Tax penalty limitation and faulty interrogation warning

100 2013 380Tribunale amministrativo27 mag 2014Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A taxpayer challenged Bern tax-penalty decisions concerning undeclared loan interest for several tax periods. The Administrative Court held that the request for acquittal was inadmissible, but that the fines for 1995/1996 and 1997/1998 were time-barred. It also found a serious procedural defect in the commission's hearing: the taxpayer was told he could remain silent, but was simultaneously threatened with criminal sanctions if he did not tell the truth. The decisions were annulled and the case remitted for further proceedings; no court costs were charged, and CHF 5,000 in party costs were awarded.

Massima Omnilex

Art. 229 StG; Art. 184 DBG; Art. 6 EMRK, Art. 32 BV; defective interrogation warning in tax-penalty proceedings and limitation of tax-fine claims. A taxpayer in a tax-evasion proceeding must be clearly informed of the right to remain silent; a simultaneous false warning invoking truthfulness sanctions under Art. 306 StGB is incompatible with fair-trial guarantees and renders the statements unusable. Such a procedural defect may require annulment and remittal if the appellate court cannot itself cure the evidentiary shortcomings. For tax fines, limitation must be examined ex officio; where the absolute limitation has expired, the power to impose fines is time-barred.

Testo completo

100.2013.380/381U

ARB/SAD/JAA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 27. Mai 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiber Schurter

A.________ vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Steuerstrafverfahren; Hinterziehung der Kantons- und Gemeinde­steuern sowie der direkten Bundessteuer 1997/1998, 1999/2000, 2001, 2002 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. September 2013; 100 10 84, 200 10 68)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2014, Nrn. 100.2013.380/ 381U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Am 12. Januar 2006 leitete die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuer­ver­waltung), ein Nach- und Strafsteuerverfahren gegen A.________ und B.________ ein, weil diese ein Darlehen und entsprechende Zins­forderun­gen (teilweise) nicht deklariert hatten. Letztmals mit Einspracheent­scheiden vom 7. Januar 2010 erhob sie für die betroffenen Steuerperioden 1995/1996, 1997/1998, 1999/2000, 2001 sowie 2002 Nachsteuern in der Höhe von insgesamt Fr. 88'764.65 bei den Kantons- und Gemeindesteuern und Fr. 20'887.-- bei der direkten Bundessteuer. Weiter auferlegte sie A.________ und B.________ Steuerbussen wegen vollendeter fahrlässiger Steuer­hinterziehung von Fr. 44'382.45 bei den Kantons- und Gemeindesteuern und Fr. 10'443.50 bei der direkten Bundessteuer (entsprechend einem Fak­tor von 0,5 des hinterzogenen Steuerbetrags).

B.

Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 5. Februar 2010 Rekurs und sinngemäss Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese teilte den Steuerpflichtigen am 9. Februar 2010 mit, dass die Rechtsmittel das gesetzliche Antrags- und Begründungser­fordernis nicht erfüllten, setzte ihnen eine Nachfrist zur Verbesserung an und sistierte das Nachsteuerverfahren (Letzteres ist nicht aktenkundig). Am 18. Februar 2010 reichten A.________ und B.________ eine verbesserte Ein­gabe ein. Die StRK beschränkte das Strafsteuerverfahren in der Folge auf A.________, da von der Aufrechnung durch die Steuerverwaltung einzig seine eigenen Steuerfaktoren betroffen waren. Am 26. Juni 2013 führte sie mit A.________ eine Einvernahme durch. Mit Entscheiden vom 17. September 2013 hiess sie die Rechtsmittel in Bezug auf die Steuerperi­ode 1995/1996 gut und hob die angefochtenen Einspracheentscheide er­satzlos auf, da mittlerweile (am 1.1.2012) die Verjährung eingetreten war. In Bezug auf die übrigen Steuerperioden entschied sie zu Ungunsten von A.________ und erhöhte – unter Annahme einer vorsätzlichen Tatbege­hung – den Bussenfaktor auf das Einfache der hinterzogenen Steuer. Diese «reformatio in peius» hatte sie ihm zuvor nicht angekündigt.

C.

Am 28. Oktober 2013 hat A.________ gegen die Entscheide der StRK Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben mit folgenden Anträgen:

«1. Der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 17.9.2013 sei in Be­zug auf die Steuerjahre 1997-2002 aufzuheben und der Be­schwerdeführer vom Vorwurf der Steuerhinterziehung frei zu spre­chen.

2. Eventuell: Der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 17.9.2013 sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Sachverhalts­ergänzung/-klärung zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu­rückzuweisen.

3. Subeventuell: Die Busse sei bei einer Verurteilung des Beschwer­de­führers wegen Steuerhinterziehung auf den niedrigsten Wert her­unterzusetzen, d.h. es sei von einem Faktor von 1/3 der Nachsteuer aus­zugehen.

  • Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge -»

Am 29. Oktober 2013 hat der (damalige) Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundes­steuer vereinigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Eingaben vom 31. Ok­tober bzw. 12. Dezember 2013 je die Abweisung der Beschwerden.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der kantonalen Verordnung vom 19. Oktober 1994 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Art. 9 Abs. 2 BStV sieht zwar in Bezug auf die direkte Bundessteuer vor, dass bis zum Steuerjahr 2000 die StRK als einzige kantonale Instanz urteilt. Unter Be­rücksichtigung der Gebote der Prozessökonomie und Verfahrensbeschleu­nigung sowie der Tatsache, dass eine einheitliche Beurteilung der Streitsa­che angezeigt ist, erschiene es indessen nicht sachgerecht, einzel­ne Steu­erperioden betreffend die Bundessteuer auszuscheiden. Die Zuständig­keit des Verwaltungsgerichts ist deshalb praxisgemäss für den gesamten von der StRK beurteilten Streitgegenstand zu bejahen (vgl. etwa VGE 2011/190/191 vom 14.2.2013, E. 1.1 mit Hinweis). Der Beschwer­deführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilge­nommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist demnach einzutreten, soweit die Aufhebung der ange­foch­tenen Entscheide und eventuell die Neubeurteilung der Sache durch die Vorinstanz bzw. eine Reduktion des Strafmasses verlangt wer­den. Nicht einzutreten ist dagegen auf den Antrag auf Freisprechung vom Vor­wurf der Steuerhinterziehung, da gegen den Beschwerdeführer – an­ders als in einem förmlichen Strafverfahren – nicht formell Anklage erhoben wor­den ist, sondern (ähnlich wie im Strafbefehlsverfahren) die Bussen­verfü­gung eine solche ersetzt (BGer 2C_242/2013 vom 25.10.2013, E. 1.1).

