Immigration detention upheld based on non-entry asylum decision

100 2014 28Tribunale amministrativo30 gen 2014Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The cantonal administrative court dismissed the detainee’s appeal against the detention review decision. It held that the prior asylum non-entry decision remained a valid basis for removal detention, that the alleged departure to Italy was not established, and that the detention ground under Art. 76 AuG was satisfied. The court found the detention proportionate, no milder measure suitable, no detention-ending obstacle apparent, and no breach of the review deadline. The appellant was ordered to pay CHF 800 in court costs, with no party compensation awarded.

Massima Omnilex

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG; removal detention after a non-entry asylum decision; a non-entry decision for failure to submit identity or travel documents constitutes, by itself, a self-standing detention ground based on objectively verified absconding risk. The subsequent conduct of the person is in principle irrelevant unless the removal decision lies a long time in the past and later developments compel consideration. A self-directed departure only removes the basis for detention if it is established and, in the case of Dublin-related responsibility, does not render the removal decision unenforceable. Detention must also satisfy proportionality, but voluntary-departure assurances, unsubstantiated medical assertions, or generic alternatives do not suffice where prior disappearance and lack of cooperation indicate evasion (consid. 5–6).

Testo completo

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 07.02.2014 nicht eingetreten (BGer 2C_145/2014).

100.2014.28U

VBL/KUN/KIB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 30. Januar 2014

a.o. Verwaltungsrichterin von Büren

Gerichtsschreiberin Kummler

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Überprüfung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmass­nahmengerichts vom 16. Januar 2014; KZM 14 54)

Sachverhalt:

A.

Der nigerianische Staatsangehörige A.________, geboren am … 1990, reiste nach eigenen Angaben am 8. Mai 2013 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 11. Juni 2013 trat das Bundesamt für Migration (BFM) auf dieses nicht ein und wies A.________ aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobene Be­schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 26. Juni 2013 ab. Nach­dem sich A.________ zunächst um eine freiwillige Rückkehr nach Nigeria bemüht hatte, galt er seit 26. Oktober 2013 als untergetaucht. Am 13. Januar 2014 wurde er in Biel polizeilich angehalten und vorläufig festge­nommen. Am 14. Januar 2014 versetzte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI) A.________ in Ausschaffungshaft.

B.

Mit Entscheid vom 16. Januar 2014 bestätigte das kantonale Zwangsmassnah­mengericht (ZMG) nach mündlicher Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 12. April 2014.

C.

Hiergegen hat A.________ am 27. Januar 2014 (Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag um Haftentlassung.

Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 hat die Instruktionsrichterin die Be­schwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfah­ren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 ABS. 1 VRPG). Die Beschwerde genügt den herabge­setzten Anforderungen an Laieneingaben insbesondere auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b: BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3; VGE 2013/342 vom 11.10.2013, E. 1.2). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 Bst. c EG AuG und AsylG).

1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungs­haft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG ge­nann­ten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnis­mässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und es darf kein Haftbeendigungsgrund vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG). Dabei sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

3.

Der Beschwerdeführer wurde am 13. Januar 2014 um 13.00 Uhr in Biel von der Kantonspolizei angehalten und vorläufig festgenommen. Am 14. Januar 2014 versetzte ihn der MIDI in Ausschaffungshaft (vgl. unpag. Haftakten ZMG); das ZMG bestätigte die Massnahme nach der mündlichen Verhand­lung vom 16. Januar 2014 (vorne Bst. B). Die Frist zur richterlichen Über-prüfung der Haftanordnung ist demnach eingehalten.

4.

