Revocation of settlement permit for serious drug offences upheld

100 2013 346Tribunale amministrativo28 ago 2014Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Administrative Court of Bern dismissed the appeal against the Police and Military Directorate’s decision confirming the revocation of A.’s settlement permit and his removal from Switzerland. The court held that his 3.5-year sentence for serious narcotics offences, combined with repeated traffic offences and a continuing risk of reoffending, outweighed his private interests, including long residence, work, and family ties in Switzerland. The court found return to Ecuador reasonable. It nevertheless granted legal aid, appointed counsel, and set a new departure deadline because the prior one had expired.

Massima Omnilex

Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; Art. 96 AuG; Art. 8 EMRK, Art. 13 BV: Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe; Verhältnismässigkeitsprüfung. Bei schweren Betäubungsmitteldelikten besteht regelmässig ein erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse; zusätzliche Delinquenz, namentlich wiederholte Verkehrsdelikte, verstärkt dieses erheblich. Für die Zumutbarkeit der Rückkehr sind Dauer des Aufenthalts, Integration, familiäre Bindungen und Rückkehrmöglichkeiten in den Heimatstaat gesamthaft zu würdigen. Auch langjähriger Aufenthalt schliesst den Widerruf nicht aus, wenn die Integration ungenügend ist und die familiären Beziehungen die schwere Delinquenz nicht aufzuwiegen vermögen (consid. 4-6).

Testo completo

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 22. Januar 2015 abgewiesen (2C_912/2014).

100.2013.346U

MUT/KUN/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 28. August 2014

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Daum und Müller

Gerichtsschreiberin Kummler

A.________

c/o …

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. September 2013; BD 124/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2014, Nr. 100.2013.346U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der am … 1976 geborene A.________, Staatsbürger von Ecuador, reiste am 2. November 1996 für einen Besuchsaufenthalt in die Schweiz ein. Gestützt auf die am 26. September 1997 geschlossene Ehe mit der Schweizerin B.________ wurde ihm der Aufenthalt bewilligt; seit dem Jahr 2002 ist er hier niederlassungsberechtigt. Am 13. Mai 2005 wurde die Ehe geschieden. A.________ hat aus vier verschiedenen Beziehungen insgesamt fünf aussereheliche Kinder. Nach­dem er bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten war, verurteilte ihn das Kantonsgericht St. Gallen am 9. November 2011 in zweiter Instanz wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Am 16. April 2013 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrati­onsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 16./17. Mai 2013 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 9. September 2013 wies diese das Rechtsmittel ab und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 21. Oktober 2013 an.

C.

Hiergegen hat A.________ am 10. Oktober 2013 Verwaltungs­gerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Am 31. Oktober 2013, 9. April 2014 und 12. August 2014 hat er weitere Eingaben und Unterlagen eingereicht. Daraus ergibt sich unter anderem, dass A.________ eine neue, hier niedergelassene Freundin hat, bei welcher er im Frühling 2014 eingezogen ist; sie ist die Mutter seines am … 2014 geborenen Sohnes C.________.

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 1. November 2013 die Ab­weisung der Beschwerde; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hier­nach).

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Nicht einzutreten ist auf die Be­schwerde, soweit der Beschwerdeführer die Unangemessenheit des Ent­scheids der POM rügt (Beschwerde, S. 2; Art. 80 Bst. c Ziff. 3 VRPG [Um­kehrschluss]; BVR 2010 S. 1 E. 1.4, 1994 S. 176 E. 3a; Markus Müller, Ber­nische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 174).

2.

Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer­deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz.

2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedin­gungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer län­gerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechts­kraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). Der Bewilligungs­widerruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn die ausländische Person sich länger als 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG).

2.2 Mit Urteil vom 9. November 2011 verurteilte das Kantonsgericht St. Gallen den Beschwerdeführer in zweiter Instanz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Damit hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er sel­ber ausdrücklich anerkennt (vgl. Beschwerde, S. 9). Hingegen erach­tet er die Entfernungsmassnahme als unverhältnismässig. – Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der im Einzel­fall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig er­scheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesver­fassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfer­nungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord­nung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechts­wesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicher­heit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, beide auch zum Folgenden, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Be­ziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts­kon­vention (EMRK; SR 01.01) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 31 E. 2.3.1, 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäi­schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1 und 2.1, 134 II 1 E. 2.2, 10 E. 4.1 [Pra 97/2008 Nr. 87]). Hat die betroffene Per­son minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigen­den Interessen im Zu­sammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 4.1).

3.

Aufgrund der Akten ist von folgendem unbestrittenen Sachverhalt auszu­gehen:

3.1 Der aus Ecuador stammende Beschwerdeführer, geboren am … 1976, reiste am 2. November 1996 für einen Besuchsaufenthalt in die Schweiz ein (vgl. Vorakten MIP 4C, pag. 195, 197, auch zum Folgen­den). Am 26. September 1997 heiratete er in … die Schweizerin B.________ (Vorakten MIP 4C, pag. 191) und erhielt ge­stützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung; seit dem Jahr 2002 ist er hier niederlassungsberechtigt. Am 13. Mai 2005 wurde die Ehe rechts­kräftig geschieden (Vorakten MIP 4C, pag. 191 f.). A.________ hat aus drei früheren Beziehungen insgesamt vier aussereheliche Kinder: den am … 2002 geborenen Sohn D.________, Schweizer Bürger (Beilage 7a zur Eingabe vom 10.7.2013 [Vorakten POM 4A2]), die am … 2007 geborene und in Ecuador lebende Tochter E.________, Staatsbürgerin von Ecuador (Vorakten POM, pag. 102; Beschwerde, S. 4) und die am … 2009 geborenen, hier aufenthaltsberechtigten Zwillingssöhne F.________ und G.________ mit argentinischer Herkunft (vgl. Vorakten POM, pag. 83 ff.). Das Sorge- und Obhutsrecht über die Kinder steht je den Müttern zu; D.________ ist seit September 2009 auf freiwilliger Basis im Kinderheim … platziert (vgl. Vorakten MIP 4C, pag. 24; Beilage 9 zur Eingabe vom 10.7.2013 [bei Vorakten POM 4A2]). Der Beschwerdeführer ist heute in einer Beziehung mit der hier nieder­lassungsberechtigten Spanierin H.________; er ist im Frühling 2014 bei der Freundin eingezogen (Eingabe vom 9.4.2014, S. 1 und Beschwerdebeilagen [BB] 7 und 9 [bei act. 6A]; act. 8). Das Paar hat am … 2014 den Sohn C.________, Staatsbürger von Spanien und Ecuador (Bei­lage 15 zur Eingabe vom 12.8.2014, act. 10), bekommen (Eingaben vom 9.4.2014 [Beilage 6 bei act. 6A], vom 21.5.2014, act. 8, und vom 12.8.2014, act. 10), welchen der Beschwerdeführer vorgeburtlich anerkannt hat (BB 9 [bei act. 6A]).