1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde­steu­ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal­tungsgericht zwei Urteile fällen; denn es handelt sich um zwei ver­schiedene Steuern, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Die beiden Entscheide können aber in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Die Bestimmungen zur Steuerhinterziehung lauten im kantonalen und eidgenössischen Recht im Wesentlichen gleich. Die teilwei­se unterschiedlichen Verjährungsregeln führen nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen (vgl. hinten E. 2). Es rechtfertigt sich deshalb nicht nur eine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren (Art. 17 Abs. 1 VRPG; vgl. vorne Bst. C), sondern auch die gemeinsame Beurteilung in einer Urteils­schrift.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Im Streit liegen Bussen wegen vollendeter vorsätzlicher Steuerhinterzie­hung betreffend die Steuerperioden 1997/1998, 1999/2000, 2001 und 2002. Zu Gunsten der steuerpflichtigen Person ist von Amtes wegen zu prüfen, ob in Bezug auf einzelne Steuerperioden die Verjährung eingetre­ten ist (vgl. etwa BGE 138 II 169, nicht publ. E. 2.2 [2C_137/2011 vom 30.4.2012]). Im massgebenden Zeitraum sind verschiedene Rechtsände­rungen erfolgt, weshalb dafür zunächst das anwendbare Recht bestimmt werden muss.

2.1 Für die Kantons- und Gemeindesteuern ergibt sich was folgt:

2.1.1 Am 1. Januar 2001 ist das neue kantonale Steuergesetz (StG) in Kraft getreten (Art. 292 StG). Art. 287 Abs. 2 StG sieht vor, dass die Be­stim­mungen über das Steuerstrafrecht mit Inkrafttreten des Gesetzes An­wendung finden, auch wenn die Widerhandlung vor diesem Zeitpunkt be­endet wurde. Die rückwirkende Anwendung von Strafbestimmungen ist zwar verfassungsrechtlich an sich unzulässig, im Ergebnis aber nicht zu beanstanden, wenn das neue Recht die Lage für die Betroffenen nicht ver­schlechtert (Grundsatz der lex mitior; BGE 134 IV 82 E. 6.1; BGer 2A.293/2001 vom 21.5.2002, E. 4c; BVR 2003 S. 217 E. 5b; VGE 23423 vom 25.1.2010, in StE 2010 B 97.42 Nr. 2 E. 4.1, 22358 vom 10.8.2006, in NStP 2006 S. 70 E. 3.2). Der Grundsatz der lex mitior erfasst nicht nur die eigentlichen Strafbestimmungen, sondern auch die Verjähr­ungsbestimmungen als Teil des materiellen Rechts (BGE 138 II 169, nicht publ. E. 2.2 [2C_137/2011 vom 30.4.2012], 137 II 17 E. 1.1, 126 II 1 E. 2a). Die Frage nach dem milderen Recht ist stets mit Blick auf die gesamte ein­schlägige Regelung zu beantworten; es ist ausgeschlos­sen, das alte und das neue Recht miteinander zu kombinieren und teilwei­se das eine, teilwei­se das andere anzuwenden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3; BGer 2A.293/2001 vom 21.5.2002, E. 4c; BVR 2002 S. 481 E. 2b; zum Ganzen VGE 2011/190/191 vom 14.2.2013, E. 2.1, 23423 vom 25.1.2010, in StE 2010 B 97.42 Nr. 2 E. 4.2).

2.1.2 Am Tatbestand der Steuerhinterziehung hat sich mit Inkrafttreten des neuen StG soweit hier interessierend inhaltlich nichts geändert (vgl. Art. 217 Abs. 1 Bst. a StG und Art. 173 des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern [aStG in der Fassung vom 7.2.1990 bzw. 13.5.1956; GS 1990 S. 147 f. bzw. 1956 S. 102 f.]; VGE 23423 vom 25.1.2010, in StE 2010 B 97.42 Nr. 2 E. 4.3; Erläuterun­gen zum Steuergesetz 2001, S. 281). Das neue Recht regelt indes das Strafmass je nach Verschulden differenzierter und sieht eine Regelbusse in der Höhe des Einfachen der hinterzogenen Steuer vor, die bis auf ein Drit­tel ermässigt werden kann (Art. 217 Abs. 2 StG). Zur Verjährung sah das alte Steuergesetz lediglich vor, dass das Recht, die Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung einzuleiten, 10 Jahre nach Ablauf der Veranlagungs­periode erlischt (Art. 182 Abs. 2 aStG in der Fassung vom 11.2.1974; GS 1974 S. 93). Eine Vorschrift, wonach das einmal eingeleitete Verfahren innert einer bestimmten Frist abzuschliessen wäre, bestand nicht. Demge­genüber sieht der geltende Art. 229 StG bei vollendeter Steuerhinterzie­hung übereinstimmend mit Art. 58 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemein­den (StHG; SR 642.14) eine relative Verjährungsfrist von 10 und eine absolute Frist von 15 Jahren vor, die je mit Ablauf der Steuerperiode, auf die sich die Busse bezieht, zu laufen beginnen. Insofern ist das neue Verjährungsrecht und mit ihm das neue Steuergesetz insgesamt für den Beschwerdeführer günstiger als das alte. Es findet daher – wie dies Art. 287 Abs. 2 StG vorsieht – auch auf Widerhandlungen Anwendung, die sich vor dem 1. Januar 2001 zugetragen haben (vgl. VGE 2011/190/191 vom 14.2.2013, E. 2.2 f., 23146 vom 15.5.2008, E. 2.4 je mit Hinweisen).

