No entitlement to extra pension contribution compensation

100 2016 339Tribunale amministrativo7 nov 2018Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Nine private social welfare institutions appealed against the cantonal refusal to pay additional subsidies covering employer-side pension contribution increases for 2008-2013. The court held that neither the subsidy statutes nor the government wage decisions created a claim to such compensation. The applicable framework allows discretionary, prospective subsidy setting and does not require reimbursement of full actual costs. The court further found no unlawful exercise of discretion and no breach of equal treatment, because the cited comparison cases were not comparable or were covered by different legal and pension arrangements. The appeal was therefore dismissed, and court costs were imposed on the appellants.

Massima Omnilex

Art. 9 Abs. 3 StBG; Art. 13 Abs. 2 and 3 StBG; Art. 15 StBG; Art. 60, 62, 74, 75 and 76 SHG; subsidy law and institutional social welfare financing: no entitlement to additional compensation of employer pension buy-in costs arising from wage increases. State subsidies for delegated public tasks are generally prospective and norm-cost-based; they may be fixed by contract within a substantial discretion and need not cover actual full costs. Legislative wage-mass decisions that authorize higher wage-sum growth do not, without express provision, oblige the canton to reimburse corresponding pension contribution increases. Equal treatment is violated only where comparable cases are treated differently without objective reason; different pension schemes, legal frameworks, and financing situations preclude comparability (consid. 2-4).

Testo completo

100.2016.339U

HER/RED/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 7. November 2018

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häberli,

Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Rolli

Gerichtsschreiber Rechsteiner

1. ** Stiftung A.________**

2. ** Genossenschaft B.________**

3. ** Stiftung C.________**

4. ** Verein D.________**

5. ** Stiftung E.________**

6. ** Stiftung F.________**

7. ** Stiftung G.________**

8. ** Stiftung H.________**

9. ** Stiftung I.________**

alle handelnd durch ihre statutarischen Organe und vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende

gegen

Kanton Bern

handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8

Beschwerdegegner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2018, Nr. 100.2016.339U, Seite 1

betreffend Staatsbeiträge; Abgeltung von Verdiensterhöhungsbeiträgen 2008-2013 (Entscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 14. Oktober 2016; GEF.2015-2548)

Sachverhalt:

A.

Der Kanton Bern hat die Erbringung von stationären Leistungen der institu­tionellen Sozialhilfe im Bereich der Betreuung und Förderung von Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Personen mit Behinderungen sowie die Förderung der Eingliederung invalider Personen teilweise an private Insti­tutionen übertragen. Die einzelnen von den Institutionen zu erbringenden Leistungen sowie die vom Kanton hierfür zu bezahlenden Abgeltungen werden durch Leistungsverträge festgelegt.

Gemäss den Budgetvorgaben des Alters- und Behindertenamts (ALBA) der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) sahen die Leistungsverträge 2011 gleich wie beim Kantonspersonal und den Lehr­kräften ein Lohnsummenwachstum von 1 % vor. Am 8. Dezember 2010 be­schloss der Regierungsrat des Kantons Bern, im Jahr 2011 für den Ge­halts­aufstieg nicht 1 %, sondern 1,8 % der Lohnsumme zu verwenden (RRB 1778). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 informierte das ALBA die betroffenen Institutionen über diesen Beschluss und führte aus, für den Aus­gleich der Teuerung und individuelle Lohnmassnahmen im subventio­nierten Bereich könnten nun ebenfalls 1,8 % der Lohnsumme vorgesehen werden. Da die Leistungsverträge 2011 bereits abgeschlossen oder intern weit­gehend bearbeitet seien, könnten sie allerdings nicht mehr angepasst werden. Der um 0,8 % erhöhte Personalaufwand werde aber im Rahmen der Betriebsbeitragsabrechnung anerkannt. Zu beachten sei jedoch, dass all­fällige durch höhere Lohnzahlungen anfallende Verdiensterhöhungsbei­träge an Pensionskassen mit Leistungsprimat nicht zusätzlich abgegolten werden könnten.

B.

Im Februar 2011 gelangten einige der betroffenen Institutionen an das ALBA und legten dar, weshalb der Kanton Bern ihrer Ansicht nach auch die sich aus dem Lohnsummenwachstum ergebenden Verdiensterhöhungs­beiträge abgelten müsse. Sie ersuchten das Amt, diesbezüglich eine an­fechtbare Verfügung zu erlassen bzw. gegebenenfalls mit Verfügung fest­zustellen, dass eine Klagematerie vorliege. Mit Schreiben vom 20. April 2011 hielt das ALBA an seiner Rechtsauffassung in der Sache fest. Zum Ver­fahren führte es aus, es liege eine Streitigkeit aus den Leistungsver­trägen vor, weswegen der Klageweg zu beschreiten sei. Es würden daher in dieser Sache keine anfechtbaren Verfügungen erlassen.

Am 27. Mai 2011 führten 16 betroffene Institutionen bei der GEF gemein­sam Rechtsverweigerungsbeschwerde und beantragten, das ALBA sei an­zuweisen, eine Verfügung zur Frage zu erlassen, ob der Kanton Bern die sich aus dem Lohnsummenwachstum 2011 ergebenden Verdienster­höhungsbeiträge zu übernehmen habe. Mit Entscheid vom 9. Juli 2012 wies die GEF die Beschwerde ab. Mit Bezug auf eine Institution trat sie mangels Beschwerdebefugnis nicht auf das Rechtsmittel ein.

Gegen diesen Entscheid erhoben die im Verfahren verbliebenen Institutio­nen am 31. Juli 2012 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Ver­waltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 4. Februar 2013 gut, hob den angefochtenen Entscheid, soweit die damaligen Beschwerde­führenden betreffend, auf und wies die Sache zur Durchführung eines Ver­wal­tungs­verfahrens an das ALBA zurück (VGE 2012/264, publ. in BVR 2013 S. 227).

Die Stiftung G.________ zog in der Folge ihre am 25. Oktober 2011 vorsorglich beim Verwaltungsgericht eingereichte Klage gegen den Kanton zurück (VGE 2011/420A vom 17.4.2013).

C.

Am 10. Januar 2014 haben die heutigen Beschwerdeführenden sowie eine weitere, mittlerweile am Verfahren nicht mehr beteiligte Institution im Ver­waltungsverfahren gemeinsam die Ausrichtung von Staatsbeiträgen zur Ab­geltung der Verdiensterhöhungsbeiträge der Jahre 2008-2013 beantragt. Das ALBA wies das Gesuch mit Verfügung vom 10. September 2015 ab, so­weit es darauf eintrat.

D.

Die hiergegen am 15. Oktober 2015 erhobene Beschwerde wies die GEF mit Entscheid vom 14. Oktober 2016 ab.

E.

Gegen diesen Entscheid haben die Stiftung A.________ und Mitbeteiligte (ins­gesamt neun Institutionen) am 15. November 2016 gemeinsam Ver­waltungs­gerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellen folgende Anträge:

«1. Der Beschwerdeentscheid der GEF vom 14. Oktober 2016 bzw. die Verfügung des ALBA vom 10. September 2015 sei aufzuheben.

2. Den Beschwerdeführenden seien zwecks Finanzierung ihrer Arbeit­geberanteile an die Beiträge bzw. Verdiensterhöhungsbeiträge an die jeweiligen Pensionskassen für die Jahre 2008-2013 die folgen­den zusätzlichen Staatsbeiträge zu gewähren:

2.1 Stiftung A.________CHF 394'499

2.2 Genossenschaft B.________CHF 245'997

2.3 Stiftung C.________ CHF 33'354

2.4 Verein D.________ CHF 37'749

2.5 Stiftung E.________CHF 632'639

2.6 Stiftung F.________ CHF 34'142

2.7 Stiftung G.________ CHF 335'012

2.8 Stiftung H.________CHF 88'435

2.9 Stiftung I.________ CHF 66'346

3. Eventualiter: Es sei der Anspruch der Beschwerdeführenden auf die geltend gemachten zusätzlichen Staatsbeiträge dem Grundsatz nach festzustellen und die Sache zur Beitragsberechnung und zum Erlass entsprechender Verfügungen an das ALBA zurückzuweisen.

4. Auf den zusätzlich zu leistenden Staatsbeiträgen gemäss den Ziffern 2 bzw. 3 seien Verzugszinsen zu 5 % seit wann rechtens zu entrichten.»

Die GEF beantragt namens des Kantons Bern mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde.