3.2 Von November 2002 bis Dezember 2012 war der Beschwerdeführer über ein Personalvermittlungsbüro in verschiedenen Einsatzbetrieben tätig (Vorakten POM, pag. 23). Nachdem er ab November 2012 vorübergehend wegen einer Daumenverletzung arbeitsunfähig gewesen war und Tag­gelder der Unfallversicherung SUVA bezogen hatte (Beilage 1 zur Eingabe vom 10.7.2013 [Vorakten POM 4A2]), nahm er am 8. April 2013 bei der … AG in … im Umfang von elf Stunden pro Woche à Fr. 20.-- pro Stunde die Tätigkeit eines Reinigungsmitarbeiters auf (Vorakten POM, pag. 26; vgl. auch Beilagen 2 und 3 zur Eingabe vom 31.7.2013 [Vorakten POM 4A4]; Beilage 6 zur Eingabe vom 21.8.2013 [Vorakten POM 4A1]). Heute arbeitet er (zusätzlich) bei einer Arbeitszeit von 10 bis 12 Stunden pro Woche und einem Lohn von Fr. 20.-- pro Stunde als Chauffeur und Monteur im … in Bern (vgl. BB 5 [bei act. 3A]) sowie – nach eigener Darstellung – drei Mal pro Woche à Fr. 100.-- pro Tag als Chauffeur für … in Bern (vgl. Beschwerde, S. 6). Abgesehen da­von war er in den Jahren 2001 bis 2005, 2010, 2012 und 2013 immer wie­der arbeitslos und bezog Arbeitslosentaggelder, welche sich im Juli 2013 auf insgesamt Fr. 49'425.-- beliefen (Vorakten POM, pag. 61 ff. und 75; vgl. auch Beilage 5 zur Eingabe vom 10.6.2013 [Vorakten POM 4A2]; Beilage 1 zur Eingabe vom 31.7.2013 [Vorakten POM 4A4]). In den Jahren 1998 bis 1999 wurde er ausserdem im Rahmen der Sozialhilfe von der Einwohner­gemeinde (EG) … wirtschaftlich unterstützt (Beilage 4 zur Eingabe vom 21.8.2013 [Vorakten POM 4A1]); von April 2009 bis Juni 2012 bezog er Sozialhilfe der Stadt Bern im Betrag von Fr. 22'547.75 (Vorakten MIP 4C, pag. 31 ff.; vgl. auch Abrechnung des Sozialamts vom 22.2.2013 betreffend Mehrauslagen von Fr. 11'561.-- [Beilage 4c zur Eingabe vom 10.7.2013 in Vorakten POM 4A2]). Per 4. Juli 2013 ist der Beschwerdeführer im Betrei­bungsregister Bern-Mittelland mit neun offenen Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 14'607.90 und 57 offenen Verlustscheinen im Betrag von total Fr. 64'784.25 registriert (Beilage 4 zur Eingabe vom 10.7.2013 [Vorak­ten POM 4A2]).

3.3 Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt straffällig: Am 17. Juni 2003 wurde er wegen Ver­letzung der Verkehrsregeln, fahrlässigen Fahrens in angetrunkenem Zu­stand und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 4. Mai 2003, zu einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt; am 5. Februar 2004 erging eine Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung der Blut­probe und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 30. Oktober 2003, zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen (vgl. Vorakten MIP 4C, pag 100 f., auch zum Folgenden). Weitere Verurteilungen folgten am 20. Mai 2005 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 19. Oktober 2003, zu einer Busse von Fr. 600.--, und am 5. September 2007 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifi­zierte Blutalkoholkonzentration), begangen am 2. Juni 2007, zu einer Geld­strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Am 8. Juli 2010 verurteilte ihn schliess­lich das Kreisgericht St. Gallen wegen schwerer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), begangen von Mai 2004 bis ca. Juli 2004 und von Dezember 2004 bis Februar/März 2005, zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jah­ren (Vorakten MIP 4C, pag. 111 ff.; Urteilsbegründung des Kreisgerichts [unpag. Vorakten POM 4A5; nachfolgend Urteilsbegründung Kreisgericht], Ziff. III./3). Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte am 9. November 2011 den Schuldspruch, reduzierte aber die Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 9.11.2011 [Vorakten MIP 4C, pag. 105 f; nachfolgend Urteil Kantonsgericht]). Der Vollzug dieser Strafe erfolgte ab 23. August 2010 (Vorakten MIP 4C, pag. 116 f.); am 10. Okto­ber 2012 wurde der Beschwerdeführer bei einer Probezeit im Um­fang des Strafrests (bis 10.12.2013) unter Anordnung einer Bewährungs­hilfe bedingt entlassen (Beilage 4 zur Eingabe vom 31.7.2013 [Vorakten POM 4A4]).

4.

Für die Beurteilung des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlas­sungsbewilligung sind die Schwere des Verschuldens, das Verhalten der ausländischen Person gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen und die Rückfallgefahr zu berücksichtigen.

4.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der länger­fristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beur­teilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regelmäs­sig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden­polizeilicher Sicht bedeutet die Verurteilung zu einer Freiheits­strafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4 zur vorliegend infolge langer Aufenthalts­dauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich).

