Revocation of residence permit upheld for repeated fraud

100 2014 123Tribunale amministrativo5 mar 2015Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Bern Administrative Court dismissed the appeal against the revocation of A.’s settlement permit and his removal from Switzerland. It held that his 15-month suspended sentence for long-running, organized social-insurance fraud, together with earlier convictions and the risk of reoffending, justified the public interest in expulsion. The court found that his long residence, marriage to a Swiss citizen, work situation, and alleged health problems did not outweigh that interest. It also rejected the request to remit the case for further witness questioning and imposed court costs on him, setting a new departure deadline of 22 April 2015.

Massima Omnilex

Art. 63 Abs. 1 lit. a and Abs. 2 AuG; Art. 96 AuG; Art. 8 EMRK; Art. 13 BV: revocation of a settlement permit after a sentence exceeding one year requires a proportionality assessment weighing public security interests against private and family interests. In assessing seriousness of fault, the court may consider the overall criminal conduct, duration, systematic nature, amount involved, and additional prior convictions, not merely the sentence length (consid. 3-5). Even where the 24-month threshold is not reached and the offence is non-violent, repeated fraudulent conduct and a non-negligible risk of reoffending can outweigh long residence and a marriage to a Swiss national. Family hardship may be mitigated by continued contact across borders; return is reasonable where reintegration in the home country is feasible and no concrete medical obstacle is proven.

Testo completo

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 10. Februar 2016 abgewiesen (BGer 2C_333/2015).

100.2014.123U

MUT/KUN/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 5. März 2015

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Häberli und Müller

Gerichtsschreiberin Kummler

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. März 2014; BD 031/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2015, Nr. 100.2014.123U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der am … 1976 geborene A.________, Staatsbürger von Kosovo, reiste am 26. Juli 1995 in die Schweiz ein und stellte erfolglos ein Asylge­such. Am 24. Juli 1996 heiratete er in Bern die Schweizerin B.________ und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung; am 19. Juli 2001 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Nachdem A.________ bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wurde er am 11. Januar 2012 wegen gewerbsmässigen Betrugs unter anderem gegenüber der IV-Stelle des Kantons Bern, des Versuchs dazu sowie Wi­derhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinter­las­senen­versicherung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 80.-- verurteilt. Am 14. Januar 2013 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies diesen unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 13. Februar 2013 Beschwer­de bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Ent­scheid vom 31. März 2014 wies die POM das Rechtsmittel ab und setzte A.________ eine Anreisefrist bis zum 9. Mai 2014 an.

C.

Hiergegen hat A.________ am 1. Mai 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen:

«1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 31. März 2014 sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin, eventuell an die Vo­rinstanz, zurückzuweisen mit der Weisung, den Beschwerdefüh­rer und dessen Ehefrau unter Wahrung der Parteirechte zu Proto­koll zu befragen, alsdann neu zu verfügen und die Kosten- und Ent­schädigungsfolgen (betreffend das erste vorinstanzliche Verfahren) neu zu regeln.

2. Eventualiter: Der Entscheid der Vorinstanz vom 31. März 2014 sei auf­zuheben und die Sache sei zur Neuregelung der Kosten- und Ent­schädigungsfolgen betreffend das vorinstanzliche Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.»

Die EG Bern und die POM beantragen mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2014 bzw. Vernehmlassung vom 2. Juni 2014 die Abweisung der Be­schwerde.

Am 15. Dezember 2014 hat A.________ eine weitere Eingabe und Unterla­gen eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer­deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz.

2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedin­gun­gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann wider­rufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer län­ger­fristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. B AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechts­kraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). Der Bewilligungs­widerruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn die ausländische Person sich länger als 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG).

2.2 Mit Urteil vom 11. Januar 2012 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer bedingten Freiheits­strafe von 15 Monaten (vgl. hinten E. 3.2.1). Damit hat dieser den Wider­rufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, wobei – wie bereits im Verfahren vor der POM (E. 3b) – offenbleiben kann, ob zusätzlich auch der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG erfüllt ist. Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds anerkennt der Beschwerdeführer selber ausdrück­lich (vgl. Beschwerde S. 10). Hingegen erach­tet er die Entfernungsmass­nahme als unverhältnismässig. – Der Widerruf einer Niederlassungsbewilli­gung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der im Einzel­fall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bun­desverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Grün­den der öffentlichen Sicherheit und Ord­nung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten ge­genüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rück­fall­gefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehöri­gen drohenden Nachteile (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Be­ziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskon­vention (EMRK; SR 01.01) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 31 E. 2.3.1, 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Euro­päi­schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1 und 2.1, 134 II 1 E. 2.2, 10 E. 4.1 [Pra 97/2008 Nr. 87]).

3.

Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungs­bewilligung ergibt sich was folgt:

3.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der länger­fristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beur­teilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regelmäs­sig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden­polizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheits­strafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung, wobei diese «Zweijahresregel» allerdings keine feste Grenze vorgibt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur vorliegend infolge nicht mehr kurzer Aufenthalts­dauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich).

