Immigration detention upheld due to risk of absconding

100 2015 101Tribunale amministrativo7 apr 2015Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Bern Administrative Court dismissed an appeal against ordinary removal detention. The appellant, an Afghan asylum seeker whose Dublin transfer to Romania had already been confirmed by the Federal Administrative Court, had refused to board his scheduled flight and had stated that he would also refuse an escorted transfer. The court held that these circumstances, together with his lack of funds and fixed residence, established a concrete risk of absconding. It found no indication that the removal order was manifestly unlawful, no detention-ending grounds, and no disproportionality. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 800.

Massima Omnilex

Art. 76 AuG; removal detention and risk of absconding; a final removal order may be secured by detention if one statutory ground exists, the authority pursues removal with due expedition, no termination ground under Art. 80 Abs. 6 AuG is present, and detention remains proportionate. A detention review court does not generally re-examine the merits of the removal order; detention may be refused only if the removal decision is manifestly unlawful. Concrete refusal to comply with removal measures, combined with destitution and lack of a fixed abode, may establish a sufficient risk of absconding. Milder measures need not be ordered where they are unlikely to secure removal (consid. 3-5).

Testo completo

100.2015.101U

HAT/ROC/KIB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 7. April 2015

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg

A.________ zzt. Regionalgefängnis Bern, Genfergasse 22, 3011 Bern

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. März 2015; KZM 15 463)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2015, Nr. 100.2015.101U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der afghanische Staatsangehörige A.________, geboren am … 1996, hat am 6. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl ersucht. Am 27. Januar 2015 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asyl­gesuch nicht ein und wies A.________ nach Rumänien weg, das für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei (sog. Dublinverfahren; Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgeset­zes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Mit Entscheid vom 27. Februar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Be­schwerde ab. Am 13. März 2015 versetzte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ in (auf eine Dauer von dreissig Tagen beschränkte) Dublin-Aus­schaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6 und Abs. 2 des Bundes­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin­nen und Ausländer (AuG; SR 142.20). A.________ weigerte sich allerdings am 25. März 2015, den für ihn gebuchten Flug nach Rumänien anzutreten, weshalb der MIDI ihn am 27. März 2015 in ordentliche Ausschaffungshaft versetzte.

B.

Mit Entscheid vom 27. März 2015 bestätigte das kantonale Zwangsmass­nahmengericht (ZMG) nach mündlicher Verhandlung die Ausschaf­fungshaft bis zum 26. Juni 2015.

C.

Dagegen hat A.________ am 31. März 2015 Verwaltungsgerichts­be­schwerde erhoben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der ange­foch­tene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen.

Mit Verfügung vom 2. April 2015 hat der Instruktionsrichter die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerde ist fristgerecht einge­reicht worden.

1.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter ande­rem Antrag und Begründung enthalten. An die Begründung einer Laien­beschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und wes­halb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich allerdings wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Ent­scheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, in­wieweit dieser unrichtig sein soll (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). – Der Beschwerdeführer führt in der Verwaltungsgerichtsbe­schwerde vorab Gründe an, die seiner Auffassung nach gegen eine Rück­führung nach Rumänien sprechen, was im vor­liegenden Haftprüfungs­verfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (vgl. hinten E. 3). Ob die fristgerecht eingereichte Beschwerde die geschilderten (insbe­son­dere auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen) herab­gesetzten Anforderungen erfüllt (vgl. statt vieler VGE 2014/287 vom 21.10.2014, E. 1.2), ist zweifelhaft, kann aber mit Blick auf die nachfolgen­den Erwägungen offenbleiben.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EG AuG und AsylG).

1.4 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungs­haft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 AuG erfüllt sind. Da­bei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wer­den (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Er­fordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG).

3.

Das SEM ist mit Entscheid vom 27. Januar 2015 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat ihn im Dublinverfahren nach Rumänien weggewiesen (vgl. unpag. Haftakten ZMG 15 463). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das letztinstanzlich zuständige Bundesverwal­tungs­gericht am 27. Februar 2015 ab (vorne Bst. A). Mithin liegt ein rechts­kräftiger Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG vor, des­sen Vollzug mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. In die­sem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, dass er gemäss «internationalem Recht» nicht nach Rumänien zurückgeschafft werden dürfe, zumal ihm dort eine (unrechtmässige) «Deportierung» nach Af­ghanistan drohe. Auch habe er seine Familie verloren und verfüge in Afgha­nistan über keine Unterkunft. Damit übersieht er, dass Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens regelmässig bloss die Recht­mässigkeit der Haft und nicht auch der Wegweisung bildet. Nur wenn ein Wegwei­sungsentscheid geradezu willkürlich erscheint, kann die Haftgenehmigung wegen dessen Mangelhaftigkeit verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangs­massnahme sichergestellt werden darf (vgl. etwa BGE 130 II 56 E. 4.2.4, 128 II 193 E. 2.2.1; ebenso z.B. VGE 2012/121 vom 20.4.2012, E. 3.1). Vorliegend ist im Rahmen des asylrechtlichen Verfahrens die Rechtmässigkeit der Rücküberführung nach Rumänien geprüft und bejaht worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat namentlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien bereits ein Asylgesuch gestellt und Rumänien sich bereit erklärt habe, ihn wieder zu übernehmen. Zudem be­stünden keine Anzeichen dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebe­dingungen in Rumänien mangelhaft seien. Auch gebe es keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer dort unmenschlich oder entwürdi­gend behandelt würde (vgl. BVGer E-911/2015 vom 27.2.2015, E. 6.5 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass die angeordnete Wegweisung offensicht­lich unzulässig ist und deshalb nicht mit einer Ausschaffungshaft sicher­gestellt werden kann, bestehen mithin nicht.

