Appeal inadmissible because relief sought fell outside the dispute

100 2016 63Tribunale amministrativo14 mar 2016Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Bern Administrative Court held that the appellant’s challenge to the police authorization to enter and search his home was inadmissible because he sought only the return of his weapons collection, i.e. relief concerning later seizure or confiscation decisions outside the scope of the appealed order. The court explained that confiscation of weapons was for the competent police weapons unit, not the Regierungsstatthalter, and that any challenge had to be brought against those later decisions. Given the somewhat misleading wording of the first-instance order, the court waived court fees and did not award party costs.

Massima Omnilex

Art. 74, 76, 77 VRPG; Art. 39 PolG; Art. 31 WG; Art. 42 Abs. 2 PolG; scope of the dispute and admissibility of an appeal against a police authorization to enter and search premises. The subject matter of judicial review is determined by the challenged order (Anfechtungsobjekt) and cannot be extended by the appellant’s requests; only what the first-instance authority regulated may be contested. An authorization to enter and search for dangerous objects does not itself decide on confiscation or forfeiture of found weapons, especially where competence for such measures lies with another authority. Relief directed solely at the return of seized objects is therefore outside the dispute if the legality of the search itself is not challenged. Costs may be waived exceptionally under Art. 108 Abs. 1 VRPG.

Testo completo

100.2016.63U

BUR/SCA/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 14. März 2016

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Regierungsstatthalteramt Emmental Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental

betreffend Ermächtigung zum Betreten der Wohnung (Verfügung des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 16. Februar 2016; polv 3/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.03.2016, Nr. 100.2016.63U, Seite 1

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

1.1 Die Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Mittelland-Emmental-Oberaargau in B.________, ersuchte am 16. Februar 2016 den Regierungs­statthalter des Verwaltungskreises Emmental um Erteilung einer Ermächti­gung zum Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten von A.________. Dabei sollten «sämtliche Waffen» sichergestellt werden. Der Regierungsstatthalter verfügte gleichentags, die Kantonspolizei Bern, Poli­zei­wache B.________, werde ermächtigt, «das Haus von A.________ am 17. Februar 2016, nötigenfalls auch gegen dessen Willen zu betreten und zu durchsuchen und die Waffen und allenfalls weitere Sachen, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, sicherzu­stellen»; einer allfälligen Beschwerde entzog der Regierungsstatthalter die aufschiebende Wirkung (Verfügung vom 16.2.2016, Dispositiv-Ziff. 1 und 4). Am 17. Februar 2016 stellte die Kantonspolizei im Haus von A.________, der zum fraglichen Zeitpunkt abwesend war, 4 Faustfeuerwaffen, 10 Langwaffen, 2 Säbel, 3 Bajonette und diverse Munition sicher.

1.2 Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 (Postaufgabe: 23.2.2016) hat A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen die Ver­fügung des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Emmental vom 16. Februar 2016 Beschwerde betreffend «Beschlagnahme Waffen­sammlung» erhoben. Er beantragt, die Waffen seien ihm zurückzugeben.

2.

2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Entscheid fällt in die Kompetenz des Einzel­richters (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi­sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen­stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die ange­fochtene Verfügung, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (zum Begriff des Streit­gegenstands vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 f.).

