Sport fund subsidy: exclusion of demolition and scaffolding costs

100 2014 171Tribunale amministrativo1 dic 2014Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Bern Administrative Court dismissed the appeal of an ice-rink cooperative against a government decision granting only CHF 257,000 from the sport fund for roof renovation. The cooperative argued that demolition, dismantling, and scaffolding costs should also count as subsidizable. The court upheld the cantonal practice of limiting eligible costs to materialized expenses directly serving sporting purposes and creating lasting value. It found the government’s discretionary assessment lawful and not arbitrary. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 3,000; no party compensation was granted.

Massima Omnilex

Art. 7 Abs. 1 und 4 SpfV; Art. 34 Abs. 2 und 5 LotG; scope of judicial review of discretionary sport-fund subsidies. The allocation of sport-fund contributions is discretionary; no entitlement exists. In reviewing the authority’s concrete-cost delimitation, the court exercises reduced scrutiny and intervenes only if the administration relied on irrelevant considerations, ignored relevant factors, or the result is otherwise untenable. It is permissible to restrict eligible costs to expenses that are directly linked to the sporting use of the facility and are reflected in lasting value. Demolition, dismantling, and scaffolding costs for renovation work may therefore be excluded from subsidizable costs, even if they are technically necessary, because necessity alone does not establish direct sport-relatedness (consid. 3.4-3.7).

Testo completo

100.2014.171U

ARB/ROC/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 1. Dezember 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterinnen Arn De Rosa und Herzog

Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg

Kunsteisbahn-Genossenschaft A.________ handelnd durch die statutarischen Organe

Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Bern handelnd durch den Regierungsrat, dieser vertreten durch die Polizei- und Militärdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Beitrag aus dem Sportfonds an die Sanierung eines Hallendachs (RRB 693 vom 28. Mai 2014)

Sachverhalt:

A.

Die Kunsteisbahn-Genossenschaft A.________ wird seit Jahren von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ finanziell unterstützt. Auf Antrag des Gemeinderats beschlossen die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der EG B.________ am 29. November 2013, der A.________ für die Sanierung des Dachs der Kunsteisbahn Beiträge von insgesamt 1,72 Mio. Franken zu gewähren. Darin enthalten ist ein «Überbrückungsdarlehen» von Fr. 370'000.-- für den gemäss Abstimmungsbotschaft vom Sportfonds zu erwartenden Beitrag. Die A.________ hatte am 6. November 2013 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) ein Gesuch um Zusicherung eines Beitrags aus dem Sportfonds an die Hallendach-Sanierung der Kunst­eisbahn gestellt. Nach Annahme des Sanierungskredits durch die Gemeinde reichte die A.________ der POM auf Nachfrage weitere Unterlagen ein, namentlich einen nach dem Baukostenplan (BKP) ausgearbeiteten Kosten­voranschlag, der Sanierungskosten von insgesamt Fr. 2'015'300.-- aus­weist. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 693 vom 28. Mai 2014 (nachfol­gend: RRB), welcher der A.________ am 5. Juni 2014 durch die POM eröffnet wurde, sicherte der Regierungsrat des Kantons Bern der A.________ an die ge­plante Sanierung des Hallendachs einen Beitrag aus dem Sportfonds von Fr. 257'000.-- zu. Er ging von anrechenbaren Baukosten in der Höhe von Fr. 1'603'250.-- aus.

B.

Gegen den RRB hat die A.________ am 20. Juni 2014 Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Begehren, die Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ein Fr. 257'000.-- übersteigender Betrag verwei­gert wird. Bei der Beitragsberechnung seien weitere unabdingbare Bau­kosten mitzuberücksichtigen und mithin ein Fr. 257'000.-- übersteigender Beitrag zuzusichern. Der Regierungsrat (POM) beantragt mit Beschwerde­antwort vom 19. August 2014 die Abwei­sung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 1. September 2014 hat die A.________ ihre Anträge dahin­gehend präzisiert, dass «die POM anzuweisen [sei], die Abbrucharbeiten sowie die inneren und äusseren Gerüstungen im Betrag von ca. Fr. 215'000.-- als subventionsberechtigte Kosten zu anerkennen».

