Costs after ex officio cassation of building permit

100 2014 239Tribunale amministrativo18 mar 2015Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A. and B. challenged only the costs and party-cost allocation in a BVE decision that had, of its own motion, annulled a municipal building permit and denied the project. The Administrative Court held that, where a decision is cassated ex officio, the ordinary losing-party principle applies unless special circumstances justify a departure. Because C. and D. had themselves identified the defect that led to the annulment, they were also prevailing parties. The court therefore upheld the BVE’s cost allocation and ordered the appellants to pay the court fee and the respondents’ party costs.

Massima Omnilex

Art. 40 BauG; Art. 102 ff., 104 Abs. 1, 108 Abs. 1 und 3 VRPG: Kostenverlegung nach ex officio Kassation eines Bauentscheids; das VRPG enthält hierfür keine Sonderregel, weshalb grundsätzlich das Unterliegerprinzip gilt. Obsiegen liegt vor, wenn eine Partei die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt und den zur Kassation führenden Mangel rügt. Wer mit seinem Begehren durchdringt, hat Anspruch auf Kosten- und Parteikostenersatz; eine abweichende Verteilung setzt besondere Umstände oder ein entsprechendes prozessuales Verhalten voraus (consid. 3). Die zulässige Kassation von Amtes wegen lässt eine zusätzliche Sachbeurteilung nicht zur Kostenprivilegierung der unterliegenden Partei umschlagen (consid. 2).

Testo completo

100.2014.239U

STE/COZ/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 18. März 2015

Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Conrad

A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende

gegen

1. C.________

2. D.________

beide vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdegegnerschaft

und

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Thunstetten Baubewilligungsbehörde, Flurstrasse 2, Postfach 114, 4922 Bützberg

betreffend Kassation des Bauentscheids von Amtes wegen; Kostenver­legung (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 28. Juli 2014; RA Nr. 110/2014/29)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2015, Nr. 100.2014.239U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Am 16. Oktober 2013 erteilte die Einwohnergemeinde (EG) Thunstetten A.________ und B.________ die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Autounterstand sowie unbewohnte Anbauten für Technik und Abstellraum auf der Parzelle Thunstetten Gbbl. Nr. 1___. Nachdem dagegen unter anderen C.________ und D.________ Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) erhoben hatten, reichten A.________ und B.________ eine Projektänderung ein. Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 wies die BVE die Sache zur Fortsetzung des Projektänderungsverfahrens an die EG Thunstetten zurück und schrieb das Verfahren als erledigt vom Ge­schäftsverzeichnis ab. Am 30. Januar 2014 bewilligte die EG Thunstetten das geänderte Projekt.

B.

Gegen diese Verfügung erhoben C.________ und D.________ am 28. Februar 2014 wiederum gemeinsam Beschwerde bei der BVE. Mit Entscheid vom 28. Juli 2014 trat die BVE auf die Beschwerde von C.________ nicht ein (Ziff. 1). Sodann hob sie die Baubewilligung der EG Thunstetten in Gutheissung der Beschwerde von D.________ von Amtes wegen auf und erteilte dem Vorhaben den Bauabschlag (Ziff. 2). Die Ver­fahrenskosten auferlegte sie A.________ und B.________ (Ziff. 3), welche sie zudem verpflichtete, D.________ die Parteikosten zu ersetzen (Ziff. 5).

C.

Dagegen haben A.________ und B.________ am 28. August 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt:

«1. Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens vor der BVE von CHF 1'800.00 seien nach gerichtli­chem Ermessen den Beschwerdeführern A.________ und B.________ und der Beschwerdegegnerin C.________ zur Be­zahlung aufzuerlegen.

2. Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids sei zu ergänzen und die Be­schwerdegegnerin C.________ sei zu verurteilen, den Be­schwerdeführern A.________ und B.________ die Parteikosten des Verfahrens vor der BVE zu ersetzen.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»

Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2014 beantragen C.________ und D.________ die Abweisung der Beschwerde. Die BVE schliesst mit Vernehmlassung vom 11. September 2014 ebenfalls auf Ab­weisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht wäre zur Beurteilung der Beschwerde in der Hauptsache (Baubewilligung) als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Es ist des­halb auch zuständig für die Beschwerde im Kostenpunkt (Art. 75 Bst. c VRPG). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände­rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, fällt der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

2.1 Umstritten ist nur noch die vorinstanzliche Kostenliquidation; in der Sache ist der Entscheid unangefochten geblieben. Die Beschwerdeführen­den machen geltend, die Beschwerdegegnerin 1 sei vor der BVE unter­legen, da auf ihre Beschwerde nicht eingetreten wurde. Folglich hätte ihr ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt und sie hätte zum Ersatz von Par­teikosten verpflichtet werden müssen.