Die Instruktionsrichterin hat mit Verfügung vom 22. November 2017 über die Berichtigung der Bezeichnung der Beschwerdeführenden 1-4 und 9 orientiert sowie die GEF zur Einreichung zusätzlicher Unterlagen und einer weiteren Stellungnahme aufgefordert. Die GEF kam diesem Ersuchen mit Ein­gabe vom 14. Dezember 2017 nach. Die Beschwerdeführenden haben sich am 12. Januar 2018 dazu geäussert und an ihren Rechtsbegehren fest­gehalten.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerdeführenden sind der Bernischen Lehrerversicherungs­kasse (BLVK) bzw. der Bernischen Pensionskasse (BPK) angeschlossen, deren Altersvorsorgeleistungen sich bis zum 31. Dezember 2014 nach dem Leistungsprimat richteten. Während im Bei­tragsprimat jährlich wiederkehrende bzw. ordentliche Beiträge an die Pensions­kasse zu ent­richten sind, fallen im Leistungsprimat bei Lohner­höhungen zusätzlich sog. Verdiensterhöhungsbeiträge an (vgl. hinten E. 4.9.1 und 4.9.3). Strittig ist, ob der Kanton allfällige aufgrund von Lohn­erhöhungen in den Jahren 2008-2013 angefallene Verdiensterhöhungsbei­träge zusätzlich zu entschädigen hat oder ob die beschwerdeführenden Institutionen solche Verdiensterhöhungsbeiträge selber bzw. aus den vom Kanton bereits mittels Leistungs­verträgen gewährten Beiträgen finanzieren müssen (vgl. auch hinten E. 1.7).

1.2 Das Verwaltungsgericht hat erkannt (BVR 2013 S. 227 E. 4 mit Be­merkungen von Bernhard Rütsche S. 238 ff.), dass über die Ablehnung (zu­sätzlicher) Staatsbeiträge durch Verfügung zu entscheiden ist (Art. 9 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 [StBG; BSG 641.1]), auch wenn die Gewährung von Beiträgen an die Beschwerde­führenden grund­sätzlich durch Leistungsvertrag erfolgt. Zu­ständige Behörde ist das ALBA (vgl. aArt. 60 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1] in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung [BAG 01‑084] bzw. Art. 60 Abs. 2 Bst. a SHG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c der Ver­ordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der GEF [Organisationsverordnung GEF, ORV GEF; BSG 152.221.121]). Somit wird der strittige Anspruch zu Recht im Verwaltungs- bzw. Be­schwerdeverfahren geltend gemacht.

1.3 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanz­lichen Ver­fahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Entgegen der Vorinstanz (an­ge­fochtener Entscheid E. 1.3) sind die Beschwerdeführenden 3 und 9 (unter der korrekten Firma, vgl. vorne Bst. E) im Handelsregister als Stiftungen ein­getragen und damit als juristische Personen rechts- und partei­fähig (Art. 11 VRPG i.V.m. Art. 52 f. des Schweizerischen Zivilgesetz­buches [ZGB; SR 210]; BGE 110 Ib 17 E. 2a). Ihre Partei- und Prozess­fähig­keit hat frei­lich ebenfalls die GEF anerkannt. Auf die form- und fristge­recht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.4 Neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen die Beschwerdeführenden auch die Aufhebung der Verfügung des ALBA (Rechts­begehren 1). Der Rechtsmittelentscheid der GEF ist allerdings an die Stelle der Verfügung getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde) und bildet somit vor dem Verwaltungsgericht alleiniges Anfechtungsobjekt (BVR 2010 S. 411 E. 1.4; BGE 134 II 142 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7 f. und Art. 72 N. 13). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.

1.5 Die Vorinstanz erwog, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, so­weit zusätzliche Subventionen für das Jahr 2014 beantragt seien, weil dies vom Verfahrensgegenstand nicht erfasst und auch kein Fest­stellungs­interesse gegeben sei (angefochtener Entscheid E. 1.5). In Dis­positiv-Ziffer 1 ihres Entscheids hat sie die Beschwerde jedoch vorbehalts­los abge­wiesen. Diese Anordnung steht mit der Erwägung im Widerspruch und be­ruht offensichtlich auf einem Versehen. Das Dispositiv ist dahin zu verstehen, dass die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist. Die Beschwerdeführenden beantragen vor Verwal­tungs­gericht zwar die (vollumfängliche) Aufhebung des vorinstanzlichen Ent­scheids, wenden sich indes mit keinem Wort gegen das teilweise Nicht­ein­treten (ihr Gesuch bezog sich denn auch auf die Jahre 2008-2013; vorne Bst. C). Ihre Beschwerde ist daher dahin zu deuten, dass das Nicht­ein­treten nicht angefochten wird.

1.6 Weiter wurde das Rechtsbegehren 2 im Vergleich zum vorinstanz­lichen Verfahren abgeändert, indem der von der Beschwerdeführerin 1 be­an­tragte zusätzliche Staatsbeitrag gestützt auf die ihr erst nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens zugestellte Betriebsbeitragsabrechnungen für die Jahre 2012 und 2013 von Fr. 358'969.55 auf Fr. 394'499.-- erhöht wurde (Beschwerde Ziff. II/6). Diese Änderung des Rechtsbegehrens steht mit den bisherigen Rechtsbegehren in einem sachlichen Zusammenhang und ist nach Art. 26 VRPG i.V.m. Art. 227 Abs. 1 Bst. a der Schweizeri­schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) zulässig. Dies wird auch von der Vorinstanz nicht in Frage ge­stellt (vgl. Beschwerdeantwort). Entsprechend ist auf die Beschwerde so­weit das Rechtsbegehren 2 betreffend vollumfänglich einzutreten.

1.7 Die Beschwerdeführenden berufen sich vor Verwaltungsgericht un­ter anderem auch auf die Leistungsverträge (Beschwerde Ziff. IV/2.1 ff. und IV/5 f.). Die Vorinstanz bringt vor, eine mangelhafte Erfüllung der Leis­tungsverträge sei nicht Streitgegenstand, weswegen die Beschwerdefüh­renden mit den entsprechenden Vorbringen nicht zu hören seien (vgl. Ver­nehm­lassung S. 1). – Strittig ist die Gewährung zusätzlicher Staatsbeiträge zur Deckung der Verdiensterhöhungsbeiträge. Darüber ist mittels Ver­fügung zu entscheiden (vorne E. 1.2). Eine Streitigkeit aus Vertrag, die im Klage­verfahren auszutragen wäre, liegt nicht vor, auch nicht nach Meinung der Beschwerdeführenden (so bereits BVR 2013 S. 227 E. 4.2). Eine an­dere Frage ist, nach welchen Rechtsgrundlagen die zusätzlich anbegehrten Staats­beiträge zu beurteilen sind. Dabei können die Leistungsverträge keine direkte Anspruchsgrundlage sein, da das Gesuch über die Abgeltung der Verdiensterhöhungsbeiträge abgelehnt wurde und insofern kein Ver­trags­verhältnis besteht (vgl. auch Bernhard Rütsche, a.a.O., S. 239). Etwas anderes machen die Beschwerdeführenden letztlich auch nicht geltend. Die Ver­träge können jedoch verbindliche Aussagen enthalten, welche sich auf den Ermessens- und Beurteilungsspielraum des Kantons auswirken (vgl. hinten E. 4.1).

1.8 Da eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-an­waltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.9 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Zunächst ist zu prüfen, ob das Gesetz eine Abgeltung der Verdienster­höhungs­beiträge vorschreibt.

2.1 Die Abgeltung der Leistungen der privaten Trägerschaften der institu­tionellen Sozialhilfe richtet sich allgemein nach dem Staatsbeitragsrecht (StBG und Staatsbeitragsverordnung vom 23. März 1994 [StBV; BSG 641.111]). Im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist eine Ände­rung des StBG in Kraft getreten (vgl. BAG 16‑079; in Kraft seit 1.1.2017). Diese ist jedoch nur auf Gesuche anwendbar, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens vor der «erstinstanzlich zuständigen Behörde» hängig waren (Art. T1-1 zur Änderung vom 9.9.2015). Somit ist die bis zum 31. Dezember 2016 gültige Fassung einschlägig (BAG 94‑027).

2.1.1 Das StBG regelt die allgemeinen Grundsätze und das Verfahren für die Gewährung von Staatsbeiträgen (Art. 1 StBG), wobei die Abschnitte III, VI und VII nur anwendbar sind, soweit andere Gesetze nichts Abweichen­des vorschreiben (Art. 2 Abs. 2 StBG). Als Staatsbeiträge gelten finanzielle Bei­träge, die einer Empfängerin oder einem Empfänger ausserhalb der Kantons­verwaltung gewährt werden, ohne dass der Kanton eine direkte Gegen­leistung erhält. Sie werden als Finanzhilfen oder Abgeltungen ge­währt. Im vorliegenden Fall sind die Leistungen als Abgeltungen zu qualifi­zieren, um die finanziellen Lasten, welche sich aus der Erfüllung öffentlich-recht­lich übertragener Aufgaben ergeben, zu mildern oder auszugleichen (Art. 3 Abs. 1 und 3 StBG; BVR 2013 S. 227 E. 4.3; Coullery/Meyer, Ge­sundheits- und Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Ver­waltungs­recht, 2. Aufl. 2013, S. 683 ff., N. 144). Aus der Begriffsbestim­mung erhellt, dass Abgeltungen nicht zwingend alle finanziellen Lasten aus­gleichen müssen, sondern diese auch bloss mindern können. Da es sich um eine Abgeltung handelt, ist der von der Vorinstanz erwähnte Art. 7 Abs. 2 Bst. a StBG (angefochtener Entscheid E. 2.3.2, 2.4.2 und 2.5.4), welcher die zusätzlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanz­hilfen regelt, nicht einschlägig.