Erwägungen:

1.

1.1 Der RRB stützt sich auf öffent­liches Recht. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 des Lotteriegesetzes vom 4. Mai 1993 [LotG; BSG 935.52]). Die Beschwerdeführerin hat am vor­instanz­lichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Beschluss besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Inte­resse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und frist­gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die teilweise Verweigerung eines Bei­trags aus dem Sportfonds des Kantons Bern. Solche Verfügungen überprüft das Verwaltungsgericht auf Rechtsverletzungen hin (Art. 43 Abs. 2 LotG i.V.m. Art. 80 VRPG). Gerügt werden können mithin die unrich­tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechts­verletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. zur Prüfungsdichte bei der Rechtskontrolle hinten E. 3.4).

2.

Umstritten ist, ob der Regierungsrat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung eines Beitrags an die Sanierung des Hallendachs der Kunst­eisbahn zu Recht teilweise abgewiesen hat.

2.1 Lotteriegelder dürfen nur für gemeinnützige oder wohl­tätige Zwecke verwendet werden (vgl. Art. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten [SR 935.51; nach­fol­gend: LG] i.V.m. Art. 26 der Interkantonalen Verein­barung vom 7. Januar 2005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwen­dung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchge­führten Lotterien und Wetten [nachfolgend: IVLW; BSG 945.4]). Jeder Ein­satz von Lotterie­geldern setzt eine Rechtsgrundlage im Lotteriegesetz voraus (Art. 34 Abs. 1 LotG). Die von Swisslos überwiese­nen Reinertragsanteile fallen in den Lotterie­fonds (Art. 45 Abs. 1 LotG; vgl. auch Art. 36 Abs. 1 LotG). Die Mittel aus dem Lotteriefonds werden einerseits (direkt) für kul­turelle Einrich­tungen, Veran­staltungen und Publikationen, Denk­malpflege, Heimat-, Natur- und Umwelt­schutz, Ka­tastrophen- und Entwick­lungshilfe und für weitere ge­meinnützige oder wohltätige Projekte verwen­det (vgl. Art. 46 Abs. 2 LotG); andererseits wer­den damit der Sportfonds und der Kultur­förderungsfonds gemäss der Kulturförderungsgesetzgebung gespeist (vgl. Art. 45 Abs. 2 LotG; zum Gan­zen BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.1 f., S. 121 E. 3.1 ff.).

2.2 Der Sportfonds wird von der POM verwaltet (Art. 46a Abs. 1 LotG). Die POM beschliesst über die Ablehnung von Gesuchen sowie – im Rah­men ihrer Finanzkompetenz (vorliegend: bis Fr. 200'000.--) – über die Bewilli­gung von Beiträgen aus dem Sportfonds; nimmt sie die Zusprechung eines Beitrags in Aussicht, für den ihr die Finanzkompetenz fehlt, leitet sie das Gesuch an das finanzkompetente Organ weiter (hier: Regierungsrat; vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 LotG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sportfonds­verordnung vom 24. März 2010 [SpfV; BSG 437.63]).

2.3 Gemäss Art. 46a Abs. 2 Bst. a LotG können Mittel aus dem Sport­fonds namentlich für den Bau und die Sanierung von Sportanlagen verwen­det werden (vgl. auch Art. 7 der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 1937 betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien [BSG 945.3; nachfolgend: IKV], wonach die Verwendung von Lotteriegeldern für sport­liche Zwecke als gemeinnützig im Sinn von Art. 3 LG gilt). Beiträge können ge­währt werden für den Bau und die Instandsetzung von Sportbauten und -anlagen im Kanton Bern, die unmittelbar der Sportausübung dienen (Art. 7 Abs. 1 SpfV; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 SpfV). Die durch den Sportfonds mit­finanzierten Sportbauten und ‑anlagen sind der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Benützergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen zur Verfügung zu stellen (Art. 7 Abs. 2 SpfV). Bei Sportbauten und -anlagen, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Ver­pflich­tung zu erstellen sind, können die über die gesetzliche Verpflich­tung hinausgehenden Nutzungs­möglichkeiten für Vereine durch den Sport­fonds mitunterstützt werden (Art. 7 Abs. 3 SpfV). Anrechenbar sind mithin die­jenigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung von unmittel­bar sportlichen Zwecken dienenden Sportbauten und Sportanlageteilen ent­stehen (Art. 7 Abs. 4 SpfV), soweit damit keine öffentlich-rechtliche Ver­pflichtung erfüllt wird (Art. 34 Abs. 2 LotG; ebenso Art. 5 Abs. 2 LG sowie Art. 7 IKV). Ausgehend von den anrechenbaren Kosten bemessen sich die Beiträge nach degressiven Sätzen, wobei sich der jeweilige Beitragssatz aus der in Anhang 1 der SpfV aufgeführten Formel ergibt (Art. 8 Abs. 1 SpfV).

