No re-examination of hardship permit after final refusal

100 2015 40Tribunale amministrativo29 mag 2015Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

An Irish national challenged the Bern Police and Military Directorate’s refusal to enter into his hardship-permit application. He argued that the earlier final judgment only concerned EU/EFTA residence renewal and that new facts existed, notably ten years of stay and a three-month integration measure. The Administrative Court held that the earlier proceedings had already encompassed the discretionary hardship assessment and that no legally relevant change of circumstances had been shown. The complaint was dismissed, legal aid remained refused, and court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 20 VEP, Art. 31 VZAE; Neubefassung mit einem Härtefallgesuch nach rechtskräftiger Verweigerung der Bewilligungsverlängerung nur bei wesentlich veränderten, entscheidrelevanten Umständen. Die frühere Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AuG kann die für den Härtefall massgebenden Kriterien mitumfassen; eine erneute materielle Behandlung ist ausgeschlossen, wenn das neue Gesuch lediglich bereits beurteilte oder nicht erheblich veränderte Tatsachen vorbringt. Die faktische Verlängerung des Aufenthalts im Vollzug eines Rechtsmittels begründet für sich allein keinen Anspruch auf Neubefassung; auch ein langdauernder Aufenthalt und eine Integrationsmassnahme genügen ohne weitergehende wesentliche Änderung nicht. Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn die Erfolgschancen deutlich hinter den Misserfolgsaussichten zurückbleiben (consid. 2–4).

Testo completo

100.2015.40U

HER/MAM/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 29. Mai 2015

Verwaltungsrichterin Herzog

Gerichtsschreiberin Marti

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Härtefallbewilligung; Nichteintreten auf das Gesuch (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 20. Januar 2015; BD 241/14)

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. ….1968), Staatsangehöriger von Irland, reiste am 3. Mai 2004 in die Schweiz ein und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilli­gung EG/EFTA (heute EU/EFTA) zwecks Stellensuche. Gestützt auf eine unbefristete Anstellung als Servicemitarbeiter wurde ihm am 7. Juni 2004 eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt. Ende Oktober 2004 verlor A.________ seine Arbeitsstelle. Nach längerer Arbeits­losigkeit war er von April 2007 bis Januar 2008 als Aushilfe Velomechani­ker/-verkäufer tätig. Nachdem er bereits an seinen früheren Wohnorten Sozialhilfe bezogen hatte, wird er seit September 2010 von der Ein­wohnergemeinde … wirtschaftlich unterstützt. Am 23. März 2010 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ wegen Arbeitslosigkeit von mehr als zwölf Monaten und Sozialhilfeabhängigkeit die Erteilung der Niederlassungsbewilligung und verlängerte stattdessen die Aufenthalts­bewilligung EU/EFTA um ein Jahr. Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 lehnte das MIP sowohl die nochmalige Verlängerung der Aufenthaltsbewilli­gung EU/EFTA als auch die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab und wies A.________ aus der Schweiz weg. Die von A.________ dagegen ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. VGE 2013/127 vom 2.4.2014). Gemäss der vom Verwaltungsgericht an­gesetzten Ausreisefrist hatte A.________ die Schweiz bis zum 15. Mai 2014 zu verlassen.

B.

Am 13. Mai 2014 ersuchte A.________ den MIDI um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung infolge eines schwerwiegenden persönlichen Härte­falls. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 trat der MIDI auf das Gesuch nicht ein. Die dagegen am 27. November 2014 erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Entscheid vom 20. Januar 2015 ab.

C.

Gegen den Entscheid der POM vom 20. Januar 2015 hat A.________ am 27. Januar 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen erhoben:

«1.Der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) vom 20. Januar 2015 sei aufzuheben und der Mig­rationsdienst des Kantons Bern (MIDI) sei anzuweisen, auf das Ge­such um Erteilung einer Härtefallbewilligung vom 13. Mai 2014 ein­zu­treten, evtl. sei die POM anzuweisen, den MIDI anzuweisen, auf das Härtefallgesuch vom 13. Mai 2014 einzutreten.

2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei dem Beschwerdefüh­rer zu erlauben, das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Schweiz abzuwarten.

3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge­währen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihm als amtli­cher Anwalt beizuordnen.