2.1.2 Weiter sieht das StBG vor, dass die Empfängerin bzw. der Empfän­ger von Betriebsbeiträgen bei der Festlegung der Anstellungsbedingungen für das Personal die örtlichen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt berück­sichtigt (aArt. 13 Abs. 2 StBG). Zudem werden bei der Beitragsbemessung höchstens die Anstellungsbedingungen des entsprechenden kantonalen Rechts zugrunde gelegt, falls die Anstellungsbedingungen insgesamt bes­ser sind als diejenigen für vergleichbare Tätigkeiten bei der Staatsverwal­tung (aArt. 13 Abs. 3 StBG). Damit wird der Grundsatz der Massgeblichkeit der Arbeitsbedingungen für vergleichbare Tätigkeiten in der Privatwirtschaft und in der Staatsverwaltung normiert und dem Gebot der Wettbewerbs­neutralität des Staates Nachachtung verschafft. Subventionierte Unterneh­mungen sollen ihren Angestellten nicht bessere Arbeitsbedingungen bieten können als die übrigen ortsansässigen Arbeitgeber (vgl. Vortrag des Regie­rungsrats betreffend das StBG, in Tagblatt des Grossen Rates 1992, Bei­lage 24, S. 15; BVR 2006 S. 289 E. 4.3.1). Die Bestimmungen legen mithin eine Ober- und keine Untergrenze fest. Sie schreiben insbesondere keine zu­sätzliche Abgeltung von Verdiensterhöhungsbeiträgen vor, sondern er­lauben im Gegenteil, dass die Entschädigung subventionierter Institutionen auf schlechteren Arbeitsbedingungen als jenen des Kantons beruht. Zu­sätz­lich sieht die seit dem 1. Januar 2017 geltende Fassung von Art. 13 Abs. 2 StBG vor, dass nebst den örtlichen auch die branchenüblichen Ver­hältnisse auf dem Arbeitsmarkt zu beachten sind, womit nicht nur die Höhe be­grenzt, sondern ebenso faire und rechtsgleiche Arbeitsbedingungen ge­fördert werden sollen (Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des StBG, in Tagblatt des Grossen Rates 2015, Beilage 7, S. 8). Diese Bestimmung ist zwar im vorliegenden Fall nicht anwendbar (vorne E. 2.1), ihr Gehalt aber gemäss Art. 62 Abs. 2 SHG für die institutionelle Sozialhilfe ohnehin zu beachten (vgl. hinten E. 2.2.3).

2.1.3 Schliesslich besagt aArt. 15 StBG, dass der Staatsbeitrag von der zu­ständigen Behörde nur überschritten werden darf, wenn die Mehrkosten auf bewilligte Projektänderungen, ausgewiesene Teuerung oder andere nicht beeinflussbare Ursachen zurückzuführen sind. Dies ist hier nicht der Fall, da es den Beschwerdeführenden frei stand, ob und in welchem Um­fang sie ihrem Personal eine Lohnerhöhung gewähren (vgl. hinten E. 3.5). Selbst wenn die Verdiensterhöhungsbeiträge auf eine nicht beeinflussbare Ur­sache zurückzuführen wären (vgl. Beschwerde Ziff. IV/2.4), gibt aArt. 15 StBG keinen Anspruch auf deren Abgeltung, sondern räumt der zuständi­gen Behörde diesbezüglich grundsätzlich ein Ermessen ein.

2.2 Die konkrete Grundlage für die Gewährung von Staatsbeiträgen in den verschiedenen Aufgabenbereichen enthält jedoch nicht das StBG, sondern die einschlägige Sachgesetzgebung, im vorliegenden Fall das So­zial­hilferecht. Dieses regelt die institutionelle Sozialhilfe in Art. 58 ff. SHG und deren Finanzierung in Art. 74 ff. SHG.

2.2.1 Seit dem 1. Januar 2008 sind mehrere Änderungen des SHG sowie der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (So­zial­hilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) in Kraft getreten, welche die insti­tutionelle Sozialhilfe betreffen (vgl. BAG 11‑104, 11‑105, 13‑001, 13‑089 und 16‑079 zu Art. 58-77a SHG sowie BAG 11‑132, 12‑009, 13‑044, 14‑010, 14‑085, 15‑079, 16‑065 und 17‑068 zu Art. 24-31 SHV; zu den bis zum 31.12.2011 gültigen Fassungen vom 11.6.2001 [SHG] und vom 24.10.2001 [SHV] vgl. BAG 01‑084 und 01‑077). Die hier einschlägigen Be­stimmungen sind indessen im Wesentlichen unverändert geblieben, so­dass sich diese Gesetzes- und Verordnungsänderungen im vorliegenden Verfahren nicht auswirken (vgl. BVR 2013 S. 227 E. 3.1). Wo im Folgenden nichts anderes vermerkt ist, sind die angeführten Vorschriften in der alten und neuen Fassung inhaltlich deckungsgleich.

2.2.2 Gemäss Art. 60 SHG stellt die GEF im Rahmen der verfügbaren Mittel und der strategischen Vorgaben des Regierungsrats die erforder­lichen Leistungsangebote bereit. Dazu kann das ALBA, die zuständige Stelle der GEF, mit den Leistungserbringern der institutionellen Sozialhilfe Leistungsverträge abschliessen (Art. 58 Abs. 2, Art. 60 Abs. 2 Bst. a und Art. 62 SHG). Die in diesem Rahmen erbrachten Leistungen werden vom Kanton mit Beiträgen abgegolten, die durch Verfügung oder Vertrag ge­währt werden (Art. 74 und 76 SHG; Art. 25 SHV). Dabei deutet der Um­stand, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag als Handlungsform zulässig ist, darauf hin, dass dem ALBA bezüglich der Ausgestaltung bzw. der Höhe der Bei­träge ein (erheblicher) Ermessensspielraum zukommt (vgl. BGE 144 V 84 E. 6.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs­recht, 7. Aufl. 2016, N. 1319; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Ver­waltungs­rechts, Band I, 2012, N. 2940, 2964 und 2970 ff., je mit Hin­weisen). Die Beiträge sind als Betriebs- oder Investitionsbeiträge ausge­staltet (Art. 74a Abs. 1 SHG) und werden grundsätzlich leistungsorientiert und nach Möglichkeit prospektiv und aufgrund von Normkosten festgesetzt (Art. 75 Abs. 1 SHG; Art. 27 Abs. 1 SHV). Wenn Normkosten nicht verord­nungsrechtlich festgelegt sind, können sie leistungsvertraglich vereinbart werden (Coullery/Meyer, a.a.O., N. 147). Fehlen Normkosten, so können die Beiträge unter Berücksichtigung der effektiven Betriebs- und Baukosten fest­gesetzt werden (Art. 27 Abs. 2 SHV). Daraus ergibt sich, dass den Leistungs­erbringern die erbrachten Leistungen abzugelten sind und somit eine An­spruchssubvention vorliegt. Aus dem Grundsatz der prospektiven Beitrags­festsetzung und dem Abstellen auf Normkosten lässt sich jedoch gleich­zeitig schliessen, dass dabei nicht auf die tatsächlichen Kosten abge­stellt werden soll. Und selbst wenn keine Normkosten festgelegt wurden, werden nicht die effektiven Kosten erstattet; diese können vom ALBA in der Bei­tragsfestsetzung lediglich berücksichtigt werden. Weiter ist der Grund­satz der Subsidiarität zu beachten. Betriebs- und Baukosten werden vom Kanton nur soweit übernommen, als sie nicht anderweitig gedeckt werden können, beispielsweise durch Beiträge und Leistungen des Bundes, ande­rer Kantone, von Sozialversicherungen oder weiterer Dritter, durch Beiträge und Gebühren der Benutzerinnen und Benutzer oder durch Eigenmittel der Leis­tungserbringerinnen und Leistungserbringer (Art. 28 SHV). Auch hier zeigt sich durch die Berücksichtigung von allfälligen Eigenmitteln, dass kein An­spruch auf Abgeltung der (vollen) tatsächlichen Kosten besteht.

2.2.3 Weiter sieht Art. 62 Abs. 2 SHG vor, dass beim Abschluss von Leis­tungsverträgen auf die Gleichbehandlung der Leistungserbringer und auf die Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge oder der orts- und branchenüb­lichen Arbeitsbedingungen zu achten ist. Damit sollen wohl wie mit Art. 13 Abs. 2 StBG faire und rechtsgleiche Arbeitsbedingungen gefördert werden (vorne E. 2.1.2). Ein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung jedenfalls der Leis­tungserbringer besteht ohnehin (vgl. hinten E. 4.4). Und dass die Ar­beits­bedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne die zu­sätz­liche Abgeltung der Verdiensterhöhungsbeiträge unfair wären, ist we­der geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich. Somit lässt sich aus Art. 62 Abs. 2 SHG nichts Zusätzliches ableiten.

