Residence permit non-renewal remanded for hardship procedure

100 2013 443Tribunale amministrativo23 dic 2014Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged the non-renewal of his residence permit after separation from his wife. During the appeal, he produced evidence of a new family situation, including a child and an ongoing marriage-related process. The cantonal authority ultimately agreed that the matter should be sent to the migration office for a hardship-permit procedure. The court therefore set aside the rejection and departure deadline, remanded the case to the MIP/MIDI, and ordered the appellant to bear half of the court costs while the Canton Bern had to pay half of his party costs. The lower-instance cost decision was left unchanged.

Massima Omnilex

Art. 8 EMRK; Art. 43 AuG; Art. 108 VRPG, Art. 104 VRPG; when the parties jointly seek remand for a hardship-permit procedure and no reasons oppose it, the appeal is to be upheld to that extent. If the appellant prevails only partially, procedural costs are apportioned pro rata, whereas the respondent authority itself is not charged costs. The costs of the lower-instance proceedings need not be reassessed if the challenged decision was unobjectionable on the facts then prevailing (consid. 3-4).

Testo completo

100.2013.443U

DAM/SCA/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 23. Dezember 2014

Verwaltungsrichter Daum

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

A.________ vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflö­sung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. November 2013; BD 199/13)

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

dass das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), mit Verfügung vom 26. Juli 2013 die Aufent­haltsbewilligung von A.________ (Beschwerdeführer) nicht verlän­gerte, da dieser seit Juni 2012 von seiner damaligen, in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau getrennt lebte,

dass der Beschwerdeführer dagegen bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) Beschwerde führte, wobei er geltend machte, er lebe nunmehr mit einer anderen in der Schweiz niederlas­sungsberechtigten Landsfrau zusammen, mit welcher er verlobt sei und die er bald heiraten wolle, was ihm gestützt auf Art. 8 der Euro­päischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) einen An­spruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vermittle,

dass die POM die Beschwerde mit Entscheid vom 29. November 2013 abwies, da sie die Voraussetzungen für eine Bewilligungsverlänge­rung weder gestützt auf Art. 8 EMRK noch ermessensweise aus Billig­keitsgründen als erstellt erachtete,

dass der Beschwerdeführer dagegen am 24. Dezember 2013 Verwaltungs­gerichtsbeschwerde erhoben hat mit dem Antrag, der vorinstanzliche Ent­scheid sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. der MIDI sei anzuweisen, ihm eine Aufenthalts­bewilligung auszustellen,

dass die POM mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2014 zunächst die Abweisung der Beschwerde beantragt hat,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Instruktionsverfahrens Belege zu seiner sich verändernden Familien- und Wohnsituation eingereicht hat (Schwangerschaft der Verlobten, religiöse Trauung, gemeinsame Wohnung, Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens, Geburt und An­erkennung des gemeinsamen Kindes, gemeinsame elterliche Sorge [vgl. Eingaben vom 23.1., 6.6., 1.7. und 10.10.2014; act. 4, 7, 9 und 15, je mit Beilagen]),

dass die POM zunächst am angefochtenen Entscheid bzw. ihrem Antrag festgehalten (Eingabe vom 8.8.2014 [act. 12]), mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 dem Verwaltungsgericht aber mitgeteilt hat, der MIDI sei «wegen des Kindesverhältnisses bereit […], den Fall für eine Härtefallbewilligung dem Bundesamt für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten», weshalb sie beantrage, «die Akten dem MIDI zwecks Unterbreitung an das Bundesamt für Migration zu übermitteln» (act. 17),

dass der MIDI im Übrigen bereit ist, dem Beschwerdeführer eine Aufent­haltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 43 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) zu erteilen, sobald die Heirat statt­gefunden hat (Schreiben vom 22.10.2014 [act. 17A]),

dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer am 4. November 2014 nochmals aufgefordert hat, das Verwaltungsgericht über den Stand des Ehevorbereitungsverfahrens zu informieren bzw. gegebenenfalls Un­terlagen über den Eheschluss einzureichen,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2014 (act. 19) festhält, die zivilrechtliche Trauung habe noch nicht vollzogen werden können, was auf Probleme im Zusammenhang mit der Berichtigung der Geburtsurkunde der Verlobten zurückzuführen sei,

dass daher nicht mit einem «raschen Eheschluss» gerechnet werden könne und er folglich dem Antrag der POM, es sei vor dem MIP bzw. dem BFM ein Verfahren auf Erteilung einer Härtefallbewilligung durch­zuführen, zustimme,

dass demzufolge übereinstimmende Anträge vorliegen (Durchführung eines Verfahrens um Erteilung einer Härtefallbewilligung) und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb diesen nicht stattzugeben wäre,

dass die Beschwerde demnach insoweit gutzuheissen ist, als die Disposi­tiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids (Abweisung der Be­schwerde und Ausreisefrist) aufzuheben sind und die Sache an das MIP bzw. den MIDI zurückzuweisen ist zur Durchführung des Verfah­rens auf Erteilung einer Härtefallbewilligung,

dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens lediglich als zur Hälfte obsiegend gelten kann (Durchführung eines Härtefall­verfahrens statt, wie ursprünglich beantragt, Verlängerung bzw. «Aus­stellung» der Aufenthaltsbewilligung, was entgegen den Aus­führungen in der Eingabe vom 10.12.2014 [act. 21] ein Abrücken von den ursprünglich gestellten Anträgen bedeutet),

dass ihm daher im Umfang seines Unterliegens die Verfahrenskosten auf­zuerlegen sind (Art. 108 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]),

dass der POM keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG), sie dem Beschwerdeführer jedoch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Hälfte der pauschal festzusetzenden Parteikosten zu ersetzen hat (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG),

dass es sich ferner nicht rechtfertigt, die Kosten des vorinstanzlichen Ver­fahrens neu zu verlegen (Dispositiv-Ziffer 3), da der angefochtene Ent­scheid im Zeitpunkt der Beurteilung durch die POM und mit Blick auf die sich damals präsentierende Sachlage (keine hinreichend ge­festigte Konkubinatsbeziehung, kein gemeinsames Kind) nicht zu be­anstanden ist (es kann auf die zutreffenden Ausführungen im ange­fochtenen Entscheid verwiesen werden),

dass der vorinstanzliche Kostenschluss mithin trotz teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht unverändert bleibt (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2),

dass Geschäfte, bei denen die Parteien übereinstimmend die Gutheissung beantragen, in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge­richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. November 2013 aufgehoben werden und die Sache an das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, zu­rückgewiesen wird, damit dieses das Verfahren auf Erteilung einer Härte­fallbewilligung durchführe. Soweit weitergehend, wird die Be­schwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'250.--, auferlegt. Die verbleibenden Kosten werden nicht erhoben.

3. Der Kanton Bern (Polizei- und Militärdirektion) hat dem Beschwerde­führer die Partei­kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, fest­gesetzt auf pau­schal Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'500.--, zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

dem Bundesamt für Migration

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

Parole chiave

residence permithardship permitfamily reunificationseparationremandcost allocationparty costsappeal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal should be upheld and the case remanded for a hardship-permit procedure.

Decisione estratta

The appeal was upheld to the extent that the rejection and departure deadline were set aside and the case was remanded to the migration office for a hardship-permit procedure.

Motivazione estratta

The parties ultimately agreed that a hardship-permit procedure should be conducted; no reason existed to refuse that request.

Questione giuridica chiave

How the costs of the administrative appeal should be allocated.

Decisione estratta

The appellant bore half of the court fees; the canton had to reimburse half of the party costs.

Motivazione estratta

Because the appellant was only half successful, costs were imposed proportionally; no costs were charged to the POM itself.

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