4.2 Der Beschwerdeführer wurde am 9. November 2011 wegen schwe­rer Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von dreiein­halb Jahren verurteilt. Er hatte sich zwischen Mai 2004 und März 2005 an insgesamt vier als Bananentransporte getarnten Kokainlieferungen betei­ligt, welche je zwischen 140 kg und 180 kg Kokain mit einem Reinheitsgrad zwischen 75, 2 % und 88, 5 % umfassten und von den Strafgerichten deshalb als «internationaler Grosshandel» bezeichnet wurden (vgl. Urteil Kan­tonsgericht, Ziff. 3a und 4b; Urteilsbegründung Kreisgericht, Ziff. III./3 und 4). Wie die POM zutreffend erwogen hat, hat er hiermit im Licht der massgebenden Rechtsprechung ohne weiteres ein schweres Verschulden auf sich geladen (E. 4a, auch zum Folgenden). Er kann sich, anders als er meint, nicht damit entlasten, dass sein Tatbeitrag insbesondere in der (ein­maligen) Mithilfe beim Umpacken der Bananen sowie in Chauffeurfahrten bestanden hatte und daher eher untergeordnet war (vgl. Beschwerde, S. 5, auch zum Folgenden). Das Strafgericht hat diesen Umstand – was im Übri­gen auch der Beschwerdeführer selber einräumt – bei der Strafzumessung bereits berücksichtigt (Urteil Kantonsgericht, Ziff. 4b; vgl. auch BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, er habe nicht um seine Beteiligung an einem (erheblichen) Drogengeschäft gewusst; zudem sei er kein «internationaler Drogenhändler». Nach den Ausführungen des Kantonsgerichts musste er nicht zuletzt angesichts der vergleichsweise sehr hohen Entschädigung gewusst bzw. zumindest ge­ahnt haben, an welcher Art Geschäften er sich beteiligte (Urteil Kantons­gericht, Ziff. 3a). Es besteht kein Grund, diese Einschätzung vorliegend in Frage zu stellen; dies gilt ebenso für die übrigen Sachverhaltsfest­stellungen und rechtlichen Würdigungen des Strafgerichts (vgl. etwa BGer 2C_717/2013 vom 5.9.2013, E. 2.2). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 7 f., auch zum Folgenden) hat die POM zudem zu Recht auch die wiederholten, teils schweren Strassenver­kehrsdelikte in ihre Beurteilung des öffentlichen Fernhalteinteresses mitein­bezogen. Sie zeugen ihrerseits, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht an­führt, von der Geringschätzung des Lebens und der Gesundheit anderer (vgl. E. 4b) und sind nicht akzeptabel; gerade die begangene schwere Ver­kehrsregelverletzung bedeutet, dass der Beschwerdeführer eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat. Hieran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer diese Delikte aus einer Lebenskrise heraus begangen haben will (vgl. Beschwerde, S. 4). Das Bundesgericht verfolgt bei schweren Straftaten, darunter erhebliche Betäubungsmitteldelikte, ausländerrechtlich eine strenge Praxis. Dem­gemäss wird das Interesse an der Fernhaltung von ausländischen Per­sonen, die sich wie der Beschwerdeführer eines schweren Betäubungs­mitteldelikts schuldig gemacht haben, als bedeutend eingestuft (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 7.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 a.E.). Dieses Interesse erhält vorliegend mit Blick auf die wiederholte und teils erhebliche SVG-Delinquenz erhöhtes Gewicht. Mit der POM ist damit insgesamt von einem schweren Ver­schulden des Beschwerdeführers auszugehen.

4.3 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentli­chen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichts­losigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). – Der Beschwerdeführer wurde am 9. November 2011 wegen schwerer Wider­handlung gegen das BetmG verurteilt. Aktenkundig sind zudem vier Verurteilungen wegen insgesamt acht, teilweise schweren Strassenver­kehrs­delikten (vgl. vorne E. 3.3; auch zum Folgenden: E. 4.2 hiervor). Auch wenn ihm damit keine notorische Delinquenz unterstellt werden kann, ist entgegen seiner Auffassung (vgl. Beschwerde, S. 7 f.) dennoch eine Mehr­fachdelinquenz gegeben, welche die POM richtigerweise zu seinen Un­gunsten gewürdigt hat (E. 4b, auch zum Folgenden). Dem Beschwerde­führer ist mit der POM anzulasten, dass er sich von den in den Jahren 2003 bis 2005 ausgesprochenen Verurteilungen und verhängten Sanktionen nicht hat beeindrucken lassen, sondern im Gegenteil unbeirrt weiter delin­quiert und sein deliktisches Verhalten durch die schweren Betäubungs­mitteldelikte sogar noch erheblich gesteigert hat. Seine wiederholte Straf­fälligkeit zeigt, dass er über eine längere Zeitspanne nicht gewillt war, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren. Abgesehen davon sind, wie bereits erwähnt, auch die zahlreichen Strassenverkehrsdelikte keineswegs zu baga­tellisieren. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist unter diesen Umständen der Schluss der POM, das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung verleihe dem sicherheitspolizeilichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung zusätzliches Ge­wicht, nicht zu beanstanden.

4.4 Mit Blick auf die Zukunft ist des Weiteren die Rückfallgefahr zu beur­teilen:

4.4.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, aus­länderrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei­zerischen Eid­genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, bildet zudem das Vor­liegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegwei­sungs­mass­nahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberück­sichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen; aus der neueren Rechtsprechung etwa BGer 2C_856/2012 vom 25.3.2013, E. 6.9). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisie­rungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden frem­denpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.2, 125 II 105 E. 2c mit Hinweisen).

4.4.2 Es ist zwar grundsätzlich positiv zu werten, dass der Beschwerde­führer seit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug soweit aktenkun­dig nicht mehr straffällig geworden ist (vgl. Beschwerde, S. 9). Wie die POM zutreffend festgehalten hat (E. 4c), ist dieses Wohlverhalten aber vor dem Hintergrund der erst vor kurzem abgelaufenen Probezeit sowie des drohenden ausländerrechtlichen Bewilligungswiderrufs zu relativieren; dies gilt ebenso für die Beteuerungen des Beschwerdeführers, die Taten zu be­reuen, die entsprechenden Lehren gezogen zu haben und sich künftig ge­setzeskonform verhalten zu wollen (vgl. Beschwerde, S. 7 f. und 10 f.). Klag­loses Verhalten wird in der Probezeit allgemein erwartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährung nach Ablauf dieser Zeitspanne (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_586/2013 vom 3.12.2013, E. 3.2.1). Ausserdem zeigte sich der Beschwerdeführer im Straf­verfahren keineswegs kooperativ und einsichtig, hat er doch die ihm zur Last gelegten Taten teilweise bis zum Schluss bestritten (vgl. Urteil Kan­tonsgericht, Ziff. 4b [Umkehrschluss]) und zeigt er bis heute eine ge­wisse Tendenz, die verübten Straftaten zu bagatellisieren (vgl. E. 4.2 f. hier­vor). Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der Beschwerdeführer seine derzeitige Tätigkeit als Chauffeur für … offenbar bussenfrei ausübt (vgl. vorne E. 3.2; Beschwerde, S. 6). Entgegen seiner Auffassung (vgl. S. 3, 7 und 10 f.) durfte die POM bei dieser Ausgangslage ein gewis­ses Rückfallrisiko annehmen, zumal auch weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass die allgemeinen Lebensumstände heute wesentlich günstiger wären als früher. Ein solches Risiko ist angesichts der Schwere der verübten Delikte nicht hinzunehmen. Im Übrigen ist eine gegenwärtige Gefährdung ohnehin nicht erforderlich; vielmehr dürfen, wie erwähnt, auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Weshalb er – wie er unter Hinweis auf das Urteil C-1336/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2009 verlangt (vgl. Be­schwerde, S. 8 f.) – mit EU-Bürgerinnen und -Bürgern gleichgestellt werden müsste, ist nicht nachvollziehbar (vgl. VGE 2013/327 vom 25.7.2014, E. 4.3.2 [noch nicht rechtskräftig]). Schliesslich ist auch nicht erkennbar, inwiefern die POM diesbezüglich den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll (vgl. Beschwerde, S. 3 und 7).