2.3 Gemäss den Leistungsverträgen stützen sich die Beiträge des Kan­tons teilweise auch auf die Gesetzgebung über die Institutionen zur Förde­rung und Eingliederung von invaliden Personen (vgl. Leistungsverträge für Wohn­heime und Tagesstätten für erwachsene Menschen mit einer Behin­derung, Ziff. 1.2, unpag. Akten ALBA Ordner «Kopien LV 2011»). Diese um­fasst das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) und die damalige kantonale Einführungsverordnung vom 31. Oktober 2007 zum IFEG (EV IFEG; BAG 07‑135, in Kraft bis 31.12.2012 [Art. 14 EV IFEG]), welche das Bundesgesetz zunächst umgesetzt hatte. Seit deren Ausser­krafttreten am 31. Dezember 2012 erfolgt die Leistungsabgeltung im Rahmen der institutionellen Sozialhilfe (vgl. Art. 67 und 68 i.V.m. Art. 74 ff. SHG in der Fassung vom 1.2.2011 [BAG 11‑105]; vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 227 E. 3.3). Gemäss unbestrittener Einschätzung der Vor­instanz geht die Leistungsabgeltung nach SHG aber über die Mindestan­forderung von Art. 9 Abs. 3 EV IFEG hinaus (angefochtener Entscheid E. 2.3.2); zudem anerkennen die Beschwerdeführenden, dass sich aus der EV IFEG für die hier interessierende Fragestellung nichts Relevantes ergibt (vgl. Beschwerde Ziff. IV/1.1). Entsprechend können die Beschwerdefüh­renden auch gestützt auf das IFEG und die EV IFEG keinen Anspruch auf eine zusätzliche Abgeltung der Verdiensterhöhungsbeiträge ableiten.

2.4 Nach dem Gesagten haben die beschwerdeführenden Institutionen zwar einen grundsätzlichen Anspruch auf Abgeltung der von ihnen er­brachten Leistungen. Gesetzlich wird jedoch weder die genaue Höhe der Ab­geltung vorgeschrieben noch besteht eine Pflicht zur zusätzlichen Ab­geltung der Verdiensterhöhungsbeiträge. Im Staatsbeitragsrecht finden sich bloss Obergrenzen, unter anderem hinsichtlich der Anstellungsbedingun­gen, welche lediglich gleich gut oder schlechter, nicht aber besser sein dürfen als jene des Kantons. Und das Sozialhilferecht sieht vor, dass die Beiträge prospektiv, gestützt auf Normkosten oder allenfalls unter «Berück­sichtigung» der effektiven Betriebskosten festgelegt werden, womit keine Ab­geltung der tatsächlichen Kosten vorgesehen ist. Unter dieser Prämisse ist der zuständigen Behörde insbesondere aufgrund der unbestimmten ge­setz­lichen Regelung und der Möglichkeit, die Abgeltung durch öffentlich-recht­lichen Vertrag zu gewähren, gesetzlich ein gewisser Ermessens- und Be­urteilungsspielraum hinsichtlich der Leistungsabgeltung im Einzelnen ein­geräumt: Sie kann unter anderem den Umfang und die Qualität der zu er­bringenden Leistungen bestimmen und festlegen, mit welchen sachlichen und personellen Mitteln die übertragenen Aufgaben zu erfüllen sind.

3.

Die beschwerdeführenden Institutionen sind allerdings der Ansicht, dass sie aus den Lohnmassnahmenbeschlüssen des Regierungsrats Anspruch auf eine zusätzliche Abgeltung der Verdiensterhöhungsbeiträge haben.

3.1 Die Vorinstanz erwog, dass sich die Regierungsratsbeschlüsse je­weils nur zum Gehaltsaufstieg des Kantonspersonals und der Lehrkräfte äussern würden, nicht aber zu jenem der Angestellten der subventionierten Institutionen (angefochtener Entscheid E. 2.3.3). – Die Beschwerdeführen­den bringen vor, die Lohnmassnahmenbeschlüsse seien gleichermassen auf die subventionierten Institutionen anwendbar. Dies ergebe sich aus dem in den Beschlüssen enthaltenen Auftrag an die GEF, die Vorgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich umzusetzen. Zudem seien die in den Regie­rungs­ratsbeschlüssen vorgesehenen Gehaltsaufstiege bzw. ‑er­hö­hun­gen netto zu verstehen, was die zusätzliche Abgeltung der Verdienster­höhungs­beiträge bedinge (Beschwerde Ziff. IV/3.2 ff.).

3.2 Der Regierungsrat fällte für die streitbetroffenen Jahre 2008 bis 2013 jeweils gegen Ende des Vorjahrs einen Grundsatzentscheid über die Lohn­massnahmen. Nachfolgend der Entscheid für das Jahr 2008 (RRB 2001 vom 28.11.2007):

« Die im Voranschlag 2008 vom 29. August 2007 eingestellten Mittel von 2,0 Prozent der Lohnsumme werden für den Gehaltsaufstieg wie folgt verwendet:

- Dem Kantonspersonal und den Lehrkräften wird ab 1. Januar 2008 ein Teuerungsausgleich von 1,0 Prozent gewährt.

- Das Lohnsummenwachstum für individuelle Gehaltserhöhun­gen des Kantonspersonals (Leistungsaufstieg) und der Lehr­kräfte beträgt 1,0 Prozent.

- Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion setzt diese Vorgaben im subventionierten Bereich gemäss geltendem Recht um.»

Ab dem Jahr 2009 lautete der letzte Absatz (RRB 2016 vom 3.12.2008):

« Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion setzt diese Vorgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäss geltenden Finanzierungs- und Steuerungsmechanismen um.»

Für das Jahr 2013 standen keine ordentlich budgetierten Mittel für Lohn­mass­nahmen zur Verfügung, weswegen den subventionierten Institutionen keine Gelder für Lohnmassnahmen zugeteilt wurden und der letzte Absatz ent­fiel (RRB 1743 vom 5.12.2012 Ziff. 3). Im Übrigen hatten die Grundsatz­be­schlüsse jedes Jahr dieselbe Struktur und einen ähnlichen Wortlaut. Konkret wurden Lohnmassnahmen im folgenden Umfang beschlossen (ge­nereller Gehaltsaufstieg [Teuerungsausgleich] / individuelle Gehaltser­höhungen):

  • 2008: 1,0 % / 1,0 %(RRB 2001 vom 28.11.2007)

  • 2009: 2,3 % / 0,0 %(RRB 2016 vom 3.12.2008)

  • 2010: 0,3 %/ 0,7 %Kantonspersonal

0,5 %/0,5 %Lehrkräfte (RRB 2049 vom 2.12.2009)

  • 2011: 0,7 % / 1,1 %(RRB 1778 vom 8.12.2010)

  • 2012: 0,4 % / 0,9 %(RRB 2073 vom 7.12.2011).

3.3 Zusätzlich fasste der Regierungsrat jeweils einen Beschluss zum generellen Gehaltsaufstieg, welcher lediglich die Behördenmitglieder, das Kantons­personal und die Lehrkräfte betraf. Darin wurden die Basis des Teue­rungs­ausgleichs festgelegt und die Kinder- und Betreuungszulage be­ziffert (z.B. RRB 2002 vom 28.11.2007). Ein dritter Beschluss erging zum individuellen Gehaltsaufstieg und betraf nur das Kantonspersonal und die Lehr­kräfte. Dieser bezifferte die für den individuellen Gehaltsaufstieg vor­ge­sehenen Beiträge pro Direktion bzw. Verwaltungseinheit (Staatskanzlei, Finanz­kontrolle, Universität, Fachhochschule, Pädagogische Hochschule) und legte fest, wie viele Gehaltsstufen für Funktionen bzw. Personal ohne ge­halts­wirksame Leistungs- und Verhaltensbeurteilung (Art. 47 ff. der Per­sonal­verordnung vom 18.5.2005 [PV; BSG 153.011.1]) gewährt werden (z.B. RRB 2003 vom 28.11.2007).

3.4 Die subventionierten Institutionen waren jedoch nicht von diesen weiter­gehenden Beschlüssen erfasst. Vielmehr setzte die GEF den Grund­satz­entscheid direkt um. Dazu richtete das ALBA jeweils ein Schreiben an die subventionierten Institutionen, in welchem diese darüber informiert wur­den, dass sie die Lohnsumme im vom Regierungsrat beschlossenen Um­fang erhöhen könnten. Da in den Leistungsverträgen bereits ein auf provi­sorischen Planungsvorgaben beruhendes Lohnsummenwachstum ent­halten war (vgl. Leistungsverträge Teil B «Planvorgaben Kanton», unpag. Akten ALBA Ordner «Kopien LV 2011» sowie act. 7A1 und 7A2), wurde je­weils ein um die Differenz höherer bzw. tieferer Personalaufwand aner­kannt. So wurde den Leistungsverträgen im Jahr 2011 ein (provisorisches) Lohn­summenwachstum von 1 % zu Grunde gelegt, weswegen der Perso­nal­aufwand um weitere 0,8 % erhöht werden durfte (beschlossenes Lohn­wachstum 1,8 %). Im Jahr 2012 beruhte die Planung auf einem Lohn­summen­wachstum von 1,5 %. Da der Regierungsrat aber nur ein solches von 1,3 % beschloss, wurde bei der Betriebsbeitragsabrechnung 2012 ledig­lich ein um 0,2 % tieferer Personalaufwand berücksichtigt (Schreiben ALBA vom 15.12.2010 und 15.12.2011, unpag. Akten ALBA Ordner «VEB Teil 1»). Bei der jährlichen Betriebsbeitragsabrechnung wurde demnach auf das Wachstum des Personalaufwands abgestellt. Wurden Lohnerhöhungen in der vollen Höhe des Lohnsummenwachstums gewährt, so wurden die an die Pensions­kasse zu leistenden Verdiensterhöhungsbeiträge nur in dem Um­fang abgegolten, als die vereinbarten Nettobetriebskosten insgesamt nicht überschritten wurden, das heisst, wenn und soweit sie durch zusätzliche Einnahmen finanziert oder anderweitige Einsparungen kompensiert werden konnten (angefochtener Entscheid E. 2.5.5).