2.4 Auf die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Sportfonds besteht kein Rechts­an­spruch (vgl. Art. 27 IVLW; Art. 34 Abs. 5 LotG; Art. 5 Abs. 1 SpfV). Sind die Voraussetzungen bzw. Bedingungen für eine Beitragsge­währung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde (hier: der Regierungsrat) nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wenn ja in wel­cher Höhe ein Beitrag aus dem Sportfonds ausgerichtet wird (sog. Ent­schlies­sungs- und Rahmenausfüllungsermessen). Die massgebenden Rechts­normen legen mithin nur bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne dass eine behördliche Verpflichtung besteht, bei Erfüllung dieser Anforderungen dem Gesuch zu entsprechen (BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.4, S. 121 E. 3.6, je mit Hinweisen).

2.5 Die POM hat zur Konkretisierung der Bestimmungen der SpfV eine Wegleitung erlassen. Mit Blick auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vorne Bst. B) ist hier die Wegleitung vom 20. November 2012 (gültig ab 1.1.2013) massgeblich (die soweit hier interessierend gleichlautende Weg­leitung vom 10.3.2014 ist einsehbar unter http://www.pom.be.ch, Rubri­ken «Lotterie- und Sport­fonds/Sportfonds/Wegleitung»; nachfolgend: Weg­leitung SpfV). Diese regelt u.a. Termine, einzureichende Gesuchsunter­lagen, Beitragsvor­aussetzungen, Be­rechnungsgrundlagen sowie Kriterien für Beitrags­sätze, ‑obergrenzen und -ausschlüsse. In Bezug auf die Bei­träge für den Bau und die Instandsetzung von Sportbauten und Sportan­lagen sieht sie, soweit hier interessierend, Folgendes vor (S. 3 f.):

«2.Beiträge für den Bau und die Instandsetzung von Sportbauten und Sport­anlagen […]

[…][…]
Beitragsfest­legungFür die Beitragsfestlegung werden durch den Sport­fonds auf der Grundlage der eingereichten Baukos­tenpläne und/oder Kostenvoranschläge die anrechen­baren Kosten der unmittelbar sportlichen Zwecken dienenden Anlagenteile ermittelt. Nicht alle Anlagen­teile sind anrechenbar. Unmittelbar sportlichen Zwe­cken dienen insbesondere: Sporthallen Sportanlagen Garderoben Duschen Lagerräume für das Sportmaterial Heizungen (anteilig) […]
[…][…]

[…]»

3.