2.1.3 Zu beachten sind überdies die gemeinstrafrechtlichen Bestimmun­gen in Art. 333 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Nach dessen Abs. 1 finden die allgemeinen Bestimmungen des StGB auf Taten, die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Gesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. Ge­mäss Art. 333 Abs. 6 StGB (in Kraft getreten am 1.10.2002 als damaliger Abs. 5; AS 2002 S. 2986 ff.; vgl. BGE 137 IV 25 E. 4.4.3.3), gilt in Bezug auf die Verjährung der Strafverfolgung in anderen Bundesgesetzen bis zu ihrer Anpassung – soweit hier interessierend – was folgt:

a Die Verfolgungsverjährungsfristen für Verbrechen und Vergehen wer­den um die Hälfte und die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertre­tungen um das Doppelte der ordentlichen Dauer erhöht.

b Die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr be­tragen, werden um die ordentliche Dauer verlängert.

c Die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfol­gungsverjährung werden aufgehoben. Vorbehalten bleibt Artikel 11 Ab­satz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwal­tungsstrafrecht.

d Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjäh­rungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

e […]

f […]

Es stellt sich die Frage, ob aufgrund des Wortlauts von Art. 333 Abs. 6 StGB, der den Anwendungsbereich der gemeinstrafrechtlichen Verjäh­rungsregeln auf «andere Bundesgesetze» ausdehnt, die entsprechenden Bestimmungen via StHG (als Bundesgesetz) auch für das StG gelten. Das Bundesgericht scheint Art. 333 Abs. 6 StGB nur bei der direkten Bundes­steuer zu berücksichtigen; es hat sich allerdings mit der Frage soweit er­sichtlich noch nicht ausdrücklich auseinandergesetzt (vgl. etwa BGE 140 I 68, nicht publ. E. 5 [2C_416/2013 und weitere vom 5.11.2013]; BGer 2C_180/2013 und 2C_181/2013 vom 5.11.2013, E. 5, 2C_724/2010 und 2C_796/2010 vom 27.7.2011, E. 6.3.1 i.V.m. E. 12). Die StRK hat dem­gegenüber in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Praxisfestle­gung der Steuerverwaltung erwogen, die «Transformationsnorm» von Art. 333 Abs. 6 StGB sei i.V.m. Art. 58 StHG und Art. 229 StG auch bei den kanto­nalen Steuern zu berücksichtigen (angefochtene Entscheide, E. 3.2.2; zur Praxis der Steuerverwaltung: Neuerungen im Steuerrecht aufgrund der Revision des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches, in NStP 2007, S. 1 ff.). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist un­einheitlich; teilweise hat es Art. 333 Abs. 6 StGB nur im Bereich der direk­ten Bundessteuer berücksichtigt (vgl. zuletzt etwa VGE 2012/10/11 vom 29.1.2014, E. 2.3, 2011/190/191 vom 14.2.2013, E. 2.3), teilweise auch im kantonalen Recht (VGE 23146 vom 15.5.2008, E. 3). Die Frage der An­wend­barkeit von Art. 333 Abs. 6 StGB im Bereich des kantonalen Steuer­strafrechts ist deshalb nachfolgend zu klären.

2.1.4 Art. 333 Abs. 6 StGB verdrängt die ihm widersprechenden Verjäh­rungsbestimmungen in «anderen Bundesgesetzen». Beim StHG handelt es sich um ein Bundesgesetz; es ist aber als Rahmengesetz konzipiert und richtet sich in erster Linie an den kantonalen Gesetzgeber, indem es die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern bestimmt und die Grund­sätze festlegt, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 72 StHG; BGE 138 IV 47, nicht publ. E. 5.1 [6B_453/2011 vom 20.12.2011]). Soweit das StHG keine Regelung bzw. einzig konkretisierungsbedürftige Bestimmungen mit Prinzipiencharakter enthält, verbleibt dem kantonalen Gesetzgeber ein Spielraum und handelt es sich bei der Ausgestaltung der Kantons- und Gemeindesteuern um ei­genständiges kantonales Recht (Art. 1 Abs. 3 StHG; vgl. BGE 134 II 207 E. 2, 131 II 710 E. 1.2). Die Verbindlichkeit und die Tragweite der bun­desrechtlichen Vorgaben müssen für jede StHG-Vorschrift auf dem Weg der Auslegung einzeln ermittelt werden (vgl. Markus Reich, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, Art. 1 StHG N. 16). Der Wortlaut von Art. 333 Abs. 6 StGB lässt gerade mit Blick auf die Funktion des StHG als Rahmengesetz somit keinen eindeutigen Schluss zu, ob es sich bei den Art. 58 StHG ent­sprechenden Verjährungsbestimmungen zur Hinterziehung von Kantons- und Ge­mein­desteuern nun um Nebenstrafrecht in «anderen Bundes­gesetzen» handelt oder ob eigen­ständiges kantonales Strafrecht vorliegt, das von Art. 333 Abs. 6 StGB nicht erfasst wird.

