Revision denied for lack of material new facts

100 2014 161Tribunale amministrativo18 feb 2015Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A.________ and B.________ challenged the BVE's refusal to revisit its 2007 non-entry ruling concerning a dispute over roof-water seepage from a neighbor's parcel. The Administrative Court held that the alleged new facts were not material because the original proceeding only concerned the municipality's restoration order; the appellants' requests to stop the seepage and obtain compensation were outside that object's scope. Even if those facts were new, they could not have changed the outcome. The appeal was therefore dismissed, and the appellants were ordered to pay reduced court costs.

Massima Omnilex

Art. 95 lit. b, Art. 96, 97 VRPG; revision of a final administrative judgment requires newly discovered facts or evidence that pre-existed the decision, could not previously have been invoked despite due diligence, and are capable of altering the outcome; facts are not material where, even if established, they could not have been considered because the original proceeding lacked an appealable object for the requested relief. The revision remedy cannot be used to reopen issues outside the original dispute object (consid. 4.2-4.4).

Testo completo

100.2014.161U

KEP/KOM/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 18. Februar 2015

Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Kocher

A.________ und B.________

Beschwerdeführende

gegen

Einwohnergemeinde Sigriswil

Bau- und Planungskommission, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil

Beschwerdegegnerin

und

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Gesuch um Revision des Entscheids der Bau-, Verkehrs- und Energie­direktion des Kantons Berns vom 24. Januar 2007; Nichteintreten (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 5. Mai 2014; RA Nr. 195/2014/1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2015, Nr. 100.2014.161U, Seite 1

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

1.1 1994 erteilte der Regierungsstatthalter von Thun der Eigentümer­schaft des Grundstücks Sigriswil Gbbl. Nr. 1___ eine Baubewilligung für das Erstellen eines Mehrfamilienhauses. Unterhalb dieser Parzelle liegt das Grundstück Sigriswil Gbbl. Nr. 2___ von B.________, wo sie zusammen mit A.________ lebt. Diese hatten nach der Fertigstellung des Mehrfamilienhauses Wasserschäden an ihrem Wohn­haus zu beklagen, welche sie auf eine unzweckmässige Versickerung des Regenabwassers auf der Parzelle Nr. 1___ zurückführten. Am 15. März 2006 erliess die Einwohnergemeinde (EG) Sigriswil eine Wiederher­stellungs­verfügung, welche von A.________ und B.________ die Entfernung verschiedener Kleinbauten in deren Gar­ten verlangte. Mit als Widerklage und Beschwerde bezeichneter Eingabe fochten diese die Wiederherstellungsverfügung bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) an und beantragten, die Baupoli­zei habe dafür zu sorgen, dass die Einleitung der grossen Menge Dach­wasser vom Nachbargrundstück her gestoppt und die angerichteten Schä­den vergütet werden; zudem sei die geforderte Wiederherstellung rückgän­gig zu machen. Mit Entscheid RA Nr. 120/2006/15 vom 24. Januar 2007 hiess die BVE die Beschwerde gegen die Wiederherstellung des recht­mässigen Zustands gut (Ziff. 2) und trat auf die Widerklage nicht ein (Ziff. 1). Als Begründung führte sie aus, dass es sich beim Streit um die Versickerung des Regenabwassers um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle, für deren Beurteilung sie nicht zuständig sei.

1.2 Im Rahmen eines Verfahrens um vorsorgliche Beweisführung vor dem örtlich zuständigen Zivilgericht (Gerichtskreis X in Thun) ist die Ver­sickerungsproblematik in der Folge begutachtet worden. Eine zivilrechtliche Klage wurde nicht erhoben. Am 27. Dezember 2011 reichten A.________ und B.________ bei der EG Sigriswil eine baupolizeiliche Anzeige betreffend die Versickerung auf Parzelle Nr. 1___ ein. Unzufrieden mit dem Vorgehen der Gemeinde, gelangten sie mit einer Rechts­verweigerungsbeschwerde an die BVE. Unter teilweiser Gutheis­sung wies diese die EG Sigriswil an, die baupolizeiliche Anzeige mit einer anfechtbaren Verfügung abzuschliessen, worauf die EG Sigriswil am 29. Oktober 2012 ein Nichteintreten verfügte. Die dagegen erhobene Be­schwerde hiess die BVE mit Entscheid RA Nr. 120/2012/58 vom 4. Juni 2013 insoweit gut, als sie die Verfügung der EG Sigriswil aufhob und diese anwies, die gewässerschutzpolizeiliche Anzeige von A.________ und B.________ unverzüglich materiell zu behan­deln. Zur Begründung führte die BVE aus, dass die Versickerungsanlage auf dem Nachbargrundstück nicht der Baubewilligung entsprochen habe. Damit habe sich die Situation in Bezug auf das anwendbare Recht verän­dert, da A.________ und B.________ grund­sätzlich verlangen könnten, dass das Bauvorhaben auf dem Nachbar­grundstück entsprechend den bewilligten Plänen ausgeführt werde (Akten BVE RA Nr. 120/2012/58 [act. 4D], pag. 82 ff., E. 3 auch zum Folgenden). Hierzu ist zu bemerken, dass die BVE in diesem Verfahren einzig geprüft hat, ob die Gemeinde zu Recht nicht auf das Begehren um Erlass von bau­polizeilichen Massnahmen gegen die Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 1___ und Ergänzung der erteilten Baubewilligung mit zusätzlichen Auf­lagen eingetreten ist (act. 4D, pag. 82 ff., E. 2a). Zur nachbarrechtlichen Problematik hat sich die BVE indes nicht geäussert. Was die Behörden im Rahmen eines gewässerschutzrechtlichen Verfahrens zu prüfen haben, hat die BVE sodann bereits im Entscheid vom 24. Januar 2007 und auch im Entscheid vom 4. Juni 2013 dargelegt (act. 4D, pag. 82 ff., E. 2c; Akten BVE RA Nr. 120/2006/15 [act. 4B], pag. 91 ff., E. 1b).

