Incorrect land valuation for additional surrounding area

100 2013 270Tribunale amministrativo19 mar 2015Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Bern Administrative Court upheld the owner's complaint against the valuation of a property in agricultural zone. After a heating replacement triggered an extraordinary reassessment, the tax authority had added 500 m2 as 'additional surrounding land' and the tax appeal commission only slightly reduced that amount. The court found no right-to-be-heard violation, but held that the land had not changed since the last general reassessment and that the earlier assessors' decision to value the whole area as normal surrounding land was a discretionary assessment, not an obvious error. The official value was therefore reduced to CHF 402,000 from tax year 2010, with no court or party costs imposed.

Massima Omnilex

Art. 183 Abs. 1 und 4 StG; Art. 60 Abs. 2 StG; limitation of extraordinary reassessment and correction of official property values. An extraordinary reassessment is permissible only for property parts that have undergone relevant factual or legal changes since the last assessment; it does not authorize a full reconsideration of the valuation. A correction under the special reopening rule requires a manifest, patent error or omission; discretionary valuation judgments of previous assessors are binding in later years and cannot be revisited under the guise of correcting an obvious mistake. In applying the concept of 'additional surrounding land,' the assessing authority retains a broad margin of appreciation, but once that discretion has been exercised on a proper factual basis, tax authorities and courts must respect it (consid. 3-5).

Testo completo

100.2013.270U

ARB/GSE/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 19. März 2015

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Müller

Gerichtsschreiberin Gschwind

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend amtliche Bewertung ab 2010 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 18. Juni 2013; 100 11 541)

Sachverhalt:

A.

Nachdem A.________ in seinem Wohnhaus die Heizung ersetzt hatte, nahm die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Amtliche Bewer­tung der Grundstücke und Wasserkräfte (nachfolgend: Steuerverwaltung), eine ausserordentliche Neubewertung des Grundstücks B.________ Gbbl. Nr. 1___ vor. Am 28. März 2011 setzte sie den amtlichen Wert ab dem Steuerjahr 2009 auf Fr. 420'100.-- fest, wobei sie den Landwert der insgesamt 1'709 m2 umfassenden Parzelle auf Fr. 0.-- beliess. Auf Einspra­che hin erhöhte die Steuerverwaltung den amtlichen Wert am 27. Juli 2011 – mit Wirkung ab dem Steuerjahr 2010 – auf Fr. 441'310.--. Neu wurde da­rin insbesondere ein 500 m2 ausmachender Teil des Landes als «zusätzli­cher Umschwung» mit einem Wert von Fr. 39'310.-- berücksichtigt.

B.

Am 30. August 2011 gelangte A.________ mit Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) und verlangte die Herabsetzung des amtlichen Werts im Umfang von Fr. 39'310.--.

Nachdem eine Delegation der StRK unter Beizug eines Sachverständigen einen Augenschein durchgeführt hatte, reduzierte die StRK mit Entscheid vom 18. Juni 2013 den Wert des «zusätzlichen Umschwungs» auf Fr. 37'440.-- und setzte den amtlichen Wert neu auf Fr. 439'440.-- fest.

C.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 25. Juli 2013 Verwaltungsge­richtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss dessen Aufhebung, soweit die Bewertung des Landes betreffend.

Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 19. August 2013 bzw. Beschwerdeantwort vom 18. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorin­stanzli­chen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent­scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. Art. 201 Abs. 2 StG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. auch E. 1.2).