[…]»

Am 28. Januar 2015 hat der Abteilungspräsident den MIDI im Sinn einer superprovisorischen Anordnung angewiesen, allfällige Vollzugshandlungen gegenüber A.________ vorläufig zu unterlassen (Ziff. 3 des Disposi­tivs).

Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2015 beantragt die POM, es sei die Beschwerde einschliesslich der Gesuche um vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

A.________ hat mit Eingabe vom 19. Februar 2015 ergänzend zur Beschwerde vom 27. Januar 2015 folgendes Rechtsbegehren gestellt:

«1a. Evtl. sei der Entscheid der POM vom 20. Januar 2015 in Ziff. 2 ff. auf­zuheben und dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren BD241/14 das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.»

Die POM hat am 25. Februar 2015 auf weitere Bemerkungen verzichtet.

Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2015 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechts­vertreters als amtlicher Anwalt wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Wei­ter hat sie den MIDI angewiesen, allfällige Vollzugshandlungen gegenüber A.________ bis zu allfälliger neuer Anordnung vorläufig zu unter­lassen.

Mit Eingabe vom 13. April 2015 hat A.________ um erneute Prü­fung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der Verfügungsbehörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011], nicht publ. E. 1.3 mit Hinweis auf die Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010).

2.

2.1 Strittig ist, ob sich die Vorinstanzen mit dem neuen Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2014 um Bewilligung seines Aufenthalts im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezem­ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) hätten materiell befassen müssen, nachdem ihm die Verlänge­rung der Aufent­haltsbewilligung bereits mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. April 2014 (VGE 2013/127) rechtskräftig verweigert worden war.

2.2 Der Beschwerdeführer begründet seinen Standpunkt im Wesentli­chen damit, dass er erstmals am 13. Mai 2014 ein formelles Härtefall­gesuch nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG gestellt habe. Das Verwaltungs­gericht habe sich in seinem Urteil vom 2. April 2014 lediglich mit dem An­spruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA befasst. Eine gesonderte Prüfung, ob ihm eine Härtefallbewilligung zu erteilen sei, sei nicht erfolgt. Die Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 96 AuG könne nicht mit der Prüfung eines Härtefallgesuchs nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG gleich­gesetzt werden, da es sich hierbei um zwei unterschiedliche Verfahren handle (Beschwerdeergänzung Ziff. 8).

2.3 Bildet die (Nicht-)Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Gegen­stand eines ausländerrechtlichen Verfahrens, ist zu prüfen, ob ein Rechts­anspruch auf Bewilligungsverlängerung besteht oder eine Ermessens­bewilligung erteilt werden kann (BVR 2011 S. 289 E. 6.2, 2010 S. 481 E. 2.1). Besteht kein Anspruch auf Zulassung zu einem (weiteren) Aufent­halt nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig­keitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681), können nach Art. 20 der Verord­nung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Per­sonenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP; SR 142.203) Aufent­haltsbewilligungen EU/EFTA dennoch erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten. Erforderlich ist hierfür gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Ausnahmesituation (vgl. BGer 2C_172/2008 vom 14.3.2008, E. 5.2). In analoger Anwendung von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (vgl. BGE 141 II 1 [BGer 2C_195/2014 vom 12.1.2015], nicht publ. E. 1.2; VGE 2014/236 vom 10.2.2015, E. 4.1, 2011/344 vom 2.5.2012, E. 5.1, je mit Hinweis; vgl. auch die Weisungen und Erläuterungen des Staats­sekretariats für Migration [SEM] vom April 2015 zur Verordnung über die Einführungen des freien Personenverkehrs, Ziff. 8.2.7) sind insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhält­nisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirt­schaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Not­lage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer ver­gleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restrikti­ven Einwanderungspolitik streng handhaben. Insbesondere begründen selbst eine langdauernde Anwesenheit und eine gute Integration sowie klagloses Verhalten für sich allein noch keinen Härtefall (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 30 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]; BVR 2013 S. 73 E. 3.4). Die Ausländerbehörden und die POM führen in der Fallkonstellation der Nicht­verlängerung der Aufenthaltsbewilligung folglich eine doppelte Prüfung durch und das Verwaltungsgericht hat die Rechtmässigkeit der Bewil­ligungsverweigerung unter beiden Aspekten zu überprüfen (vgl. BVR 2011 S. 289 E. 6.2). Das Verwaltungsgericht überprüft die Ermessensausübung und die damit verbundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechts­prinzipien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materi­elle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat (BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3).