3.1 Der Regierungsrat hat der Beschwerdeführerin anstatt der erwarte­ten Fr. 370'000.-- (vgl. Botschaft für die Sanierung des Dachs bei der Kunst­eisbahn in B.________, Vorakten POM, pag. 36) lediglich einen Bei­trag von Fr. 257'000.-- aus dem Sportfonds zugesichert (vgl. Bst. A vorne). Die Abweichung ergibt sich insbesondere daraus, dass ausgewiesene Bau­kosten von insgesamt Fr. 412'050.-- nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden sind (vgl. Berechnung der anrechenbaren Baukosten [Beilage zum Schreiben der POM vom 5.6.2014]). Zur Begründung verweist der Regie­rungsrat im Wesentlichen auf die Praxis zur Abgrenzung der anrechen­baren Kosten. Danach seien primär die «materialisierten» Baukosten und damit die Gebäudekosten im Sinn der Position 2 des BKP anrechenbar, da nur diese in einem «überdauernden Zusammenhang mit der sportlichen Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn» stünden. Weiter seien auch prak­tische Gründe zu beachten. So beinhalteten Vorbereitungsarbeiten temporäre Einrichtungen wie namentlich Gerüste, deren effektive Kosten sich im Nachhinein kaum mehr «valide beurteilen» liessen. Sodann würden insbesondere mit Abbrucharbeiten keine bleibenden Werte im Sinn der Lotteriegesetzgebung geschaffen. Zusammengefasst könnten schlecht überprüfbare, temporäre, variable und weitere Kosten nicht angerechnet werden, auch wenn diese aus bautechnischer Sicht zwingend anfielen. Nicht zuletzt weist der Regierungsrat auf die beschränkten finanziellen Mit­tel des Sportfonds hin, die nicht ausreichten, um sämtliche Kosten der an sich beitragsberechtigten Bauten zu berücksichtigen.

3.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Abgrenzungspraxis. Nach ihrem Dafürhalten hätte der Regierungsrat namentlich die Kosten für die Abbruch- bzw. Rückbauarbeiten von Fr. 100'000.-- sowie für die inneren und äusseren Gerüste von Fr. 115'000.-- (Fr. 86'000.-- + Fr. 29'000.--) be­rücksichtigen müssen (vgl. Eingabe vom 1.9.2014, Ziff. 6). Es treffe nicht zu, dass sich nur die «materialisierten» Baukosten überprüfen liessen. Wei­ter sei nicht nachvollziehbar, weshalb Abbrucharbeiten keine bleibenden Werte im Sinn der Lotteriegesetzgebung darstellten. Die Abbruch- und Rück­bauarbeiten seien zur Werterhaltung der übrigen Teile der Kunst­eisbahn unumgänglich gewesen und hätten einen bedeutenden Kosten­faktor dargestellt. Gleiches gelte für die Gerüste, die aufgrund der bauübli­chen Sicherheitsvorgaben unverzichtbar seien. Schliesslich weist die Be­schwerdeführerin darauf hin, dass der Kunsteisbahn … auch eine regionale und überregionale Bedeutung zukomme und dass sie von unge­fähr 60 Mannschaften aus einem weiten Umkreis benutzt werde.

3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Recht nicht auf den Grund­satz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Sie macht insbesondere nicht geltend, es seien von Seite der zuständigen Be­hörde vertrauensbegründende Auskünfte erteilt worden. Im Gegenteil räumt sie ein, dass sie – trotz Abklärungen im Vorfeld der Gesuchsein­reichung – den mutmasslichen Sportfondsbeitrag zu optimistisch einge­schätzt und die POM auf diesen Umstand vor der Versammlung hinge­wiesen habe (vgl. Eingabe vom 1.9.2014, Ziff. 2; E-Mail vom 1.11.2013 [Vorakten POM, pag. 27]). Weiter bringt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht vor, dass der Regierungsrat nicht korrekt nach den Berech­nungs­modalitäten gemäss Anhang 1 der SpfV vorgegangen sei. Ferner hat die Be­schwer­de­führerin zwar festgehalten, dass im Nachhinein beträchtliche Mehr­kosten mitunter für die Starkstrom- und Photovoltaikanlage ent­stan­den seien, an welchen sich der Sportfonds nicht beteilige. Sie aner­kennt je­doch – worauf im RRB auch ausdrücklich hingewiesen wird –, dass spätere Kostenüberschreitun­gen nicht berücksichtigt werden können, wes­halb sich diesbezüglich Weite­rungen erübrigen. Schliesslich ist ebenfalls unbestrit­ten, dass das Hallen­dach der Kunsteisbahn als fester Bestandteil dieser Sport­baute unmittelbar der Sportausübung dient (Art. 7 Abs. 1 und 4 SpfV) und als solches auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 7 SpfV grund­sätzlich erfüllt sind (vgl. vorne E. 2.3 und 2.5). Soweit die Beschwer­de­führerin auf die grosse Be­deutung der Kunsteisbahn … für viele Vereine weit über die Re­gion hinaus hinweist, ergibt sich daraus mithin nicht mehr als ihr mit dem angefochtenen Beschluss bereits zugestanden worden ist. Umstritten und zu prüfen ist, ob der Regierungsrat zu Recht die Kosten für die Abbruch- und Rückbauarbeiten bzw. die Gerüste als nicht «materialisierte» Bau­kosten von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen hat.

