Legal aid refused for state liability claim deemed hopeless

100 2013 392Tribunale amministrativo27 mag 2014Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Bern Administrative Court dismissed A.’s appeal against the Regierungsstatthalteramt’s refusal of legal aid in his state-liability dispute against B. AG. It held that the underlying damages action was hopeless: there was no adequate causal link between the electricity-meter installation and the alleged rent loss, no actionable damage for procedural costs, and no basis for delay damage or interest. Allegations of bias by the deputy bailiff were unsupported. The court ordered no cantonal court costs and no party compensation.

Massima Omnilex

Art. 111 Abs. 1 VRPG; unentgeltliche Rechtspflege setzt Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens voraus. Aussichtslos ist ein Begehren, wenn die Gewinnaussichten gegenüber den Verlustgefahren erheblich zurücktreten; massgebend ist, ob eine vernünftige Partei den Prozess auf eigene Rechnung führen würde. Im Staatshaftungsrecht sind Schaden, Widerrechtlichkeit und adäquater Kausalzusammenhang kumulativ erforderlich. Verfahrenskosten unterliegen grundsätzlich den spezialgesetzlichen Kostenregeln; für eine zusätzliche allgemeine Haftung besteht insoweit kein Raum (consid. 2.1–2.4).

Testo completo

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 26.06.2014 nicht eingetreten (2C_610/2014).

100.2013.392U

HAT/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 27. Mai 2014

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Büchi

A.________

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG handelnd durch die statutarischen Organe

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Staatshaftung; Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 8. Novem­ber 2013; vbv 68/2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2014, Nr. 100.2013.392U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Im Zusammenhang mit der Anbringung eines Gebührenautomaten für den Strombezug erhebt A.________ Schadenersatzforderungen gegen die B.___ AG. Er verlangt den Ersatz von Auslagen für Wohnungs­miete, Verfahrenskosten sowie einen «allgemeinen Verzugsschaden» und Zins in der Höhe von insgesamt Fr. 9'991.-- (richtig: Fr. 11'341.--). Die ab­schlägige Verfügung der B.___ AG vom 4. Juli 2012 hat er – unter Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSA) angefochten. Mit Zwi­schenverfügung vom 8. November 2013 hat das RSA unter anderem das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.

B.

Hiergegen hat A.________ am 11. November 2013 Beschwerde beim Ver­waltungsgericht eingereicht und sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm für das Verfahren vor dem RSA die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Die B.___ AG und das RSA schliessen mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2013 bzw. mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2013 je auf Abweisung der Beschwerde.

Am 10. Februar 2014 hat A.________ eine weitere Eingabe eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 8. November 2013 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 112 Abs. 3 i.V.m. Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwer­deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu­treten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Zwischenver­fügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

1.3 Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege urteilen die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwal­tungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Ein Prozess ist dann nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, also wenn Gewinnaussichten und Ver­lustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren an­zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön­nen. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver­fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; vgl. zum Ganzen auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 12).

2.2 Die Vorinstanz hat das Rechtsmittel gegen die abschlägige Be­handlung des Schadenersatzgesuchs des Beschwerdeführers für aus­sichtslos erklärt. Zunächst fehle es an einem adäquaten Kausalzusam­menhang zwischen dem Einbau eines Gebührenautomaten für den Strom­bezug und dem Verzicht des Beschwerdeführers, die gemietete Wohnung zu beziehen. Weiter wäre die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlich­keit selbst dann nicht erfüllt, wenn der Gebührenautomat unrechtmässig eingebaut worden wäre. Ferner sei fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine Vermögenseinbusse erlitten habe. – Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe den geltend gemachten Schaden nachgewiesen. Zu­dem sei durch ein «rechtsgültiges Urteil bestätigt», dass der Gebühren­automat ungerechtfertigterweise eingebaut worden sei. Ferner habe die Beschwerdegegnerin «billigend in Kauf genommen, dass ein Schaden ent­stehe», weil er mit Schreiben vom 19. August 2010 mitgeteilt habe, die Wohnung erst nach Entfernung des Automaten zu beziehen. Schliesslich macht er auch geltend, die Regierungsstatthalter-Stellvertreterin, welche die angefochtene Zwischenverfügung unterzeichnet hat, habe «unobjektiv, parteibezogen und voreingenommen geurteilt».