2.4 Streitgegenstand des mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. April 2014 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (VGE 2013/127) bildete die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Zu be­urteilen war, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Aufent­haltsbewilligung aufgrund einer Arbeitnehmerschaft im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA noch besteht. Nach dieser Bestimmung erhalten Per­sonen mit Arbeitsverträgen von mehr als einem Jahr eine Aufenthalts­bewilligung von fünf Jahren. Verlieren sie unfreiwillig ihre Stelle, darf die Aufenthaltsbewilligung nicht entzogen werden. Wenn die Person (aller­dings) seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeits­los ist, kann die Gültigkeitsdauer gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 3 An­hang I FZA auf ein Jahr beschränkt werden. Anschliessend erlischt der Anspruch auf Aufenthalt, wenn die Person weiterhin ohne Erwerbstätigkeit geblieben ist. Das Verwaltungsgericht teilte die Auffassung der POM, der freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerstatus sei entfallen, da der Beschwer­deführer nach Ablauf des Verlängerungsjahrs immer noch ohne Arbeit war (E. 2.4). Es verneinte weiter den Eintritt einer neuen Freizügigkeitssituation aufgrund der von Mai bis August 2012 dauernden Anstellung (E. 2.5) und pflichtete der POM insofern bei, als die Nichtverlängerung der Aufent­haltsbewilligung verhältnismässig und dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Irland zumutbar ist (vgl. E. 2.7; auch zum Folgenden). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigte das Verwaltungsgericht das Einreisealter, die Aufenthaltsdauer, die Kindheit und Jugend in Irland, die Aufenthalte in anderen Staaten, die Deutschkenntnisse, die freundschaftli­chen Kontakte in der Schweiz, das in strafrechtlicher Hinsicht klaglose Ver­halten, die gescheiterte Integration in den Arbeitsmarkt, die in hohem Mass bezogene Sozialhilfe, die Verschuldenssituation, den in den Arztberichten vom 23. Dezember und 22. Januar 2013 beschriebenen Gesundheitszu­stand, die Möglichkeit der medizinischen Behandlung in Irland sowie die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner dort lebenden Mutter und Schwester (E. 2.7).