2.2 Die BVE hat einerseits die Beschwerde behandelt. Auf jene der Be­schwerdegegnerin 1 ist sie nicht eingetreten, weil letztere ihre Einsprache zurückgezogen hatte. Jene des Beschwerdegegners 2 hiess sie gut. Ande­rerseits hob sie die Baubewilligung der Gemeinde von Amtes wegen auf. – Dass die BVE die angefochtene Verfügung kassieren durfte, unabhängig von der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden und unabhän­gig von den erhobenen Rügen, bestreiten die Beschwerdeführenden zu Recht nicht (Art. 40 Abs. 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 40-41 N. 11 f.; BVR 2000 S. 33 E. 4; VGE 2009/251 vom 4.2.2010, E. 2.1, 2009/49 vom 22.10.2009, E. 3.2 f.). Dabei hätte sie es jedoch belassen sollen; eine (zusätzliche) Beurteilung der Beschwerde erübrigte sich, weil ein Sachentscheid nur dann zu fällen ist, wenn kein Anlass zur Kassation besteht (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 2).

3.

3.1 Zur Kostenliquidation bei einer Kassation von Amtes wegen enthält Art. 40 VRPG keine Regelung, sodass die allgemeinen Grundsätze für die Kostenverlegung nach Art. 102 ff. VRPG gelten (BVR 2013 S. 301, nicht publ. E. 3.2 [VGE 2011/489 vom 20.2.2013], 2004 S. 37 E. 3). Die Verfah­rens- und Parteikosten sind mithin vorab nach Massgabe des Unterliegens zu verlegen (sog. Unterliegerprinzip). Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Besondere Umstände oder das prozessuale Verhalten einer Partei können eine vom allgemeinen Grundsatz abwei­chende Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten rechtfertigen (vgl. Art. 108 Abs. 1 und Abs. 3 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 2). Im Fall einer Kassation von Amtes wegen gilt als obsiegend, wer die Aufhebung des Entscheids beantragt und den zur Kassation führen­den Mangel gerügt hat (BVR 2013 S. 301, nicht publ. E. 3.2 [VGE 2011/489 vom 20.2.2013], 2013 S. 365, nicht publ. E. 6 [VGE 2011/114 vom 11.6.2012]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O, Art. 40 N. 11, Art. 108 N. 16).

3.2 Die Beschwerdegegnerschaft hat im vorinstanzlichen Verfahren die Aufhebung der Baubewilligung vom 30. Januar 2014 beantragt unter ande­rem mit der Begründung, dass der Gebäudeteil auf der Nordseite des ge­planten Neubaus (Technik- und Abstellraum) den erforderlichen Grenz­abstand zur Nachbarparzelle Nr. 2___ nicht einhalte (Beschwerde vom 28.2.2014, Vorakten BVE, act. 3A, pag. 3 ff.). Sie hat somit einen Fehler gerügt, der zur Kassation des angefochtenen Bauentscheids geführt hat (angefochtener Entscheid, E. 4). Anders als die BVE befunden hat, hat im vorinstanzlichen Verfahren somit nicht nur der Beschwerdegegner 2 ob­siegt, sondern auch die Beschwerdegegnerin 1, während die Beschwerde­führenden mit ihren Anträgen unterlagen. Sie hatten Zurückweisung, even­tuell Abweisung der Beschwerde beantragt (Beschwerdeantwort vom 28.3.2014, Vorakten BVE, act. 3A, pag. 24). Dass auf die Beschwerde der Beschwerdegegnerin 1 nicht einzutreten gewesen wäre, spielt wie ausge­führt keine Rolle (vgl. vorne E. 2.2). Es ist somit im Ergebnis nicht zu bean­standen, wenn die BVE den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten auferlegt und sie verpflichtet hat, der Beschwerdegegnerschaft die vollen Parteikosten zu ersetzen, zumal ein prozessuales Verhalten oder beson­dere Umstände, die eine andere Kostenverlegung gerechtfertigt hätten, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind.

4.

4.1 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu­weisen.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden unter Solidarhaft kostenpflichtig. Sie haben die Ver­fahrenskosten zu tragen und der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 sowie Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Beschwerdeführen­den auferlegt.

3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerschaft die Par­teikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, festgesetzt auf Fr. 1'508.20 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

den Beschwerdeführenden

der Beschwerdegegnerschaft

der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

der Einwohnergemeinde Thunstetten

Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden

Parole chiave

building permitcost allocationparty costsex officio cassationprevailing partyplanning law

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the BVE correctly allocated procedural costs after ex officio cassation of the building permit decision.

Decisione estratta

Yes. Under the general cost rules, the party whose objections led to the annulment was also successful, while the appellants lost.

Motivazione estratta

Art. 40 VRPG contains no specific rule for ex officio cassation, so the general losing-party principle in Arts. 102 ff. VRPG applies. The respondents had challenged the defect that led to cassation, so they were to be treated as prevailing parties despite the non-entry issue concerning one respondent.

Questione giuridica chiave

Whether the BVE correctly ordered the appellants to reimburse party costs to the respondents.

Decisione estratta

Yes. The respondents were prevailing parties in the administrative proceedings, and no special circumstances justified departing from the general rule.

Motivazione estratta

Because the respondents sought annulment and identified the defect that caused the ex officio cassation, they prevailed. The appellants’ request for dismissal or remittal failed, so party costs were properly imposed on them.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.