4.5 Zusammenfassend ist die POM zu Recht aufgrund des schweren Verschuldens, der wieder­holten Straffälligkeit sowie der fortbestehenden Rückfallgefahr von einem sehr gewichtigen öffentlichen Interesse am Wider­ruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Weg­weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ausgegangen (E. 4d).

5.

Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integra­tion in der Schweiz sowie die dem Be­schwerdeführer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berück­sichtigen.

5.1 Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berücksichtigen ist unter anderem, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einer ausländischen Person, die bereits hier ge­boren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach der Recht­sprechung nicht ausge­schlossen. Erst recht gilt dies für ausländische Per­sonen, die erst als Kind, Jugendliche oder – wie der Beschwerdeführer – gar als Erwachsene in die Schweiz gelangt sind. So ist bei schweren Straf­taten, unter anderem er­heblichen Betäubungs­mitteldelikten, und umso mehr bei Rückfall bzw. wie­derholter Delinquenz ein wesentliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungs­bewilligung gegeben (BGE 135 II 110 E. 2.1, 125 II 521 E. 2b; BGer 2C_1257/2012 vom 18.4.2013, E. 4.2, 2C_267/2013 vom 6.5.2013, E. 2.1; VGE 2011/170 vom 3.1.2012 [bestätigt durch BGer 2C_135/2012 vom 29.10.2012], E. 5.1, auch zum Folgenden). Der Widerruf der Nieder­lassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2013/214 vom 29.4.2014 [bestätigt durch BGer 2C_540/2014 vom 10.6.2014], E. 5.1).

5.2 Der heute 38-jährige Beschwerdeführer gelangte im Alter von 20 Jahren in die Schweiz. Er ist damit kein Ausländer der «zweiten Genera­tion»; die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Adoleszenz verbrachte er in Ecuador, wo er auch die obligatorische Schulzeit durchlief (vgl. Urteils­begründung Kreisgericht, Ziff. III./2). Die POM hat den anrechenbaren Auf­enthalt in der Schweiz zudem zu Recht um die Zeit reduziert, welche der Beschwerdeführer im Strafvollzug verbracht hat oder er kraft aufschieben­der Wirkung der gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung er­griffenen Rechtsmittel hier verbringt (vgl. E. 5a, auch zum Folgenden). Es ist der Vorinstanz aber darin zu folgen, dass die Aufenthaltsdauer insge­samt dennoch vergleichsweise lang ausfällt.

5.3 Mit Blick auf die Integration des Beschwerdeführers ergibt sich was folgt: Der Beschwerdeführer hatte zwar von 2002 bis 2012 über ein Perso­nalvermittlungsbüro verschiedene temporäre Tätigkeiten ausgeübt und nahm im April 2013 mit einem Pensum von elf Stunden pro Woche bei der … AG die Tätigkeit als Reinigungskraft auf; heute arbeitet er (zu­sätzlich) im Umfang von zehn bis zwölf Stunden pro Woche im … und soll er – ohne dass ein entsprechender Arbeitsvertrag be­stehe – drei Mal pro Woche als Chauffeur für … tätig sein (vgl. Beschwerde, S. 6; auch zum Folgenden vorne E. 3.2). Er war abgesehen davon aber immer wieder arbeitslos und musste auch von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt werden; hinzu kommt eine Verschuldenssituation mit offenen Verlustscheinen in erheblicher Höhe. Selbst wenn man – was allerdings unbelegt geblieben ist – zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass er derzeit die genannten drei Tätigkeiten nebeneinander ausübt, kann von einer gefestigten beruflichen Situation nicht die Rede sein und ist insge­samt mit der POM eine gelungene beruflich-wirtschaftliche Integration klar zu verneinen (vgl. E. 5a, auch zum Folgenden). Dass nach der Darstellung des Beschwerdeführers derzeit infolge einer im Strafvollzug zugezogenen, noch nicht ganz ausgeheilten Daumenverletzung «schwere Arbeiten wie Heben etc.» nicht möglich sein sollen (vgl. Beschwerde, S. 6), führt zu kei­nem anderen Ergebnis. Nach dem Gesagten ist er durchaus zu nicht allzu schweren manuellen Arbeiten in der Lage (vgl. auch hinten E. 5.4.1). Dem Beschwerdeführer vermag zudem nicht zu helfen, dass er seine Schulden angeblich zurückbezahlen will, sobald er ein grösseres Einkommen erzielt (vgl. Beschwerde, S. 5 f.); dieses Vorhaben erscheint unter den gegebenen Umständen kaum realistisch. Der Beschwerdeführer kann sodann auch in sozialer Hinsicht nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten: Er ver­fügt hier zwar offenbar neben den Kontakten zu seinen Kindern und deren Müttern über verschiedene Freunde und Bekannte (vgl. Beschwerde, S. 6; Bestätigungen und Bittschreiben in BB 3 [bei act. 1C]). Dieser Umstand begründet aber angesichts des mehrjährigen Aufenthalts keine ausser­ordentliche Integrationsleistung; ausserdem ist weder näher dargelegt noch ersichtlich, inwiefern es sich hierbei um vertiefte soziale Verbindungen han­deln soll, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde. Schliesslich stellt – wie die POM zutreffend ausführt – insbesondere auch die Respek­tierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher In­tegration dar (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer [VIntA; SR 142.205]). Die mehrfache, teils erhebliche Delinquenz deutet demnach klar auf eine mangelhafte Integration des Beschwerdeführers hin (vgl. auch etwa BGer 2C_1193/2013 vom 27.5.2014, E. 3.4). Dass er – wie behauptet (vgl. Vorak­ten POM, pag. 14) – sprachlich integriert sein soll, erscheint fraglich, erfolgte doch noch im November 2011 die Verhandlung vor dem Kantons­gericht in Beisein einer Übersetzerin (vgl. Urteil Kantonsgericht, S. 2 oben). Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offenbleiben. Denn angesichts der in übriger Hinsicht unzureichenden Integrationsleistungen wären vor­liegend selbst gute Deutschkenntnisse nicht von entscheidender Be­deutung; solche dürften abgesehen davon angesichts der Aufenthaltsdauer auch ohne weiteres erwartet werden. Die POM hat damit richtig erkannt, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur wegen seiner erheblichen Straf­fälligkeit, sondern insbesondere auch in wirtschaftlich-beruflicher Hinsicht nicht der Aufenthaltsdauer entsprechend integrieren konnte. Entgegen seiner Auffassung kann damit auch nicht die Rede davon sein, dass er hier «Wurzeln geschlagen» hätte (vgl. Beschwerde, S. 10). Im Übrigen ist auch in dieser Hinsicht eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vor­instanz nicht erkennbar (vgl. Beschwerde, S. 6).

