No party standing after dog attack under Bernese dog law

100 2016 358Tribunale amministrativo3 gen 2019Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A dog owner sought to participate as a party in Bernese dog-control proceedings after her leashed dog was bitten by another dog. The veterinary service and the cantonal economic affairs directorate refused party standing, and the owner appealed. The Administrative Court held that a single, minor bite incident did not make her materially and specifically affected enough to confer party status under the Dog Act and VRPG. Possible future encounters, neighborhood proximity, and potential civil or criminal remedies did not suffice. The appeal was dismissed insofar as it was admissible, and court costs of CHF 1,500 were charged to the appellant.

Massima Omnilex

Art. 12 HunG; Art. 50 VRPG; party standing in dog-control proceedings after a bite incident: third-party procedural participation requires a special, legally relevant and practically appreciable affectation going beyond the general interest in lawful administration. The mere fact that a person's dog was once bitten by another dog, without evidence of a continuing conflict, concrete future danger or particular proximity of the disputed measure, does not establish material prejudice or a sufficient protection-worthy interest. The assessment must be made with regard to the specific regulatory context; private-law or criminal-law remedies do not replace the requirement of direct administrative affectation. General neighborhood proximity and the possibility of renewed encounters are normally insufficient (consid. 2).

Testo completo

100.2016.358U

STE/GEU/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 3.Januar 2019

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Geiser Keller

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt…

Beschwerdeführerin

gegen

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern

Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8

betreffend Hundehaltung; Beteiligung am Verfahren (Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 9. November 2016; L2016-018)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.01.2019, Nr. 100.2016.358U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ ist Halterin des Hundes B.________. Am 4. März 2016 griff der Hund C.________ von D.________ diesen während eines Spaziergangs an. Da­bei erlitt der Hund B.________ eine Bissverletzung am Kopf. Die behandelnde Tier­ärztin meldete den Vorfall dem Veterinärdienst (VeD) des Amtes für Land­wirtschaft und Natur des Kantons Bern. Dieser gab beiden Hunde­halter­innen Gelegenheit, sich zum Vorfall zu äussern. Am 17. März 2016 be­antragte A.________, sie sei als Partei am Verfahren zu beteiligen und D.________ sei zu verpflichten, ihren Hund an der Leine zu führen, bis «mittels Kursen einwandfreier Gehorsam nachgewiesen» sei. Der VeD teilte ihr daraufhin mit, dass bei einem Beissvorfall nur der Halterin oder dem Halter des Hundes, der gebissen habe, Parteirechte zukämen. Am 1. April 2016 wiederholte A.________ ihr Anliegen und beantragte gleich­zeitig, sie sei zum Verfahren beizuladen, sollte sie nicht als Partei daran beteiligt werden. Für den Fall, dass der VeD ihre Parteistellung nicht an­erkennen sollte, ersuchte sie um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 15. April 2016 lehnte es der VeD ab, A.________ als Partei oder Beigeladene am Verfahren zu beteiligen.

B.

Gegen die Verfügung vom 15. April 2016 erhob A.________ am 18. Mai 2016 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 9. November 2016 ab.

C.

Hiergegen hat A.________ am 12. Dezember 2016 Verwaltungsge­richtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der VOL vom 9. No­vember 2016 sowie die Verfügung des VeD vom 15. April 2016 seien auf­zuheben und ihr Gesuch um Wahrnehmung der Parteirechte sei zu be­willigen.

