Kassation von Amtes wegen enthält Art. 40 VRPG keine Regelung, so dass die allgemeinen Grundsätze für die Kos­tenverlegung nach Art. 102 ff. VRPG gelten (BVR 2013 S. 301 [VGE 2011/489 vom 20.2.2013] nicht publ. E. 3.2, 2004 S. 37 E. 3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 40 N. 11).

5.1 Die Kassation ist massgeblich auf das prozessuale Vorgehen der kantonalen Behörden zurückzuführen. Ihnen können indessen keine Ver­fahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Die Be­schwerdeführenden und die Beschwerdegegnerschaft sind mit diesen Kosten ebenfalls nicht zu belasten, weil sie bezüglich der Kassation man­gels Anträgen weder als obsiegend noch unterliegend bezeichnet werden können (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2013 S. 365 [VGE 2011/114 vom 11.6.2012] nicht publ. E. 6, 2004 S. 37 E. 3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 40 N. 11). Verfahrenskosten sind daher keine zu erheben. Mit der Kassation ist auch die Verfahrenskostenverlegung der Vorinstanz auf­gehoben.

5.2 Den anwaltlich vertretenen Parteien steht auch kein Parteikostener­satz zu, da sie den zur Aufhebung des Verfahrens führenden Mangel nicht gerügt haben, was praxisgemäss Voraussetzung für die Zusprechung von Parteikostenersatz im Fall einer Kassation ist (Art. 108 Abs. 3 VRPG; BVR 2013 S. 365 [VGE 2011/114 vom 11.6.2012] nicht publ. E. 6, 2004 S. 37 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 40 N. 11 und 15 sowie Art. 108 N. 16).

6.

Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesge­richtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit es sich um einen Zwischenent­scheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Der Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 18. April 2017 sowie sämtliche Instruktionsmassnahmen und Verfügun­gen des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli nach Eingang der Eingabe der Beschwerdegegnerin 2 vom 2. September 2016 werden von Amtes wegen aufgehoben.

2. Die Akten gehen zurück an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen.

3. Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und der Volkswirtschafts­direktion des Kantons Bern werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-den Beschwerdeführenden

-der Beschwerdegegnerschaft

  • der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern

und mitzuteilen:

dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

devolutive effectfunctional jurisdictionbusiness permitstandingdeclaratory reliefcostsremandadministrative appeal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the deleted collective partnership retained party capacity and could continue the appeal in its name.

Decisione estratta

The court left open whether liquidation had occurred and held that, unless liquidation was completed, nothing prevented the proceedings from continuing in the partnership's name.

Motivazione estratta

A collective partnership can sue and be sued in its firm name; deletion from the commercial register during pending proceedings did not automatically eliminate procedural capacity, and no succession to another company was shown.

Questione giuridica chiave

Whether the appellants' declaratory requests were admissible.

Decisione estratta

The declaratory requests were inadmissible because they were subsidiary to the request for annulment and no separate declaratory interest was shown.

Motivazione estratta

The appellants' protected interests could be satisfied by seeking annulment of the challenged decision.

Questione giuridica chiave

Whether the Regierungsstatthalter could, after the appeal had been filed, further investigate and issue a new replacement permit under Art. 71 VRPG.

Decisione estratta

No. The lower authority lacked functional jurisdiction after the appeal had been lodged and could not replace the challenged decision with a new one based on additional instructions and findings.

Motivazione estratta

The devolutive effect transferred competence to the appellate authority; Art. 71 VRPG permits only a restricted correction mechanism, not renewed fact-finding or new procedural orders by the lower authority.

Questione giuridica chiave

Whether the VOL's decision based on the second permit was sustainable.

Decisione estratta

No. Because the second permit was an impermissible object of appeal and the VOL proceeded on the wrong object, its decision had to be annulled and the matter remitted.

Motivazione estratta

The lower authority's subsequent instructions and replacement decision violated essential procedural rules; the appellate authority had to continue the proceedings concerning the original permit.

Questione giuridica chiave

Cost allocation after ex officio annulment of the decision.

Decisione estratta

No procedural or party costs were awarded.

Motivazione estratta

The annulment resulted from the authorities' procedural handling; under the VRPG, no costs were imposed on the authorities or the parties, and no party-cost compensation was granted.

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