1.3 Bevor die EG Sigriswil in dieser Sache verfügte, gelangten A.________ und B.________ am 5. De­zem­ber 2013 mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an die BVE, wel­che die Eingabe zuständigkeitshalber an den Regierungsstatthalter von Thun weiterleitete. Die­ser nahm sie als aufsichtsrechtliche Anzeige an die Hand und stellte fest, dass die Gemeinde entsprechend dem Entscheid der BVE vom 4. Juni 2013 ein gewässerschutzpolizeiliches Verfahren einge­leitet hatte und des­halb keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen nötig seien, was er A.________ und B.________ mit Schreiben vom 24. April 2014 mitteilte (Akten Regierungsstatthalteramt [act. 11A], pag. 19 ff.).

1.4 Am 12. Februar 2014 beantragten A.________ und B.________ unter dem Titel «Wiedererwägungs-Be­schwerde zum Entscheid der BVE vom 24. Januar 2007» die Wiederauf­nahme betreffend Ziff. 1 des Entscheids der BVE vom 24. Januar 2007. Die BVE erwog, dass gegen diesen bereits rechtskräftigen Entscheid nur noch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision offen­stehe. Folgerichtig nahm sie die Eingabe als Revisionsgesuch entgegen. Zur Begründung ihres Gesuchs machten A.________ und B.________ geltend, es seien nach dem 24. Januar 2007 Tat­bestände von früher aufgetaucht, die zur Zeit des Entscheids vor ihnen und der BVE verborgen worden waren. Diese neuen Erkenntnisse würden auf­zeigen, dass es sich beim Streit um die Versickerung des Dachwassers von der Nachbarparzelle nicht um eine zivilrechtliche Angelegenheit hand­le, sondern der Weg über die Verwaltungsrechtspflege führen müsse (Revi­sionsgesuch, Akten BVE RA Nr. 195/2014/1 [act. 4A], pag. 32 und 56 f.). Nebst der fehlenden Gewässerschutzbewilligung gelte dies noch für weitere Tatsachen; all diese seien ihnen bis 2011 vor­enthalten worden (vgl. Schreiben vom 22.1.2014, in welchem die Be­schwerdeführenden ihr Revi­sionsgesuch ankünden, Akten BVE RA Nr. 120/13/34 [act. 4E], pag. 38) bzw. seien ihnen – wie sie nun vor Verwaltungsgericht geltend machen – erst seit dem 24. Dezember 2013 bekannt (Beschwerde, S. 40). Mit Ent­scheid RA Nr. 195/2014/1 vom 5. Mai 2014 trat die BVE auf das Revi­sionsgesuch nicht ein.

1.5 Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 11. Juni 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragen die Aufhebung des Entscheids der BVE vom 5. Mai 2014. Eventualiter solle das Verwaltungsgericht in der Sache selber feststellen, dass das Beenden der Schädigung durch das Hangwasser und das Be­urteilen der entstandenen Schäden auf dem öffentlich-rechtlichen Weg an­zustreben sei und den Beschwerdeführenden gestattet werde, innert Jahres­frist nach erfüllter Massnahme eine Schadenersatzklage an die zu bezeichnende zuständige Stelle einzureichen. Ausserdem sei dem Verfah­ren höchste Dringlichkeit zu gewähren. Die EG Sigriswil schliesst mit Be­schwerdeantwort vom 9. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde, wie auch die BVE mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2014.