5.4 Zu würdigen sind schliesslich die Auswirkungen der Entfernungsmassnahme auf den Beschwerdeführer und seine Familie.

5.4.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Rückkehr nach Ecuador sei ihm nicht zumutbar (vgl. Beschwerde, S. 6). – Wohl ist nicht von der Hand zu weisen, dass für ihn eine Wiedereingliederung im Heimatland nicht einfach wäre. Die Vorinstanz hat aber zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit und Jugend dort verbracht hat (vgl. E. 5c, auch zum Folgenden; vgl. auch E. 5.2 hiervor). Es ist davon auszugehen, dass die Bindung zu seinem Heimatland nach wie vor eng und der Beschwerdeführer mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut ist. Es lebt dort auch seine 7-jährige Tochter E.________, weshalb die POM ohne weiteres auch auf eine familiäre Verbundenheit schliessen durfte, auch wenn die Tochter offen­bar mit ihrer Mutter und deren neuen Familie zusammenlebt (vgl. Beschwerde, S. 4 und 6), kann doch der Beschwerdeführer auch unter die­sen Umständen eine Beziehung zu ihr aufbauen und pflegen. Daran ändert nichts, dass die POM wohl fälschlicherweise davon ausgegangen ist, in Ecuador würden auch die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben, obschon er seinen Vater offenbar gar nicht kennt und die Mutter früher verstorben sein soll (vgl. Beschwerde, S. 4). Der Beschwerdeführer muss, damit die Rückkehr zumutbar ist, nicht zwingend an weitere familiäre Verhältnisse anknüpfen können; abgesehen davon erscheint naheliegend, dass weniger die Kontakte zu den leiblichen Eltern, sondern jene zu sei­nem Onkel und dessen Familie, bei welcher der Beschwerdeführer aufge­wachsen ist (vgl. Beschwerde, S. 4; Urteilsbegründung Kreisgericht, Ziff. III./2), wesentlich sind. Diese Angehörigen leben nach wie vor in Ecuador; der Beschwerdeführer macht nichts anderes geltend. Zudem führte er in seinem Gesuch um Versetzung in eine andere Anstalt vom 26. November 2010 unter anderem an, dass das Telefonkontingent nicht ausreiche, um seine in Ecuador lebenden «Eltern und Geschwister» zu kontaktieren (Vorakten POM 4A5). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Alter von 38 Jahren in seinem Heimatland, wo er einen grossen Teil seines Lebens verbracht hat, nicht sollte neue Be­ziehungen aufbauen können. Es sind ferner auch in beruflicher oder wirt­schaftlicher Hinsicht keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Wieder­eingliederung ersichtlich. Als arbeitsfähiger 38-jähriger Mann, der in Ecuador die Primar- und Sekundarschule absolviert hat (vgl. Urteilsbegrün­dung Kreisgericht, Ziff. III./2) und die Landessprache spricht, ist der Be­schwerdeführer in der Lage, in Ecuador einer Arbeit nachzugehen. Hieran ändert die vorgebrachte Daumenverletzung (vgl. Beschwerde, S. 6; E. 5.3 hiervor) nichts, zumal der Beschwerdeführer ohne weiteres alternative Tätig­keiten zu schweren Hebearbeiten verrichten kann und ausserdem weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass die Verletzung dauerhaft wäre oder in Ecuador nicht behandelt werden könnte. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen der drohenden Entfernungsmassnahme offenbar depressiv ist und schlecht schläft (vgl. Beschwerde, S. 6). Er lässt sich deswegen zwar ein Schlaf­medikament verschreiben (vgl. BB 4 [bei act. 1C]); abgesehen davon braucht er aber offenbar keine weitere Behandlung. Es ist damit weder die Arbeitsfähigkeit noch die Zumutbarkeit der Rückkehr aus gesundheitlichen Gründen an sich in Frage gestellt. Unbehelflich ist schliesslich, wenn der Beschwerdeführer – erstmals im Verfahren vor Verwaltungsgericht – gel­tend macht, die Rückkehr sei nicht zumutbar, weil Ecuador generell ein gefährliches Pflaster sei, wo Leute für wenige Dollar umgebracht würden (vgl. Beschwerde, S. 6): In Ecuador herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb auch die Bundesbehörden von der generellen Zumutbar­keit des Wegweisungsvollzugs ausgehen (vgl. etwa BVGer C-6346/2010 vom 2.11.2012, E. 9.3, D-5161/2006 vom 5.2.2008, E. 6.4 f.). Wohl trifft zu, dass die dortigen Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation schwie­riger sind als in der Schweiz. Darin liegen aber keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, zumal hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern vielmehr die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. BGer 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.6; VGE 2013/214 vom 29.4.2014 [bestätigt durch BGer 2C_540/2014 vom 10.6.2014], E. 5.4.1). Die POM ist damit zulässigerweise davon ausgegangen, dass es dem Beschwerde­führer bei entsprechenden Anstrengungen möglich sein wird, in seiner Heimat Fuss zu fassen.