2.1.5 Weiterführende Erkenntnisse lassen sich aus der Entstehungsge­schichte von Art. 335 StGB betreffend «Gesetze der Kantone» gewinnen: Seine Ziff. 1 regelte ursprünglich das «Polizei- und Verwaltungsstrafrecht». Ziff. 2 enthielt einen Vorbehalt zum «Steuerstrafrecht», wonach die Kanto­ne befugt waren, Strafbestimmungen zum «Schutz des kantonalen Steuer­rechts» aufzustellen (vgl. BS III S. 285). Ein Teil der Lehre schloss daraus, dass die Strafbestimmungen der kantonalen Steuergesetze auch nach Inkraft­treten des StHG und trotz der damit verbundenen (weitreichenden) bundesrechtlichen Vorgaben kantonales Recht bildeten bzw. bilden (vgl. Roland Wiprächtiger, in Basler Kommentar, 1. Aufl. 2003, Art. 335 StGB N. 31; ders., in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 335 StGB N. 32; An­dreas Donatsch, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizeri­schen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, Art. 59 StHG N. 1). Art. 335 Ziff. 2 aStGB wurde mit der Revision des Allgemeinen Teils des StGB per 1. Januar 2007 aufgehoben (AS 2006 S. 3459 ff., 3511, 3535). Der revi­dierte Art. 335 StGB sieht nun vor, dass den Kantonen die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten bleibt, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist (Abs. 1). Die Kantone sind so­dann auch befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen (Abs. 2). Nach Auffassung des Bundesgesetzgebers handelt es sich bei Abs. 1 um den nunmehr einzi­gen echten Vorbehalt zugunsten des kantonalen Strafrechts. Weiter wurde festgehalten, dass sich im Bereich des kantonalen Verfahrens- und Steu­erstrafrechts ein ausdrücklicher Vorbehalt zugunsten kantonaler Steuer­strafbestimmungen erübrige, da nach Ablauf der achtjährigen Anpassungs­frist per 1. Januar 2001 auch hier das StHG direkt Anwendung finde, wenn ihm das kantonale Recht widerspreche (vgl. Art. 72 Abs. 1 und 2 StHG). Soweit für die Kantone noch Raum für Strafnormen bestehe (gemeint ist wohl der nicht durch das StHG harmonisierte Bereich wie etwa die Erb­schafts- und Schenkungssteuer oder die Handänderungssteuer), könnten sie diese gestützt auf Art. 335 Abs. 2 StGB erlassen, der einen Vorbehalt zugunsten des kantonalen Strafrechts im Bereich des Verwaltungsrechts vorsehe (Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998 zur Ände­rung des StGB, in BBl 1999 S. 1979 ff., insb. S. 2158 ff., Fussnote 433). Art. 335 Ziff. 2 aStGB hatte somit nach Auffassung des Bundesgesetzge­bers bereits vor seiner Aufhebung in Bezug auf das mittlerweile gestützt auf die Vorgaben des StHG im Bereich der direkten Steuern harmonisierte kan­tonale Steuerstrafrecht jegliche Bedeutung verloren. Sah der Bundes­gesetzgeber im Zeitpunkt der Neufassung von Art. 335 StGB im Anwen­dungsbereich von Art. 2 StHG («Vorgeschriebene direkte Steuern») keinen Spielraum der Kantone für den Erlass von eigenständigen steuerstrafrecht­lichen Bestimmungen mehr, bleibt auch der echte Vorbehalt in Art. 335 Abs. 1 StGB in Bezug auf die hier interessierende Steuerhinterziehung ohne Bedeutung. Insofern ist das harmonisierte kantonale Steuerstrafrecht Gegenstand der Bundesgesetzgebung und nicht (mehr) kantonales Straf­recht im Sinn von Art. 335 StGB.

2.1.6 Die Kantone sind namentlich verpflichtet, den Tatbestand der Steu­erhinterziehung nach Art. 56 Abs. 1 StHG, der inhaltlich Art. 175 Abs. 1 DBG entspricht, in der Sache unverändert zu übernehmen. Auch die Ver­jährungsbestimmungen (als Teil des materiellen Rechts) sind mit Art. 58 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 StHG für die Kantone verbindlich geregelt und stimmen mit Art. 184 Abs. 1 Bst. b DBG überein. Insoweit ist aus Grün­den der vertikalen Steuerharmonisierung eine einheitliche Auslegung gebo­ten (BGE 133 II 114 E. 3.2; BGer 2C_272/2011 vom 5.12.2011, E. 1.3). Auch mit Blick auf diese weitgehende vertikale Harmonisierung der (materiellen) Steuerstrafbestimmungen dürfte es kaum dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, wenn für Steuerdelikte bei den kantonalen Steuern und bei der direkten Bundessteuer unterschiedliche Verjährungsregelungen gelten würden, selbst wenn die Ausführungsbestimmungen zum StHG teilweise weiterhin als (harmonisiertes) kantonales Strafrecht bezeichnet werden (vgl. BGE 138 IV 47, nicht publ. E. 5.1 [6B_435/2011 vom 20.12.2011]; BGer 6B_663/2013 vom 3.2.2014, E. 1.3.2; Andreas Donatsch, a.a.O., Art. 59 StHG N. 1 f., 63 [je zum Steuerbetrug nach Art. 59 StHG]). Deutlich ergibt sich dieser (aktuelle) gesetzgeberische Wille nun aus der Botschaft des Bundesrats vom 2. März 2012 zum Bundesgesetz über eine An­passung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB: Demnach sollen bis zum In­krafttreten der darin vorgesehenen Ge­setzes­änderungen und deren Über­füh­rung in das kantonale Recht «nach wie vor» die Regeln von Art. 333 StGB gelten (in BBl 2012 S. 2869 ff. [nachfolgend: Botschaft 2012], insb. 2870, 2874, 2885). In diesem Sinn spricht sich auch die Lehre überwiegend für die Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 6 StGB (via StHG) im Bereich des kantonalen Steuerstraf­rechts aus (so ausdrücklich Jan Langlo, Prescription des infractions fiscales: le piège de l’article 333 alinéa 6 CP, in ASA 75 S. 433, 442; Beusch/Malla, Steuerstrafrecht – ein Entwirrungsver­such, in ZStrR 2012 S. 249, 262; Hannes Teuscher, in Leuch/Kästli/ Langenegger [Hrsg.], Praxis­kommentar zum Berner Steuerge­setz, Band 2, Art. 126 bis 293, 2011, Art. 229 N. 1 ff.; Pietro Sansonetti, in Yersin/Noël [Hrsg.], Com­mentaire Romand, Impôt fédéral direct, 2008, Art. 184 N. 13 mit Hinweisen; Daniele Fumagalli, La prescrizione dei reati fiscali, in Novità fiscali 9/2013 S. 3, 4 f.; Bugnon/Béguin, Droit pénal fiscal en matière d'impôts directs, in Pierre-Marie Glauser [Hrsg.], Droit pénal fiscal, 2013, S. 65 ff., 75 f.; Stefan Oesterhelt, Verjährung im Steuerrecht, in ASA 79 S. 817, 836; Richner/Frei/Kauf­mann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuerge­setz, 3. Aufl. 2013 [nach­folgend: Kommentar StG ZH], § 242 N. 1 ff.; Mar­kus Kühni, in Klöti-Weber/Siegrist/Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuer­ge­setz, 3. Aufl. 2009, Band 2, § 254 N. 11 ff.; unklar dagegen Ro­man Sieber, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuer­recht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, Vorbemerkungen zu Art. 55-58 StHG N. 3; a.M. wohl Andreas Donatsch, a.a.O., Art. 59 StHG N. 63).