1.2 Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich an die Parteibegehren gebunden (Art. 84 Abs. 2 VRPG). Ist das Rechtsbegehren nicht klar oder bestehen Anhaltspunkte, dass es nicht den wahren Willen der Partei wie­dergibt, ist aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begrün­dung zu schliessen, was tatsächlich anbegehrt wird (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13). – Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Rückwei­sung der Sache an die StRK. Zur Begründung macht er nebst einer Ge­hörs­verletzung (vgl. dazu E. 2) geltend, er habe vor der Vorinstanz «Exis­tenz sowie Grösse und veranlagter amtlicher Wert des zusätzlichen Um­schwungs […] in Frage gestellt». Sein Grundstück befinde sich in der Land­wirtschaftszone, sei nur teilweise erschlossen und könne wegen der ungüns­tigen Form sowie der Topografie kaum landwirtschaftlich genutzt werden, weshalb der veranlagte amtliche Wert von Fr. 79.62 pro m2 [richtig: Fr. 74.88] viel zu hoch sei. Mit Blick auf diese Ausführungen sowie aus pro­zessökonomischen Überlegungen ist das Rechtsbegehren – soweit das Verwaltungsgericht überhaupt daran gebunden ist – der vom Beschwer­de­führer verfassten Laieneingabe primär als Antrag auf Erlass eines Ent­scheids in der Sache zu verstehen (zur [fehlenden] Bindung des Gerichts an rein kassatorische Rechtsbegehren vgl. Marco Donatsch, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zü­rich, 3. Auflage 2014, § 64 N. 5 mit Hinweis).

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Ist die Festsetzung amtlicher Grund­stückswerte umstritten, prüft es die von der Vorinstanz vorgenom­mene Schätzung hinsichtlich Methode und Ergebnis allerdings nur in jenen Punkten, die beanstandet sind (vgl. BVR 1996 S. 230 E. 1b; VGE 2012/111 vom 4.12.2013, E. 1.2 [nicht rechtskräftig], 22119 vom 12.12.2006, E. 1.2, 21490 vom 17.3.2003, in NStP 2003 S. 76 E. 1c).

2.

2.1 In formeller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, die StRK habe sich mit der Frage der Nutzbarkeit des Umschwungs nicht aus­einandergesetzt, obwohl er sich diesbezüglich mit seinem Rekurs eine Klä­rung erhofft habe. Damit rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Ver­fassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 21 ff. VRPG).

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidungsfindung angemessen berücksichtigt (BGE 137 II 266 E. 3.2, 136 I 184 E. 2.2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 15). Folge dieser Prüfungspflicht und zugleich Bedingung einer wirksamen Selbstkontrolle ist die behördliche Begründungspflicht (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung eines Verwaltungsakts muss nach gefestigter Rechtsprechung so abgefasst sein, dass die Be­troffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Das bedeu­tet nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Ent­scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist bloss, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgt (BGE 138 I 232 E. 5.1; BVR 2013 S. 407 E. 3.2, 2012 S. 326 E. 4.1, S. 109 E. 2.3.3 mit Hinweisen).

2.3 Die StRK kann selbständig Untersuchungshandlungen durchführen und entscheidet nach Art. 199 Abs. 1 StG gestützt auf das Ergebnis ihrer Untersuchung über den Rekurs (vgl. Peter Kästli, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuer­gesetz, Band 2, 2011, Art. 199 N. 1). – Die StRK hat die von der Steuerver­waltung vorgenommene Bewertung des Umschwungs im Wesentlichen bestätigt. Einem Rügepunkt hat sie insofern Rechnung getragen, als sie den fehlenden Kanalisationsanschluss zugunsten des Beschwerdeführers mit einer tieferen Note für den «Erschliessungsgrad» berücksichtigt und den Wert des (zusätzlichen) Umschwungs von Fr. 39'310.-- auf Fr. 37'440.-- reduziert hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5; Berechnung im Anhang zum Protokoll des Augenscheins vom 14.3.2013, Vorakten StRK pag. 36). Die Erwägungen hierzu genügen den sich aus dem Anspruch auf rechtli­ches Gehör fliessenden Begründungsanforderungen. Die Rüge der Ge­hörs­verletzung erweist sich daher als unbegründet.

3.

In der Sache strittig ist die Berücksichtigung von 500 m2 als «zusätzlicher Umschwung» mit einem Wert von Fr. 37'440.-- bei der Berechnung des amtlichen Werts des Grundstücks B.________ Gbbl. Nr. 1___. Gemäss unbe­stritten gebliebenen Ausführungen des Beschwerdeführers wird dieser Teil des Grundstücks als Obst- und Gemüsegarten extensiv genutzt und verfügt über keine befestigten Wege (vgl. Rekurs S. 2). Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist folglich weder an die Argu­mentationen der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebun­den (Art. 20a Abs. 1 VRPG; BVR 2013 S. 521 E. 2.4).