Die VOL beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2017 die Ab­weisung der Beschwerde. A.________ hat sich am 30. Januar 2017 da­zu geäussert.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

1.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Hundegesetzes vom 27. März 2012 (nachfolgend: HunG; BSG 916.31) ordnet die zuständige Stelle der VOL die erforderlichen Einschränkungen der Hundehaltung im Einzelfall an, wenn ein Hund Menschen oder Tiere verletzt hat. Namentlich kann sie die Halterin oder den Halter verpflichten, den Hund auf öffentlichem Grund an der Leine zu führen oder ihm einen Maulkorb anzulegen oder beides zu tun (Art. 12 Abs. 2 Bst. e HunG). Der VeD prüfte, ob die Beschwerdeführe­rin an einem entsprechenden Verwaltungsverfahren als Partei im Sinn von Art. 12 VRPG zu beteiligen gewesen wäre, nachdem er den beiden Hun­de­halterinnen Gelegenheit gegeben hatte, sich zum Vorfall vom 4. März 2016 zu äussern (vorne Bst. A). Ob er mit dieser Anhörung bereits von Amtes wegen ein Verwaltungsverfahren eingeleitet oder bloss Vorab­klärungen als Vor­stufe eines solchen getroffen hat (vgl. dazu BVR 2018 S. 497 E. 2 mit Hin­weisen), kann offenbleiben. Die Beschwerdeführerin hat verlangt, dass die Halterin des anderen Hundes für eine bestimmte Zeit verpflichtet wird, diesen an der Leine zu führen, und dass sie am ent­sprechenden Verfahren zu beteiligen sei. Damit hat sie für den Fall, dass noch kein Ver­wal­tungs­verfahren hängig sein sollte, ein Gesuch um Ein­leitung eines Verfahrens auf Erlass einer Verfügung nach Art. 50 Abs. 1 VRPG gestellt. Gemäss Art. 50 Abs. 2 VRPG ist auf ein solches Gesuch einzutreten, wenn ein schutz­würdiges Interesse nachgewiesen wird. Im Verwaltungsverfahren gilt nach Art. 12 Abs. 1 VRPG als Partei, wer – ab­gesehen davon, dass sie oder er am Verfahren teilnimmt oder daran be­teiligt wird – von der zu er­lassenden Verfügung besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen be­troffen ist. Die Voraussetzungen für ein ge­nügendes Rechts­schutz­interesse decken sich trotz der unterschiedlichen Formulierung mit jenen der Beschwerdebefugnis nach Art. 65 Abs. 1 Bst. b und c und Art. 79 Abs. 1 Bst. b und c VRPG (sog. materielle Beschwer; vgl. BVR 2018 S. 310 E. 4.2 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom­mentar zum ber­ni­schen VRPG, 1997, Art. 50 N. 5, 12 N. 6 f.; Daum/Herzog, Die Umsetzung der Rechtsweggarantie im bernischen Ge­setz über die Verwaltungs­rechts­pflege, in BVR 2009 S. 1 ff., 18 f. und 26 oben; vgl. auch Fritz Gygi, Bun­des­verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 153; BGE 142 II 451 E. 3.4.1). Inhaltlich hatte der VeD demnach nach Art. 12 Abs. 1 VRPG (in einem bereits hängigen Verfahren) und Art. 50 Abs. 2 VRPG (im Hinblick auf die Eröffnung eines Verfahrens) dasselbe zu prüfen. Im zweiten Fall hätte er allerdings mit derselben Begründung auf das Gesuch der Be­schwer­deführerin nicht eintreten müssen. Wird die Partei­stellung verneint, liegt darin für die betroffene Person eine Endver­fügung bzw. ein End­entscheid (BGE 139 II 279 [BGer 2C_119/2013 vom 9.5.2013] nicht publ. E. 1.1 mit Hinweisen). Wenn die Beschwerdeführerin ihr Gesuch in einem bereits hängigen Verwaltungsverfahren gestellt hat – wovon die Vor­in­stan­zen ausgehen –, musste die VOL demnach die zusätz­lichen Voraus­setzungen zur Anfechtung von Zwischenverfügungen bzw. -entscheiden (vgl. Art. 61 Abs. 3 VRPG) nicht prüfen, was auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt (Art. 74 Abs. 3 VRPG). Die Be­schwerde­führerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den an­ge­fochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inter­esse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit unter Vor­behalt von E. 1.3 hiernach einzutreten.