2.5 Die Vorinstanz hält fest, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung entsprechend der Leitlinie von Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration des Beschwerdeführers und damit jene Kriterien berücksichtigt, die auch bei der Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG bzw. Art. 20 VEP zu würdigen sind (E. 3a und b des angefochtenen Entscheids). Dies ist nicht zu beanstanden, ist doch in E. 2.7 des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 2. April 2014 eine Abwägung aller massgebenden Kriterien (Integration, Respektie­rung der Rechtsordnung, Familienverhältnisse, finanzielle Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben, Anwesenheitsdauer, Gesundheitszustand, und Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat) erfolgt (vgl. E. 2.4 hiervor). Allerdings ist anzuerkennen, dass das Verwaltungsgericht die Prüfung im Rahmen einer bewilligungs­rechtlichen Interessenabwägung (nach Art. 96 AuG) vorgenommen und nicht ausdrücklich auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE bzw. Art. 20 VEP Bezug genommen hat. Dies schadet nicht, stellen doch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien eine bereichsspezifische Konkretisierung der in Art. 96 AuG genannten Kriterien dar (vgl. Benjamin Schindler, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 96 N. 6). Die ermessensweise Bewilligungsverlängerung ist so­mit durch Art. 96 Abs. 1 AuG angeleitet (vgl. hierzu bereits die Zwischen­verfügung vom 26.3.2015). Daran ändert – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nichts, dass sich der Kriterienkatalog nach Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht ausdrücklich auf Art. 96 AuG bezieht (vgl. den Verweis unter der Normüberschrift). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die ermessensweise Bewilligungsverlängerung sei nicht Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen, kann ihm nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Überprüfung der vor­instanz­lichen Ermessensausübung in der Verhältnismässigkeitsprüfung aufgegangen. Auch aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ange­fochtenen Entscheid der POM vom 18. März 2013 ergibt sich, dass die ermessensweise Bewilligungsverlängerung Streitgegenstand bildete (vgl. E. 3). Die POM kam denn auch zum Schluss, die Vorinstanz habe «ohne einen Rechtsfehler- oder Ermessensfehler zu begehen» erkannt, dass die Interessen an einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA insgesamt überwiegen würden (E. 3f). Schliesslich erkannte auch die da­malige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dass die ermessens­weise Bewilligungsverlängerung Streitgegenstand bildete (vgl. Verwal­tungs­gerichtsbeschwerde vom 18.4.2013 Ziff. 2 betreffend «Ermessens­ausübung»). Der Beschwerdeführer hätte folglich an das Bundesgericht gelangen können und müssen, wäre er davon ausgegangen, das Ver­waltungs­gericht habe die Prüfung der ermessensweisen Erteilung der Aufent­halts­bewilligung zu Unrecht nicht durchgeführt. Soweit er dies bestreitet (Eingabe vom 13.4.2015), übersieht er, dass er im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde durchaus eine formelle Rechtsver­weigerung hätte geltend machen können («Star»-Praxis; vgl. BGE 141 II 1 [BGer 2C_195/2014 vom 12.1.2015], nicht publ. E. 1.2; BGer 2D_13/2013 vom 2.4.2013, E. 2.1 und 2.2). Nach dem Gesagten ist nicht zu be­anstanden, wenn die POM geschlossen hat, die Ermessens­bewilligung sei endgültig materiell beurteilt und könne grundsätzlich nicht mehr zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanzen hät­ten auf das Härtefallgesuch – selbst wenn dieses durch das Urteil des Ver­waltungsgerichts vom 2. April 2014 rechtskräftig beurteilt worden sei – ein­treten müssen, da sich der Sachverhalt seit rechtskräftiger Beurteilung in rechtserheblicher Weise verändert habe. – Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist eine Verwaltungs­behörde von Verfassungs wegen verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzu­treten und dieses materiell zu prüfen, wenn sich die Umstände (Sachver­halt oder Rechtslage) seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert ha­ben, wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht wer­den, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.1, je mit Hinweisen). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwach­sen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Diese Grundsätze gelten auch für die Wiedererwägung eines negativen Entscheids über eine Aufenthaltsbewilligung (BGE 136 II 177 E. 2.1; BGer 2C_796/2012 vom 8.3.2013, E. 3.1; VGE 2012/442 vom 11.2.2013, E. 2.6 [bestätigt durch BGer 2D_13/2013 vom 2.4.2013], 2012/295 vom 12.12.2012, E. 3.2). Wird also ein neues Gesuch mit Sachverhaltsvorbrin­gen begründet, die bereits im Rahmen eines früheren Gesuchs rechts­kräftig beurteilt wurden oder hätten beurteilt werden sollen, ist darauf grund­sätzlich nicht einzutreten bzw. allenfalls höchstens unter den analo­gen – strengen – Voraussetzungen einer Revision (BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_796/2012 vom 8.3.2013, E. 3.1). Eine wesent­liche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung ist nur dann zu bejahen, wenn die geltend gemachten Veränderungen grundsätzlich geeig­net sind, eine andere Be­urteilung herbeizuführen und ein für die betroffene Person günstigeres Er­gebnis damit ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; VGE 2012/442 vom 11.2.2013, E. 2.6 [bestätigt durch BGer 2D_13/2013 vom 2.4.2013]).