3.1 Der Vermögenssteuerwert von Grundstücken wird im Verfahren der amtlichen Bewertung festgesetzt (Art. 52 Abs. 2 und 3 StG). Wurde der amtliche Wert eines Grundstücks rechtskräftig bestimmt, so gilt er bis zur nächsten allgemeinen oder ausserordentlichen Neubewertung (Art. 181 Abs. 3 StG; Art. 7 Abs. 2 des Dekrets vom 22. Januar 1997 über die amtli­che Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte [ABD; BSG 661.543]). Im Unterschied zum Steuerwert anderer Vermögensgegenstände wird der amtliche Wert somit nicht für jede Veranlagungsperiode neu bestimmt, son­dern soll über längere Zeit als Grundlage für die Steuerbemessung dienen. Eine allgemeine Neubewertung aller Liegenschaften wird vorgenommen, wenn sich die Verkehrs- oder Ertragswerte der Grundstücke seit der letzten allgemeinen Neubewertung zumindest in einem Grossteil des Kantons er­heblich verändert haben (Art. 182 Abs. 1 StG). Schon vor einer solchen allgemeinen Anpassung der amtlichen Werte erfolgt gestützt auf Art. 183 Abs. 1 StG eine * ausserordentliche* Neubewertung, wenn ein Grundstück seit der letzten Bewertung bestimmte tatsächliche oder rechtliche Verän­derungen erfahren hat. Dabei werden nur Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur berücksichtigt, die seit der letzten Neubewertung einge­tre­ten sind (vgl. VGE 2012/111 vom 4.12.2013, E. 2.4; zum alten Recht BVR 2005 S. 82 E. 3.1 mit Hinweisen). Darunter fallen bauliche Verän­derun­gen wie der Neubau, Umbau und Abbruch von Gebäuden und Anlagen, Sanierun­gen oder grössere Renovationen (Bst. a), Änderungen in der Benützungsart oder im Bestand von Grundstücken und Gebäuden (Bst. b) oder eine Veränderung bezüglich Fläche, Zone oder Erschliessung, sofern dadurch der amtliche Wert massgeblich beeinflusst wird (Bst. f). Eine aus­seror­dentliche Neubewertung ist ebenfalls durchzuführen, wenn die Ge­meinde oder die Eigentümerin bzw. der Eigentümer nachweist, dass wegen besonderer Verhältnisse eine Neubewertung des Grundstücks einen um wenigstens zehn Prozent höheren oder tieferen amtlichen Wert ergäbe (Art. 183 Abs. 2 StG). Bei einer ausserordentlichen Neubewertung wird keine vollständig neue Schätzung vorgenommen. Vielmehr werden nur diejenigen Bewertungsfaktoren angepasst, welche durch die (baulichen) Veränderungen beeinflusst worden sind und bei denen sich eine Anpas­sung aufdrängt. Hingegen dürfen Noten und weitere Bewertungsfaktoren, die von einer Veränderung im Sinn von Art. 183 StG nicht betroffen sind, oder nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommene Schätzungen in einem solchen Verfahren nicht angepasst werden (vgl. BVR 2014 S. 523 E. 4.1, 2007 S. 553 E. 4.2.2, 2004 S. 385 E. 5; Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 183 N. 3 mit Hinweis auf Hans Gruber, Hand­kommentar zum bernischen Gesetz vom 29. Oktober 1944 über die direk­ten Staats- und Gemeindesteuern [aStG], 5. Aufl. 1987, Art. 111 N. 1).