5.4.2 In familiärer Hinsicht steht zunächst die Beziehung des Beschwer­deführers zu den drei hier lebenden Söhnen aus früheren Beziehungen (vgl. vorne E. 3.1) in Frage, welche bei seiner Rückkehr ins Heimatland unbestrittenermassen in der Schweiz verbleiben würden. Die POM hält zu Recht fest (E. 5b), dass der Beschwerdeführer über diese weder das Sorge- bzw. Obhutsrecht hat noch mit ihnen zusammenlebt. Sein Inte­resse, nicht von den Kindern getrennt zu werden, vermag daher weniger stark zu gewichten, als wenn er für diese verantwortlich wäre und mit ihnen (ununterbrochen) zusammen gelebt hätte. Hinsichtlich des Besuchsrechts des Beschwerdeführers bestehen keine offiziellen Regelungen (vgl. Vorak­ten POM, pag. 76 f.). Nach den Akten haben die drei Söhne ihren Vater regelmässig in Begleitung der Mutter bzw. des Kinderheimbetreuers im Gefängnis besucht (Schreiben der Strafvollzuganstalt … vom 20.7.2012, S. 2 [Voraken POM 4A5]); gemäss Bestätigung des Kinderheims ... vom 9. Juli 2012 sah D.________ seinen Vater zwei Mal pro Monat à je zwei Stunden (Vorakten MIP 4C, pag. 24). Heute soll D.________ nach den Angaben seiner Mutter wieder mehr Zeit mit seinem Vater ver­bringen, nachdem er sich bei dessen aktuellen Partnerin – anders als bei der Exfreundin – willkommen fühle (vgl. BB 11 [bei act. 6A]; vgl. auch Bei­lage 7 zur Eingabe vom 21.8.2013 [Vorakten POM 4A1]). Hinsichtlich der Zwillinge ist von deren Mutter bestätigt, dass der Beschwerdeführer sie jederzeit besuchen oder abholen könne (vgl. Beilage 5 zur Eingabe vom 31.7.2013 [Vorakten POM 4A4]). Der Beschwerdeführer selber macht gel­tend, er sehe seinen Sohn D.________ regelmässig; erst gerade kürzlich habe er mit ihm einen Fussballmatch besucht und sei mit ihm ins Kino so­wie Schwimmen gegangen (vgl. Beschwerde, S. 5). Zur Häufigkeit und Ausgestaltung der Kontakte zu den Zwillingen, welche er noch im vor­instanzlichen Verfahren nach seiner unbelegten Darstellung zwei Mal im Monat von Freitag bis Sonntag bei sich auf Besuch gehabt haben will (vgl. Vorakten POM, pag. 76), äussert er sich nicht näher. Gemäss den Schil­derungen von verschiedener Seite pflegt er zu seinen Kindern eine gute und liebevolle Beziehung, wobei der Kontakt auch für seine Kinder sehr wichtig sei (vgl. etwa Beilage 7 zur Eingabe vom 21.8.2013 [Vorakten POM 4A1]; Beilage 5 zur Eingabe vom 31.7.2013 [Vorakten POM 4A4]; Vorakten MIP 4C, pag. 24; Beilage 16 zur Eingabe vom 12.8.2014, act. 10). Bei dieser Ausgangslage ist nicht in Frage zu stellen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Söhnen grundsätzlich intakt ist. Es er­scheint aber äusserst fraglich, ob der Beschwerdeführer ein nach heutigem Massstab übliches Besuchsrecht wahrnimmt, welches jedenfalls dann vorliegt, wenn das Kind jedes Wochenende und die Hälfte der Ferien beim getrennt lebenden Elternteil verbringt (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offen­bleiben.

5.4.3 Wie die POM zutreffend erwogen hat (E. 5b, auch zum Folgenden), fällt in dieser Hinsicht nämlich ins Gewicht, dass den Beschwerdeführer gerade auch seine Verantwortung als Vater – der älteste Sohn war zur Zeit der Begehung der schweren Drogendelikte bereits auf der Welt (vgl. vorne E. 3.1 und 3.3, auch zum Folgenden) – nicht von seiner erheblichen Delin­quenz abhalten konnte. Die Bedeutung der Beziehung zu den Zwillingen hat die Vorinstanz sodann zu Recht dahingehend relativiert, dass der Be­schwerdeführer bei deren Zeugung bereits in erheblichem Ausmass delin­quiert hatte. Es konnte bei dieser Sachlage von Beginn an nicht damit ge­rechnet werden, dass die Beziehung auf Dauer in der Schweiz gelebt wer­den kann; insoweit kann sie nicht massgeblich gewichten (vgl. etwa BGer 2C_641/2013 vom 17.12.2013, E. 3.4.3, 2C_494/2008 vom 8.12.2008, E. 4.4, 2A.196/2004 vom 18.8.2004, E. 4.2; vgl. zur Konstel­lation Eheschluss im Wissen um die Straffälligkeit des ausländischen Ehe­gatten: BGE 139 I 145 E. 2.4 und 3.6, 120 Ib 6 E. 4c; BGer 2C_270/2013 vom 30.5.2013, E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann sich unter diesen Umständen nicht mit Erfolg auf sein eigenes Inte­resse an der Fortsetzung des Familienlebens in der Schweiz berufen; er hat sich die familiären Konsequenzen seines Handelns selber zuzuschrei­ben. Was die Kinder angeht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass für sie die örtliche Trennung vom Vater wohl hart wäre, wie auch das Kinderheim … soweit D.________ betreffend ausdrücklich dafür hält (vgl. etwa Vorakten MIP 4C, pag. 24 und 35). Entgegen der Auffassung des Be­schwer­deführers (vgl. Beschwerde, S. 6) kann die Beziehung aber auch vom Ausland her insbesondere mittels herkömmlicher Kommunikations­mittel immerhin in einem gewissen Rahmen aufrechterhalten werden. Die Vorinstanz führt in dieser Hinsicht zu Recht an, dass die drei Söhne bereits während der Inhaftierung des Beschwerdeführers weitgehend ohne ihren Vater auskommen mussten. Sie werden zudem nicht aus den hiesigen Strukturen herausgerissen und es ist weder geltend gemacht noch ersicht­lich, dass von der Entfernungsmassnahme auch die Beziehung zu den Müttern betroffen wäre; D.________, welcher zu seiner Mutter angesichts der Heimplatzierung wohl hauptsächlich besuchsweise Kontakt pflegt, wird ausserdem professionell betreut. Schliesslich ist mit der POM auch zu be­rücksichtigen, dass in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung von vornherein auszuschliessen ist. Es bestehen aufgrund der finanziellen Si­tuation des Beschwerdeführers nicht einmal Unterhaltsverträge (vgl. E-Mail des Sozialdiensts vom 22.3.2012 [unpag. Vorakten MIP 4B]; Vorakten POM, pag. 77). Zwar legt der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungs­gericht eine «Bestätigung Alimentenzahlung» der Mutter von D.________ vom 8. August 2014 und eine zivilgerichtliche Vereinbarung hinsicht­lich der Zwillinge vom 14. Mai 2014 ins Recht (vgl. Beilagen 17 und 18 zur Eingabe vom 12.8.2014, act. 10). Dennoch kann angesichts der erwiese­nermassen prekären wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.3 hiervor und E. 7.2 hiernach) keine Rede davon sein, dass er aus eigenen Mitteln für seine in der Schweiz lebenden Kinder aus früheren Be­ziehungen sorgen würde. Die Beziehung zu den drei Söhnen begründet damit zwar insgesamt ein nicht unbedeutendes privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz, kann doch der Kontakt von Ecuador aus nicht in der gleichen Intensität wie heute gelebt werden. Dieses Interesse ist aber nach dem vorstehend Gesagten in verschiedener Hinsicht zu rela­tivieren. Ob nebst D.________ auch die Zwillinge angesichts der Härte­fallbewilligung ihrer Mutter bzw. des Schweizer Bürgerrechts ihres Halb­bruders über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (vgl. Be­schwer­de, S. 10, BB 10 [bei act. 6A]; Vorakten POM, pag. 91 ff. und 99), kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. Es erübrigen sich denn auch Weiterungen zur Frage, ob die POM diesbezüglich den Sach­verhalt fehlerhaft festgestellt hat (vgl. Beschwerde, S. 10).