A.________ und B.________ haben mit Eingaben vom 24. Juli 2014 und 8. Dezember 2014 weitere Bemerkungen gemacht. Letztere hat der Instruktionsrichter am 12. Dezember 2014 zur allfälligen Anhandnahme als Rechtsverzögerungsbeschwerde oder als auf­sichtsrechtliche Anzeige der BVE und dem Regierungsstatthalter von Thun zugestellt. Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 haben A.________ und B.________ weitere Unterlagen eingereicht.

2.

2.1 Angefochten ist ein Nichteintreten auf ein Revisionsgesuch. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1, Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzli­chen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und frist­gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit die Beschwerde­führenden die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangen. Soweit weitergehend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da das Verfahren auf die Frage begrenzt ist, ob die BVE das Vorliegen der Eintretensvoraus­setzungen zu Recht verneint hat (VGE 2011/452 vom 25.4.2012, E. 1.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 99 N. 8 mit Hinweisen).

2.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Innerhalb des Streitgegenstands wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG) und kann die Begründung der Vorinstanz durch seine eigene ersetzen, selbst wenn es zum gleichen Ergebnis wie diese gelangt (sog. Substitution der Motive; BVR 2013 S. 521 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 12, je mit Hinweisen).

2.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensver­fügungen oder ‑entscheide fällt in die einzelrichterliche Kompetenz (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

3.

Das Revisionsbegehren muss innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revi­sionsgrunds bei derjenigen Verwaltungsjustizbehörde eingereicht werden, deren Entscheid revidiert werden soll (Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 VRPG). Im Gesuch ist anzugeben, welche Änderung des früheren Ent­scheids verlangt wird (Art. 97 Abs. 2 VRPG). Die gesuchstellende Person muss ein schutzwürdiges Interesse an der verlangten Änderung haben (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 95 N. 7). Ferner sind im Revi­sionsgesuch unter sinngemässer Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltend­machung darzulegen (Art. 97 Abs. 3 VRPG). Die BVE begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass mit der Einleitung des gewässer­schutzpolizeilichen Verfahrens das schutzwürdige Interesse der Beschwer­deführenden an einer Änderung des Entscheids vom 24. Januar 2007 weg­gefallen sei und dass die Beschwerdeführenden die Frist zum Einreichen eines Revisionsgesuchs nicht eingehalten hätten. – Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht hier nicht geprüft zu werden, da auf das Revi­sionsbegehren bereits aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 2.2 sowie E. 4 hiernach).

4.

4.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf einen Revisionsgrund im Sinn von Art. 95 Bst. b VRPG: Danach kann ein rechtskräftiger Ent­scheid einer Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Ver­fahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind. Mit der Revision soll mithin die nach­trägliche Korrektur eines Verwaltungsjustizentscheids aufgrund von Sach­verhaltsgrundlagen vorgenommen werden, die zwar im Zeitpunkt des Ent­scheids bereits bestanden haben, aber unverschuldeterweise erst nach Ausfällung des Entscheids bzw. nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittel­frist zur Kenntnis der am Verfahren beteiligten Parteien gelangt sind. Als revisionsbegründende neue Tatsachen gelten deshalb nur solche, welche im ursprünglichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt wa­ren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BVR 1996 S. 473 E. 2b; VGE 2011/378 vom 1.12.2011, E. 1.3.2 [bestätigt durch BGer 1C_42/2012 vom 25.4.2012], 2011/452 vom 25.4.2012, E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 95 N. 8 und Art. 56 N. 13; vgl. auch Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 198 f.).

4.2 Dem Entscheid der BVE, dessen Revision die Beschwerdeführen­den beantragt haben (RA Nr. 120/2006/15), ging eine Wiederherstellungs­verfügung der Gemeinde voraus (vgl. vorne E. 1.1), deren Überprüfung wiederum richtigerweise im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens (sog. nachträgliche Verwaltungsrechtspflege) erfolgte. – Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser bezeichnet im Be­schwer­deverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Ver­fügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zu seiner Bestimmung ist von der angefochtenen Verfügung bzw. dem angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen, das den Rahmen des Streit­gegen­stands vorgibt. Der Streitgegenstand kann mithin nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz beurteilt hat (BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2; BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 6). Soweit über den derart bestimmten Streitgegenstand hinaus­gehende Begehren gestellt werden, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, dessen Vorliegen Voraussetzung jedes Beschwerdeverfahrens ist (vgl. Art. 74 Abs. 1 VRPG; BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 25 N. 13 und Art. 49 N. 2; Markus Müller, Bernische Verwal­tungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 135 f.).