3.2 Zum Verschulden des Beschwerdeführers ergibt sich was folgt:

3.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 11. Januar 2012 wegen gewerbs­mässigen Betrugs gegenüber der IV-Stelle des Kantons Bern und der BVG-Stiftung C.________ AG, teilweisen Versuchs dazu (je begangen von Januar 2000 bis 31.3.2010) sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10; begangen von 2005 bis 2008) bei einer Probezeit von zwei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 80.-- verurteilt (vgl. Beilage 52 zur Beschwerde vom 13.2.2013 [Akten POM]; Akten EG Bern pag. 193 ff.; An­klage­schrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20.9.2011 [Ak­ten POM, Dossier Strafakten pag. 302; nachfolgend «Anklageschrift»] S. 1 f.). Gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, die hinsichtlich der Straftatbestände, Sanktionen und weiteren Verfügungen vom Regi­o­nalgericht Bern-Mittelland auf Antrag des Beschwerdeführers im abgekürz­ten Verfahren zum Urteil erhoben wurde (vgl. Art. 358 ff. der Schweizeri­schen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]), täuschte dieser nach einem 1998 erlittenen Arbeitsunfall bei offiziellen medizini­schen Untersuchungen und arbeitsmarktlich-medizinischen Abklä­run­gen wiederholt gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen und Be­schwerden vor, so dass die begutachtenden Fachpersonen zu Un­recht eine dauerhafte volle Arbeitsunfähigkeit attestierten. Gestützt darauf wurde ihm von der IV-Stelle am 3. Juli 2007 rückwirkend ab 1. Februar 2005 eine volle Invalidenrente von rund Fr. 2'200.-- pro Monat und von der C.________ AG rückwirkend ab 1. Februar 2002 eine solche von jährlich über Fr.18'000.-- zugesprochen (vgl. Akten EG Bern pag. 267; Strafanzeige der IV-Stelle vom 2.3.2009 [Akten POM, Dossier Strafakten pag. 5; nachfol­gend «Strafanzeige»] S. 1). Damit gab sich der Beschwerdeführer nicht zufrieden, sondern verlangte auf dem Beschwerdeweg die rückwirkende Ausrichtung der von der IV-Stelle zugesprochenen Rente bereits ab 1. Juli 2000 sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau; die in diesem Zusammen­hang von der IV-Stelle getroffenen weiteren Abklärungen – unter anderem eine «Beweissicherung vor Ort», bei welcher der Beschwerdeführer auch ausserhalb der offiziellen Termine beobachtet wurde – führten schliesslich zur Aufdeckung des Betrugs und zur Einstellung der Renten per Ende Feb­ruar 2010 (IV-Stelle) bzw. 31. März 2010 (C.________ AG; vgl. Strafanzeige S. 3 ff.; Anklageschrift S. 1 f.). Die vom Beschwerdeführer missbräuchlich bezogenen Sozialversicherungsleistungen belaufen sich auf Fr. 134'922.-- (IV-Stelle) und Fr. 150'025.40 (C.________ AG); hinsichtlich des versuchten Betrugs beträgt der Deliktsbetrag Fr. 123'760.-- (vgl. Anklageschrift S. 2). Darüber hinaus ging der Beschwerdeführer – trotz geltend gemachter Ar­beits­unfähigkeit und teilweise bereits laufendem Renten-Bezug – zwischen 2005 und 2008 einer Erwerbstätigkeit als Unterakkordant nach, bei der er insgesamt ein Einkommen von mindestens Fr. 17'000.-- erzielte; dieses verschwieg er gegenüber der Ausgleichskasse und entzog sich damit der AHV-Beitragspflicht (vgl. Anklageschrift vom 20.9.2011 S. 2).

3.2.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten (vgl. Be­schwerde S. 13 f.), als das verhängte Strafmass von 15 Monaten Freiheits­strafe die gemäss Reneja-Praxis massgebliche Grenze von 24 Monaten nicht erreicht, ab welcher in jedem Fall – unabhängig von der jeweiligen Deliktsart – von einem sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die Schwei­zerische Rechtsordnung auszugehen ist (vgl. E. 3.1 hiervor); zudem hat der Beschwerdeführer kein Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikt be­gan­gen, welches nach der Rechtsprechung für sich allein besonders schwer wiegen würde (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 7.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 a.E.). Der missbräuchli­che Bezug von Sozialversicherungsleistungen, wie ihn der Beschwerdefüh­rer begangen hat, gehört indes zu den Anlasstaten gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. b BV (in Kraft seit 28.11.2010), die automatisch zum Verlust sämtlicher Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen sollen. Auch wenn diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist, ist der darin enthalte­nen, klaren verfassungsrechtlichen Wertung im Rahmen der Interes­sen­abwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu über­ge­ordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzel­nen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Aus­län­derpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienle­bens belässt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_514/2014 vom 8.12.2014, E. 2.2, 2C_551/2013 vom 24.2.2014, E. 2.3, 2C_844/2013 vom 6.3.2014, E. 5.6). Überdies ist dem Beschwerdeführer mit der POM (vgl. E. 5a/bb) der sehr hohe Deliktsbetrag von insgesamt über Fr. 400'000.-- sowie die lange zeitliche Dauer des strafbaren Handelns von mehr als zehn Jahre anzulasten; namentlich die Planmässigkeit und Unverfrorenheit seines Vor­gehens gegenüber seinem Gastland lassen – wie die Vorinstanz zutref­fend gewürdigt hat – auf eine beträchtliche kriminelle Energie schliessen. Weiter fällt zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nicht von sich aus von seinem deliktischen Handeln abgelassen hat, son­dern vielmehr bis zur Aufdeckung der Tat nach der Art eines Gewerbes missbräuchlich Sozialversicherungsleistungen bezogen hat. Darüber hin­aus versuchte er sogar eine noch höhere Rente sowie einen früheren Ren­tenbeginn zu erwirken. Schliesslich zeigte sich der Beschwerdeführer ent­ge­gen seinem Vorbringen (vgl. Beschwerde S. 13) auch im Strafverfahren keineswegs kooperativ und einsichtig, hat er doch die ihm zur Last geleg­ten Taten anfangs trotz klarer Beweislage konsequent abgestritten (vgl. Akten EG Bern, pag. 186-192); erst nach kurzer Unterredung mit seinem Verteidiger auf dessen Wunsch hin hat er diese zugegeben (vgl. Akten EG Bern pag. 179-186.; vgl. auch Strafanzeige S. 2 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend gewürdigt hat, wiegt sein Verschulden damit allein schon vor diesem Hintergrund schwer.

