Revocation of settlement permit for concealment of essential facts

100 2014 86Tribunale amministrativo22 set 2014Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Administrative Court of Bern dismissed the appeal against the revocation of A.'s settlement permit and his removal from Switzerland. It held that he had concealed essential facts by failing to disclose his parallel relationship in Gambia and the children born from it during permit renewals. The court rejected the argument that the authorities had to ask explicitly about children, and found the revocation proportionate in view of the applicant's limited integration, debt, social assistance dependence, and workable reintegration prospects in Gambia. A new departure deadline of 2014-11-06 was set, and court costs were charged to him.

Massima Omnilex

Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG; revocation of settlement permit for concealment of essential facts. A foreign national must disclose, on his own initiative, facts material to the residence status, especially a stable extramarital relationship and children abroad where these may later give rise to family reunification claims. The absence of a specific question form does not exclude a breach of the duty to cooperate if the person maintains an incomplete or misleading impression. Revocation remains permissible only if proportionate; the relevant assessment considers duration of stay, integration, financial independence, and reintegration prospects in the state of origin (consid. 3-4). The 15-year protection of Art. 63 Abs. 2 AuG is assessed as of the revocation decision.

Testo completo

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 1. September 2015 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (BGer 2C_988/2014).

100.2014.86U

MUT/HLO/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 22. September 2014

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Müller, Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Hostettler

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 18. Februar 2014; BD 062/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2014, Nr. 100.2014.86U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der gambische Staatsangehörige A.________, geboren am … 1965, reiste am 23. März 2000 in die Schweiz ein. Am 30. März 2000 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.________, ge­boren am … 1950. Gestützt auf diese Ehe wurde ihm eine Aufent­halts­bewilligung und am 31. März 2005 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 28. Juli 2009 wurde die Ehe … rechtskräftig ge­schieden.

In Gambia heiratete A.________ am 26. Mai 2010 seine Landsfrau C.________, geboren am 27. Juni 1984. Die beiden hatten sich 2001 kennenge­lernt und waren seit diesem Zeitpunkt durch eine religiöse Trauung mit­einander verbunden. Sie haben fünf gemeinsame Kinder, geboren 2002, 2004, 2006, 2008 und 2011. C.________ stellte am 8. Dezember 2011 auf der Schweizerischen Botschaft in Dakar, Senegal, für sich und die jüngste Tochter D.________ einen Visumsantrag zwecks Familiennachzugs. Für die ande­ren vier Kinder erfolgte kein Antrag. Dieses Verfahren wurde im Hinblick auf die Prüfung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung von A.________ – ein entsprechendes Verfahren war zwischenzeitlich eröffnet wor­den – sistiert.

Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Nieder­lassungsbewilligung von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist auf den 1. Juni 2013 an.

B.

Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Entscheid vom 18. Februar 2014 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 31. März 2014 an. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

C.

Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 21. März 2014 Ver­waltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag erhoben, den Entscheid der POM aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen. Eventualiter sei der Entscheid der POM aufzuheben und zur Neubeurtei­lung an den MIDI zurückzuweisen. Die POM beantragt mit Vernehm­lassung vom 2. April 2014 die Abweisung der Beschwerde. Am 7. August 2014 hat der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht gelegt.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten. – Nicht angefochten ist die Verweige­rung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der am … 1965 geborene Beschwerdeführer heiratete am 30. März 2000 die damals 50-jährige B.________, mit der er nach eigenen Angaben auch Kinder haben wollte (Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 17 und 86). Da B.________ den Kinderwunsch des Be­schwerdeführers nicht erfüllen konnte, vereinbarten die Eheleute, der Be­schwerdeführer dürfe aussereheliche Kinder haben (Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 75 und 86; Beschwerde, S. 3). Während seiner Ferien in Gambia im Jahr 2001 lernte der Beschwerdeführer seine jetzige Ehefrau, C.________, kennen. Nachdem C.________ vom Beschwerdeführer schwan­ger wurde, fand im gleichen Jahr den lokalen Traditionen gemäss eine religiöse Trauung statt. Diese diente der Sicherstellung des gesell­schaftlichen Respekts für C.________ (Beschwerde, S. 3). Durch Telefo­nate sowie regelmässige Ferienaufenthalte des Beschwerdeführers in Gambia hielten er und C.________ während seiner Ehe mit B.________ Kontakt (Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 80). In der Folge gebar C.________ dem Beschwerdeführer vier Kinder (2002, 2004, 2006 und 2008), welche sie im Jahr 2008 behördlich registrieren liess (Vorakten MIDI [act. 3C], pag. 50 ff.). Anlässlich seiner zivilen Eheschliessung mit C.________ am 26. Mai 2010 anerkannte der Beschwerdeführer diese vier Kinder (Beschwerdebeilage [BB] 4; Beilage 10 zur Eingabe des Beschwer­de­führers vom 7.8.2014). Eine weitere Tochter wurde im Jahr 2011 ge­boren (Vorakten MIDI [act. 3D], pag. 33). Anzumerken ist, dass die beiden Frauen voneinander wussten und B.________ die ausserehe­liche Beziehung sowie die daraus entsprungenen Kinder des Beschwerde­führers offenbar tolerierte (Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 75 und 79). Bei der jährlichen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung setzte der Beschwerde­führer die Behörden weder über C.________ noch über seine Kinder in Kenntnis (Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 2 f., 38 f und 46 f.). Durch die Be­fragung von C.________ am 24. September 2012 erfuhr der MIDI von der Existenz der insgesamt fünf Kinder (Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 78 f.) sowie von der vom Beschwerdeführer auf entsprechende Frage hin un­erwähnt gelassenen religiösen Trauung im Jahr 2001 (Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 79 und 88). Der Sachverhalt erscheint insoweit liquid, als auf die beantragten Einvernahmen der ehemaligen und der heutigen Ehefrau verzichtet werden kann; die entsprechenden Beweisanträge werden abge­wiesen.