Am 11. Juni 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh­rers nicht ein und wies diesen aus der Schweiz weg. Das Bundesverwaltungs­gericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 26. Juni 2013 abgewiesen. Es liegt somit grundsätzlich ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG vor. Der Beschwerde­führer gab anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem ZMG an, er sei, nachdem er sich um eine freiwillige Rückkehr nach Nigeria bemüht hatte, nach Italien ausgereist und anschliessend mehrfach wieder in die Schweiz zurückgekehrt (vgl. Protokoll der Verhandlung vor dem ZMG vom 16.1.2014 [nachfolgend: Protokoll ZMG], S. 2 f. [unpag. Haftakten ZMG]). Die selbständige Ausreise einer ausländischen Person gilt in der Regel als Vollzug des Wegweisungsentscheids, so dass dieser nach einer Wiedereinreise nicht mehr Grundlage einer Ausschaffungshaft bilden kann (BGE 2C_861/2013 vom 11.11.2013, E. 2.3; BGer 2A.466/2005 vom 11.8.2005, E. 3.2; VGE 2012/46 vom 14.2.2012, E. 4.1, auch zum Folgen­den; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.86). Wie das ZMG zutreffend erkannt hat, sind die Aussagen des Beschwerdeführers unbelegt und kann die Ausreise nach Italien nicht als erstellt gelten (vgl. zur Beweislast der weggewiesenen Person BGer 2A.305/2001 vom 18.7.2001, E. 3d; VGE 2012/46 vom 14.2.2012, E. 4.1). Zudem läge selbst bei tatsäch­lich erfolgter Ausreise nach Italien nach wie vor ein vollziehbarer Wegweisungs­entscheid vor: Der Beschwerdeführer verfügt über keine Reisepapiere (vgl. Anordnung Ausschaffungshaft vom 14.1.2014, S. 3; Aus­schreibungsbegehren im Ripol vom 1.11.2013, beide in unpag. Haftak­ten ZMG). Mit dem zugesicherten «Laissez-Passer» (undatierte Bestäti­gung der nigerianischen Botschaft, [unpag. Haftakten ZMG]) könnte er ein­zig in seinen Heimatstaat ausreisen. Eine allfällige Einreise in Italien wäre damit unrechtmässig erfolgt und die Schweiz aufgrund der Dublin-Regeln für den Vollzug der mit dem negativen Asylentscheid verbundenen Wegwei­sung grundsätzlich weiterhin zuständig (vgl. BGer 2C_520/2013 vom 6.6.2013, E. 3.1). Eine solche (illegale) Ausreise vermag den Wegwei­sungsentscheid somit nicht infrage zu stellen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2; BVR 2010 S. 541 E. 4.4.4; VGE 2013/190 vom 27.6.2013, E. 3). Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die «Entscheidung [sei] zu überdenken», da sein Leben in Nigeria bedroht sei, ist zu bemerken, dass die Rechtmässig­keit des Wegweisungsentscheids nicht Gegenstand des vorliegenden Haftprü­fungsverfahrens bildet, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Entscheid offensichtlich unzulässig bzw. geradezu willkürlich wäre (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2.1, 125 II 217 E. 2; BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 1.3.1).

5.

Das ZMG erachtet den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 AuG als gegeben.

5.1 Asylsuchende, auf deren Antrag gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a-c oder Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht eingetreten wird, können im Sinn einer hierdurch objektivierbaren Untertau­chensgefahr zur Sicherung des damit verbundenen Wegweisungsent­scheids in Ausschaffungshaft genommen werden (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 AuG; BBl 2003 S. 2573 f.; auch zum Folgenden: Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 10.95 und 10.97; Tarkan Göksu, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 76 N. 9 auch zum Folgenden). Wer im Asylverfahren ohne entschuldbaren Grund seine Identifikation verhin­dert (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), zeigt durch sein Verhalten, dass er nicht bereit ist, mit den Behörden zu kooperieren und sich für einen mög­lichst umgehenden Wegweisungsvollzug zur Verfügung zu halten (BGE 130 II 377 E. 3.2.3). Das Vorliegen eines auf Grundlage der genannten Bestimmungen ergangenen Nichteintretensentscheids stellt deshalb bereits für sich allein einen (selbständigen) Haftgrund dar, ohne dass es noch nach­träglicher zusätzlicher Hinweise einer Untertauchensgefahr oder einer sonstigen Vereitelungsabsicht bedürfte (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2, 488 E. 3.2; Andreas Zünd, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 76 AuG N. 5). Der Haftgrund hat selbständige Bedeutung, so dass es auf das Verhalten der betroffenen Per­son nach dem Nichteintretensentscheid grundsätzlich nicht mehr ankommt. Anders kann es sich verhalten, wenn die damit verbundene Wegweisung längere Zeit zurückliegt und sich eine Berücksichtigung der nachträglichen Entwicklung der Dinge zur Beurteilung der Untertauchensgefahr sachlich zwingend aufdrängt (BGE 130 II 488 E. 3.2 f.; statt vieler VGE 2013/206 vom 25.6.2013, E. 3.3.1).