2.3 Für die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit von Gemeinde­behörden gelten die Haftungsbestimmungen der Personalgesetzgebung des Kantons sinngemäss (Art. 84 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]). Jedenfalls unter Geltung des hier noch anwendbaren alten Energiegesetzes vom 14. Mai 1981 (GS 1981 S. 115) handelt es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine mit öffentlichen Auf­gaben betraute Private, so dass sich ihre Verantwortlichkeit nach Art. 101 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) richtet (vgl. BVR 2006 S. 476 E. 2.4). Gemäss dieser Bestimmung haften öffentliche und private Organisationen, die unmittelbar mit öffentlichen Auf­gaben betraut sind, für den Schaden, den sie bzw. ihre Organe oder An­gestellten in Erfüllung ihrer Aufgabe Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Für eine Haftung sind somit ein Schaden, eine widerrechtliche amtliche Handlung sowie ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und dem eingetretenen Schaden erforderlich; diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. etwa BVR 2011 S. 200 E. 2.4.2, 2008 S. 163 E. 4, je mit Hinweisen).

2.4 Mit Blick auf diese rechtlichen Voraussetzungen hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Rechtsvorkehr des Beschwerdeführers aus­sichtslos ist:

2.4.1 Der Beschwerdeführer verlangt zunächst den Ersatz von Auslagen für Mietzinsen, wobei er diesen «Schaden» auf das widerrechtliche Anbrin­gen eines Gebührenautomaten in der Wohnung zurückführt, die er ab 1. Juli 2010 in C.________ neu gemietet hatte. Er ist offenbar der Auffassung, er habe diese Wohnung nicht beziehen können, weil er ansonsten die In­stallation des Automaten verbindlich akzeptiert hätte. Als Schaden macht er allerdings nicht den Mietzins für die unbewohnt gebliebene Wohnung in C.________ geltend, sondern jenen für die Wohnung in ..., in der er damals wohnen blieb und in der er heute noch lebt. Inwiefern diese Aufwendungen einen Schaden darstellen könnten, ist von vornherein nicht ersichtlich. Indes könnten auch die (nutzlosen) Aufwendungen für die Wohnung in C.________ keinen ersatzpflichtigen Schaden darstellen, fehlt es doch insoweit – wie die Vorinstanz richtig erkannt hat – offensichtlich an einem adäquaten Kausalzusammenhang: Ein solcher besteht nur bezüglich einer Handlung, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Schaden von der Art des eingetrete­nen herbeizuführen, die also den Eintritt des Erfolges allgemein begünstigt (BGE 129 V 177 E. 3.2; BVR 2007 S. 203 E. 5.2.1, 2000 S. 537 E. 4c). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Anbringen eines Gebührenautomaten dazu führen könnte, dass eine Wohnung nicht bewohnbar ist. Zwar wird dadurch der Bezug von elektrischer Energie etwas kompliziert, die Be­nutzung der Wohnung selber ist jedoch ohne Einschränkungen möglich. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht bereits zu­vor darauf hingewiesen, dass seine Befürchtung, der Bezug der Wohnung in C.________ werde als Akzeptanz des Gebührenautomaten betrachtet, unbe­gründet ist (vgl. VGE 2010/341 vom 17.11.2010, E. 3.4).