3.

Im Streit liegen der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Weg­weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.

3.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun­gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann wider­rufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Bewilligungs­verfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen ver­schwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. a AuG). Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Ab­sicht erfolgt sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (vgl. BGer 2C_214/2013 vom 14.2.2014, E. 2.1, mit Hinweisen, VGE 2013/417 vom 17. April 2014, E. 3.1 [noch nicht rechts­kräftig]). Der Widerruf ist indes auch dann zulässig, wenn die falschen An­gaben oder das wissentliche Verschweigen wesentlicher Tatsachen für die Bewilligungserteilung nicht kausal waren (BGer 2C_47/2010 vom 16.6.2010, E. 3.1). Als wesentliche Tatsachen, bei deren Verschweigen ein Widerrufsgrund gegeben sein kann, gelten gemäss ständiger Rechtspre­chung das Vorhandensein von vor- bzw. ausserehelichen Kindern, sofern sie auf eine Parallelbeziehung im Heimatland oder auf das Bestehen einer stabilen ausserehelichen Beziehung hinweisen (vgl. BGer 2C_214/2013 vom 14.2.2014, E. 2.2, 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.1; weitergehend BGer 2C_299/2012 vom 6.8.2012, E. 4.1, wonach das Bundesgericht be­reits das Vorhandensein von Kindern im Ausland allein als Verschweigen wesentlicher Tatsachen ansieht).

3.2 Die Vorinstanz sieht im Verschweigen der ausserehelichen Bezie­hung und der in den Jahren 2002-2008 geborenen vier Kinder einen Wider­rufsgrund. Wie sein Verhalten während der Verfahren gezeigt habe, habe der Beschwerdeführer um die Relevanz dieser Umstände gewusst (ange­fochtener Entscheid, E. 4d). – Der Beschwerdeführer zeugte während sei­ner Ehe mit B.________ vier Kinder mit C.________ und besuchte diese nachweislich regelmässig während den Ferien, weshalb von einer faktisch gelebten Beziehung auszugehen ist. Es kann daher nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass der Beschwerdeführer damals eine Parallelbeziehung mit seiner heutigen Ehefrau C.________ pflegte. Das während beinahe der gesamten Ehe mit B.________ dau­ernde Verhältnis zu C.________ sowie die vier gemeinsamen Kinder bil­den ausländerrechtlich wesentliche Tatsachen im Sinn von Art. 62 Bst. a AuG. Denn Partnerinnen oder Kinder im Ausland können – wie vor­liegend geschehen – früher oder später zu Gesuchen um Gewährung des Familiennachzugs Anlass geben, weswegen die Bewilligungsbehörde über die Umstände umfassend und wahrheitsgetreu aufzuklären ist (BGer 2C_915/2011 vom 24.4.2012, E. 3.2).