3.4 Nach der Praxis des Regierungsrats bzw. der POM werden auch bei grundsätzlich beitragsberechtigten Sportbauten und -anlagen gewisse Aufwendungen bzw. BKP-Positionen als nicht «materialisierte» Baukosten ganz oder teilweise von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen. Diese Praxis dient der Konkretisierung der in Art. 7 Abs. 1 und 4 SpfV enthaltenen Vorgabe der unmittelbaren Sportdienlichkeit (vgl. vorne E. 2.3). Die Aus­legung und Anwendung solch unbestimmter Rechtsbegriffe ist einer einzel­fallbezogenen Rechts­kontrolle zu unterziehen (vgl. vorne E. 1.3). Allerdings vermittelt die offene Normierung der zuständigen Verwaltungsbehörde einen zu respektierenden Beurteilungsspielraum. Denn eine umfassende verwal­tungsgerichtliche Rechtskontrolle scheiterte vorab am fehlenden Überblick über die gesamte Beitragspraxis, unter Umständen aber auch an facht­echnischem Wissen in Einzelfragen. Entsprechend hat das Verwal­tungsge­richt seine diesbezügliche Prüfungsdichte zu reduzieren. Im Licht der Zus­tändigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltung und Gericht ist ledig­lich zu prüfen, ob sich die Behörde bei der Auslegung von sachlichen Überlegun­gen hat leiten lassen und ob der auf ihrer wertenden Teilkon­kretisierung beruhende Entscheid namentlich unter dem Gesichtswinkel des Rechts­gleichheitsgebots als vertretbar erscheint (BVR 2012 S. 109 E. 3.2, 121 E. 4.1.1).

3.5 Das Verwaltungsgericht hat die Ausscheidung nicht «materialisier­ter» Baukosten bei der Beitragsberechnung durch den Regierungsrat mit Entscheid vom 18. Februar 2014 als zulässig beurteilt (VGE 2013/321, E. 4.3). Es hat erwogen, aufgrund der massgeblichen Rechtsgrundlagen erscheine es vertretbar, wenn, wie die nicht ab­schliessende Aufzählung in Ziff. 2 der Wegleitung SpfV erkennen lasse (vgl. E. 2.5 vorne unter «Bei­tragsfestlegung»), grundsätzlich nur die sog. materia­lisierten Baukosten berücksichtigt würden, zumal nach den lotterie­rechtlichen Grundsätzen in erster Linie Vorhaben mit bleibendem Wert zu unterstützen seien (vgl. Art. 35 Abs. 1 der Lotterieverordnung vom 20. Oktober 2004 [LV; BSG 935.520]). Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Erfordernis der unmittelbar zweckgebundenen Verwen­dung der Sportfondsgelder praktika­bel sein müsse und im Übrigen zu einer Selektion der beitragsberechtigten Kosten zwinge, da die finanziel­len Mittel des Sportfonds stets limitiert seien und – unter Sicherung der Fonds­liquidität – kaum je ausreichten, um sämt­liche an sich förderungs­würdigen Vorhaben zu unterstützen (vgl. VGE 2013/113 vom 26.11.2013, E. 4.4, 2010/274 vom 15.9.2011, E. 3.5.5). Der Regierungsrat habe diesbezüglich überzeu­gend auf das «Mengen­gerüst» des Sportfonds hingewiesen, wonach das Investitionsvolumen der Beitrags­gesuche die verfügbaren Mittel zuweilen um ein Mehrfaches über­steige (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 3).