3.2.3 Hinzu kommen weitere Straftaten: Nachdem der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz am 7. April 1997 wegen geringfügigen Diebstahls (begangen am 30.1.1997) zu einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt worden war (vgl. Akten EG Bern pag. 109), erfolgte am 17. Dezember 2001 eine Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsre­geln, Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr und falscher Anschuldigung (je begangen am 29.11.2001) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 600.--; am 8. Januar 2004 erging überdies eine Verur­tei­lung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 21.6.2003) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 35 Tagen, bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'000.-- (Strafregister­auszug vom 10.3.2010 [Akten POM, Dossier Straf­akten pag. 262]). Ent­gegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 12 und 16) hat die POM zu Recht auch diese weiteren straf­rechtlichen Verurteilungen in die Beurteilung des öffentlichen Interes­ses an der Ent­fernungsmassnahme miteinbezogen (vgl. E. 5a/bb), auch wenn sie für sich genommen keinen Widerrufsgrund setzen würden und teilweise auch bereits längere Zeit zurückliegen. Insbesondere die vom Beschwerdeführer begangene grobe Verkehrsregelverletzung durch Über­schreiten der sig­nalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn um durchschnittlich 60 km/h auf einer Messstrecke von 1'387 km (vgl. Anzeige vom 25.6.2003 [Akten POM, Dossier Strafakten pag. 164]) ist keinesfalls zu bagatellisieren; eine solch massive Geschwindigkeitsüber­schreitung, mit der der Beschwerdeführer eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat, wird seit dem 1. Januar 2013 mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und bis zu vier Jahren bestraft (vgl. Art. 90 Abs. 3 und 4 Bst. c des Strassen­ver­kehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Das ohnehin bereits bedeu­tende öffentliche Interesse an der strittigen Massnahme (vgl. E. 3.2.2 hier­vor) erhält insoweit zusätzliches Gewicht. Mit der POM ist da­mit ins­gesamt von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers aus­zugehen.

3.3 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentli­chen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichts­losigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht wil­lens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). – Der Be­schwer­deführer hat bereits mit den der Verurteilung vom 11. Januar 2012 zugrunde liegenden Straftaten mehrfach gegen die schweizerische Rechts­ordnung verstossen. Der während Jahren nach der Art eines Gewerbes begangene Sozialversicherungsbetrug wiegt, wie die POM richtig erkannt hat (vgl. E. 5b), auch aus ordnungs- und sicherheitspolizeilichen Gründen besonders schwer. Hinzu kommen drei weitere Verurteilungen wegen ins­ge­samt fünf unterschiedlichen Delikten (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Auch wenn die Straftaten teilweise bereits längere Zeit zurückliegen, ist damit eine Mehr­fachdelinquenz gegeben, welche die POM richtigerweise zu Unguns­ten des Beschwerdeführers gewürdigt hat. Sein wiederholtes, sich teilweise über Jahre hinziehende strafbare Verhalten zeigt, dass er über eine länge­re Zeitspanne nicht gewillt oder fähig war, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren, und lässt auf eine gewisse Uneinsichtigkeit schliessen. Dem Be­schwerdeführer ist mit der Vorinstanz besonders anzulasten, dass er sich von den in den Jahren 1997, 2001 und 2004 ausgesprochenen Ver­urtei­lungen nicht hat beeindrucken lassen; er hat ihm Gegenteil seine De­linquenz durch die über mehrere Jahre hinweg begangenen, besonders schwer wiegenden Betrugsdelikte noch erheblich gesteigert. Ebenfalls fällt negativ ins Gewicht, dass er auch während laufender Probezeit delinquiert hat. Der am 17. Dezember 2001 bedingt ausgesprochene Vollzug der 10-tägigen Freiheitsstrafe musste deshalb am 8. Januar 2004 widerrufen wer­den (vgl. Strafregisterauszug vom 10.3.2010 [Akten POM, Dossier Strafak­ten pag. 262]). Ausserdem war der Beschwerdeführer während der mit Ur­teil vom 8. Januar 2004 angesetzten Probezeit in eine Schlägerei mit drei Landsleuten in einem Restaurant verwickelt, bei welcher er erwie­senermas­sen den ersten Schlag ausgeführt hat. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit und Be­schimp­fung sowie wegen Beteiligung an einem Raufhandel, eventuell An­griffs, wurde später aufgehoben, nachdem er sich verpflichtet hatte, die gesamten Gerichtskosten sowie Fr. 700.-- an die Anwaltskosten eines Mit­be­teiligten zu bezahlen (vgl. Akten EG Bern pag. 75 und 82 ff.). Im Übrigen legte der Beschwerdeführer, wie die POM zutreffend festhält, bereits als Asylbewerber den Behörden gegenüber ein unehrliches Verhalten an den Tag, gab er sich doch als schriftenlos aus; bei einer Grenzkontrolle kamen aber Ausweispapiere zum Vorschein (vgl. Akten EG Bern pag. 35). Anders als der Beschwerdeführer offenbar meint, ist unter diesen Umständen der Schluss der POM, sein Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung ver­leihe dem sicherheitspolizeilichen Interesse am Widerruf der Niederlas­sungs­bewilligung zusätzliches Ge­wicht, nicht zu beanstanden. Dem Be­schwerdeführer kann abgesehen davon auch nicht darin gefolgt werden, seine Straftaten dürften nicht «mehrfach» gewichtet werden (vgl. Be­schwer­de S. 11 f.); es ist ohne weiteres erlaubt, die begangenen Delikte unter verschiedenen Aspekten zu berücksichtigen.

3.4 Mit Blick auf die Zukunft ist des Weiteren die Rückfallgefahr zu be­ur­teilen:

3.4.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten muss, angesichts der von die­sen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, aus­länderrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei­zerischen Eid­genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, bildet zudem das Vor­lie­gen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Entfernungs­mass­nahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberück­sichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen; aus der neueren Rechtsprechung etwa BGer 2C_856/2012 vom 25.3.2013, E. 6.9). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisie­rungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden frem­denpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.2, 125 II 105 E. 2c mit Hinweisen).