3.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe insoweit nicht um seine Pflicht zur Offenlegung seiner persönlichen Verhältnisse gewusst (Beschwerde, S. 4 und 8), vermag nicht zu überzeugen. Nach seinen eigenen Aussagen hat die religiöse Zeremonie zwar bloss symbolischen Charakter und keine rechtliche Bedeutung gehabt, auch wenn sie der Ver­besserung der Stellung von C.________ in Gambia diente (Beschwerde, S. 3). Indes hätte auch der nicht rechtskundige und aus einem anderen Kulturkreis stammende Beschwerdeführer auf­grund der offenbar grossen sozialen Relevanz der «Trauung» sowie hin­sichtlich seiner vier während seiner Ehe mit B.________ in Afrika geborenen Kinder erkennen müssen, dass diese Tatsachen mit Be­zug auf sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht von Bedeutung sind (vgl. BGer 2C_243/2008 vom 18.6.2008, E. 2.5, 2C_72/2009 vom 5.3.2009, E. 3.2). Denn die an die Ehe geknüpften Bewilligungsansprüche nach Art. 42 AuG gehen davon aus, dass die Ehe als monogame, grundsätzlich auf Dauer konzipierte, wirt­schaft­liche, körperliche und spirituelle Ver­einigung gelebt wird (BGer 2C_804/2013 vom 3.4.2014, E. 4). Dass der Beschwerdeführer die Kinder erst 2010 förmlich anerkannt hat, ändert entgegen seiner Meinung (Beschwerde, S. 7 f.) nichts am Gesagten. So rechtfertigen nicht einmal gänzlich fehlende affektive Beziehungen – anders als beim Beschwerde­führer –, aussereheliche Kinder zu ver­schweigen (vgl. BGer 2C_214/2013 vom 14.2.2014, E. 3.4).

3.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der MIDI habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem er ihn nie ausdrücklich nach Kin­dern gefragt habe (Beschwerde, S. 11).

3.4.1 Gemäss Art. 90 Bst. a AuG sind Ausländerinnen und Ausländer verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Rege­lung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen. Kraft des im Verwal­tungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es primär den Behörden, entsprechende Fragen zu stellen oder auf ihren Formularen einen entsprechenden Hinweis anzubringen (BGer 2C_214/2013 vom 14.2.2014, E. 2.2 mit Hinweisen). Auf den für eine Verlängerung der aus­länderrechtlichen Bewilligung auszufüllenden Verfallsanzeigen wird zwar nicht ausdrücklich nach Kindern oder ausserehelichen Beziehungen ge­fragt; allerdings entbindet das Fehlen konkreter Fragen den Beschwerde­führer nicht von vornherein, über wesentliche Tatsachen von sich aus zu informieren. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 62 Bst. a AuG liegt jedenfalls dann vor, wenn die ausländische Person auf­grund der Gesuchsbegründung oder anderer von ihr zu vertretenden Umständen bei den Behörden einen falschen Anschein über eine wesent­liche Tatsache erweckt bzw. aufrechterhält und insofern eine Täuschungs­handlung begeht (BGer 2C_595/2011 vom 24.1.2012, E. 3.4). Insbe­son­dere darf die Behörde sich darauf verlassen, dass die einmal erteilten Aus­künfte bei passivem Verhalten der betroffenen Partei nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2 [hinsichtlich Einbürgerungsverfahren]).

3.4.2 Vorliegend erweisen sich die ursprünglichen Informationen des Be­schwerdeführers seit 2001 als nicht mehr korrekt. Auf seinem Visums­antrag vom November 1999 füllte er das Feld «Familienmitglieder, die den Gesuchsteller nicht begleiten» zwar richtigerweise nicht aus, da er damals weder Kinder hatte noch eine Beziehung zu C.________ führte (Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 25 f.). In der Verfallsanzeige vom 3. Januar 2003 – derjenigen, die nach der Geburt seines ersten Kindes bei ihm einging – wie auch in den nachfolgenden Verfallsanzeigen liess er das Feld «Bemerkun­gen» indes zu Unrecht leer (Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 2 f., 38 f. und 46 f.). Zwar macht er geltend, es sei möglich, dass er die ausserehelichen Kinder im Jahr 2005 gegenüber der Fremdenkontrolle E.________ erwähnt habe (Beschwerde, S. 4); Belege dafür wurden jedoch weder seitens des Be­schwer­deführers vorgelegt noch finden sich solche bei den Akten. Wei­tere Abklärungen hierzu erscheinen heute angesichts der verstrichenen Zeit nicht erfolgsversprechend. Seine Behauptung bleibt demgemäss unbe­wiesen und ist im Übrigen wenig glaubwürdig. Mithin ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer den MIDI auf seine Beziehung zu C.________ oder auf seine ausserehelichen Kinder hingewiesen hat. Unter diesen Umstän­den musste der MIDI keine zusätzlichen Abklärungen treffen oder aus­drücklich nach allfälligen Kindern fragen. Infolgedessen ist der Unter­suchungsgrundsatz nicht verletzt worden, und die Vorinstanz hat das Vor­liegen eines Widerrufsgrunds zu Recht bejaht.