3.5 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz betreffen die Grundsatzbe­schlüsse des Regierungsrats über die Lohnmassnahmen (vorne E. 3.2) zwar auch die Angestellten der subventionierten Institutionen; sie regeln je­doch nur die Erhöhung der Lohnsumme, nicht aber die anderen Aus­gaben­posten des Personalaufwands. Insbesondere schreiben sie keine zusätz-liche Abgeltung der Verdiensterhöhungsbeiträge vor. Sie verlangen auch nicht, dass überhaupt Lohnerhöhungen in bestimmter Höhe gewährt werden müssen. Damit unterscheiden sie sich von den Beschlüssen über den individuellen Gehaltsaufstieg, welche festlegen, wie viele Gehalts­stufen für Funktionen bzw. Personal ohne gehaltswirksame Leistungs- und Verhaltens­beurteilung gewährt werden (vorne E. 3.3). Entsprechend han­delt es sich bei den Verdiensterhöhungsbeiträgen auch nicht um zwin­gende Folge­kosten der Lohnmassnahmenbeschlüsse (Beschwerde Ziff. IV/3.4), da die subventionierten Institutionen – wie das ALBA zu Recht ausgeführt hat – nicht verpflichtet sind, ihrem Personal die entsprechenden Lohnerhöhungen zu gewähren (vgl. Schreiben ALBA vom 4.3.2009, unpag. Akten ALBA Ordner «VEB Teil 1»). Der zuständigen Direktion verbleibt in dieser Hinsicht ein grösserer Ermessens- und Beurteilungsspielraum als in Bezug auf ihre eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im Übrigen äus­sern sich selbst die das Personal der subventionierten Institutionen nicht betreffenden (vorne E. 3.3) weiteren Beschlüsse über den generellen und individuellen Gehaltsaufstieg nicht zur Finanzierung der Verdienster­höhungs­beiträge.

3.6 Die Ansicht der Beschwerdeführenden, die zusätzliche Abgeltung der Verdiensterhöhungsbeiträge entspreche dem Willen des Regierungs­rats (Beschwerde Ziff. IV/3.5), findet in den Akten keine Stütze: Der Regie­rungsrat hat in einem Schreiben an den damaligen Heimverband Bern (heute: «Socialbern») Anfang 2011 vielmehr explizit festgehalten, dass die sub­ventionierten Institutionen die Verdiensterhöhungsbeiträge selber tra­gen müssen und «lediglich die Mehrkosten aufgrund des effektiven Lohn­summen­wachstums im Umfang von 1,8 %» vergütet werden (RRB 124 vom 26.1.2011). Daran ändern auch die von den Beschwerdeführenden an­geführten Äusserungen nichts, in welchen der Regierungsrat nicht zwi­schen den subventionierten Institutionen und dem Kantonspersonal bzw. den Lehrkräften unterscheide (Beschwerde Ziff. IV/3.1). Die Aussagen sind durch­wegs allgemeiner bzw. zusammenfassender Natur, weswegen aus einer fehlenden Differenzierung keineswegs auf eine identische Behand­lung geschlossen werden darf (Voranschlag 2008 und Auf­gaben‑/Finanzplan 2009-2011 des Kantons Bern, S. 211 und 236; Voran­schlag 2013 und Aufgaben-/Finanzplan 2014-2016 des Kantons Bern, S. 23 und 282, beide einsehbar unter: <www.fin.be.ch>, Rubriken «Finanzen/Finanzplanung/Voranschlag und Aufgaben‑/Finanzplan»; Ge­schäftsbericht mit Jahresrechnung 2012 des Kantons Bern, S. 78, einseh­bar unter: <www.fin.be.ch>, Rubriken «Finanzen/Publikationen/Geschäftsbericht/Staatsrechnung»; Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des LAG, in Tag­blatt des Grossen Rates 2013, Bei­lage 20, S. 36). Und im zitierten Schreiben an den Präsidenten der Personal­kommission des Spitalzen­trums Biel ist nur von «analoger» und damit sinn­gemässer Umsetzung der personalpolitischen Massnahmen im subventionierten Bereich die Rede, was eine differenzierte Anwendung bzw. teil­weise Nichtanwendung ge­stattet. Zu­dem wird sogar explizit darauf hinge­wiesen, dass der Kanton da­bei nicht als Arbeitgeber auftritt und die finanziellen Folgen der Lohnmass­nahmen von den subventionierten Institu­tionen bzw. von den Spitälern selber zu tragen sind (RRB 2150 vom 17.12.2008).

3.7 Etwas anderes ableiten lässt sich auch nicht aus der E-Mail von «Socialbern» vom 13. Dezember 2013, dem Verband für stationäre, teil­stationäre und ambulante Institutionen und Sozialfirmen im Kanton Bern (Bei­lage 8 zur Beschwerde an die GEF, Akten GEF pag. 46). Die an die Be­schwerdeführenden und die weiteren Verbandsmitglieder gerichtete E-Mail besagt, dass die subventionierten Institutionen berechtigt sind, «grund­sätzlich dieselben Lohmassnahmen umzusetzen wie sie der Regie­rungs­rat für das Kantonspersonal und die Lehrkräfte beschlossen hat», wo­bei, wie der Regierungsrat ausdrücklich festgehalten habe, «die Kosten für Ver­dienst­erhöhungsbeiträge nicht eingeschlossen sind». Der Aus­schluss dieser Kosten kann aus objektiver Sicht nur so verstanden wer­den, dass die Ver­dienst­erhöhungsbeiträge nicht abgegolten werden und nicht, dass diese zu­sätzlich abzugelten sind. Es spielt folglich keine Rolle, ob die E-Mail unter Mitwirkung des Amtsvorstehers des ALBA verfasst wurde. Die Be­weis­an­träge auf Einvernahme des damaligen Amtsvor­stehers und des Ge­schäfts­führers von Socialbern (Beschwerde Ziff. IV/3.6) werden daher ab­ge­wiesen. Die Vorinstanz hat dieselben Beweisanträge, welche die Beschwerde­führenden bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben (Be­schwerde vom 15.10.2015 Ziff. III/3.5, Akten GEF pag. 14), ebenfalls (implizit) abgewiesen (angefochtener Entscheid E. 2.6.3). Sie hat sich dabei zwar auf eine unzutreffende Begründung ge­stützt; da die Abweisung je­doch im Ergebnis zu Recht erfolgt ist (kein Ab­klärungsbedarf), liegt darin ent­gegen der Ansicht der Beschwerdeführen­den (Beschwerde Ziff. IV/3.6) keine Verletzung des Untersuchungsgrund­satzes.

3.8 Die Lohnmassnahmenbeschlüsse geben somit keinen Anspruch auf eine zusätzliche Abgeltung der Verdiensterhöhungsbeiträge. Im Gegenteil er­gibt sich daraus und aus dem Schreiben vom 26. Januar 2011 an den damaligen Heimverband Bern klar, dass der Regierungsrat keine zusätz­liche Abgeltung der Verdiensterhöhungsbeiträge vorsah. Durch die Lohn­mass­nahmenbeschlüsse erhöht bzw. bestimmt der Regierungsrat einen Teil der finanziellen Mittel, welche der GEF für die Bereitstellung des Leis­tungs­angebots der institutionellen Sozialhilfe zur Verfügung stehen, und konkretisiert damit den Rahmen des Ermessens- und Beurteilungsspiel­raums, welcher dem ALBA bei der Festlegung der Höhe der Abgeltung zu­kommt (vgl. vorne E. 2.2.2 und 3.2 ff.). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob den Beschlüssen diesbezüglich Rechtssatzcharakter zukommt oder ob es sich bloss um interne Weisungen an unterstellte Behörden handelt.

4.

Strittig ist weiter, ob der Kanton seinen Ermessens- und Beurteilungsspiel­raum rechtskonform ausgeübt hat.