3.4.2 Der Beschwerdeführer hat sich zwischen 2000 und 2010 schwerer Betrugsdelikte schuldig gemacht (vgl. E. 3.2.1 f. hiervor); hinzu kommen mehrere weitere Straftaten (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Wie dargelegt lässt sich aus dem wiederholten, teilweise während mehrerer Jahre ausgeübten de­liktischen Verhalten schliessen, dass es dem Beschwerdeführer schwer fällt, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. E. 3.3 hiervor); ange­sichts seiner kriminellen Vergangenheit ist denn auch eine gewisse Rückfallgefahr nicht von der Hand zu weisen. Wohl ist grundsätzlich positiv zu werten, dass der Beschwerde­führer seit der Einstellung der Invali­den­renten soweit aktenkundig nicht mehr straffällig geworden ist (vgl. Be­schwerde S. 4 f.). Entgegen seiner Auffassung ist dieses Wohlverhalten aber, wie die POM zutreffend festgehalten hat (E. 5c), vor dem Hintergrund der erst vor kurzem abgelaufenen Probezeit sowie des drohenden auslän­derrechtlichen Bewilligungswiderrufs zu relativieren. Klag­loses Verhalten wird in der Probezeit allgemein erwartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährung nach Ablauf dieser Zeitspanne (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_586/2013 vom 3.12.2013, E. 3.2.1). Es ist damit auch der seit Begehen der schweren Vermögensdelikte ver­gangene Zeitraum nicht wesentlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen; ebenso vermag ihm nicht zu helfen, dass er seit August 2011 wieder re­gelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgeht und damit wirtschaftlich auf ei­genen Füssen steht (vgl. hinten E. 4.3). Die POM weist im Übrigen insoweit zu Recht darauf hin, dass angesichts der heutigen Vollzeiterwerbstätigkeit seine während Jahren vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit noch verwerflicher erscheint. Ausserdem ist er bereits vor Beginn seiner Betrugsdelinquenz einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen (vgl. hinten E. 4.3), was ihn aber nicht von seiner erheblichen Straffälligkeit abhalten konnte. Bei der vorliegenden Ausgangslage führt zudem zu keinem anderen Ergeb­nis, dass dem Beschwerdeführer vom Strafgericht eine günstige Legalprog­nose gestellt worden ist (vgl. Beschwerde S. 16). Er verkennt, dass auslän­derrechtlich ein strengerer Beurteilungsmassstab anzulegen ist als im Straf­ver­fahren. Die POM hält es damit zu Recht für nicht ausgeschlossen, dass er namentlich wieder (schwere) Vermögensdelikte begeht. Dies scheint im Übrigen der Beschwerdeführer selber ähnlich zu sehen, be­zeich­net er die Rückfallgefahr doch als «inexistent oder niedrig» (vgl. Be­schwerde S. 16). Doch auch ein niedriges Risiko erneuter Straffälligkeit ist angesichts der Art und Schwere der begangenen Delikte (vgl. E. 3.2.2 f. hiervor) nicht hinzunehmen, selbst wenn vorliegend keine Gewalt-, Sexual- oder erhebliche Betäubungsmitteldelikte zur Diskussion stehen. Abgesehen davon dürfen, wie erwähnt, auch generalpräventive Überlegungen mitbe­rücksichtigt werden (vgl. E. 3.4.1 hiervor).

3.5 Die POM ist damit zu Recht aufgrund des erheblichen Verschul­dens, der mehrfachen und über einen langen Zeitraum begangenen Delin­quenz sowie der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr von einem ge­wich­ti­gen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilli­gung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ausgegangen.

4.

Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integra­tion in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen.

4.1 Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Die Aufenthaltsdauer ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche die ausländische Person in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung ver­bracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein kön­nen (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]). Zu berück­sichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einer ausländischen Person, die bereits hier ge­boren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach der Recht­sprechung nicht ausge­schlos­sen. Erst recht gilt dies für ausländische Per­sonen, die erst als Kind, Jugendliche oder – wie der Beschwerdeführer – gar als Erwachsene in die Schweiz gelangt sind. So ist bei schweren Straf­taten und umso mehr bei Rückfall bzw. wie­derholter Delinquenz ein wesentliches öffentliches Inte­resse am Widerruf der Niederlassungs­bewilligung gegeben (BGE 135 II 110 E. 2.1, 125 II 521 E. 2b; BGer 2C_1257/2012 vom 18.4.2013, E. 4.2, 2C_267/2013 vom 6.5.2013, E. 2.1; VGE 2011/170 vom 3.1.2012 [bestätigt durch BGer 2C_135/2012 vom 29.10.2012], E. 5.1, auch zum Folgenden). Der Widerruf der Nieder­lassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländi­sche Person in der Schweiz nicht integriert ist (BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2013/214 vom 29.4.2014 [bestätigt durch BGer 2C_540/2014 vom 10.6.2014], E. 5.1).

4.2 Der heute 38-jährige Beschwerdeführer gelangte im Alter von knapp 19 Jahren in die Schweiz und ersuchte erfolglos um Asyl. Gestützt auf den Eheschluss mit einer Schweizerin am 24. Juli 1996 erhielt er eine Aufent­haltsbewilligung. Er ist damit kein Ausländer der «zweiten Generation»; die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Adoleszenz verbrachte er in Ko­sovo, wo er auch die obligatorische Schulzeit sowie drei Jahre Mittelschule durchlief (vgl. Akten EG Bern pag. 256 f.). Die POM hat den anrechenbaren Aufenthalt sodann zu Recht um die Zeit reduziert, welche der Be­schwer­deführer als (abgewiesener) Asylbewerber (vgl. Akten EG Bern pag. 110) sowie im Strafvollzug verbracht hat oder kraft aufschiebender Wirkung der gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ergriffenen Rechtsmittel hier verbringt. Es ist der Vorinstanz aber darin zu folgen, dass die Aufent­halts­dauer relativ lang ausfällt (vgl. E. 6a).