4.3 Die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde bildete das Anfech­tungsobjekt. Darin beurteilte die Gemeinde verschiedene, ohne Baubewilli­gung erstellte, Annexbauten auf der Parzelle Nr. 2___ und verpflichtete die Beschwerdeführenden zum Abbruch und dem Entfernen ebendieser Bau­ten sowie zur (Wieder)herstellung des Terrains. Betreffend die Versicke­rung des Dachwassers auf dem Grundstück Nr. 1___ wurde in dieser Ver­fügung, die sich einzig an die Beschwerdeführenden richtete, keine Anord­nung getroffen. – Soweit die Beschwerdeführenden die verfügten Wieder­herstellungsmassnahmen beanstandeten, bewegte sich ihre Eingabe inner­halb des Anfechtungsobjekts. Nach dem Gesagten konnte darauf eingetre­ten werden, was die BVE auch tat und folgerichtig diesbezüglich einen Ent­scheid in der Sache fällte (vgl. vorne E. 1.1). Soweit die Beschwerdeführen­den jedoch «widerklageweise» verlangten, die Gemeinde habe dafür zu sorgen, dass die Einleitung von Dachwasser auf ihr Grundstück gestoppt und die angerichteten Schäden vergütet werden, ging ihre Eingabe über das hinaus, was die Gemeinde in ihrer Verfügung beurteilt hatte. Mangels Anfechtungsobjekt konnte die BVE deshalb nicht darauf eintreten, womit der Entscheid vom 24. Januar 2007 – entgegen der Meinung der Be­schwer­deführenden (Beschwerde, S. 12 und 34 f.; Eingabe vom 24.7.2014, act. 7, S. 9) – nur auf «Nichteintreten» lauten konnte und damit im Ergebnis richtig ist. Ob das widerklageweise Anbegehrte vor einem Zivilgericht oder auf dem öffentlich-rechtlichen Verfahrensweg angestrebt werden muss, hat – wie bereits von der BVE erwähnt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4 S. 6) – darauf letztlich keinen Einfluss. Entscheidend ist vielmehr, dass es nicht im Rahmen des zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens (RA Nr. 120/2006/15) geltend gemacht werden konnte.

4.4 Bezogen auf die Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrunds bedeutet dies Folgendes: Selbst wenn den Beschwerdeführenden der Nach­weis von (neuen) Tatsachen gelingen würde, die wiederum zur Er­kenntnis führen würden, dass das von ihnen widerklageweise Verlangte (Beseitigung der Störung und Entschädigung; vgl. vorne E. 1.1) – anders als die BVE im Entscheid vom 24. Januar 2007 erwogen hat – nicht vor einem Zivilgericht, sondern auf dem öffentlich-rechtlichen Verfahrensweg verfolgt werden müsste, änderte dies nichts. Die BVE hätte nach dem zu­vor Ausgeführten – mangels Anfechtungsobjekt – richtigerweise dennoch nicht darauf eintreten können, konnte doch nur die von der Gemeinde ver­fügte Wiederherstellung den Streitgegenstand bilden (vgl. E. 4.2 f. hiervor). Es fehlt damit von vornherein an einer Tatsache, die zu einer für die Be­schwerdeführenden günstigeren Beurteilung führen könnte; mit anderen Worten sind die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Tatsachen nicht erheblich im Sinn von Art. 95 Bst. b VRPG. Mangels zulässigen Revi­sionsgrunds konnte auf das Begehren der Beschwerdeführenden damit nicht eingetreten werden (vgl. E. 4.1 hiervor; VGE 2009/1 vom 14.1.2009, E. 3.3; Markus Müller, a.a.O., S. 228).

4.5 Die BVE ist damit im Ergebnis zu Recht nicht auf das Revisions­gesuch vom 12. Februar 2014 eingetreten, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde anders begründet als die Vorinstanz, rechtfertigt eine an­gemessene Reduktion der Verfahrenskosten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Par­teikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwer­de­führenden auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

den Beschwerdeführenden

der Beschwerdegegnerin

der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

revisionnew factsmaterialitynon-entryscope of disputeadministrative procedurecosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the revision request against the 24 January 2007 BVE decision was admissible under Art. 95 lit. b VRPG.

Decisione estratta

Revision requires newly discovered, material facts or evidence that existed earlier, could not have been invoked before, and would be capable of changing the outcome; the alleged facts were not material because they would not have altered the lack of an appealable object.

Motivazione estratta

The original dispute before the BVE concerned only the municipality's restoration order. The neighbors' 'counterclaim-like' requests to stop roof-water discharge and obtain compensation were outside the scope of that proceeding, so even a different view of the legal route would not have allowed the BVE to decide them.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the BVE's 5 May 2014 non-entry decision should be upheld.

Decisione estratta

The BVE correctly refused to enter into the revision request; the appeal therefore fails.

Motivazione estratta

Because the asserted new facts were incapable of leading to a more favorable decision, no valid revision ground existed.

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