4.1 Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung liegt vor, wenn das Er­messen über- oder unterschritten bzw. missbraucht worden ist. Solange die Vor­instanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Verwaltungsge­richt verwehrt, korrigierend einzugreifen (vgl. Art. 80 Bst. b VRPG; vorne E. 1.9). Pflichtgemäss heisst, dass das Auswahl- bzw. Rahmenaus­füllungs­ermessen sowie Beurteilungsspielräume bei der Anwendung unbe­stimmter Ge­setzes­begriffe im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grund­sätzen auszufüllen sind. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetz­lichen Ordnung, die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechts­gleichen Behandlung, der Grundsatz von Treu und Glau­ben und das Will­kürverbot zu beachten (vgl. BVR 2012 S. 121 E. 4.2.2 mit Hinweisen, weiter auch BVR 2018 S. 139 E. 6.2, 2013 S. 5 E. 2.5). Dabei können sich auch allfällige verbindliche Aussagen in den Leistungsver­trägen auf die Aus­füllung des Ermessens- und Beurteilungsspielraums auswirken (vorne E. 1.7).

4.2 Die Beschwerdeführenden beantragen eine zusätzliche Abgeltung der Verdiensterhöhungsbeiträge in der Höhe von insgesamt rund Fr. 1'868'000.-- (vgl. vorne Bst. E). Im Durchschnitt der streitbetroffenen Jahre 2008-2013 sind dies ca. Fr. 311'000.-- jährlich. Das entspricht 0,47 % der leistungsvertraglich vereinbarten Nettobetriebskosten von rund Fr. 65'891'000.‑‑ für das Jahr 2011 (vgl. Leistungsverträge 2011 Teil B, unpag. Akten ALBA Ordner «Kopien LV 2011» sowie act. 7A1 und 7A2). Mangels gegenteiliger Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen, dass die Leistungsverträge des Jahres 2011 – soweit hier interessierend – für die gesamte streitbetroffene Zeitperiode massgeblich sind (vgl. ver­fahrens­leitende Verfügung vom 22.11.2017 [act. 6]). Selbst wenn die Netto­betriebs­kosten in den anderen Jahren deutlich tiefer gewesen sein sollten, würden die Verdiensterhöhungsbeiträge immer noch weniger als 1 % der leistungs­vertraglich vereinbarten Nettobetriebskosten ausmachen. Damit wurden die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen und Grenzen des Er­messens- bzw. Beurteilungsspielraums (vgl. vorne E. 2.4) nicht über­schritten.

4.3 Fraglich ist jedoch, ob die Leistungsverträge allenfalls verbindliche Aus­sagen betreffend die Gewährung zusätzlicher Abgeltungen enthalten. Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass gemäss Teil A der Leistungs­ver­träge die gesamten Personalkosten als subventionsberechtigte Netto­betriebs­kosten abzugelten seien, da es keine Vertragsbestimmung gäbe, welche die Verdiensterhöhungsbeiträge davon ausnehme (Beschwerde Ziff. IV/2.1 ff.). – Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar werden die Ver­dienst­erhöhungsbeiträge nicht ausdrücklich vom anrechenbaren Aufwand aus­genommen. Die Beschwerdeführenden haben jedoch keinen Anspruch auf die Abgeltung von Personalkosten in beliebiger Höhe. Vielmehr ent­halten die Leistungsverträge Planvorgaben, welche das zulässige Wachs­tum des Personalaufwands im Vergleich zum Vorjahr begrenzen (Leis­tungs­verträge Teil B «Planvorgaben Kanton», unpag. Akten ALBA Ordner «Kopien LV 2011» sowie act. 7A1 und 7A2). Diese Planvorgaben werden je­weils im Nachgang der Lohnmassnahmenbeschlüsse des Regierungsrats vom ALBA definitiv festgelegt. Dabei umfasst der Personalaufwand sowohl die Löhne als auch die Arbeitergeberbeiträge an die Sozialversicherungen inkl. Verdiensterhöhungsbeiträge (vgl. vorne E. 3.4 ff.). Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass das ALBA versucht haben soll, die Formu­lierung der Leistungsverträge 2014 im Vergleich zu den Vorjahren da­hin anzupassen, dass «bei einem Wachstum von höchstens ‹1,5 % beim Per­sonalaufwand (gemäss Planungsvorgabe des Regierungsrates) [...] sämt­liche mit Lohnmassnahmen zusammenhängenden Kosten (u.a. Ver­dienst­erhöhungsbeiträge an die Pensionskasse) innerhalb des auf dieser Basis vereinbarten Budgetrahmens zu finanzieren› seien» (Beschwerde Ziff. IV/2.3). Diese Formulierung entspricht inhaltlich der bisherigen Fas­sung der Leistungsverträge. Beabsichtigt war wohl nur eine Klarstellung aus Gründen der Rechtssicherheit.

4.4 Weiter ist zu prüfen, ob die Verweigerung der zusätzlichen Abgel­tung der Verdiensterhöhungsbeiträge mit dem Grundsatz der Rechts­gleich­heit vereinbar ist (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 10 Abs. 1 der Ver­fassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] so­wie Art. 13 Abs. 2 StBG und Art. 62 Abs. 2 SHG, vgl. vorne E. 2.1.2 und 2.2.3). Dieser verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Un­gleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich be­handelt wird (statt vieler BGE 138 I 225 E. 3.6.1; BVR 2012 S. 433 E. 4.4.2). Der allgemeine Rechtsgleichheitsgrundsatz verpflichtet die Be­hörden, gleiche Sachver­halte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu beurteilen, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unter­schiedliche Behandlung (BGE 136 I 345 E. 5 mit Hin­weisen; BVR 2012 S. 294 E. 4.2.1; VGE 2013/335 vom 16.4.2014 E. 5.2 [be­stätigt durch BGer 2C_499/2014 vom 2.2.2015]).

4.5 Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, die Praxis be­treffend die Abgeltung der Verdiensterhöhungsbeiträge sei uneinheitlich. So seien unter anderem dem J.________ (dieses ist mittlerweile nicht mehr am Verfahren beteiligt) die Verdienster­höhungs­beiträge (mit einer kleinen Ausnahme) in den Jahren 2008-2012 voll­umfänglich abgegolten worden. In den Jahren 2010-2012 sei dies auch bei der Beschwerdeführerin 7 und im Jahr 2014 bei der Beschwerdeführe­rin 9 der Fall gewesen (Schlussbemerkungen [act. 10] Ziff. 4 ff.). Damit wird sinn­gemäss geltend gemacht, gleiche Sachverhalte seien ohne sachlichen Grund ungleich behandelt worden. Nach den unwidersprochenen Ausfüh­rungen der Vor­instanz werden die Verdiensterhöhungsbeiträge – wie in den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Einzelfällen – abgegolten, so­fern die vereinbarten Nettobetriebskosten nicht überschritten wurden. Die Aus­gaben für die Verdiensterhöhungsbeiträge können somit durch zusätz­liche Einnahmen finanziert oder anderweitige Einsparungen kompensiert werden (angefochtener Entscheid E. 2.5.5; vorne E. 3.4). In den hier zu be­urteilenden Fällen wurden die vereinbarten Nettobetriebskosten jedoch im Um­fang der noch strittigen Verdiensterhöhungsbeiträge überschritten. Somit handelt es sich um unterschiedliche Sachverhalte, wobei die Über­schreitung der Nettobetriebskosten als sachliches Unterscheidungskrite­rium zulässig ist und keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor­liegt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Lohnmassnahmenbe­schlüssen (vorne E. 3.8). Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die diversen Leistungserbringer bei der Umsetzung der Beschlüsse nach Massgabe dieses Unterscheidungskriteriums rechtsungleich behan­delt worden wären. Ebenso unbehelflich ist der Verweis auf eine Äusserung des Regierungsrats, wonach «gleiche Leistungen weiterhin ungleich abge­golten werden» (Beschwerde Ziff. IV/4.2), bezieht sich doch die Aussage nicht auf die Abgeltung der Verdiensterhöhungsbeiträge, sondern auf die Ver­gleichbarkeit von Stellenplänen und Tagessätzen zwischen verschie­denen Behinderteninstitutionen (Antwort auf Motion 276-2013, RRB 124 vom 5.2.2014). Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass die Praxis betref­fend die Abgeltung der Verdiensterhöhungsbeiträge einheitlich war. Für weitere Abklärungen besteht kein Anlass. Hätten die beschwerdeführenden Institutionen weitere Beispiele vorbringen wollen (Schlussbemerkungen [act. 10] Ziff. 7), so hätten sie entsprechende Unterlagen unaufgefordert ein­reichen können bzw. sollen (Art. 20 VRPG; vgl. VGE 2017/222 vom 28.11.2017 E. 4.1; vgl. auch BVR 2014 S. 197 E. 3.1). Im Übrigen aner­kennen die beschwerdeführenden Institutionen, dass die bis zum Jahr 2008 geltende Praxis des ALBA betreffend die Abgeltung der Verdienster­höhungs­beiträge aufgrund der geänderten Zuständigkeit von Bund und Kan­ton nicht mit der heutigen Praxis vergleichbar ist und diesbezüglich keine Uneinheitlichkeit bzw. Ungleichbehandlung vorliegt (Schlussbemer­kungen [act. 10] Ziff. 3; vgl. auch Stellungnahme des ALBA vom 12.12.2017, act. 8).