4.

Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs.

4.1 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur dann zulässig, wenn er aufgrund der im Einzel­fall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 Abs. 2 AuG; BGer 2C_214/2013 vom 14.2.2014, E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Ent­fernungsmassnahme sowie die privaten Interessen der betroffenen Person gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechts­wesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration der betroffenen Person, das Alter im Zeitpunkt der Einreise sowie die Chancen einer Wiedereingliede­rung im Heimatland (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.1).

4.2 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie die Durchsetzung des materiellen Ausländerrechts sowie die richtige Entscheidfindung im Rah­men eines Bewilligungsverfahrens als gewichtige öffentliche Interessen ansieht und dabei der Einhaltung der Mitwirkungspflicht der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 90 AuG) grosse Bedeutung zumisst (angefochtener Entscheid, E. 5b). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer angesichts seiner vergleichsweise langen Aufenthaltsdauer von 13 Jahren in der Schweiz ein nicht unerhebliches persönliches Interesse an der Nieder­lassungsbewilligung und damit am Verbleib in der Schweiz. Dieses ist aller­dings zu relativieren: Zu Beginn seines Aufenthalts war der Beschwerde­führer nicht erwerbstätig, sondern lebte vom Einkommen seiner damaligen Ehefrau, B.________. Nach befristeten Anstellungen und dem Bezug von Arbeitslosengeldern (Vorakten MIDI [act. 3B], 85 f.) wagte er den Schritt in die Selbständigkeit; diese verlief jedoch wenig erfolgreich (Vorakten POM, pag. 41 f.). Am 31. März 2011 wurde der Konkurs über den Beschwerdeführer eröffnet und am 29. Juni 2011 mangels Aktiven ein­gestellt. Aus der Selbständigkeit und dem damit verbundenen Konkurs resul­tiert eine nicht unerhebliche Verschuldung: So sind auf dem Betrei­bungsregisterauszug vom 10. März 2014 dreizehn Betreibungen aus den Jahren 2010 und 2011 über Fr. 11ʹ672.50.-- sowie dreizehn offene Verlust­scheine über Fr. 19ʹ348.90.-- verzeichnet (BB 6). Nicht daraus ersichtlich sind drei Betreibungen aus dem Jahr 2009 über Fr. 9ʹ224.90 (Vorakten POM, Beilage 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20.6.2013). Von Februar 2010 bis und mit Juni 2012 bezog der Beschwerdeführer von der Ein­wohnergemeinde E.________ Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt Fr. 27ʹ036.50.-- (Vorakten POM, Beilage 3 zur Eingabe des Beschwerde­führers vom 20.6.2013). Demnach waren die ersten zwölf Aufenthaltsjahre von Erwerbsuntätigkeit, Arbeitslosigkeit, misslungener Selbständigkeit so­wie Sozialhilfebezug geprägt und der Beschwerdeführer zeigte sich über weite Strecken nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Auch wenn er seit dem 1. September 2013 über einen unbefristeten Arbeits­vertrag bei der F.________ verfügt (angefochtener Entscheid, E. 5b), kann nicht von einer ausreichenden wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. Denn der Beschwerdeführer behauptet zwar, er sei motiviert, seine Schulden zurückzubezahlen und eine Schuldensanierung durchzuführen (Vorakten POM, pag. 41); es wurden jedoch keine Belege beigebracht, die eine tatsächliche Schuldentilgung nachweisen würden. Das Schreiben der Berner Schuldenberatung vom 17. Juni 2013 ist hierzu ungeeignet, weil es einzig die Beratung des Beschwerdeführers dokumentiert (Vorakten POM, Beilage 5 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20.6.2013). Der Be­schwerdeführer behauptet weiter, über «zahlreiche in der Schweiz ansäs­sige Freunde und Kolleginnen» zu verfügen (Beschwerde, S. 5). Dem wider­spricht jedoch die Aussage von B.________, wonach er sich mit seinen Freunden jeweils in seiner Muttersprache unterhalten habe (Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 75). Ebenso fehlen sonstige Nachweise oder Belege, die seine Aussage unterstützen würden. Zwar wurden mehrere Schreiben von Arbeitskollegen eingereicht (BB 9; Beilage 14 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7.8.2014); diese allein vermögen jedoch eine enge Freundschaft oder Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern nicht zu belegen. Hinsichtlich der sprachlichen Integration ist dem Beschwerde­führer zugute zu halten, dass er Deutsch spricht und die Befragung durch den MIDI ohne Dolmetscher durchgeführt werden konnte. In Anbetracht der gesamten Umstände kann aber beim Beschwerdeführer nicht von einer gelungenen Integration oder gar Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden.