2.4.2 Der Beschwerdeführer macht sodann Verfahrenskosten als Scha­den geltend, indem er den Ersatz von Fr. 300.-- als «bisherige Gerichts­kosten Regierungsstatthalter» und von Fr. 300.-- als «Gerichtskostenvor­schuss Schlichtungsstelle» verlangt. Er übersieht damit, dass durch die Bestimmungen des einschlägigen Verfahrenserlasses abschliessend ge­regelt wird, wer die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu tragen hat. Diese Bestimmungen haben den Charakter von speziellen Haftpflichtnormen und schliessen die Anwendung allgemeiner Haftungsnormen wie Art. 84 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 101 Abs. 1 PG aus, d.h. sie legen abschliessend fest, in­wiefern das Gemeinwesen Privaten den Schaden abzugelten hat, der die­sen aus der Verfahrensführung entstanden ist. Für eine weitergehende Haftung bleibt kein Raum (vgl. Art. 2 Abs. 2 PG; VGE 2012/65/66 vom 16.4.2014 E. 6.6 [zur Publ. bestimmt]; BVR 2007 S. 213 nicht publ. E. 5.1 [VGE 22623 vom 21.12.2006], 1994 S. 528 E. 4a und 4b; BGE 139 III 190 E. 4.2 und 4.4 [Pra 102/2013 Nr. 107]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 1). Im Übrigen wurden die Kosten des Verfahrens vor dem RSA in der Höhe von Fr. 300.-- mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. No­vember 2010 der Beschwerdegegnerin auferlegt, so dass der Beschwer­de­führer insoweit gar nicht belastet wurde (vgl. VGE 2010/341, Ziff. 4 des Dispositivs).

2.4.3 Mangels Vorliegens eines ersatzpflichtigen Schadens erübrigen sich Ausführungen zum ebenfalls geltend gemachten «allgemeinen Ver­zugsschaden gem. OR» von Fr. 256.-- und zur «Verzinsung ab 1.8.10» in der Höhe von Fr. 351.--. Ferner ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, inwiefern die Regierungsstatthalter-Stellvertreterin bei Ausfällung der an­gefochtenen Zwischenverfügung befangen gewesen wäre (vgl. hierzu Art. 9 VRPG).

3.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Gemäss Art. 112 Abs. 1 VRPG werden für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten erhoben. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für das Rechtsmittelverfahren (Art. 112 Abs. 3 VRPG; vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b; VGE 2013/163 vom 13.11.2013, E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 112 N. 6). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG; vgl. VGE 2010/140/141 vom 22.11.2010 E. 5.3).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

3. Zu eröffnen:

  • dem Beschwerdeführer

  • der Beschwerdegegnerin

  • dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

legal aidhopelessnessstate liabilitycausationdamageprocedural costsadequate causalitybiasindigence

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the refusal of legal aid was admissible and well-founded

Decisione estratta

The appeal was admissible but unfounded because the underlying state-liability claim had no realistic prospect of success.

Motivazione estratta

Legal aid requires indigence and a non-hopeless claim. The court agreed that no adequate causal link, no actionable wrongfulness, and no recoverable damage were shown.

Questione giuridica chiave

Whether the damages claim based on rent expenses was capable of establishing state liability

Decisione estratta

No recoverable damage was shown, and the alleged expenses were not adequately caused by the electricity-meter installation.

Motivazione estratta

The appellant claimed rent for another apartment rather than the allegedly unusable one, and in any event the installation did not make the apartment uninhabitable.

Questione giuridica chiave

Whether procedural costs could be claimed as damages in a separate liability action

Decisione estratta

No; procedural cost allocation is exhaustively governed by the applicable procedural rules and excludes general liability claims for such costs.

Motivazione estratta

Special cost rules act as specific liability provisions and leave no room for general liability norms to shift litigation costs.

Questione giuridica chiave

Whether alleged delay damage, interest, or bias justified relief

Decisione estratta

No. Without an actionable damage claim, delay damage and interest fell away, and no bias of the deputy bailiff was substantiated.

Motivazione estratta

These points were either dependent on the failed damage claim or unsupported by the record.

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