3.6 An dieser Beurteilung ist festzuhalten: Zwar ist der Beschwerde­führerin zuzustimmen, dass sich wohl grundsätzlich auch die Kosten für Abbruch- und Rückbauarbeiten bzw. Gerüste überprüfen liessen. Dieser Umstand allein lässt die angeführte Abgrenzungspraxis aber nicht als un­haltbar erscheinen. Wenn der Regierungsrat von «materialisierten» Bau­kosten spricht, geht es ihm in erster Linie darum, Aufwendungen zu unter­stützen, die sich in bleibenden Werten im Sinn der Lotteriegesetzgebung (Art. 35 Abs. 1 LV) niederschlagen. Es erscheint sachgerecht, wenn er da­bei namentlich Abbruch- und Rückbauarbeiten sowie Gerüste, die zur Vor­bereitung und Ausführung der Baute zwar unbestrittenermassen notwendig sind, selber aber nicht unmittelbar sportlichen Zwecken dienen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 4 SpfV), von der Beitragsberechtigung ausschliesst. Anders als die Beschwerdeführerin offenbar annimmt, begründet die Notwendigkeit einer Aufwendung noch nicht deren Anrechenbarkeit aus sportfondsrechtli­cher Sicht, selbst wenn es sich dabei um bedeutende Kosten handelt. Da­ran ändert nichts, dass bei Sanierungsprojekten – anders als bei Neubau­ten – zuweilen mit unabdingbaren Rückbauarbeiten zu rechnen ist (vgl. Eingabe vom 1.9.2014, Ziff. 5). Die Praxis der POM bzw. des Regie­rungs­rats – mit welcher der angefochtene Beschluss unbestrittenermassen in Einklang steht – erweist sich mithin auch vorliegend als sachgerecht.

3.7 Anderes, das darauf hindeutete, dass der Regierungsrat die fragli­chen Bestimmungen der SpfV in Missachtung allgemeiner Grundsätze konkreti­siert hätte oder dass er sich von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen, ist von der Beschwerdeführerin nicht dar­g­elegt worden und auch nicht ersichtlich. Es ergibt sich somit, dass der Entscheid des Regie­rungs­rats der Rechtskontrolle standhält.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kos­tenpflichtig (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikos­ten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

5.

Nach Art. 83 Bst. k des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend Subven­tionen, auf die kein Anspruch besteht. Der strittige Beitrag stellt wohl keine Anspruchssubvention (vgl. etwa BGer 2C_360/2012 vom 17.8.2012, E. 1.1, 2C_762/2008 vom 8.5.2009, E. 1.1). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit lediglich die subsi­diäre Verfassungsbeschwerde offenstehen, weshalb in der Rechtsmittel­beleh­rung auf diese verwiesen wird. Mit der subsidiären Verfassungsbe­schwerde kann einzig die Verletzung verfas­sungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. Art. 116 BGG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

dem Beschwerdegegner

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

subsidysport funddiscretioneligible costsconstruction costsdemolitionscaffoldingjudicial reviewequal treatmentcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether demolition, dismantling, and scaffolding costs were subsidizable sport-fund costs under the Sport Fund Ordinance.

Decisione estratta

The exclusion of those costs was permissible because the subsidy may cover only expenses that directly serve sporting purposes and create lasting value; necessary preparatory or temporary works need not be recognized.

Motivazione estratta

The court upheld the administration’s practice of limiting eligible costs to 'materialized' construction costs. Demolition and scaffolding are necessary for the project but do not themselves directly serve sport and do not represent lasting values under lottery-law principles. The authority’s discretion and cost-selection practice were deemed defensible and not arbitrary.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to a higher subsidy amount from the sport fund.

Decisione estratta

No enforceable claim to a higher subsidy existed; the government’s discretionary assessment remained within lawful bounds.

Motivazione estratta

Sport-fund awards are discretionary. The court found no misuse of discretion, no violation of equal treatment, and no failure to apply the calculation rules. The challenged subsidy decision therefore withstood judicial review.

Questione giuridica chiave

Allocation of procedural costs.

Decisione estratta

The appellant had to bear the court costs, and no party compensation was awarded.

Motivazione estratta

As the appeal failed, costs were imposed on the losing appellant; no party costs were granted.

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