4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die POM eine erfolgreiche Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse zu Recht verneint (E. 6a und b):

4.3.1 Der über keine Berufsausbildung verfügende Beschwerdeführer ging ab Mai 1997 einer Vollzeiterwerbstätigkeit als Hilfsdachdecker nach; ausserdem übte er 1998 eine Nebenbeschäftigung als Reinigungskraft aus (vgl. Akten EG Bern pag 256 f., 18, 23 und 28 f.; vgl. auch Leumundsbe­richt vom 21.8.2003 in Akten POM, Dossier Strafakten pag. 166 ff.] S. 2). Nach einem Arbeitsunfall im Jahr 1998 wurde ihm für die Zeit von 1. Juli 1999 bis am 30. Juni 2000 eine (von vornherein befristete) volle Invaliden­ren­te ausgerichtet (Strafanzeige S. 1). Von 1. Dezember 2004 bis 31. Juli 2007 bezog er Sozialhilfe (vgl. Akten EG Bern pag. 178); anschliessend wurden ihm, wie erwähnt, rückwirkend auf den 1. Februar 2005 bzw. 1. Februar 2002 die ertrogenen Invalidenrenten zugesprochen (vgl. vorne E. 3.2.1). Nach deren Einstellung im Jahr 2010 bezog er von 1. April 2011 bis 31. August 2011 wiederum Sozialhilfe (vgl. Akten EG Bern pag. 178; vgl. auch pag. 215). Im Betreibungsregister Bern-Mittelland ist er per 27. November 2013 mit acht Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 412'163.55 und 19 offenen Verlustscheinen in der Höhe von insgesamt Fr. 447'672.05 registriert, wobei nur ein Teil dieser Schulden aus der Rück­forderung der widerrechtlich ausgerichteten Sozialversicherungsleistungen resultiert (vgl. Beilage 53 zur Beschwerde vom 13.2.1013 [Akten POM]; vgl. auch Akten EG Bern pag. 261). Auch wenn der Beschwerdeführer seit Au­gust 2011 wieder erwerbstätig ist (vgl. Akten EG Bern pag. 147 f.; auch etwa pag. 141 f.) und mit einem dabei erzielten monatlichen Nettoeinkom­men von rund Fr. 5'000.-- (vgl. Beschwerde S. 18, auch zum Folgenden) finanziell auf eigenen Füssen steht, kann – auch gemessen an der langen Aufenthaltsdauer – von einer gelungenen Integration in beruflich-wirtschaft­licher Hinsicht keine Rede sein. Dass zuletzt keine neuen Betreibungen gegen ihn eingeleitet wurden und er im Rahmen seiner Möglichkeiten seine Schulden zurückbezahlt (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 3 und 4 [bei act. 6A]), ändert hieran ebenso wenig wie die ihm ausgestellten guten Ar­beits­zeugnisse sowie der Umstand, dass er angeblich auch seinen fi­nan­ziellen Verpflichtungen aus dem Strafprozess nachgekommen ist und offen­bar die Rechnungen jeweils pünktlich bezahlt. Im Übrigen erfolgen die Anstellungen des Beschwerdeführers seit April 2012 (mit kurzen Unterbrü­chen) über ein Personalvermittlungsbüro auf Stundenlohnbasis (vgl. Beila­gen 49 und 39-48 zur Beschwerde vom 13.2.2013 [Akten POM]). Die heu­tige Erwerbstätigkeit kann damit nicht als gefestigt gelten, hängt doch das Ausmass der Beschäftigung im Wesentlichen von der Auftragslage der Ein­satzunternehmen ab (vgl. auch Beilage 50 zur Beschwerde vom 13.2.2013 [Akten POM]). Dass in der Baubranche unbefristete Arbeitsverträge gene­rell selten seien und der Beschwerdeführer mangels Berufsausbildung keine andere Tätigkeit ausüben könne (vgl. Beschwerde S. 18), vermag ihm insoweit nicht zu helfen.

4.3.2 In sozialer Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer zwar die Fest­stellungen der POM, wonach bis auf eine Nachbarin und einen einzigen Kollegen, welcher im Zusammenhang mit seinem Sozialversicherungsbe­trug eine zweifelhafte Rolle gespielt habe, keine gefestigten sozialen Kon­takte und Freundschaften mit Schweizer Bürgerinnen und Bürgern erkenn­bar seien (E. 6a), und weist darauf hin, dass die POM hierzu weitere Ab­klärungen hätte treffen müssen (vgl. Beschwerde S. 22). Er äussert sich aber auch vor Verwaltungsgericht zu seiner gesellschaftlichen-sozialen Situation nicht näher; allein der Hinweis auf die familiäre Beziehung zu sei­nen Schwiegereltern ist insoweit ohne wesentliche Bedeutung. Entgegen seiner Auffassung ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die POM auf keine gelungene soziale Integration geschlossen hat. Es wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht an ihm selber gewesen, den in dieser Hinsicht relevanten Sachverhalt darzulegen (vgl. hinten E. 4.4.2). Soweit der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Beweisantrag auf entsprechende Abklärungen stellt, wird dieser abgewie­sen.Im Übrigen gab er im Juni 2011 gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass er (hier in der Schweiz) über keine Freunde verfüge (vgl. Akten EG Bern pag. 187). Die Vorinstanz führt schliesslich zutreffend an, dass auch die mehrfache, teilweise erhebliche Delinquenz des Beschwer­deführers wesentlich gegen eine erfolgreiche Integration spricht, stellt doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jegli­cher Integration dar (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer [VIntA; SR 142.205]). Dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfü­gen soll (vgl. Beschwerde S. 18), erscheint angesichts des Umstands, dass er anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland im Januar 2012 einen Übersetzer benötigte (vgl. Akten EG Bern pag. 196; vgl. auch pag. 191 f.), mehr als zweifelhaft. Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offenbleiben. Denn der Beschwerdeführer könnte unter den gegebenen Umständen selbst aus guten Sprachkenntnis­sen nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten, zumal solche ange­sichts der mehrjährigen Aufenthaltsdauer sowie der Einreise in noch jun­gem Alter ohne weiteres erwartet werden dürften.