1.3 Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der VOL vom 9. November 2016; dieser ist an die Stelle der Verfügung des VeD vom 15. April 2016 ge­treten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2; BVR 2013 S. 120 E. 5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 7). So­weit die Beschwerdeführerin beantragt, die Verfügung des VeD sei auf­zu­heben, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4).

1.4 Die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit fiele dann grundsätz­lich in die einzelrichterliche Zuständigkeit, wenn der VeD eine Nichtein­tretens­verfügung erlassen hätte (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Ju­ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­an­walt­schaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publ. E. 1.3; Beschluss der erweiterten Abteilungs­konferenz vom 17.9.2014; vorne E. 1.2). Die rechtlichen Verhältnisse recht­fertigen jedoch ohnehin die Beurteilung durch die Kammer (Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids hat das Gericht hingegen nicht zu prüfen (Art. 80 Bst. c VRPG), sollte die Beschwerdeführerin hiervon ausgehen (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 3: «volle Kognition»).

2.

2.1 Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin von einer gestützt auf Art. 12 Abs. 1 HunG zu erlassenden Verfügung materiell beschwert, d.h. be­sonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen ist. Diese An­forderungen an das Rechtsschutzinteresse stimmen mit denjenigen an die Beschwerdelegitimation (Art. 65 Abs. 1 Bst. b und c und Art. 79 Abs. 1 Bst. b und c VRPG) überein (vorne E. 1.2), welche Popularbeschwerden aus­schliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen sollen. Personen, die nicht Verfügungsadressatinnen oder -adressaten sind, müssen durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid stärker als eine beliebige Drittperson betroffen sein und in einer besonderen, be­achtens­werten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spe­zi­fischen Beziehungsnähe zur Streit­sache müssen sie einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Auf­hebung oder Änderung der angefochtenen Ver­fügung oder des ange­fochtenen Entscheids ziehen, d.h. ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Ent­scheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich all­gemeines öffent­liches Interesse begründet – ohne die erforderliche Be­ziehungs­nähe zur Streitsache selber – keine Parteistellung (BGE 142 II 451 E. 3.4.1, 139 II 279 E. 2.2; BVR 2015 S. 534 E. 2.1, 2013 S. 343 E. 4.1 betreffend Beschwerdebefugnis im Planungsverfahren, 2008 S. 396 E. 2.3.2 be­treffend Drittbeschwerde pro Adressat, je mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 12 N. 6, Art. 65 N. 8 f.). Damit ein – aus der Sicht der Rechtspflege gewürdigt – ausreichender Anlass dafür be­steht, dass sich Behörden und Gerichte mit der Sache befassen, genügt so­mit nicht, dass jemand «besonders berührt» bzw. – infolge einer beson­deren, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache – stärker als die All­gemein­heit betroffen ist; zusätzlich erforderlich ist ein schutzwürdiges Inter­esse (BGE 139 II 279 E. 2.3; Fritz Gygi, a.a.O., S. 153). Dabei gibt es keine rechtslogisch stringente, son­dern nur eine praktisch vernünftige Ab­gren­zung zur Popularbeschwerde oder zur Aufsichtsbeschwerde, die der an­zeigenden Person keine Partei­stellung verschafft. Wo diese Grenze ver­läuft, ist demnach für jedes Rechts­gebiet gesondert zu beurteilen. Weg­leitend dafür sind namentlich einer­seits die Möglichkeit für die Inter­essierten, den angestrebten Erfolg auf anderem – z.B. zivil- oder straf­recht­lichem – Weg zu erreichen, und ande­rerseits das Anliegen, die Ver­wal­tungs­tätigkeit nicht übermässig zu er­schweren (BGE 142 II 451 E. 3.4.2 mit Hin­weisen; zum Ganzen auch Wieder­kehr/Eggenschwiler, Die all­gemeine Be­schwerdebefugnis Dritter, 2018, S. 1-5).