4.6 Eine Ungleichbehandlung sehen die Beschwerdeführenden hingegen darin, dass der Regierungsrat die Verdiensterhöhungsbeiträge zweier In­stitutionen im Bildungsbereich abgegolten habe (Beschwerde Ziff. IV/8). – Mit Beschluss vom 14. Januar 2009 hat der Regierungsrat einen Kredit zur Abgeltung der Verdiensterhöhungsbeiträge des Zentrums für Medizinische Bildung (Medi) und des Berner Bildungszentrums Pflege (BZP) in der Höhe von 8 Mio. Franken gewährt (RRB 30 vom 14.1.2009). Wie die Vor­instanz zu Recht ausgeführt hat, unterscheidet sich die Situation des Medi und des BZP in zweierlei Hinsicht von jener der Beschwerdeführenden. Zum einen wurde diesen Bildungsinstitutionen eine einmalige Abgeltung ge­währt, wäh­rend die Beschwerdeführenden eine jährliche Abgeltung bean­tragen. Zum anderen war der Grund für die Abgeltung der Verdiensterhöhungsbeiträge des Medi und des BZP die Überführung ihrer Dozentinnen und Dozenten ins Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehr­kräfte (LAG [BSG 430.250]; aArt. 2 Abs. 1 Bst. h und Abs. 4 LAG in der vom 1.8.2007 bis 31.7.2014 geltenden Fassung [BAG 07‑053], angefochtener Entscheid E. 2.5.2; RRB 30 vom 14.1.2009 Ziff. 1). Das Personal der Be­schwerde­führenden fällt jedoch weder in den Anwendungsbereich des LAG noch in jenen des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01; vgl. aArt. 2 LAG; Art. 2 PG). Diese Unterschiede im Sach­verhalt und in den rechtlichen Rahmenbedingungen rechtfertigen die unter­schiedlichen Rechtsfolgen.

4.7 Die Beschwerdeführenden sehen in der Nicht-Abgeltung der Ver­dienst­erhöhungsbeiträge zudem eine Ungleichbehandlung der subventio­nierten Institutionen gegenüber der Kantonsverwaltung, insbesondere gegen­über drei kantonalen Sonderschulheimen (Beschwerde Ziff. IV/2). – Bei den erwähnten Sonderschulheimen handelt es sich um das Pädagogische Zentrum für Hören und Sprache Münchenbuchsee (HSM), das Schul­heim Schloss Erlach (SHE) sowie das Zentrum für Sozial- und Heilpädagogik Landorf Köniz – Schlössli Kehrsatz (ZSHKK). Diese Institutionen sind Teil der GEF und dem Generalsekretariat und den Ämtern gleich­ge­stellt (Art. 3 ORV GEF). Das Kantonspersonal und die Lehrkräfte des Kantons unterstehen jedoch dem PG bzw. dem LAG, während die Be­schwer­de­führenden ihr Personal privatrechtlich anstellen (vgl. vorne E. 4.6). Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, haben die Beschwerde­führenden durch die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen auch eine gewisse unternehmerische Freiheit, die sich unter anderem darin zeigt, dass die Beschwerdeführenden durch die Lohnmassnahmenbe­schlüsse nicht gebunden sind und es ihnen freisteht, in welchem Umfang sie ihrem Personal Lohnerhöhung gewähren (vgl. vorne E. 3.5). Zudem wird eine Un­gleich­behandlung der Verwaltung und privaten Trägern staat­licher Aufgaben grundsätzlich als zulässig erachtet. So wurde beispiels­weise die nach der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Spitalfinanzie­rung gewollte Ungleich­behandlung von öffentlichen und privaten Spitälern vom Bundes-gericht als rechtmässig beurteilt (BGE 138 II 398 E. 3.9.2 f. mit weiteren Hinweisen [Pra 102/2013 Nr. 12]). Entsprechend beruht die Un­gleich­be­handlung auch in dieser Hinsicht auf unterschiedlichen rechtlichen Rahmen­bedingungen und ist zulässig.

4.8 Nichts anderes ergibt sich aus dem Verweis auf die künftige Situa­tion der Landeskirchen. Wie die Beschwerdeführenden selber einräumen (Be­schwerde Ziff. IV/10), ist die Abgeltung von Verdiensterhöhungsbei­trägen davon nicht betroffen, da solche Beiträge seit dem Primatwechsel bei der BPK nicht mehr erhoben werden (vgl. hinten E. 4.9.1).

4.9 Schliesslich ist zu prüfen, ob eine unzulässige Ungleichbehandlung be­steht zwischen Institutionen, welche einer Pensionskasse mit Leistungs­primat und Institutionen, welche einer Pensionskasse mit Beitragsprimat an­geschlossen sind.

4.9.1 Die Beschwerdeführenden sind der BLVK bzw. der BPK angeschlos­sen (Beschwerde Ziff. IV/2.2; Antrag auf Staatsbeiträge vom 10.1.2014 Ziff. 12, unpag. Akten ALBA Ordner «VEB Teil 2»). Die Alters­vor­sorgeleistungen beider Pensionskassen richteten sich bis zum 31. De­zem­ber 2014 nach dem Leistungsprimat, seither nach dem Bei­tragsprimat (Art. 5 des alten Gesetzes vom 30. Juni 1993 über die BPK [aBPKG; GS 1993 S. 454 ff.]; Art. 7 des alten Gesetzes vom 14. Dezember 2004 über die BLVK [aBLVKG; BAG 05‑029]; Art. 8 des Gesetzes vom 18. Mai 2014 über die kantonalen Pensionskassen [PKG; BSG 153.41]; Vortrag des Regierungsrats zum Gesetz über die kantonalen Pensions­kassen [PKG], in Tagblatt des Grossen Rates 2013, Beilage 19, S. 4 [nachfolgend: Vor­trag PKG]). Nach unbestrittener Darstellung der Parteien waren zum da­maligen Zeitpunkt eine nicht spezifizierte Zahl anderer sub­ventionierter Institutionen nicht der BLVK oder der BPK, sondern einer oder mehreren Pensions­kassen mit Beitragsprimat angeschlossen (angefoch­tener Entscheid E. 2.5.5; Beschwerde Ziff. IV/7d).

4.9.2 Die Vorinstanz hat erwogen, dass den Beschwerdeführenden die Wahl der Pensionskasse freistehe, weswegen sie alle Vor- und Nachteile dieser Wahl zu tragen hätten und sich nicht auf eine Ungleichbehandlung be­rufen könnten. Zudem liege eine solche ohnehin nicht vor, da sowohl im Bei­trags- als auch im Leistungsprimat für die Erreichung eines bestimmten Vor­sorgeniveaus insgesamt etwa dieselben Beiträge entrichtet werden müssten (angefochtener Entscheid E. 2.5.5). – Die Beschwerdeführenden ent­gegnen, dass die Beiträge im Beitrags- und im Leistungsprimat nur dann gleich hoch seien, wenn im Leistungsprimat die Verdiensterhöhungsbei­träge miteinbezogen würden. Deswegen seien diese aus Gründen der Gleich­behandlung zusätzlich abzugelten. Zudem habe der Kanton die Be­schwerde­führenden gebeten, die Anschlussverträge mit der BLVK bzw. der BPK nicht aufzulösen, weswegen es treuwidrig wäre, wenn ihnen dies nun vor­gehalten würde. Im Übrigen wäre ein Pensionskassenwechsel wegen der Mitarbeiterbeteiligungsrechte gar nicht realistisch gewesen (Be­schwerde Ziff. IV/7).

4.9.3 Das Leistungsprimat berechnet die Altersleistung aufgrund des ver­sicherten Verdiensts. Damit wird die Höhe der Altersleistung bereits im Vor­aus fix bestimmt. Gestützt darauf werden die jährlich wiederkehrenden Beiträge berechnet. Kommt es zu einer Lohnerhöhung, so erhöhen sich nicht nur die wiederkehrenden Beiträge; zusätzlich müssen die damit ver­bundenen höheren Leistungen mittels Verdiensterhöhungsbeiträgen nach­ge­zahlt bzw. eingekauft werden. Die Verdiensterhöhungsbeiträge sind von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von den Arbeitgebe­rinnen und Arbeitgebern zu entrichten. Bei der BLVK betrug der Arbeitge­ber­anteil mindestens 50 % (Art. 22 Abs. 3 aBLVKG), bei der BPK zwischen 60 und 80 % des gesamten Verdiensterhöhungsbeitrags (Art. 6 f. aBPKG; nach dem 60. Altersjahr betrug der Arbeitgeberanteil nur 50 %, Art. 7 Abs. 3 aBPKG in der ab 1.1.2008 gültigen Fassung [BAG 07‑136]). Beim Bei­tragsprimat richtet sich die Altersleistung hingegen direkt nach den ein­be­zahlten Beiträgen. Auch hier erhöhen sich bei einer Lohnerhöhung die jähr­lich wiederkehrenden bzw. ordentlichen Beiträge; es sind aber keine Ver­diensterhöhungsbeiträge zu entrichten. Deshalb sind die ordentlichen Bei­träge im Beitragsprimat bei gleichem Leistungsziel grundsätzlich höher als jene im Leistungsprimat, da sie bereits eine Annahme über die künftige Lohn­entwicklung enthalten. Somit entsprechen die ordentlichen Beiträge im Bei­tragsprimat den ordentlichen Beiträgen im Leistungsprimat zuzüglich der Verdiensterhöhungsbeiträge (Vortrag PKG S. 33; Carl Helbling, Per­sonal­vorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, S. 173 f.).