4.

Das ZMG hat den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr als gegeben erachtet.

4.1 Eine Untertauchensgefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwir­kungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 AsylG nicht nach­kommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schlies­sen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derar­tige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrück­lich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemü­hungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3, 130 II 56 E. 3.1; BVR 2010 S. 529 E. 4.2, 2009 S. 531 E. 3.3).

4.2 Zwar ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerde­führers aktenkundig, weshalb nicht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszugehen ist. Hingegen hat sich dieser am 25. März 2015 ge­weigert, den für ihn gebuchten Flug nach Rumänien anzutreten und erklärt, dass er auch nicht mit einem begleiteten Flug nach Rumänien ausreisen werde (vgl. Haftanordnung vom 27.3.2015 und Verhandlungsprotokoll ZMG vom 27.3.2015 S. 2, in unpag. Haftakten ZMG). Der Beschwerdeführer hat sich mithin bereits behördlichen Anordnungen widersetzt und seinen Ent­schluss, dem Wegweisungsentscheid keine Folge zu leisten, vor dem ZMG noch einmal bekräftigt (vgl. Verhandlungsprotokoll ZMG vom 27.3.2015 S. 3, in unpag. Haftakten ZMG). Ferner ist er mittellos und hat keinen fes­ten Aufenthaltsort (vgl. Asylentscheid vom 27.1.2015, in unpag. Haftakten ZMG). Aufgrund dieser Umstände ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sich der Beschwer­de­führer weiterhin gegen die Ausreise nach Rumä­nien sträuben und auch versuchen könnte, unterzutauchen. Es liegt daher eine konkrete Untertauchensgefahr vor, wogegen im Übrigen auch der Be­schwerdeführer selber nichts einwendet. Das ZMG hat eine Untertau­chensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 AuG deshalb zu Recht bejaht.

5.

Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnis­mässig­keit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländi­sche Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1).

5.1 Gründe, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Angesichts dessen, dass der Be­schwerdeführer sich bereits einmal geweigert hat, den für ihn gebuchten Flug anzutreten und auch sonst zu verstehen gegeben hat, dass er bei der bevorstehenden Wegweisung nicht zu kooperieren gedenkt, fallen keine milderen (Zwangs-)Mass­nahmen – wie beispielsweise eine regelmässige Meldepflicht bei den Migra­tionsbehörden – in Betracht (vgl. dazu statt vieler BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 3.2; VGE 2014/363 vom 30.12.2014, E. 5.1; jeweils mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäi­schen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemein­same Normen und Ver­fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaats­angehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). Der Beschwerdeführer hat weder Familienangehörige in der Schweiz noch beanstandet er die Haftbedin­gungen oder macht gesund­heitliche Probleme geltend; an der mündlichen Haftverhandlung erklärte er, dass es ihm zwar «nicht so gut» gehe, er aber «nicht krank» sei (vgl. Protokoll ZMG vom 27.3.2015, S. 2, unpag. Vorakten ZMG). Dass der Haftvollzug aus ande­ren Gründen unver­hältnismässig wäre, wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten.

5.2 Des Weiteren überschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (Art. 80 Abs. 6 AuG). Es gibt sodann keine An­haltspunkte dafür, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ru­mänien nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird. Die rumänischen Behör­den sind bereit, den Beschwerdeführer zu übernehmen. So ist bereits per Ende April ein begleiteter Rückflug (Vollzugsstufe 2) vorgesehen (vgl. Schreiben der rumänischen Migrationsbehörden vom 27.1.2015 sowie An­meldeformular swissREPAT vom 26.2.2014 [richtig 2015], in unpag. Haftakten ZMG 15 463). Damit bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AuG).

6.

Der Entscheid des ZMG vom 27. März 2015 hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu­weisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre­chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens konnte auf die Einholung einer Stellungnahme beim MIDI und beim ZMG verzichtet werden.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer aufer­legt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht

dem Staatssekretariat für Migration

und mitzuteilen:

  • dem Regionalgefängnis Bern

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

immigration detentionrisk of abscondingDublin transferremoval orderproportionalityflight refusalcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the ordinary removal detention was lawful and proportionate.

Decisione estratta

The detention was lawful because a final removal order existed, there were concrete signs of absconding, no detention-ending grounds were shown, and removal to Romania remained foreseeable.

Motivazione estratta

The court held that the asylum-return decision to Romania was not manifestly unlawful, so it could be secured by detention. The applicant had refused to board the flight, stated he would not travel even on an escorted flight, was destitute and without a fixed residence, which established a concrete risk of absconding. No milder measure would suffice.

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