5.4.4 Ähnliches ergibt sich mit Blick auf die jüngste, im Verfahren vor Ver­waltungsgericht vorgebrachte familiäre Entwicklung (vgl. Eingabe vom 12.8.2014, act. 10): Der Beschwerdeführer lebt seit kurzem mit der hier niedergelassenen Spanierin H.________ im Konkubinat. Das Paar hat seit dem … 2014 ein gemeinsames Kind (vgl. vorne E. 3.1). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Frage, ob es der Freundin zumutbar wäre, ihm zusammen mit dem Kind nach Ecuador zu folgen, was angesichts ihrer Herkunft sowie des anpassungsfähigen Alters des Neu­geborenen keineswegs abwegig erscheint. Ein Eingriff in das konventions- und verfassungsmässig geschützte Familienleben wäre diesfalls von vorn­herein ausgeschlossen (vgl. etwa BGE 139 I 330 E. 2.1). Wie es sich damit verhält, muss aber nicht abschliessend geklärt werden. Denn für den Fall, dass die Freundin mit dem Kind in der Schweiz verbleiben würde, wäre mit der Entfernungsmassnahme zwar eine erhebliche Beeinträchtigung des Familienlebens verbunden. Es fällt insoweit aber erst recht (vgl. E. 5.4.3 hiervor) ins Gewicht, dass der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers von Anfang an äusserst prekär war, hat dieser doch zu Beginn der Be­ziehungen nicht nur erheblich delinquiert, sondern ist deswegen auch mehr­fach verurteilt worden; jedenfalls im Zeitpunkt der Zeugung des Kindes ist ausserdem gegen ihn die vorliegend strittige Entfernungsmass­nahme bereits getroffen gewesen. Abgesehen davon bleibt auch hier – anderes ist weder geltend gemacht noch ersichtlich – jedenfalls die Bezie­hung zwischen Mutter und Kind unberührt; zudem kann das Kind in der Schweiz aufwachsen und von den hiesigen Lebensbedingungen sowie Ausbildungsmöglichkeiten profitieren. Schliesslich können auch diese Kon­takte in einem gewissen Rahmen vom Ausland her gepflegt bzw. aufgebaut werden. Auch wenn namentlich für das Kind bedauerlich wäre, dass es ohne seinen Vater aufwachsen müsste, sind diese Beziehungen aus den erwähnten Gründen nur von untergeordneter Bedeutung. Soweit der Be­schwerdeführer schliesslich auch die Beziehungen zu seinen Exfreundin­nen anführt und erklärt, weshalb sie auseinandergegangen seien (vgl. Be­schwerde, S. 4 f.), kann ihm nicht gefolgt werden; diese Beziehungen sind weder konventions- noch verfassungsrechtlich geschützt und daher vorlie­gend ohne jeden Belang.

5.5 Insgesamt sind die privaten Interessen am Verbleib des Beschwer­de­führers in der Schweiz insbesondere aufgrund der vergleichsweise lan­gen Aufenthaltsdauer sowie der auf dem Spiel stehenden familiären Bezie­hungen – selbst wenn deren Bedeutung wie gesehen zu relativeren ist – von einigem Gewicht. Demgegenüber kommt der wirtschaftlichen und sozi­alen In­tegration des Beschwerdeführers in der Schweiz keine grosse Be­deutung zu und es stehen auch der Rückkehr und Wiedereingliederung in sein Heimatland keine wesentlichen Hindernisse entgegen.

6.

6.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interes­sen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat sich an insgesamt vier Kokainlieferungen beteiligt, welche angesichts der beförderten Drogen­menge als «internationaler Grosshandel» zu bezeichnen sind. Er wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt, was sein schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Hinzu kommen insge­samt acht, teilweise schwere Strassenverkehrsdelikte, welche ihrerseits von einer Geringschätzung des Lebens und der Gesundheit anderer zeu­gen. Es kann sodann auch eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen wer­den, was angesichts der schweren Delinquenz nicht hingenommen werden muss. Es besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der stritti­gen Massnahme. Die Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen: Zwar fällt seine Aufenthalts­dauer vergleichsweise lang aus; er hat sich aber nicht der Aufenthaltsdauer entsprechend integrieren können. Es ist dem Beschwerdeführer sodann die Rückkehr nach Ecuador zumutbar. Ins Gewicht fällt hier, dass er in seinem Heimatland aufgewachsen ist, mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist und mit seiner Tochter eine enge Verwandte und weitere Bezugspersonen dort leben. Es spricht ausserdem nichts dagegen, dass er in Ecuador auch be­ruflich Fuss fassen kann. Seine hier gewonnenen beruflichen Erfahrungen dürften ihm den Einstieg ins Berufsleben erleichtern. In familiärer Hinsicht sind mit der Entfernungsmassnahme zwar erhebliche Einschränkungen verbunden. Diese sind aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des Be­schwerdeführers aber hinzunehmen. Insoweit ist von Bedeutung, dass ihn auch die Beziehung zu seinem ältesten Sohn nicht hat davon abhalten kön­nen, wiederholt und in schwerer Weise gegen die Rechtsordnung zu ver­stossen. Was die Beziehung zu den Zwillingen, zur aktuellen Freundin so­wie zum jüngsten Kind angeht, konnte von Beginn an nicht auf den Ver­bleib des Beschwerdeführers in der Schweiz vertraut werden. Den Kindern bleibt sodann immerhin die Beziehung zu ihren Müttern erhalten; auch kön­nen sie im gewohnten Umfeld verbleiben bzw. hier aufwachsen und von den hiesigen Lebensbedingungen sowie Ausbildungsmöglichkeiten profitie­ren. Schliesslich können die familiären Kontakte in einem gewissen Rah­men auch vom Ausland her aufrechterhalten bzw. aufgebaut werden. Die Entfernungsmassnahme erweist sich somit, anders als der Beschwerde­führer meint (vgl. Beschwerde, S. 8 f. und Eingabe vom 12.8.2014, act. 10), auch im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV – soweit diese über­haupt betroffen sind (vgl. vorne E. 5.4.4) – sowie der KRK als verhältnis­mässig.