5.2 Vorliegend ist das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG we­gen Nichtabgabe der Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stun­den seit Einreichung des Gesuchs ohne entschuldbaren Grund auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten; die hiergegen erho­bene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht am 26. Juni 2013 abgewiesen. Es liegt folglich ein Nichteintretensentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 AuG vor, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht bestreitet; er hält den angefochtenen Entscheid vielmehr für grundsätz­lich richtig. Er bringt jedoch vor, er wolle den vorliegenden Ent­scheid nicht in Haft, sondern in der «New International Church» abwarten. Anlässlich der Verhandlung vor dem ZMG erklärte er sich bereit, freiwillig nach Nigeria zurückzukehren, er benötige lediglich entsprechende behördli­che Hilfe (vgl. Protokoll ZMG, S. 3 [unpag. Haftakten ZMG]). Soweit er hier­mit sinngemäss das Vorliegen eines Haftgrunds bestreitet, ist ihm Folgen­des entgegenzuhalten: Der Beschwerdeführer hat sich zwar nach seiner Wegweisung im Juni 2013 bei der Rückkehrberatung Bern um Rückkehr­hilfe bemüht und sich insoweit zu einer freiwilligen Rückkehr bereit erklärt (vgl. Protokoll ZMG, S. 2; Aktennotiz der Rückkehrberatung Bern vom 28.10.2013 [unpag. Haftakten ZMG]). Nachdem ihm die nigerianische Bot­schaft für die Zeit ab Oktober 2013 ein «Laissez-Passer» zugesichert hatte (vgl. undatierte Bestätigung der nigerianischen Botschaft sowie Anordnung Ausschaffungshaft vom 14.1.2014, S. 1 [unpag. Haftakten]), galt er jedoch ab 26. Oktober 2013 bis zu seiner polizeilichen Anhaltung im Januar 2014 als untergetaucht (vgl. Ausschreibungsbegehren im Ripol vom 1.11.2013 und Mutationsmeldung vom 29.10.2013 [unpag. Haftakten ZMG]). Vor die­sem Hintergrund kann von Umständen, welche es ausnahmsweise rechtferti­gen, trotz Vorliegens eines Nichteintretensentscheids von der Anordnung der Ausschaffungshaft abzusehen, keine Rede sein. Im Gegen­teil bestehen angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte, die befürchten lassen, dass dieser sich den behördli­chen Anordnungen widersetzen bzw. der Ausschaffung entziehen will. Es dürfte mithin über den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 AuG hinaus auch derjenige der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 bzw. 4 AuG gegeben sein. Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offen bleiben, da das Vorliegen eines Haftgrunds zur Anordnung der Ausschaffungshaft ausreicht (vgl. E. 2 hiervor).

5.3 Das ZMG hat somit das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 AuG zu Recht bejaht.

6.

Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnismässig­keit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnis­sen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rech­nung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG).

6.1 Nach dem in E. 5.2 hiervor Gesagten und angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers erscheinen dessen Beteuerungen, freiwil­lig nach Nigeria zurückzukehren, nicht glaubhaft; zwar hatte er sich bereits im Anschluss an das abgeschlossene Asylverfahren um eine freiwil­lige Rückkehr nach Nigeria bemüht, er ist dann aber ab Oktober 2013 bis zu seiner Festnahme für mehrere Monate untergetaucht (vgl. E. 5.2 hier­vor). Er hat damit gezeigt, dass er zu einer freiwilligen Ausreise nicht bereit ist. Seine Angaben erscheinen zudem widersprüchlich: Einerseits will er freiwillig nach Nigeria zurückkehren (vgl. Protokoll ZMG, S. 3 [unpag. Haftak­ten ZMG]), andererseits bittet er in seiner Beschwerde (sinngemäss) darum, den negativen Asylentscheid zu überdenken, und macht er geltend, er müsse bei einer Rückkehr nach Nigeria um sein Leben fürchten (vgl. auch Anordnung Ausschaffungshaft, vom 14.1.2011, S. 3, Gesuch um Voll­zugsunterstützung vom 1.7.2013, S. 2 [unpag. Haftakten ZMG]). Den Be­schwerdeführer – wie beantragt – anstatt zu inhaftieren, sich in der «New International Church» aufhalten zu lassen, erscheint damit zur Sicherstel­lung des Wegweisungsvollzugs als mildere Massnahme von vornherein ungeeignet. Dasselbe gilt für mildere Massnahmen im Sinn von Art. 64e AuG wie etwa die Meldepflicht (vgl. allge­mein zur Bedeutung milderer Massnahmen im Haftverfahren BGer 2C_871/2012 vom 28.1.2013, E. 5., 2C_811/2012 vom 24.9.2012, E. 3.3, 2C_749/2012 vom 28.8.2012, E. 3.1.2).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügtin der Schweiz über keine Familienange­hörige (vgl. Protokoll ZMG, S. 3 [unpag. Haftakten ZMG). Der Ausschaffungshaft stehen damit keine familiären Verhältnisse entgegen. Aufgrund der Akten ist zudem von der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwer­deführers auszugehen: Zwar macht er im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend, bei einer Rückkehr in sein Heimatland sei sein Leben in Gefahr, «hier» habe er Hirnversagen und Venenprobleme gehabt. Die vorgebrachten medizinischen Probleme sind jedoch nicht weiter belegt; für ernsthafte aktuelle gesundheitliche Probleme sind aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer an der Verhand­lung vor dem ZMG keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nannte und bloss erklärte, er stünde aufgrund seiner Situation unter «star­kem Stress» (Protokoll ZMG, S. 3). Dieser Umstand allein vermag die Verhält­nismässigkeit der Ausschaffungshaft nicht in Frage zu stellen. Wei­ter beanstandet der Beschwerdeführer die Haftbedingungen in den Anstal­ten Witzwil nicht, sondern erklärte im Gegenteil anlässlich der Verhandlung vor dem ZMG, die Bedingungen seien abgesehen von fehlender frischer Luft gut (vgl. Protokoll ZMG, S. 3). Weitere Umstände, welche die Inhaftie­rung als unverhältnismässig erscheinen lassen könnten, sind weder gel­tend gemacht noch aus den Akten ersichtlich.