3.2 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, der Be­schwer­deführer habe nicht in substantiierter Weise dargelegt, inwiefern sich die Umstände seit rechtskräftiger Beurteilung in rechtserheblicher Weise verändert hätten. Gegen eine solche Veränderung spreche vorab der kurze Zeitraum, der seit der rechtskräftigen Beurteilung vergangen sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer am 13. Mai 2014 und damit bloss knapp sechs Wochen nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. April 2014 um Erteilung einer Härtefallbewilligung ersucht. Auf dieses Gesuch sei der MIDI weniger als sieben Monate später nicht eingetreten. Mehrere mit Gesuch eingereichte Beweismittel bildeten Grundlage des rechtskräftig erledigten Verfahrens (E. 3c S. 6). Der Beschwerdeführer lege nicht substantiiert dar, dass mit Blick auf seine berufliche und soziale In­tegration oder seinen Gesundheitszustand eine wesentliche Änderung einge­treten sei. Der behandelnde Arzt stelle im neuen Bericht vom 31. Mai 2014 weitgehend dieselbe Diagnose wie im Bericht vom 22. Januar 2013 (bipolare Störung [gegenwärtig remittiert] und Status nach Störung durch Alkohol [gegenwärtig abstinent]). Auch gehe der behandelnde Arzt davon aus, dass eine psychiatrische Behandlung mit Pharmakotherapie in einem EU-Land wie Irland möglich sei. Dass sich der Zustand seit dem Urteil vom 2. April 2014 verschlechtert hätte, gehe aus dem neuen Bericht nicht her­vor. Schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hätten sich die Behörden mit der Frage möglicher negativen Folgen im Falle einer Rück­kehr nach Irland befasst (E. 3c S. 7). Die faktische Aufenthaltsdauer von zehn Jahren und die Teilnahme an einer dreimonatigen Beschäftigungs­massnahme bedeuteten nicht, dass sich die massgeblichen Verhältnisse in einer Art geändert hätten, dass auf das Härtefallgesuch des Beschwerde­führers hätte eingetreten werden müssen.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, rechtserhebliche Ver­änderungen in substantiierter Weise vorgebracht zu haben. Er weist sowohl in seiner Beschwerde als auch in seiner Beschwerdeergänzung auf Ein­gaben in früheren Verfahrensabschnitten (Beschwerde Ziff. 5 und Be­schwer­deergänzung Ziff. 9.2). Er macht geltend, im Unterschied zum voran­gegangenen, im Jahr 2014 erledigten Verfahren habe er nun die Grenze des zehnjährigen Aufenthalts erreicht (Beschwerdeergänzung Ziff. 9.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei einer zehnjähri­gen Aufenthaltsdauer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Vor­instanz habe das Erreichen des zehnjährigen Aufenthalts aus «materiellen Gründen» als nicht rechtserheblich erachtet. Im vorliegenden Verfahren dürfe eine materielle Beurteilung nicht vorweggenommen werden. Ent­scheidend sei einzig, ob ein rechtserhebliches Sachverhaltselement ein­getreten sei (Beschwerdeergänzung Ziff. 9.4). Weiter erblickt der Be­schwerdeführer eine neue Tatsache im Umstand, dass er seit November 2014 ein «dreimonatiges Belastungstraining» absolviert hat (Beschwerde vom 27.11.2014 Ziff. 5). Diese IV-Eingliederungsmassnahme sei insofern rechtserheblich, als sie einen «Schritt im Genesungs- und/oder zumindest im Stabilisierungsprozess» darstelle und ihn lehre, trotz seiner Krankheit einer regelmässigen Arbeit nachzugehen (Beschwerdeergänzung Ziff. 7.2 und 9.5).

3.4

3.4.1 Dass sich der Beschwerdeführer, der am 3. Mai 2004 in die Schweiz einreiste, nunmehr faktisch zehn Jahre hier aufhält, bedeutet noch nicht, dass sich die Vorinstanzen mit dem neuen Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung hätten materiell befassen müssen. Zwar stellt die Aufenthaltsdauer ein bei der Beurteilung von Härtefallgesuchen zu berück­sichtigendes Kriterium dar (vgl. vorne E. 2.3; ihr wurde daher auch im rechts­kräftig abgeschlossenen Verfahren Rechnung getragen, vgl. VGE 2013/127 vom 2.4.2014, E. 2.7). Ein Anspruch auf Neubefassung ist aber nur zu bejahen, wenn der geltend gemachte Umstand geeignet ist, eine andere Beurteilung herbeizuführen (vgl. vorne E. 3.1). Daher ist – ent­gegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht auf die faktische Aufenthaltsdauer abzustellen. Vielmehr ist es ständige Praxis, dass der Dauer des Aufenthalts, der aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert wird, kein besonderes Gewicht beigemes­sen wird (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3 mit Hinweis). Dass die Vorinstanz diese Praxis berücksichtigte und zum Schluss kam, es liege kein rechtserhebli­ches Sachverhaltselement vor, ist nicht rechtsfehlerhaft. Die Vorinstanz hat auch nicht den materiellen Entscheid vorweggenommen. Vielmehr hat sie das geltend gemachte Sachverhaltselement auf seine Wesentlichkeit hin überprüft. Davon abgesehen, ist – entgegen der Auffassung des Be­schwerdeführers – selbst bei einem zehnjährigen Aufenthalt eine Härtefall­bewilligung nicht ohne weiteres, d.h. ungeachtet der übrigen Kriterien, zu erteilen. Nach der publizierten Verwaltungsjustizpraxis darf mit der Ertei­lung einer Härtefallbewilligung auch nicht rechnen, wer sich lange hier auf­hält und gut integriert ist (BVR 2013 S. 73 E. 3.4).