6.2 Unter diesen Umständen fällt die vom Beschwerdeführer beantragte blosse Verwarnung unter Androhung des Bewilligungswiderrufs (Art. 96 Abs. 2 AuG; vgl. Beschwerde, S. 8) ausser Betracht. Eine solche würde den öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht genügen. Der Be­schwerdeführer kann – anders als er meint – auch aus dem Urteil 12020/09 des EGMR i.S. Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013 (Zusammenfas­sung publ. in Plädoyer 3/2013 S. 64) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieses Urteil ist kein Grundsatzentscheid, sondern erscheint vielmehr als spezifischer Anwendungsfall der bisherigen Praxis des EGMR (vgl. BGE 139 I 325 E. 2.4 [Pra 103/2014 Nr. 22]; BGer 2C_366/2014 vom 6.6.2014, E. 2.3.2).

6.3 Es kann dem Beschwerdeführer schliesslich auch nicht darin gefolgt werden, die POM habe im angefochtenen Entscheid weder zu seiner Rüge, der MIDI habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt, noch zu seinen Ausführungen zur Verhältnismässigkeit und Angemessen­heit Stellung genommen (Beschwerde, S. 3 und 7). Die Vorinstanz hat die fraglichen Sachverhaltsfeststellungen des MIDI (vgl. hierzu Beschwerde vom 17.5.2013 [Vorakten POM, pag. 12 ff.], S. 4 f.) unbestrittenermassen ergänzt bzw. korrigiert; in der Sache hat sie eingehend dargelegt, weshalb sie die strittige Entfernungsmassnahme für verhältnismässig hält, was wie gesehen im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 6.1 hiervor). Inwie­fern der Beschwerdeführer unter diesen Umständen etwas zu seinen Guns­ten ableiten will, ist nicht ersichtlich; die POM war abgesehen davon auch nicht gehalten, sich in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten ein­lässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (statt vieler BGE 136 I 229 E. 5.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 6; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG).

6.4 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzu­weisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen.

7.

Bei diesem Aus­gang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätz­lich kosten­pflichtig und hat keinen Anspruch auf Partei­kostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltli­che Rechtspflege ersucht.

7.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De­zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be­zeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro­zess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus­tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2).

7.2 Nach den Akten ergibt sich ein (maximales) durchschnittliches Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 2'750.50 pro Monat (Fr. 986.25 bei der … AG [Beilagen 2 und 3 zur Eingabe vom 31.7.2013 in Vorak­ten POM 4A4 und Beilage 6 zur Eingabe vom 21.8.2013 in Vorakten POM 4A1], Fr. 564.25 im … [vgl. BB 12 und 13, act. 6A] und Fr. 1'200.-- als Chauffeur für … [3 Mal pro Woche à Fr. 100.-- pro Tag; vgl. vorne E. 3.2]). Es ist damit ohne weiteres von seiner Pro­zessbedürftigkeit auszugehen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann sodann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Der Bei­zug eines Rechts­vertreters erscheint hinsicht­lich der sich stellenden Fragen und der sprachlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers als sachlich geboten. Das Gesuch um unent­geltliche Rechtspflege ist daher gutzu­heissen und dem Beschwerde­führer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sein Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen.

7.3 Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nach­zah­lungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). In Bezug auf die Parteikosten gibt die Kostennote des Rechtsanwalts vom 12. August 2014 (BB 14a [bei act. 10A]) im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kanto­nalen Anwalts­gesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verord­nung vom 17. Mai 2006 über die Bemes­sung des Partei­kosten­ersatzes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Bemerkun­gen Anlass. Ent­sprechend ist der tarif­mässige Parteikostenersatz auf Fr. 3'000.--, zuzüglich Fr. 146.40 Auslagen und Fr. 251.70 MWSt (8 % von Fr. 3'146.40), insgesamt Fr. 3'398.10, festzu­setzen. Die amtliche Ent­schädi­gung ist bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 12 Stunden gestützt auf Art.112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Ver­ordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen An­wältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 2'400.-- (12 x 200.--) zu­züg­lich Fr. 146.40 Auslagen und Fr. 203.70 MWSt (8 % von Fr. 2'546.40), insgesamt Fr. 2'750.10, fest­zusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Ge­richtskasse zu ent­schädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung ver­pflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den ** 14. Ok­tober 2014.**

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerde­führer Rechtsanwalt… als amtlicher Anwalt beige­ordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'398.10 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'750.10 (inkl. Auslangen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbe­halten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

5. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

dem Bundesamt für Migration

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

settlement permitremovaldrug traffickingproportionalityfamily lifeintegrationrecidivismlegal aiddeparture deadlinepublic security

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the revocation of the settlement permit and removal from Switzerland were lawful and proportionate

Decisione estratta

The revocation and removal were proportionate in light of the serious drug trafficking conviction, repeated traffic offences, and remaining risk of reoffending.

Motivazione estratta

The public interest in removing a foreigner convicted of serious narcotics offences and multiple road-traffic offences outweighed his private interests, despite long residence, family ties, and pending reintegration concerns in Ecuador.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to a new departure deadline after the prior deadline expired

Decisione estratta

A new departure deadline had to be set because the previous one had elapsed.

Motivazione estratta

Once the original deadline had expired, the court fixed a fresh departure date in the operative part.

Questione giuridica chiave

Whether legal aid and appointed counsel should be granted

Decisione estratta

Legal aid was granted and counsel appointed ex officio because the appellant was indigent and the appeal was not hopeless.

Motivazione estratta

His income was insufficient and the case raised non-frivolous questions; legal assistance was also necessary given the legal and language difficulties.

Questione giuridica chiave

How court costs and counsel compensation should be allocated

Decisione estratta

Costs were provisionally borne by the Canton of Bern, subject to reimbursement by the appellant if later able to pay; counsel was compensated from the court fund.

Motivazione estratta

Because legal aid was granted, the appellant's cost liability was suspended by the statutory reimbursement duty.

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