4.4 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An­gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile:

4.4.1 Was die Rückkehr nach Kosovo anbelangt, hat die POM zunächst zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit und den grössten Teil der Jugend dort verbracht hat (vgl. vorne E. 4.2). Es ist davon auszugehen, dass die Bindung zu seinem Heimatland nach wie vor eng ist und der Beschwerdeführer mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut ist, zumal er anerkanntermas­sen von der Schweiz aus regelmässig Ferien in der Heimat verbracht hat (vgl. etwa Akten EG Bern pag. 181, 234, 272, 290 und 297). Es leben (min­destens) die Eltern sowie zwei Brüder des Beschwerdeführers in Kosovo (Beschwerde S. 22, auch zum Folgenden; vgl. auch Strafanzeige S. 12). Selbst wenn die Eltern und einer dieser Brüder gesundheitlich ange­schla­gen sein sollen, besteht mit ihnen ein familiäres Beziehungsnetz, an wel­ches der Beschwerdeführer anknüpfen kann. Entgegen dessen Auffassung hat die POM keine Veranlassung gehabt, auf die gesundheitliche Situation der Familienmitglieder einzugehen. Es sind auch in beruflicher oder wirt­schaftlicher Hinsicht keine unüberwindbare Hindernisse für eine Wieder­eingliederung im Heimatland ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist – wie gesehen – in der Lage, einer Vollzeiterwerbstätigkeit als Dachdecker nach­zu­gehen (vgl. vorne E. 4.3). Als arbeitsfähiger Mann Ende dreissig, der die Landessprache spricht und in Kosovo acht Jahre Grund- sowie drei Jahre Mittelschule absolviert hat (vgl. vorne E. 4.2), kann er dort einer Arbeit nachgehen. Die in der Schweiz gewonnenen berufli­chen Kenntnisse und Erfahrungen dürften ihm die Wiedereingliederung im Heimatland zusätzlich erleichtern.

4.4.2 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht (vgl. Be­schwerde S. 22 ff.), die Rückkehr sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, ist Folgendes festzuhalten: Wohl ergab ein am 9. November 2004 durchgeführtes Schädel-MRI einen «Befund vereinbar mit einer demyelinisierenden Erkrankung [z.B. Multiple Sklerose]» (vgl. Be­richt des Inselspitals vom 21.3.2005 [Beilage 10 zur Beschwerde vom 13.2.2013; Akten POM]). Wie die POM richtig gewürdigt hat (E. 6c/bb), han­delt es sich hierbei aber lediglich um eine Verdachtsprognose; eine eigentliche Krankheitsdiagnose lässt sich daraus nicht ableiten. Nichts an­deres ergibt sich aus den seither durchgeführten medizinischen Unter­su­chungen: So wird im Bericht des Röntgeninstituts … vom 29. Juni 2010 eine «bekannte demyelinisierende Erkrankung bzw. Multiple Sklerose» erwähnt sowie eine «typische (wahrscheinlich) chronische demyelini­sierende Plaque periventrikulär» bestätigt (Akten EG Bern pag. 152), und auch in demjenigen vom 12. Mai 2011 von Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wird ledig­lich auf den im November 2004 festgestellten Verdacht Bezug genommen (vgl. Akten EG Bern pag. 152 und 150 f.). Gemäss Beurteilung vom 10. November 2008 durch Dr. med. E.________, Fachärztin für allgemeine Medi­zin FMH des Regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle Bern, ist das Vorlie­gen einer demeyelinisierenden Erkrankung wie die Multiple Sklerose sogar unwahrscheinlich, da der Krankheitsverlauf diesem Leiden nicht entspreche; sollte eine solche dennoch vorliegen, haben sich bisher jeden­falls keine eindeutigen klinischen Befunde daraus ergeben, d.h. es liegt keine Pathologie auf neurologischem Gebiet vor (Strafanzeige S. 10). Ent­gegen der Auffassung des Beschwerdeführers hätte die POM insoweit den Sachverhalt nicht weiter abklären müssen, denn es wäre im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG; vgl. auch Art. 20 VRPG) an ihm selbst, eine solche Krankheit unter Vorlage entsprechender ärztli­cher Bestätigungen nachzuweisen. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Der vor Verwaltungsge­richt gestellte Beweisantrag, es sei von Amtes wegen eine entsprechende ärztliche Begutachtung anzuordnen, wird abgewiesen (Beschwerde S. 23 f.). Ausserdem hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben heute zwar immer wieder Blockaden im Nacken und Lähmungserscheinun­gen; er habe sich mit seinen Schmerzen aber abgefunden und stehe auch nicht in ärztlicher Behandlung (vgl. Beschwerde S. 23, auch zum Folgen­den). Die vorgebrachten körperlichen Beschwerden hindern ihn zudem offen­sichtlich nicht daran, einer Vollzeittätigkeit als Dachdecker nachzu­gehen (vgl. vorne E. 4.3). Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausginge, dass er an Multipler Sklerose erkrankt sei, erscheint sein Gesundheitszustand damit so stabil, dass bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht mit einer ra­schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung der Gesundheit zu rech­nen ist, wie sie für die Unzumutbarkeit der Rück­kehr aus medizinischen Gründen erforderlich wäre (vgl. BGer 2D_3/2012 vom 2.8.2012, E. 3.5; BVGE 2009/2 E. 9.3.2; VGE 2012/414 vom 11.7.2013, E. 5.2.3 [bestätigt durch BGer 2C_815/2013 vom 26.5.2014]). Dies bestreitet der Be­schwer­deführer im Übrigen nicht. Dass sich sein Gesundheitszustand, wie geltend gemacht, in Zukunft so drastisch ver­schlechtern könnte, dass er dringend auf entsprechende ärztliche und medikamentöse Behandlung angewiesen sei, kann als rein hypothetischer Sachverhalt nicht ausschlaggebend be­rücksichtigt werden. Inwiefern in Kosovo eine Behandlung der in Frage ste­henden Krankheit im Rahmen der öffentlichen Gesundheitsversorgung nicht möglich wäre oder aber – woraus der Beschwerdeführer von vorn­herein nichts ableiten könnte (vgl. etwa BGE 139 II 393 E. 6) – nicht dem hiesigen Standard entsprechen würde, kann damit letztlich offenbleiben; mithin erübrigt sich die Einholung eines entsprechenden Berichts (vgl. Be­schwerde S. 24), womit auch dieser Beweisantrag abgewiesen wird. Es ist aber immerhin darauf hinzuweisen, dass die notwendige Behandlung in Kosovo unbestritten auf privater Basis für rund 10'000.-- Euro pro Jahr er­hältlich wäre (vgl. angefochtener Ent­scheid, E. 6c/bb mit Hinweis; Be­schwerde S. 23 f.). Es ist denkbar, dass der Beschwerdeführer gegebenen­falls insoweit von seiner Ehefrau in der Schweiz finanzielle Unterstützung erhalten würde. Andere Gründe, weshalb die Rückkehr nach Kosovo unzu­mutbar wäre, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