6.3 Schliesslichüberschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG), die angeordnete Haftdauer ist nicht zu bean­standen. Haftbeendigungsgründe sind keine erkennbar (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG). Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, sein Leben sei in Nige­ria in Gefahr. Eine offensichtliche und konkrete Gefährdung, ist jedoch nicht dargetan (vgl. Tarkan Göksu, a.a.O., Art. 80 N. 21). Im Übrigen hat bereits das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von Vollzugshindernissen (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG) verneint (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.6.2013, S. 11 [unpag. Haftakten ZMG]). Auch der Gesundheitszu­stand des Beschwerdeführers lässt seine Rückführung nicht als undurchführ­bar erscheinen (E. 6.2 hiervor). Es gibt sodann keine Anhalts­punkte dafür, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird, zumal die nigerianischen Behör­den ein «Laissez-Passer» bereits zugesichert haben und eine Flugbuchung nach Angaben des MIDI ab sofort vorgenommen werden kann (vorne E. 4; Anordnung Ausschaffungshaft vom 14.1.2014, S. 3 [unpag. Haftakten ZMG]). Ferner gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegwei­sungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG).

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdefüh­rer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf das Einholen einer Stellung­nahme des MIDI und des ZMG verzichtet werden.

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer aufer­legt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht

dem Bundesamt für Migration

und mitzuteilen:

den Anstalten Witzwil

Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

immigration detentionremoval enforcementabsconding riskasylum non-entryproportionalitymilder measuresDublin responsibilitycourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the administrative court could and should enter into the appeal against the detention order

Decisione estratta

The appeal was admissible and entered into; the court had jurisdiction as last cantonal instance and the filing met reduced formal requirements.

Motivazione estratta

The appellant had participated below, was affected by the order, and had a protected interest; the complaint was timely and formally sufficient.

Questione giuridica chiave

Whether the legal requirements for removal detention were met

Decisione estratta

Yes. A final non-entry asylum decision constituted a valid basis for detention, and the detention ground of Art. 76(1)(b)(2) AuG was established.

Motivazione estratta

The asylum claim had been rejected without entry because the applicant failed to submit travel or identity documents; such a decision itself creates a detention ground. The alleged departure to Italy was unproven and would not remove the enforceability of the Swiss removal decision.

Questione giuridica chiave

Whether detention was proportionate and whether milder measures were sufficient

Decisione estratta

Detention was proportionate and no milder measure was suitable.

Motivazione estratta

The appellant’s stated willingness to leave voluntarily was not credible in light of prior disappearance; he had no family ties in Switzerland and no substantiated medical obstacles, and alternatives such as reporting duties or staying in a church would not secure removal.

Questione giuridica chiave

Whether any detention-ending ground or execution obstacle prevented continued detention

Decisione estratta

No such ground or obstacle was shown; the detention duration remained within the statutory maximum.

Motivazione estratta

No concrete danger, medical impossibility, or foreseeable impossibility of removal to Nigeria was established; the authorities were pursuing removal with due diligence and a laissez-passer had already been promised.

Questione giuridica chiave

Who bears the costs of the cantonal proceedings

Decisione estratta

The appellant bears the court costs and receives no party compensation.

Motivazione estratta

He lost the case; no compensable party costs were incurred.

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