2.2 Das HunG regelt den sicheren und verantwortungsbewussten Um­gang mit Hunden (Art. 1 Abs. 1 HunG) und damit Belange der Sicherheit und Gesellschaftsverträglichkeit der Hundehaltung. Es befasst sich mit den An­forderungen an die Hundehaltung aus der Optik der Gesellschaft, d.h. der Mitmenschen der Hundehalterinnen und Hundehalter (Vortrag des Re­gierungs­rates zum Hundegesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2012, Bei­lage 10 [nachfolgend: Vortrag], S. 6 und 9). Es regelt gemäss Art. 1 Abs. 2 HunG nebst der allgemeinen Prävention gegen Konflikte mit Hunden (Bst. b) namentlich die Pflichten der Hundehalterinnen und Hundehalter so­wie die Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung im Einzelfall (Bst. c und d). Hunde sind gemäss Art. 5 HunG so zu halten, dass sie Men­schen und Tiere nicht belästigen oder gefährden (Abs. 1). Sie dürfen im öffent­lichen Raum nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden und sind jeder­zeit wirksam unter Kontrolle zu halten (Abs. 2). Wie die VOL zu­treffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 5b/aa), verfolgt das HunG demnach nicht nur öffentliche Interessen an der korrekten Hunde­haltung, sondern will konkret Menschen und andere Haus- und Nutztiere vor Konflikten mit Hunden schützen (vgl. BVR 2015 S. 518 E. 3.5). Die in Art. 12 HunG beispielhaft aufgeführten Einschränkungen der Hundehaltung im Einzelfall dienen folglich auch dem Schutz Einzelner. Insoweit verhält es sich anders als beispielsweise bei der anwaltsrechtlichen Disziplinarauf­sicht, die dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufs­aus­übung durch die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und am öffent­lichen Vertrauen ihnen gegenüber dient und nicht die Wahrung individueller privater Anliegen sichern soll (BGE 142 II 451 E. 3.4.3 mit weiteren Bei­spielen, 135 II 145 E. 6.1 [Pra 98/2009 Nr. 108], 132 II 250 E. 4.2).

2.3 Die Beschwerdeführerin verlangt, Parteirechte in einem Verfahren ge­mäss Art. 12 HunG auszuüben, da ihr Hund B.________, den sie an der Leine ge­führt hatte, vom nicht angeleinten Hund C.________ angegriffen und verletzt worden war. Die VOL hat ausgeführt, dass es sich dabei um ein einmaliges Er­eignis gehandelt habe, das auf ein bei Hunden nicht unübliches Aggres­sions­verhalten zurückzuführen sei. Solches erlebten Hundehalterinnen und Hunde­halter regelmässig und sie müssten damit rechnen. Oftmals be­schränkten sich Hunde im Begegnungsfall darauf, sich gegenseitig zu be­ob­achten und anzubellen. Nicht auszuschliessen seien aber Raufereien bis hin zu Angriffen mit Verletzungsfolgen. Vorliegend könnte der Umstand, dass beide Hunde Rüden seien, die im Übrigen schwer abschätzbare Eigen­dynamik verstärkt haben. Die Verletzung sei zudem bloss als leicht­gradig einzustufen. Eine besonders intensive Betroffenheit der Beschwer­de­führerin allein aufgrund des Vorfalls vom 4. März 2016 sei zu verneinen (an­gefochtener Entscheid E. 5b/bb). Es sei sodann keine vorbestehende Un­verträglichkeit zwischen den Hunden gegeben und der Vorfall vom 4. März 2016 erweise sich als zufälliges und unvermitteltes Ereignis. An­stelle der Beschwerdeführerin hätte es eine beliebige Drittperson mit einem an­geleinten Hund treffen können. Es bestünden keine Anzeichen für wei­tere konfliktbeladene Begegnungen zwischen den beiden Hunden. Ein Auf­ein­andertreffen lasse sich aufgrund der räumlichen Nähe zwar nicht aus­schliessen. Der Hund C.________ stelle aber keine besondere Gefahrenquelle dar (angefochtener Entscheid E. 5b/cc).