3.4.2 Beim dreimonatigen Belastungstraining, das der Beschwerdeführer als neue Tatsache vorbringt, dürfte es sich um eine Integrationsmass­nahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) handeln. Der Beschwerdeführer legt dazu nichts Näheres dar. Er kann auch aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zu­nächst ist das Belastungstraining heute abgeschlossen. Die Befürchtung, der Abbruch hätte «fatale Auswirkungen auf den aktuellen Gesundheitszu­stand […] sowie auf seine längerfristige psychische Stabilität und damit seine (berufliche) Zukunft insgesamt» (Beschwerdeergänzung Ziff. 9.5), ist somit unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer mit der IV-Eingliede­rungsmassnahme die rechtskräftige Nichtverlängerung seiner Aufenthalts­bewilligung EU/EFTA zu Erwerbszwecken in Frage stellt, ergibt sich Fol­gendes: Der freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff verlangt eine quan­titativ wie qualitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stüt­zen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betref­fen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund hat das Bundesgericht entschieden, dass eine arbeitslosenversicherungsrechtliche Beschäf­tigungsmassnahme nicht geeignet ist, die Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person zu begründen bzw. fortdauern zu lassen (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGer 2C_390/2013 vom 10.4.2014, E. 4.2). Nicht anders verhält es sich bei dem vom Beschwerdeführer absolvierten Be­lastungs­training, das in erster Linie dazu diente, seinen Genesungs- und/oder Stabi­lisie­rungsprozess zu beschleunigen (vgl. E. 3.3). Es han­delte sich folglich nicht um eine sowohl quantitativ als auch qualitativ echte und tatsächliche wirt­schaftliche Tätigkeit. Das dreimonatige Belastungs­training stellt somit keine neue Tatsache dar, die geeignet ist, eine andere Be­urteilung herbeizu­führen.

3.5 Der Beschwerdeführer zeigt weiterführend nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen. Er verweist zwar mit Beschwerde und mit Beschwerdeergänzung auf Vorbringen in früheren Eingaben (vgl. vorne E. 3.3). Mit den Darlegungen im angefochtenen Ent­scheid setzt er sich aber nicht auseinander. Dies gilt insbesondere hinsicht­lich seines Gesundheitszustands. Diesen spricht der Beschwerdeführer nur im Zusammenhang mit seinem Anliegen an, den Ausgang des verwal­tungs­gerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abwarten und das IV-Be­lastungstraining abschliessen zu können (Beschwerde Ziff. 1 und 6, Be­schwerdeergänzung Ziff. 9.5). Beides hat er erreicht. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass unter Gesundheitsaspekten keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Gleiches gilt mit Blick auf seine berufliche und soziale Integration. Somit ergibt sich, dass eine wesentliche Veränderung der sachverhaltlichen Verhältnisse seit Ergehen des verwaltungsgerichtli­chen Urteils am 2. April 2014 weder dargetan noch erkennbar ist.

3.6 Der Beschwerdeführer könnte damit eine neuerliche Prüfung des Härtefallgesuchs nur unter den strengeren Voraussetzungen einer Revision (Art. 95 VPRG) erwirken. Dies verlangt er selbst mit Eingabe vom 13. April 2015 nicht (vgl. bereits die Zwischenverfügung vom 26.3.2015).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Ver­beiständung verweigert; seine Eingabe habe nicht als aussichtslos gelten können.

4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei­chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver­hältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus­tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2, 129 I 129 E. 2.3.1).