2.1.7 Wenn das StHG nach dem Gesagten als Bundesgesetz den Kanto­nen verbindliche Vorgaben macht und Art. 333 Abs. 6 StGB seinerseits die Verjährungsregeln für alle Strafbestimmungen in «anderen Bundesgeset­zen» vereinheitlicht, so muss dies auch für die kantonalen Strafbestimmun­gen gelten. Folglich sind die in Art. 333 Abs. 6 StGB enthaltenen Verjäh­rungsregeln in Verbindung mit den Vorgaben des StHG – trotz des an sich noch bis Ende 2006 geltenden Vorbehalts in Art. 335 Ziff. 2 aStGB – ab ihrem Inkrafttreten am 1. Oktober 2002 für das kantonale Steuerstrafrecht direkt anwendbar. Übergangsrechtlich richtet sich die Verfolgungsverjäh­rung für Taten, die vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts began­gen wurden, gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB nach dem alten Recht, ausser das neue sei für die beschuldigte Person das mildere (vgl. BGE 130 IV 101 E. 1, 129 IV 49 E. 5.1 unter Hinweis auf den zwischenzeitlich aufgehobe­nen Art. 337 StGB). Diese Regelung gilt auch für die Verjährung von Steuer­delikten, zumal weder das StHG noch das StG hierzu eine eigene Regelung enthalten (Roman Sieber, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 184 DBG N. 3 f.; VGE 23146 vom 15.5.2008, E. 3.1; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 des Geset­zes vom 9. April 2009 über das kantonale Strafrecht [KStrG; BSG 311.1]). Die Regelung im StHG bzw. StG sieht eine 10-jährige relative und 15-jährige absolute Verjährungsfrist vor (vorne E. 2.1.2). Nach der seit 1. Oktober 2002 geltenden Regelung unterliegt der Straftatbestand der voll­endeten Steuerhinterziehung als Übertretung grundsätzlich einer Verfol­gungs­ver­jäh­rung von 20 Jahren (Art. 229 Abs. 1 Bst. b StG i.V.m. Art. 58 Abs. 2 StHG und Art. 333 Abs. 6 Bst. b StGB). Wo jedoch – wie vorliegend – Art. 333 Abs. 6 StGB im Nebenstrafrecht dazu führt, dass für Über­tretungen eine längere Verjährungsfrist gilt als für Vergehen desselben Gesetzes, muss gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts die für die Übertretung gel­tende Verjährungsfrist entsprechend verkürzt werden (BGE 134 IV 328 E. 2.1). Für die Steuerhinterziehung als Übertretungstat­bestand bedeutet dies, dass die für den Steuerbetrug als Vergehen vorge­sehene Verjäh­rungsfrist von 15 Jahren Anwendung findet (Art. 333 Abs. 6 Bst. a StGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 StHG und Art. 229 Abs. 1 Bst. c StG; vgl. angefoch­tene Entscheide, E. 3.1.3). Gemäss Art. 333 Abs. 6 Bst. d StGB tritt sodann die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein, nachdem ein «erst­instanzliches Urteil» ergangen ist. Die ab 1. Oktober 2002 geltende Verjäh­rungs­regelung des StGB ist daher strenger als die Regelung im StHG bzw. StG (vgl. BGE 137 IV 25 E. 4.4.3.3; Roland Wiprächtiger, a.a.O., 3. Aufl. 2013, Art. 333 StGB N. 34 ff.). Damit gelten für die Kantons- und Gemein­desteuern fol­gende übergangsrechtlichen Grundsätze: Für sämtliche Steu­erhinter­zieh­ungen, die vor dem 1. Oktober 2002 begangen worden sind, findet die Re­gelung entsprechend dem am 1. Januar 2001 in Kraft ge­tre­tenen StG An­wendung. Für alle später begangenen Wider­handlungen kom­men die (teil­weise durch das Bundesgericht modifizierten) Verjährungs­regeln in Art. 333 Abs. 6 StGB zum Tragen.

2.2 Bei der direkten Bundessteuer sind sowohl der Tatbestand der voll­endeten Steu­erhinterziehung (Art. 175 Abs. 1 DBG) als auch die Bussen­regelung (Art. 175 Abs. 2 DBG) und die Verjährungsbestimmung (Art. 184 DBG) seit Inkrafttreten des DBG am 1. Januar 1995 un­verändert ge­blie­ben. Allerdings ist Art. 184 DBG durch die Verjährungs­regeln in Art. 333 Abs. 6 StGB seit dem 1. Oktober 2002 faktisch ausser Kraft gesetzt worden (vgl. Roman Sieber, a.a.O., Art. 184 DBG N. 1a; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009 [nachfolgend: Kommentar DBG], Art. 184 N. 2; Roland Wiprächtiger, a.a.O., 3. Aufl. 2013, Art. 333 StGB N. 36 f.). Da das DBG keine Übergangsbestimmungen zur Verjährung von Steuerdelikten enthält, ist diesbezüglich auf Art. 389 StGB abzustellen (vorne E. 2.1.7; Roman Sieber, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 174-185 DBG N. 1 f.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar DBG, Vorbe­merkungen zu Art. 174-195 N. 6, Art. 175 N. 11, Art. 184 N. 10; Roland Wiprächtiger, a.a.O., 3. Aufl. 2013, Art. 333 StGB N. 16). Damit ist – analog zum kantonalen Recht – für Steuerhinterziehungen, die vor dem 1. Oktober 2002 begangen wurden, die Verjährungsbestimmung von Art. 184 DBG an­wendbar, für alle später begangenen Widerhandlungen der (modifizierte) Art. 333 Abs. 6 StGB (so auch BGE 137 IV 25 E. 4.4.3.3).