2.4 Die beiden Hundehalterinnen wohnen nicht unweit voneinander. Dem­zufolge ist nicht ausgeschlossen, dass sie bzw. ihre Hunde sich im Quartier oder im nahegelegenen Wald wieder begegnen. Das gilt aber gleich­er­massen für alle anderen Hundehalterinnen und Hundehalter, die im selben Quartier wohnen und im selben Wald spazieren gehen. Die Be­schwer­deführerin ist von einer Massnahme nach Art. 12 HunG oder dem Ver­zicht darauf folglich allein aufgrund der örtlichen Nähe nicht besonders intensiv betroffen. Nichts anderes folgt daraus, dass der Hund C.________ mög­licher­weise sein Territorium verteidigen wollte. Ein solches Revierverhalten ein­schliesslich allfälliger Aggressionen bezeichnete die VOL als bei Hun­den nicht unüblich (dazu vorne E. 2.3). Auch mit gut erzogenen, aber frei laufenden Hunden kann es zu Vorfällen kommen. Dies gilt insbesondere für Situationen und Umgebungen, in denen Hunde aufgrund ihrer Natur an­fälliger für unkontrolliertes Verhalten und somit für das Verursachen von Vor­fällen sind (Vortrag S. 11; BVR 2015 S. 518 E. 3.5). Was die Beur­teilung anbelangt, ein Angriff mit leichtgradiger Bissverletzung gelte noch als normales Aggressionsverhalten, kommt der VOL bzw. dem VeD zudem Fach­wissen zu (Vernehmlassung VeD vom 22.6.2016, Vorakten VOL pag. 28 f.; vgl. zur Berücksichtigung von Sach- und Fachkenntnissen der Ver­wal­tungs­behörden BVR 2014 S. 451 E. 1.3, 2010 S. 411 E. 1.5). Die Be­schwer­deführerin führt nicht aus, dass und weshalb der Hund C.________ den Hund B.________ als grössere Bedrohung für sein Revier empfinden sollte als ei­nen beliebigen anderen Hund, der sich in seiner Nähe aufhält. Dies ist auch nicht ersichtlich. Anders als die Beschwerdeführerin meint, spricht jeden­falls nicht gegen ein zufälliges Ereignis, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls weitere Hunde anwesend waren, die der Hund C.________ nicht angegriffen hat. Allein daraus kann nicht geschlossen werden, dass ein besonders schlechtes Verhältnis zwischen den beiden beteiligten Hunden besteht und der Hund B.________ auch in Zukunft gezielt vom Hund C.________ angegriffen würde. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorfall das Verhältnis zwischen den Hunden auf Dauer verändert hätte. Weitere Vorfälle sind nicht aktenkundig und die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, ihr Hund B.________ sei vor- oder nachher vom Hund C.________ angegriffen worden (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5a). Soweit die Beschwerdeführerin vor­bringt, dies sei auf ihr vorsichtiges Verhalten zurückzuführen und es könne nicht sein, dass sie sich erneuten Angriffen auf ihren Hund B.________ aus­setzen müsse, um Parteistellung zu erlangen, gilt Folgendes: Es trifft zu­nächst nicht zu, dass die VOL oder der VeD von ihr verlangt haben, ge­wisse Orte zu meiden, um ein Zusammentreffen mit dem Hund C.________ zu ver­hindern. Der VeD wies nur darauf hin, dass ein Zusammentreffen der beiden Hunde nicht zwingend sei, weil die Hundehalterinnen nicht direkte Nach­barinnen seien oder im selben Haus wohnten (Verfügung vom 15.4.2016, Vorakten VeD pag. 38). Sodann ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären, unter welchen anderen als den gegebenen Umständen eine genügend intensive Betroffenheit der Beschwerdeführerin zu bejahen wäre. Fest steht, dass der Hund C.________ den Hund B.________ einmal angegriffen und nicht schwerwiegend verletzt hat. Weitere Vorfälle mit dem Hund C.________ sind nicht bekannt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vor­instanz zum Schluss gekommen ist, der Hund der Beschwerdeführerin sei ein zufälliges Opfer von nicht unüblichem Aggressionsverhalten – zumal zwischen Rüden – geworden. Es ist verständlich, wenn der Beschwerde­führerin besonders daran liegt, dass der Vorfall Konsequenzen hat. Da ihr Hund gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt ist, reicht jedoch weder die Tatsache, dass der Vorfall vom 4. März 2016 Anlass für das Tätigwerden des VeD war, noch die Möglichkeit eines weiteren Aufeinandertreffens der Hunde aus, um eine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin zu begrün­den. Dass die Beschwerdeführerin möglichweise haftpflichtrechtliche An­sprüche gegen die andere Hundehalterin hat oder deren Verhalten straf­recht­liche Folgen nach sich ziehen könnte, ändert daran nichts.