4.4.3 In familiärer Hinsicht steht einzig die Beziehung des Beschwer­de­führers zu seiner Schweizer Ehefrau zur Diskussion; andere familiäre Ver­hältnisse sind nicht näher dargetan (vgl. auch E. 4.3 hiervor; Akten EG Bern pag. 256). – Zu den im Fall des Widerrufs der Niederlassungsbewilli­gung den Eheleuten drohenden Nachteilen ist Folgendes festzuhalten: Der POM ist beizupflichten (E. 6d), dass der Schweizer Ehefrau eine Ausreise nach Kosovo wohl nicht ohne weiteres zumutbar wäre; die Entfernungs­massnahme wäre daher mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Ehele­bens verbunden. Was den Beschwerdeführer selber angeht, hat er sich diese familiäre Konsequenz seines Handelns jedoch selber zuzuschreiben, hat ihn doch auch seine Verantwortung der Ehefrau gegenüber nicht von wiederholtem deliktischem Verhalten abhalten können; selbst eine aus­drück­li­che Warnung seiner Ehefrau, er solle vom IV-Betrug absehen, ansonsten er riskiere, die Schweiz verlassen zu müssen (vgl. Akten EG Bern pag. 233), liess ihn offensichtlich unbeeindruckt. Sein Interesse, nicht von seiner Ehefrau getrennt zu werden, vermag daher von vornherein nicht entscheidend zu gewichten. Wie die POM zu Recht anerkannt hat, hätte die Entfernungsmassnahme jedoch insbesondere für die Ehefrau weitrei­chende Folgen. Die Vorinstanz hat dieses Interesse allerdings richtiger­weise in verschiedener Hinsicht relativiert: Zunächst kann das Eheleben in einem gewissen Rahmen auch über die Grenzen hinweg – etwa besuchs­weise oder mittels der üblichen modernen Kommunikationsmittel – weiter­hin gepflegt werden (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.4; VGE 2013/48 vom 5.11.2013, E. 5.3.2). Weiter wollte sich die Ehefrau nach ihren Aussagen in den Jahren 2009 und 2010 von ihrem Ehemann scheiden lassen; die Liebe für diesen sei einfach weg und sie habe emotional schon länger mit ihm abgeschlossen. Sie habe auch Angst vor ihm, nachdem er ihr seit Jahren unter anderem mit dem Tod drohe, falls sie ihn verrate; am liebsten wäre es ihr, wenn er nicht mehr in die Schweiz kommen und sie ihn nicht mehr sehen würde (vgl. Akten EG Bern pag. 287, 291, 294 und 296). Selbst wenn die Ehe heute wieder intakt sein soll (vgl. Beschwerde S. 20), hat sich die Ehefrau, anders als der Beschwerdeführer meint (vgl. Beschwerde S. 7), diese Aussagen entgegenhalten zu lassen. Ausserdem wurde an­läss­lich einer Domizilkontrolle im Oktober 2012 festgestellt, dass die Ehe­leute in getrennten Betten schlafen; die Ehefrau gab bei dieser Gelegenheit zu erkennen, dass sie nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen sei und nur noch aus finanziellen Gründen mit ihm in der gleichen Wohnung leben würde (vgl. Akten EG Bern pag. 214). Inwiefern die Bedeutung der Ehe auch insoweit in Frage gestellt wird oder aber – wie geltend gemacht (vgl. Schreiben der Ehefrau vom 9.10.2012 [Akten EG Bern pag. 222]) – andere Gründe als Eheprobleme für das Schlafen in getrennten Betten bestehen bzw. die Aussage der Ehefrau aus «Angst und psychischer Angeschlagen­heit» erfolgt ist, kann letztlich dahingestellt bleiben. Die Ehedauer von 18 ½ Jahren ist schliesslich zwar als relativ lang zu bezeichnen; die Ehe ist indes – wenn auch ungewollt (Beschwerde S. 4 und 20) – kinderlos geblieben. Weitere familiäre Beziehungen zur Schweiz sind daher mit ihr nicht verbun­den. Der Beschwerdeführer kann auch nichts Wesentliches zu seinen Guns­ten daraus ableiten, dass die Ehefrau beim Eheschluss noch nicht um seine Straffälligkeit gewusst hatte (vgl. Beschwerde S. 7 und 20 f.). Ein solches Wissen wäre zwar zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu be­rück­sichtigen; entsprechende Unwissenheit vermag aber der Ehe für sich allein nicht ein stärkeres Gewicht zu verleihen. Der Ehe kommt zudem nicht automatisch eine erhöhte Bedeutung zu, nur weil die «Zweijahresgrenze» der verhängten Freiheitsstrafe gemäss Reneja-Praxis nicht erreicht ist (vgl. Beschwerde. S. 20); wie dargelegt ist vorliegend unabhängig vom Errei­chen dieser Schwelle von einem schweren Verschulden auszugehen (vgl. vorne E. 4.1 und 4.2.2). Die POM brauchte sich damit entgegen der Auffas­sung des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich zu diesem Punkt zu äus­sern. Auch wenn die Bedeutung der Ehe demnach in verschiedener Hin­sicht zu relativieren ist, ist immerhin anzuerkennen, dass diese insgesamt ein nicht unerhebliches privates Interesse an einem Verbleib des Be­schwerdeführers in der Schweiz begründet.