2.3 Gestützt auf diese Rechtslage ist im vorliegenden Fall in Bezug auf die Steuerperiode 1997/1998 sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteu­ern als auch bei der direkten Bundessteuer die Verjährung eingetreten: Als Tathandlung hat die StRK das vor dem 1. Oktober 2002 erfolgte Einreichen der Steuererklärung bezeichnet (angefochtene Entscheide, E. 3.1.2). Inso­fern gelangen die zehnjährige relative und die fünfzehnjährige absolute Verjährungsfrist nach Art. 229 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 StG und Art. 184 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 DBG zur Anwendung, die je am 31. Dezember 1998 zu laufen begonnen haben (zum Fristbeginn in Fällen der zweijähri­gen Vergangenheitsbemessung: BGE 140 I 68 E. 6). Somit ist am 1. Januar 2014, d.h. während Hängigkeit der verwaltungsgerichtlichen Verfah­ren, die absolute Verjährung eingetreten. Die Beschwerden sind in diesem Umfang gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide ersatzlos aufzuheben. Die Steuererklärung für die Steuerperiode 1999/2000 wurde ebenfalls vor dem 1. Oktober 2002 eingereicht (angefochtene Entscheide, E. 3.1.2). Diesbezüglich hat die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2000 zu laufen begonnen und ist mit Einleiten des Nach- und Strafsteuerverfahrens am 12. Januar 2006 rechtzeitig unterbrochen worden (Art. 229 Abs. 1-3 StG; Art. 184 Abs. 1 Bst. b und 2 DBG). Die 15-jährige absolute Verjährung wird somit (erst) am 1. Januar 2016 eintreten. Für die Steuerperioden 2001 und 2002 liegt der Tatzeitpunkt mit dem Einreichen der Steuererklärung dagegen nach dem 1. Oktober 2002 (angefochtene Entscheide, E. 3.1.2). Die Bussen- bzw. Einspracheverfügungen der Steuerverwaltung gelten als erstinstanzliche Urteile gemäss Art. 333 Abs. 6 Bst. d StGB (vgl. etwa Bot­schaft 2012, S. 2876; BGE 139 IV 62 E. 1.2, 135 IV 196 E. 2, 133 IV 112 E. 9.4.4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar DBG, Art. 184 N. 16; vgl. auch Roman Sieber, a.a.O., Art. 184 DBG N. 9). Sie sind vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen, womit die Verjährung insoweit nicht mehr eintreten kann.

3.

3.1 Beim Steuerhinterziehungsverfahren handelt es sich um ein echtes Strafverfahren, für welches grundsätzlich die strafprozessualen Verfah­rensgarantien zu beachten sind, namentlich die in Art. 32 Abs. 1 der Bundes­verfassung (BV; SR 101) und Art. 6 der Europäischen Menschen­rechts­konvention (EMRK; SR 0.101) verankerte Unschuldsvermutung und der Anspruch auf ein faires Verfahren; dies gilt auch dann, wenn eine Ver­wal­tungsbehörde die Untersuchungshandlungen vornimmt (BGE 140 I 68 E. 9.2, 138 IV 47 E. 2.6.1, 121 II 273 E. 3a; BGer 2C_533/2012 und 2C_534/2012 vom 19.2.2013, E. 5.4; Rich­ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar DBG, Art. 175 N. 12; VGE 2012/17/18 vom 30.5.2013, E. 3.1; BVR 2003 S. 433 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare» ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen. Die beschuldigte Person ist mithin nicht zur Aussage verpflichtet. Sie darf nicht mit Druckmitteln zur Aussage ge­zwungen werden und ihr Schweigen darf nicht als Indiz für ihre Schuld ge­wertet werden (BGE 131 IV 36 E. 3.1, 130 I 126 E. 2.1; je mit Hinweisen). Aus dem Recht der beschuldigten Person, nicht zu ihrer eigenen Ver­urteilung beitragen zu müssen ergibt sich insbeson­dere, dass die Behörden ihre Anklage führen müssen, ohne auf Beweismittel zurückzugreifen, die durch Zwang oder Druck in Missachtung des Willens des oder der Ange­klagten erlangt worden sind (zum Ganzen BGE 138 IV 47 E. 2.6.1; BGer 2C_656/2013 vom 17.9.2013, E. 2.2.1). Ei­nen Verstoss gegen das Selbst­belastungsverbot hat der Europäische Ge­richtshof für Menschen­rechte (EGMR) etwa angenommen bei einer psychi­schen Einflussnahme auf die angeschuldigte Person durch Androhung ei­ner Strafverfolgung oder einer Busse im Fall der Aussageverweigerung (vgl. Donatsch/Arnold, Einflüsse von EMRK und Verfassungsrecht auf das schweizerische Steuerstrafrecht – Teil 2, in StR 67/2012 S. 82, 85). Die Behörden sind verpflichtet, die beschuldigte Person über ihr Aussage­verweigerungsrecht aufzuklären. Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz bei inhaftierten Personen direkt aus Art. 31 BV abgeleitet (vgl. BGE 130 I 126 E. 2.3 mit Hinweisen) und seine Rechtsprechung später auf nicht inhaf­tierte Personen ausgedehnt (vgl. BGer 6B_901/2008 vom 23.2.2009, E. 2.3; Gunhild Godenzi, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schwei­zerischen Straf­prozessordnung, 2010, Art. 158 N. 3). In Abwä­gung der ent­gegen­steh­enden Interessen können trotz unterlassener Un­terrichtung über das Aussageverweigerungsrecht die Einvernahmen ausnahmsweise ver­wertet werden, wenn hinreichend erwiesen ist, dass die (festgenommene) Person ihr Schweigerecht gekannt hat. Davon ist nach der Rechtsprechung etwa aus­zugehen, wenn die beschuldigte Person in Anwesenheit ihrer Anwältin oder ihres Anwalts angehört worden ist (BGE 130 I 126 E. 3.2 mit Hinwei­sen; kritisch Gunhild Godenzi, a.a.O., Art. 158 N. 35).