4.3 Die Vorinstanz hat die Erfolgsaussichten der Beschwerde als deut­lich geringer eingestuft als die Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs (ange­fochtener Entscheid E. 4c). Dies ist nicht zu beanstanden, denn der anwalt­lich vertretene Beschwerdeführer hätte bereits im erstinstanzlichen Be­schwerdeverfahren erkennen können, dass im rechtskräftig abgeschlosse­nen Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (VGE 2013/127) sowohl die auf einem Anspruch beruhende als auch die ermessensweise Bewilligungsverlängerung Streitgegenstand bil­dete (vgl. E. 2.3 und 2.5). Dies hat schliesslich auch die damalige Rechts­vertreterin des Beschwerdeführers erkannt (vgl. vorne E. 2.5). Weiter wa­ren die im Beschwerdeverfahren vor der POM geltend gemachten Um­stände und beigebrachten Beweismittel nach der konstanten und publizier­ten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den qualifizierten Voraus­setzungen des verfassungsmässigen Anspruchs auf Neubefassung (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.1) nicht geeignet, die Beurteilung des MIDI zu entkräften. Zum einen ist gemäss ebenfalls ständiger höchst­richterlicher Praxis nicht auf die faktische Aufenthaltsdauer von zehn Jah­ren abzustellen (BGE 137 II 1 E. 4.3). Zum anderen ist auch in der Teil­nahme an einer dreimonatigen Integrationsmassnahme keine wesentliche Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts zu erblicken. Weshalb die «mehrseitige Begründung» der Vorinstanz gegen die Aussichtslosigkeit sprechen sollte (Beschwerdeergänzung Ziff. 10.3), ist nicht ersichtlich; be­handelt die Behörde ein Rechtsmittel sorgfältig, lässt dies keine Schlüsse auf die Prozessaussichten zu.

5.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die ermessensweise Bewilligungs­verlängerung bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Ver­fahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthalts­bewilligung EU/EFTA bildete (vgl. vorne E. 2) und die vorgebrachten Sachverhaltselemente (zehn­jährige Aufenthaltsdauer, IV-Eingliederungsmassnahme) keine we­sent­liche Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellen (vgl. vorne E. 3). Der POM ist beizupflichten, wenn sie erkannt hat, die ver­fügende Behörde sei auf das Gesuch zu Recht nicht eingetreten; auch die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege war begründet. Damit hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Be­schwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

Mit dem vorliegenden Urteil fällt die gegenüber dem MIDI getroffene Anord­nung dahin, allfällige Vollzugshandlungen gegenüber dem Beschwerdefüh­rer zu unterlassen (vgl. Zwischenverfügung vom 26.3.2015, Ziff. 5). Dem Beschwerdeführer wurde im früheren Verfahren bereits rechtskräftig eine Ausreisefrist angesetzt (VGE 2013/127 vom 2.4.2014, Ziff. 1 des Urteils­dispositivs), welche durch das vorliegende Verfahren nicht tangiert wird und nach wie vor gültig ist. Der Beschwerdeführer ist demnach zur sofortigen Ausreise verpflichtet (vgl. VGE 2013/140 vom 12.8.2013, E. 3.4, 2012/442 vom 11.2.2013, E. 2.7).

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Dem Antrag des Beschwerdefüh­rers, es sei das mit Zwischenverfügung vom 26. März 2015 abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nochmals zu prüfen, wird nicht stattgegeben.

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

dem Staatssekretariat für Migration

Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

hardship permitnon-entry decisionre-examinationnew factsresidence permitintegrationlegal aidaussichtslosigkeitEU/EFTAproportionality

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the authorities had to examine the new hardship-permit application on the merits despite the final refusal of the residence permit renewal in 2014.

Decisione estratta

No. The hardship application concerned the same materially adjudicated question of discretionary renewal; the prior judgment had already assessed the relevant proportionality and hardship criteria.

Motivazione estratta

The court held that the earlier case had already included the discretionary assessment relevant to a hardship permit under Art. 30(1)(b) AuG / Art. 20 VEP by way of proportionality review under Art. 96 AuG, including the criteria later invoked by the applicant.

Questione giuridica chiave

Whether there had been a legally relevant change in circumstances requiring a new merits assessment.

Decisione estratta

No. The asserted ten-year stay and the three-month vocational/medical integration measure did not amount to a substantial change capable of leading to a different outcome.

Motivazione estratta

Length of stay tolerated due to pending proceedings carries limited weight; a ten-year presence does not by itself justify a hardship permit. The training measure was not genuine economic activity and did not alter the prior assessment of integration or health.

Questione giuridica chiave

Whether the refusal of legal aid and court-appointed counsel was unlawful.

Decisione estratta

No. The complaint had very low prospects of success and was therefore not non-hopeful.

Motivazione estratta

Given the settled case law and the lack of new material facts, the chances of success were clearly outweighed by the risk of failure.

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