4.5 Insgesamt sind die privaten Interessen am Verbleib des Be­schwer­deführers in der Schweiz aufgrund der vergleichsweisen langen Aufent­haltsdauer sowie der auf dem Spiel stehenden ehelichen Beziehung von gewissem Gewicht. Demgegenüber kommt der wirtschaftlichen und sozia­len Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz keine nennens­werte Bedeutung zu und es stehen auch der Rückkehr und Wieder­eingliederung in sein Heimatland keine wesentlichen Hindernisse entge­gen.

5.

Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat durch wiederholtes Vorspielen eines falschen Gesundheitszustands bei offiziellen Begutachtungen und Untersuchungen in den Jahren 2000 bis 2010 bewirkt, dass ihm von 2005 bis 2010 (IV-Stelle) bzw. 2002 bis 2010 (C.________ AG) unrechtmässig volle Invalidenrenten ausgerichtet wurden. Darüber hinaus verlangte er von der IV-Stelle eine noch höhere Rente sowie einen früheren Rentenbeginn; ausserdem war er – bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit und teilweise bereits laufendem Rentenbezug – erwerbstätig, ohne das Einkommen der Ausgleichskasse offenzulegen. Er wurde deswegen nebst einer Geldstrafe zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, was bereits ein erhebliches Verschulden zum Ausdruck bringt. Zusätzlich fällt aus­län­derrechtlich die Planmässigkeit und Unverfrorenheit des Vorgehens ge­genüber seinem Gastland ins Gewicht; insgesamt hat der Beschwerdefüh­rer mit seiner schwerwiegenden Straffälligkeit eine erhebliche kriminelle Energie manifestiert. Hinzu kommen insgesamt fünf weitere Delikte, welche der Beschwerdeführer von 1997 bis 2004 teils während laufender Probezeit begangen hat; namentlich die zuletzt begangene schwere Verkehrs­re­gelverletzung wiegt ebenfalls schwer. Es kann sodann eine Rückfallge­fahr nicht ausgeschlossen werden, was angesichts der schweren Delin­quenz nicht hingenommen werden muss. Es besteht damit ein gewichtiges öffent­li­ches Interesse an der strittigen Massnahme. Die Interessen am Ver­bleib des Beschwerdeführers in der Schweiz haben dagegen zurückzu­stehen: Zwar fällt seine Aufenthaltsdauer relativ lang aus; dessen ungeach­tet hat er sich nicht integrieren können. Es ist dem Beschwerdeführer so­dann die Rückkehr nach Kosovo zumutbar: Ins Gewicht fällt hier, dass er in seinem Heimatland aufgewachsen ist, mit den dortigen sprachlichen, kultu­rellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist und mit seinen Eltern und zwei Brüdern enge Verwandte dort leben. Es spricht aus­serdem nichts dagegen, dass er in Kosovo beruflich Fuss fassen kann, und in gesundheitlicher Hinsicht ist – sofern solche Aspekte in seinem Fall über­haupt eine Rolle spielen – mit der Rückkehr ins Heimatland keine rasche und lebensgefährdende Verschlechterung des Gesund­heitszustands ver­bunden. Mit Blick auf die Beziehung zu seiner Schweizer Ehefrau sind mit der Entfernungsmassnahme zwar erhebliche Einschränkungen verbunden. Diese sind aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des Beschwer­defüh­rers aber hinzunehmen. Insoweit ist namentlich von Bedeutung, dass ihn auch seine Ehe nicht davon abhalten konnte, wiederholt und in schwe­rer Weise gegen die Rechtsordnung zu verstossen. Ausserdem kann die­ser Kontakt in einem gewissen Rahmen selbst vom Ausland her auf­rechterhal­ten werden. Die Entfernungsmassnahme erweist sich somit auch im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig.

6.

Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen. Es erübrigt sich bei diesem Ergebnis die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durch­führung eines Parteiverhörs sowie einer Einvernahme der Ehefrau als Zeu­gin (vgl. Hauptbegehren; vorne Bst. C); der Sachverhalt ergibt sich wie ge­sehen hinreichend aus den Akten und die rechtliche Beurteilung hängt aus­serdem nicht entscheidend vom persönlichen Eindruck ab (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 6). Die POM hat damit auch keine Gehörsverletzung begangen (vgl. Beschwerde S. 9). Soweit der Beschwerdeführer die entsprechenden Be­weisanträge auch vor Verwaltungsgericht stellt (vgl. Beschwerde S. 5 und 22), werden diese abgewiesen.

Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist pra­xisgemäss eine neue festzulegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 8 Abs. 1 und 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine Ausreisefrist angesetzt auf den ** 22. April 2015**.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­er­legt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

Dem Beschwerdeführer

der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

der Einwohnergemeinde Bern

dem Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

revocation of residence permitproportionalityfraudsocial insurance abusefamily lifeintegrationrisk of reoffendingremovalcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the settlement permit could be revoked and the applicant removed because of the criminal conviction.

Decisione estratta

The conviction for a 15-month custodial sentence constituted a revocation ground, and the measure was proportionate overall.

Motivazione estratta

A sentence of more than one year fulfills the statutory revocation ground. Although the sentence was below the 24-month benchmark, the fraud lasted for years, involved a very high damage amount, showed significant criminal energy, and was combined with further offences and a non-negligible risk of reoffending.

Questione giuridica chiave

Whether the applicant’s private and family interests outweighed the public interest in removal under Article 8 ECHR and Article 13 BV.

Decisione estratta

No. The long stay, marriage, and alleged health issues did not outweigh the strong public interest; return to Kosovo was considered reasonable.

Motivazione estratta

The applicant was not well integrated, had substantial debts and weak social ties, and could reintegrate in Kosovo where he had spent his childhood and youth and retained family links. The spouse-related hardship was acknowledged but deemed insufficient against the serious and repeated offending.

Questione giuridica chiave

Whether the case had to be remitted for questioning of the applicant and his wife and for new cost allocation below.

Decisione estratta

No remittal was necessary because the file was sufficient and the decision did not depend on the personal impression of witnesses.

Motivazione estratta

The facts were adequately established from the record; the requested evidence would not change the legal assessment. Therefore no hearing defect occurred.

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