3.2 Im Steuerhinterziehungsverfahren stellt sich insbesondere die Frage der Verwertbarkeit von Beweisen aus dem Steuerveranlagungsverfahren, zumal das Hinterziehungsverfahren strafrechtlicher Natur ist, aber von der Veranlagungsbehörde geführt wird, wobei die Vorschriften über das Ver­anlagungsverfahren sinngemäss zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 182 Abs. 3 DBG; Art. 57bis StHG; Art. 225 Abs. 1 StG). Damit die verfassungs­rechtli­chen und in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien nicht unter­lau­fen werden, schreiben die auf den 1. Januar 2008 in Kraft ge­tretenen Be­stimmungen von Art. 183 Abs. 1bis DBG und Art. 57a Abs. 2 i.V.m. Art. 72g StHG vor, dass Beweismittel aus einem Nachsteuerver­fahren in einem Straf­verfahren wegen Steuerhinterziehung nur verwendet werden dürfen, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit Umkehr der Beweislast (Art. 130 Abs. 2 i.V.m. Art. 132 Abs. 3 DBG; Art. 46 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 StHG) noch unter Andro­hung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wur­den (BGE 138 IV 47 E. 2.6.2; BGer 2C_175/2010 vom 21.7.2010, E. 2.4). Weiter ist die Steuerverwaltung verpflichtet, die be­troffene Person bei Ein­leitung des Verfahrens auf ihr Aussage- und Mitwir­kungs­verweigerungs­recht hinzuweisen (Art. 183 Abs. 1 Satz 2 DBG; Art. 57a Abs. 1 Satz 2 StHG). Damit verbunden ist die Verpflichtung, die steuerpflichtige Person darüber aufzuklären, dass sie im Hinterziehungs­verfahren keine Aussagen machen muss, mit denen sie sich selber belasten würde (BBl 2006 S. 4030). Die Verletzung dieser Bestimmungen führt dazu, dass die von der steuerpflichtigen Person im Nachsteuerver­fahren getätigten Aussagen im Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nicht verwertet werden dürfen (BGE 138 IV 47 E. 2.8.2). Die Kantone verfügten über eine Frist von zwei Jahren, um ihre Gesetzgebung ent­sprechend anzupassen (Art. 72g Abs. 1 StHG). Die für das Verfahren der kantonalen Steuern massgebenden Art. 226 Abs. 1 und Art. 227 Abs. 4 Satz 1 StG sind am 1. Januar 2011 in Kraft getreten.

3.3 Die StRK hat den Beschwerdeführer am 26. Juni 2013 einvernom­men. Das Einvernahmeprotokoll enthält eingangs folgenden Hinweis (Vor­akten StRK pag. 75):

«Der Rekurrent wird darauf hingewiesen, dass es in dieser Einver­nahme ausschliesslich um das Verfahren wegen vollendeter Steu­erhinterziehung geht und nicht um die Nachsteuerveranlagung. Er wird da­rauf hingewiesen, dass er berechtigt ist, die Aussage zu verweigern, und nicht gehalten ist, sich selber zu belasten. Weiter wird der Rekur­rent darauf aufmerksam gemacht, dass er gemäss Art. 306 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 309 Abs. 1 Bst. a StGB zur Wahrheit verpflichtet ist, un­ter Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geld­strafe im Widerhandlungsfall.»

Gemäss Art. 306 Abs. 1 StGB («Falsche Beweisaussage der Partei») wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht. Diese Bestimmung gilt aufgrund des Verweises in Art. 309 Bst. a StGB auch für das Verwaltungsgerichtsverfahren und das Verfahren vor Behörden und Beamten der Verwaltung, denen das Recht der Zeugenanhörung zusteht. Das VRPG sieht die Beweisaussage, d.h. die Einvernahme der Partei als Zeugin in eigener Sache nicht ausdrücklich vor; eine solche ist aber gestützt auf Art. 19 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 168 Abs. 1 Bst. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) grundsätzlich zulässig (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 19 N. 18 f.), auch wenn im Schrifttum in Bezug auf das Steuerverfahren gewisse Vorbehalte gemacht werden (vgl. Zweifel/Casanova, Schweizeri­sches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 14 N. 30 f.). Die Beweisaussage ist eine qualifizierte Form der Parteibefragung. Sie kann sinnvollerweise dann angeordnet werden, wenn – nach durchgeführter Par­teibefragung – in Bezug auf gewisse rechtserhebliche Tatsachen Bedarf nach Abklärung unter erhöhten Glaubwürdigkeitsaspekten besteht. Hinge­gen ist undenkbar, dass die Beweisaussage eine Parteibefragung vollstän­dig ersetzt. Insofern wäre es unzulässig, die gesamte Parteieinvernahme unter die Strafandrohung von Art. 306 Abs. 1 StGB zu stellen, zumal der Partei der genaue Gegenstand der Beweisaussage vorgängig mitgeteilt werden muss (vgl. Peter Hafner, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 191 ZPO N. 1, Art. 192 ZPO N. 2 f.; zum alten Recht vgl. Leuch/ Marbach/Kellerhals/Sterchi, Kommentar zur bernischen ZPO, 5. Aufl. 2000, Art. 279 N. 1a; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 19). Im Strafverfahren ist eine Parteibefragung unter Strafandrohung von vorn­herein ausgeschlossen, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 306 Abs. 1 StGB ergibt. Die Beweisaussage stellt insofern ein unzulässiges Be­weismittel dar, als die Beschuldigten in einem Strafprozess keine Pflicht zur Wahrheit trifft (Delnon/Rüdy, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 306 StGB N. 11; vgl. auch Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafge­setzbuch – Handkommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 306 N. 2; Viktor Lie­ber, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf­prozessordnung, 2010, Art. 113 N. 29; sowie vorne E. 3.1 f.).