2.5 Wie die VOL zutreffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 5d), sprechen für dieses Ergebnis auch verfahrensökonomische Gründe. Es ist zulässig, den Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, wenn es dar­um geht zu entscheiden, welche Betroffenheit für eine Verfahrensbe­tei­li­gung genügt (vgl. vorne E. 2.1 a.E.). Die VOL hat nachvollziehbar dar­ge­legt, dass es die Verwaltungstätigkeit des VeD erschweren würde, wenn den geschädigten oder anzeigenden Personen regelmässig – d.h. ohne dass weitere Umstände für ihre besondere Betroffenheit sprechen – Partei­rechte eingeräumt würden. Es ist folglich auch mit Blick darauf nicht zu be­an­standen, dass die Vorinstanzen die Beschwerdeführerin nicht als Partei am Verfahren beteiligt haben (vgl. auch BGE 142 II 451 E. 3.6.1).

2.6 Die VOL hat demnach zu Recht erkannt, dass die Be­schwer­deführe­rin im Hinblick auf Anordnungen gestützt auf Art. 12 HunG bzw. den Ver­zicht darauf nicht hinreichend betroffen ist. Mangels Parteistellung konnte sich die Beschwerdeführerin in einem Verfahren vor dem VeD auch nicht auf die allgemeinen Verfahrensgarantien wie den An­spruch auf recht­liches Gehör berufen (Beschwerde Art. 3 S. 7 f.; BGE 139 II 279 E. 2.2).

3.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit dar­auf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Be­schwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-der Beschwerdeführerin

-der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

party standingmaterial prejudicedog attackadministrative proceedingsthird-party participationcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether A.________ had party status or a right to be joined in dog-control proceedings under the Bernese Dog Act.

Decisione estratta

She was not sufficiently and specifically affected by the contemplated measure and therefore had no party standing or right to participate.

Motivazione estratta

The court held that dog-control measures under the Dog Act also protect individuals, but third parties need a close, practical and legally relevant relationship to the matter. A single, lightly injuring bite incident, without evidence of a continuing conflict or special danger posed by the other dog, did not make A.________ materially affected. General proximity, possible future encounters, and any civil or criminal claims were insufficient.

Questione giuridica chiave

Whether the complaint could also challenge the lower administrative decision and the costs order.

Decisione estratta

The complaint was admissible only against the VOL decision; the request to annul the lower decision was inadmissible because the VOL decision replaced it. Costs were imposed on A.________.

Motivazione estratta

The appeal had devolutive effect, so the challenged object was only the VOL decision. As the complaint failed, the appellant bore the proceedings costs and received no party compensation.

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