4.9.4 Für die Frage der Gleichbehandlung von Institutionen, welche Leis­tungs­primatskassen einerseits, und solchen, die Beitragsprimatskassen anderer­seits angeschlossen sind, kann jedoch nicht nur auf den Vergleich der bei­den Modelle abgestellt werden. Es sind zusätzlich die von den einzelnen Pensions­kassen ausgerichteten Leistungen zu berücksichtigen (vgl. Ver­nehm­lassung ALBA im vorinstanzlichen Verfahren Ziff. 3.5, Akten GEF pag. 94 ff.). Sowohl die BLVK als auch die BPK haben Leistungen erbracht, welche über die obligatorische berufliche Vorsorge hinausgingen; insbe­sondere lag das ordentliche Rentenalter bei 63 Jahren (bei der BLVK bis Ende 2004, bei der BPK bis Ende 2014; Vortrag PKG S. 10, 14 und 20). Da­mit befinden sich die Beschwerdeführenden nur dann in einer vergleich­baren Situation mit jenen subventionierten Institutionen, welche bereits in den interessierenden Jahren Beitragsprimatskassen angeschlossen waren, wenn diese anderen Pensionskassen mindestens gleich gute Leistungen aus­gerichtet haben wie die BLVK und die BPK. Dass dies der Fall ist, ist weder ersichtlich noch wird es von den Beschwerdeführenden geltend ge­macht. Diese begnügen sich damit, Pensionskassen im Beitrags- und im Leistungs­primat im Allgemeinen als vergleichbar zu bezeichnen, ohne auf die Leistungen der BLVK und der BKP einzugehen und ohne darzulegen, welche subventionierten Institutionen welchen anderen Pensionskassen mit welchen Leistungen angeschlossen waren. Mangels vergleichbarer Situa­tion besteht somit auch in dieser Hinsicht kein Anspruch auf Gleichbe­handlung.

4.9.5 Selbst wenn die Pensionskassen mit Beitragsprimat, welchen sich andere subventionierte Institutionen angeschlossen haben, in der streitbe­troffenen Zeitperiode mindestens gleich gute Leistungen erbracht hätten wie die BLVK und die BPK, so wäre die Situation aus zwei Gründen trotz­dem nicht mit jener der Beschwerdeführenden vergleichbar: So waren zum einen die Verdiensterhöhungsbeiträge in der Vergangenheit nicht kosten­deckend (bei der BLVK zumindest bis im Jahr 2004, bei der BKP bis Ende 2007; Vortrag des Regierungsrats zum aBLVKG, in Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 39, S. 6 und 13; Vortrag des Regierungsrats zur Ände­rung des aBPKG, in Tagblatt des Grossen Rates 2007, Beilage 11, S. 5). Da­von haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitiert, indem sie für die gleichen Vorsorgeleistungen wie Versicherte bei subventionierten Institutionen, welche anderen Pensionskassen mit gleich guten Leistungen an­geschlossen waren, weniger hohe Sozialversicherungsbeiträge entrich­ten mussten und damit einen höheren Nettolohn hatten. Deshalb war die Attraktivität der Beschwerdeführenden als Arbeitgeberinnen und Arbeit­geber höher als jene anderer subventionierter Institutionen. Zum anderen be­stand bei der BLVK und der BPK eine Unterdeckung, zu deren Beseiti­gung diverse Sanierungsmassnahmen notwendig wurden. Unter anderem wurde vom Leistungs- ins Beitragsprimat gewechselt, wodurch seit 1. Janu­ar 2015 keine Verdiensterhöhungsbeiträge mehr anfallen. Damit der System­wechsel für die älteren Versicherten nicht nachteilig ist, wurde für diese eine Übergangseinlage im Umfang von 500 Mio. Franken geleistet. Obwohl die Übergangseinlage allen älteren Versicherten zugute kam, ins­besondere auch jenen der angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeit­geber bzw. den Mitarbeitenden der beschwerdeführenden Institutionen, wurde sie vollum­fänglich vom Kanton finanziert, welcher dies – wohl zu Recht – als «gross­zügig» bezeichnete (Vortrag PKG S. 18 ff.). Und schliesslich hat sich der Kanton mittels Schuldanerkennung verpflichtet, den versicherungstech­nischen Fehlbetrag zur Deckung der Verpflichtungen gegenüber den Rentner­innen und Rentnern im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PKG, das heisst die in dem Zeitpunkt bestehende Unterdeckung, aus­zugleichen (Art. 44 Abs. 2 PKG). Ende 2013 wurde davon ausgegangen, dass die Schuld 1,1 Mrd. Franken beträgt (Botschaft des Grossen Rates zur kantonalen Volks­abstimmung vom 18.5.2014 «PKG [Haupt- und Eventual­antrag]», nach­folgend: Botschaft PKG, S. 21 und 25, einsehbar unter <www.be.ch/abstimmungen>, Rubriken «Ergebnisse im Über­blick/Ergeb-nisse 2014»). Obwohl die Schuldanerkennung auch die Unter­deckung der an­ge­schlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber deckt (Botschaft PKG S. 25), haben sich diese nur dann anteilsmässig zu be­teiligen, wenn sie inner­halb von zehn Jahren nach Inkrafttreten des PKG aus der BLVK bzw. der BPK austreten (Art. 47 Abs. 3 PKG; vgl. Vortrag PKG S. 42 f.). Aufgrund des Missverhältnisses von Beiträgen und erworbe­nen Leistungen, von welchen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beschwerdeführenden profitieren konnten und den umfangreichen Sanie­rungsbeiträgen, welche vom Kanton finanziert wurden, befinden sich die Beschwerdeführenden nicht in einer vergleichbaren Situation wie andere subventionierte Institutionen, welche Beitragsprimatskassen angeschlossen waren, selbst wenn diese Pensionskassen mindestens gleich hohe Leis­tungen erbracht hätten wie die BLVK und die BPK. Das gilt unabhängig davon, ob den Beschwerde­führenden – wie die Vorinstanz erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 2.5.5) – im fraglichen Zeitpunkt eine effektive Wahlfreiheit hinsichtlich ihrer Pensionskasse zukam oder nicht (vgl. Be­schwerde Ziff. IV/7). Des­halb kann dahingestellt bleiben, ob es treuwidrig wäre, wenn der Kanton die Beschwerdeführenden zu einem Verbleib in der BLVK bzw. BPK angehalten hätte, ihnen aber heute entgegenhält, sie hätten die Kosten des unter­lassenen Pensionskassenwechsels selber zu tragen (vgl. Beschwerde Ziff. IV/7c).

5.

Nach dem Erwogenen besteht weder gestützt auf das Gesetz noch auf die Lohn­massnahmenbeschlüsse ein Anspruch auf eine zusätzliche Abgeltung der Verdiensterhöhungsbeiträge. Diesbezüglich steht dem Kanton ein Er­messens- und Beurteilungsspielraum zu, welchen er rechtskonform und ins­besondere ohne Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit aus­ge­übt hat. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein­zutreten ist (vgl. vorne E. 1.3 ff.).

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be­schwer­de­führenden unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschal­gebühr von Fr. 10'000.--, werden den Beschwerde­führenden auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-den Beschwerdeführenden

-der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

state subsidiessocial welfarepension contributionswage increasesequal treatmentdiscretioncontract financingcost coveragepublic institutions

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the institutions had a statutory right to additional compensation of pension contribution increases

Decisione estratta

No statutory provision required the canton to additionally compensate the Verdiensterhöhungsbeiträge.

Motivazione estratta

The subsidy laws set upper limits and allow prospective, norm-cost-based financing; they do not require reimbursement of actual full costs or of wage-related pension buy-ins.

Questione giuridica chiave

Whether the government wage decisions created an entitlement to additional compensation

Decisione estratta

No. The wage decisions applied to the subsidized institutions only as to the wage-sum increase, not as an obligation for the canton to cover pension buy-in costs.

Motivazione estratta

The decisions did not regulate financing of pension contribution increases; the canton explicitly stated that the institutions had to bear those costs themselves.

Questione giuridica chiave

Whether the canton exercised its discretion unlawfully or unequally by refusing the requested subsidies

Decisione estratta

No. The refusal stayed within the canton’s discretion and did not violate equal treatment.

Motivazione estratta

The claimed amounts did not exceed the legal framework, and the comparison cases were not comparable in view of different budget situations, different legal regimes, and the specific pension fund situation of the appellants.

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