3.4 Vorliegend hat die StRK den Beschwerdeführer zwar auf sein Aus­sageverweigerungsrecht hingewiesen, ihn aber gleichzeitig unter Andro­hung einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zur Wahr­heit ermahnt. Diese unzutreffende Belehrung war geeignet, den damals noch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in die Irre zu führen. Mithin ist in analoger Anwendung von Art. 226 Abs. 1 und Art. 227 Abs. 4 StG bzw. Art. 57a StHG und Art. 183 Abs. 1 und 1bis DBG sowie gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen, das von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. Hannes Teuscher, a.a.O., Art. 227 N. 6; Roman Sieber, a.a.O., Art. 183 DBG N. 9; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar StG ZH, Vorbemerkungen zu § 243-259 N. 55; vgl. aber BGer 6B_22/2010 vom 8.6.2010, E. 2.3.1, 2C_632/2009 vom 21.6.2010, E. 4.2). Das Einvernahmeprotokoll und alle weiteren Schriftstücke, die inhaltlich darauf Bezug nehmen, sind daher aus den amtlichen Akten zu entfernen und dürfen auch nicht auf andere Weise, etwa in elektronischer Form, verwendet werden (vgl. auch Wolfang Wohl­ers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri­schen Strafprozessordnung, 2010, Art. 141 N. 10). Die Aussagen des Be­schwerdeführers haben indes den Verfahrensverlauf massgeblich beein­flusst, erkannte doch die StRK gestützt darauf unter Vornahme einer «reforma­tio in peius» auf vorsätzliche Tatbegehung, wobei sie diese dem Beschwerdeführer entgegen der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 199 Abs. 2 StG und Art. 143 Abs. 1 DBG nicht vorgängig angekündigt hatte. Die Steuerverwaltung hat sich in ihrer Beschwerdeantwort aufgrund der «Äus­serungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme» dieser Beurteilung angeschlossen. Dem vorausgehenden Verfahren haften daher wesentliche Verfahrensmängel an. Die nach falscher Belehrung durchgeführte Einver­nahme kann zwar grundsätzlich durch eine erneute, regelkonforme Anhör­ung geheilt werden (vgl. BGE 130 I 126 E. 3.4; ferner BGer 6P.172/2004 vom 3.10.2005, E. 2.1.2; Niklaus Ruckstuhl, in Basler Kommen­tar, 2011, Art. 158 StPO N. 37; Gunhild Godenzi, a.a.O., Art. 158 N. 36; zum An­spruch auf eine Einvernahme generell: BGE 140 I 68 E. 9.2). Es ist jedoch nicht Aufgabe und Sache des Verwaltungsgerichts, die Män­gel zu beheben und namentlich die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (vgl. etwa BVR 2013 S. 282 E. 4, 2012 S. 252 E. 3.5.1; vgl. Merkli/ Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 4). Die angefochtenen Ent­scheide sind daher aufzuheben und die Sache ist zur beförderlichen Fort­setzung der Verfahren im Sinn der Erwägungen an die StRK zurückzuwei­sen. In Bezug auf die Steuerperioden 1995/1996 und 1997/1998 ist im Dis­positiv des vorliegenden Urteils festzustellen, dass das Recht zur Erhebung von Steuerbussen verjährt ist.

4.

4.1 Gemessen an seinen Anträgen obsiegt der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang bloss teilweise. Angesichts der grundlegenden Verfahrensfehler der Vorinstanz rechtfertigt sich jedoch kein Ausscheiden von Verfahrenskosten. Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind daher keine Kosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG), und der Kanton Bern (StRK) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Diese sind nach den Kriterien von Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikos­tenverordnung, PKV; BSG 168.811) festzulegen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 PKV beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostener­satz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). In ihrer Kostennote vom 8. Mai 2014 macht die Vertreterin des Beschwer­deführers ein Honorar von Fr. 11'220.35 (inkl. Auslagen und MWSt) gel­tend. Dieser Betrag ist deutlich übersetzt: Zwar mag der Verfahrensaus­gang für den Beschwerdeführer von einiger (finanzieller) Tragweite sein und ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsvertreterin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht neu mit der Sache zu befassen hatte. Es handelt sich jedoch nicht um eine besonders komplexe oder auf­wendige Angelegenheit. Da kein Beweisverfahren und nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wurden, beschränkte sich die Prozessfüh­rung (hauptsächlich) auf das Erarbeiten und Einreichen der Beschwerden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Anwaltshonorar innerhalb des Rahmentarifs von Art. 11 Abs. 1 PKV auf ein Pauschalhonorar von Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.

4.2 Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesge­set­zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in der Regel als Zwischenentscheide, die nur unter den (zusätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig ange­foch­ten werden können.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. September 2013 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Recht zur Erhe­bung von Steuerbussen für die Steuerperioden 1995/1996 und 1997/1998 verjährt ist. Soweit weitergehend werden die Akten zur Fort­setzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird, soweit da­rauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. September 2013 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Recht zur Erhebung von Steuerbussen für die Steuerperioden 1995/1996 und 1997/1998 ver­jährt ist. Soweit weitergehend werden die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern zurückgewiesen.

3. Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

4. Der Kanton Bern (Steuerrekurskommission) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 5ʹ000.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

5. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Steuerverwaltung des Kantons Bern

der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

tax evasionlimitation periodself-incriminationfair trialevidence admissibilityremandparty costsprocedural defect

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the request for acquittal from tax evasion was admissible

Decisione estratta

The request was inadmissible because no formal criminal indictment had been brought; the fine decision replaces an indictment in this procedure.

Motivazione estratta

In tax penalty proceedings there is no formal charge as in criminal proceedings, so the appellant cannot seek an acquittal in those terms.

Questione giuridica chiave

Whether tax-penalty limitation had expired for the 1995/1996 and 1997/1998 periods

Decisione estratta

The right to impose tax fines was time-barred for the 1995/1996 and 1997/1998 periods.

Motivazione estratta

Applying the milder limitation rules, the absolute limitation had expired during the appellate proceedings for those periods.

Questione giuridica chiave

Whether the taxpayer's interrogation was unusable because of a wrong warning about truthfulness and sanctions

Decisione estratta

Yes; the hearing was affected by a material procedural defect and the record had to be removed from the file.

Motivazione estratta

The authority correctly informed the taxpayer of the right to remain silent, but wrongly threatened criminal sanctions for untruthfulness, which could mislead an unrepresented person and breach fair-trial guarantees.

Questione giuridica chiave

Whether the appealed decisions had to be annulled and remitted

Decisione estratta

Yes; the decisions were annulled and the case remitted to the tax appeal commission for further proceedings.

Motivazione estratta

Because of the defective interrogation and the need for further fact-finding, the appellate court could not cure the defects itself.

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