2.3 Angefochten ist die Verfügung des Regierungsstatthalters des Ver­waltungskreises Emmental vom 16. Februar 2016. Der Regierungsstatt­halter erteilte damit der Kantonspolizei Bern gestützt auf Art. 39 Abs. 2 des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (PolG; BSG 551.1) den Auftrag, das Haus des Beschwerdeführers zu betreten und zu durchsuchen, zwecks Sicherstellung von sich dort befindlichen Waffen und gefährlichen Gegen­ständen. Gestützt auf eine solche Anordnung kann die Kantonspolizei zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicher­heit und Ordnung (vgl. Art. 39 Abs. 1 Bst. a PolG) Räumlichkeiten auch ohne Einwilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen. Die Beschlagnahme oder Einziehung vorgefundener Waffen oder gefährlicher Gegenstände hat der Regierungsstatthalter nicht verfügt, auch wenn die etwas missverständliche Formulierung der Verfügung (insb. E. 4 am Schluss sowie Dispositiv-Ziff. 1) den Beschwerdeführer zu dieser Annahme verleitet haben mochte. Eine solche Anordnung konnte schon aus Gründen der zeitlichen Abfolge nicht bereits bei Erteilung der Betretensermächtigung geschehen, war doch zu diesem Zeitpunkt noch offen, ob bzw. welche Ob­jekte bei der Durchsuchung gefunden und gegebenenfalls sichergestellt würden. Zudem fällt die Beschlagnahme von Waffen im Sinn des Bundes­gesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) nicht in die Verfügungszuständigkeit des Regierungsstatthalters, sondern in diejenige der Kantonspolizei, Fach­bereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (WSG; vgl. Art. 3 der Verord­nung vom 15. Dezember 2004 über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts [Kantonale Waffenverordnung, KWV; BSG 943.511.1] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. a der Direktionsverordnung vom 28. Februar 2011 über die Delegation von Befugnissen der Polizei- und Militärdirektion [DelDV POM; BSG 152.221.141.1]). Der Regierungsstatthalter wäre demnach gar nicht zuständig gewesen, über das weitere Schicksal sichergestellter Waf­fen im Sinn des Waffengesetzes zu befinden (zur Einziehung und Verwer­tung von gefährlichen Gegenständen durch die Regierungsstatthalterin bzw. den Regierungsstatthalter vgl. Art. 42 Abs. 2 PolG; auch diese kann jedoch aus den dargelegten Gründen nicht bereits im Zeitpunkt der Ertei­lung der Betretensermächtigung angeordnet werden). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann daher nur die Frage bilden, ob das Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei am 17. Februar 2016 rechtmässig war (vgl. auch VGE 2014/336 vom 22.7.2015, E. 1.3).

2.4 Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner Eingabe vom 17. Februar 2016 ausschliesslich die Herausgabe seiner Waffensammlung. Er macht sinngemäss geltend, die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme oder Einziehung seien nicht erfüllt, da er weder für sich noch für andere eine Gefahr darstelle. Dass die Kantonspolizei sein Haus unrechtmässig betre­ten hätte, macht er nicht geltend. Sein Antrag liegt daher ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

2.5 Die zuständigen kantonalen Stellen (Fachbereich WSG der Kan­tonspolizei betreffend die Beschlagnahme nach Art. 31 WG bzw. der Re­gierungsstatthalter betreffend die Einziehung nach Art. 42 Abs. 2 PolG) haben über das Schicksal der beim Beschwerdeführer sichergestellten Waffen und Gegenstände beschwerdefähige Verfügungen zu erlassen. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Anliegen auf den Rechtsweg gegen diese Verfügungen zu verweisen.

3.

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich kostenpflichtig. Mit Blick auf die etwas missverständliche Formulie­rung der angefochtenen Verfügung (vorne E. 2.3) rechtfertigt es sich je­doch, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge­spro­chen.

3. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-dem Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Emmental

und mitzuteilen:

der Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Mittelland-Emmental-Oberaargau, ...

der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (vgl. E. 2.5)

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

police searchscope of disputeinadmissibilityweapons seizureadministrative appealcost waiver

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal was admissible given the limited scope of the challenged order and the relief sought.

Decisione estratta

The court held that the only reviewable issue was the legality of the authorization to enter and search the dwelling; the request for return of the weapons concerned later confiscation or seizure decisions outside the dispute.

Motivazione estratta

The challenged order only authorized entry and search under police law. Any confiscation of weapons fell within the competence of other authorities and could not be ordered in that authorization. Because the appellant did not contest the search itself, his request lay outside the subject matter of the appeal.

Questione giuridica chiave

Whether court costs and party costs should be imposed.

Decisione estratta

No procedural costs or party costs were imposed, despite the appellant in principle being liable for costs, because the wording of the challenged order was somewhat misleading.

Motivazione estratta

The court exercised discretion under the cantonal procedural code and waived costs in view of the confusing formulation of the first-instance order.

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