4.3 Schliesslich ist der Ansicht der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass die Chancen einer Wiedereingliederung im Heimatland intakt sind (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5b). Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 35 Jahren in die Schweiz ein (Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 1). Somit verbrachte er den grössten Teil seines Lebens, darunter die gesamte Kind­heit, die prägende Jugend sowie einen erheblichen Teil seines Erwachse­nenlebens in Gambia. Durch die regelmässigen Ferien (vgl. E. 2 hiervor) ist er mit den Verhältnissen in seinem Heimatland nach wie vor gut vertraut. Zudem verfügt er über ein intaktes soziales Netz, bestehend aus seiner Ehefrau und seinen fünf Kindern sowie seiner Mutter und zahlreichen Ge­schwistern (vgl. Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 74 und 86). Zwar mag die wirtschaftliche Wiedereingliederung mit gewissen Schwierigkeiten verbun­den sein, doch können die in den letzten anderthalb Jahren gemachten Berufserfahrungen dem Beschwerdeführer beim Wiedereinstieg helfen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern er von der schwierigeren Wirtschafts­lage in Gambia stärker betroffen sein sollte als die dort ansässige Bevölke­rung.

4.4 Gesamthaft betrachtet überwiegen die massgeblichen öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Wider­ruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist, ist folglich nicht zu beanstanden.

4.5 Nichts ableiten kann der Beschwerdeführer im Übrigen aus Art. 63 Abs. 2 AuG, wonach die Niederlassungsbewilligung von Aus­länderinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ord­nungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b und Art. 62 Bst. b widerrufen werden kann. Massgebend ist der Zeitpunkt der Widerrufsverfügung und nicht derjenige allfälliger Rechts­mittelentscheide (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.2). Der Beschwerdeführer wies im Zeitpunkt des Widerrufs durch den MIDI erst eine 13-jährige Aufenthalts­dauer auf. Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand, er habe selbst dann einen Aufenthaltsanspruch, wenn ein Widerrufsgrund gegeben wäre, da er im Jahr 2005 in einer intakten Ehe gelebt habe. Da ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Widerruf als verhältnismässig erweist, ist jeglicher Anspruch auf Aufenthalt erloschen (vgl. auch Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG).

5.

5.1 Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechts­kontrolle stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzusetzen.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den ** 6. November 2014**.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

dem Bundesamt für Migration

Das präsidierende MitgliedDie Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

immigrationsettlement permitconcealmentduty to cooperateproportionalityfamily tiesparallel relationshipchildren abroadremovalintegration

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the settlement permit could be revoked for concealing essential facts in the permit procedure.

Decisione estratta

Yes. The undisclosed parallel relationship and children were essential facts under the Foreign Nationals Act.

Motivazione estratta

A long-lasting extramarital relationship and children abroad can signal a parallel relationship and are facts relevant to family- and residence-based permit decisions. The concealment was intentional enough for revocation, even if not causal for the permit grant.

Questione giuridica chiave

Whether the authorities violated the investigation principle by not expressly asking about children.

Decisione estratta

No. The applicant had a duty to disclose material facts on his own initiative and the authority could rely on the incomplete information provided.

Motivazione estratta

The absence of specific questions does not relieve the foreign national from the duty to cooperate. By leaving renewal forms incomplete while maintaining the appearance of unchanged circumstances, he misled the authority.

Questione giuridica chiave

Whether revocation and removal were proportionate.

Decisione estratta

Yes. Public interests in enforcing immigration law and ensuring truthful procedures outweighed the private interests in remaining in Switzerland.

Motivazione estratta

Although he had lived in Switzerland for 13 years, his integration was limited by unemployment, debt, bankruptcy and social assistance dependence. Reintegration in Gambia remained feasible given his age on arrival, family ties and familiarity with local conditions.

Questione giuridica chiave

Whether the 15-year protection of Art. 63(2) AuG applied.

Decisione estratta

No. The relevant time is the date of the revocation decision, and he had not yet lawfully and continuously resided in Switzerland for 15 years then.

Motivazione estratta

The statutory threshold was not met at the time of the administrative revocation order.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.