3.2 Im Unterschied zur ausserordentlichen Neubewertung nach Art. 183 StG legt Art. 181 Abs. 4 StG fest, unter welchen Voraussetzungen die Steu­erverwaltung eine in Rechtskraft erwachsene amtliche Bewertung abändern kann, ohne dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhält­nisse verändert haben. Es handelt sich dabei um eine spezialgesetzliche Wiederaufnahme nach Art. 56 Abs. 2 VRPG. Allerdings knüpft der Wieder­aufnahmegrund nach Art. 181 Abs. 4 StG an weniger strenge Voraus­setzun­gen an als Art. 56 Abs. 1 VRPG: Die blosse Feststellung einer Aus­las­sung oder einer offensichtlichen Unrichtigkeit genügt, um eine rechts­kräftige amtliche Bewertung zu korrigieren. Dies erscheint insofern sachge­recht, als im Rahmen einer allgemeinen Neubewertung nicht alle Grundstü­cke besichtigt werden können und die zuständige Behörde daher haupt­sächlich auf die ihr zugänglichen Grundstückdaten abstellen muss. Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Grundstück nicht nach seinem Umfang und Bestand am Stichtag bewertet worden ist, soll die Steuerverwaltung gestützt auf Art. 181 Abs. 4 StG von einer erleichterten Möglichkeit Ge­brauch machen können, auf eine rechtskräftige amtliche Bewertung zurück­zukommen und sie zu korrigieren (vgl. BVR 2005 S. 82 E. 3.2). Der korri­gierte amtliche Wert wird ab der Veranlagungsperiode steuerrechtlich wirk­sam, in welcher das Korrekturverfahren eingeleitet worden ist (Art. 181 Abs. 4 Satz 2 StG).

3.3 In Analogie zur Ermessensveranlagung (vgl. Art. 174 Abs. 2 i.V.m. Art. 191 Abs. 3 StG) kann eine Schätzung dann als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden, wenn sie an einem in die Augen springenden, qualifizierten Fehler leidet (vgl. etwa BVR 2008 S. 181 E. 4.3; BGer 2C_279/2011 und 2C_280/2011 vom 17.10.2011, in StR 2012 S. 59 E. 3.1). Die Vorgängerregelung von Art. 181 Abs. 4 StG bezeichnete offen­sichtliche Unrichtigkeiten denn auch noch als «offenbare Irrtümer» (vgl. Art. 113 aStG, GS 1944 S. 153 ff. in seiner Fassung vom 13. Mai 1956 [GS 1956 S. 80 ff.]). Eine offensichtliche Unrichtigkeit ist etwa im Fall der Nichtberücksichtigung einer Bauzone gegeben oder wenn eine Eigen­tumswoh­nung unter Anwendung des Grundansatzes für Mehrfamilienhäu­ser bewertet worden ist. Eine * Auslassung* liegt beispielsweise vor, wenn bei der letzten allgemeinen Neubewertung eines Grundstücks ein Gebäude oder ein Gebäudeteil übersehen worden ist. Auch der Umstand, dass der Einbau einer neuen Heizanlage oder die Vornahme von erheblichen Reno­vationsarbeiten nicht berücksichtigt worden sind, kann eine Auslassung darstellen.Stellt die Steuerverwaltung eine Auslassung oder eine offen­sichtliche Unrichtigkeit fest, kann die Korrektur nur darin bestehen, den konkret festgestellten Fehler, d.h. die Auslassung oder die offensichtliche Unrichtigkeit, zu beheben. Eine umfassende Überprüfung der Bewertung ist hingegen ausgeschlossen (zum Ganzen VGE 2012/111 vom 4.12.2013, E. 2.5, 22756/22760 vom 10.9.2007, E. 5.3 mit Hinweis; vgl. auch BVR 2005 S. 82 E. 3.2 und 5.2). Auch ein Eingriff in das Schätzerermessen unter dem Titel «Korrektur einer offensichtlichen Unrichtigkeit oder einer Auslassung» ist unzulässig. Denn der Erkenntnisvorgang der Schätzung beruht ähnlich wie die Beweiswürdigung notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen (Annik Bärtschi, a.a.O., Art. 181 N. 23 f.; vgl. zur Ermes­sensveranlagung BVR 2008 S. 181 E. 4.1). Die mit einer allgemeinen oder ausserordentlichen Neubewertung beauftragten Behörden verfügen über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den es durch sämtliche Steuer- und Steuerjustizbehörden auch in nachfolgenden Steuerjahren zu respektieren gilt.

4.

4.1 Das Grundstück B.________ Gbbl. Nr. 1___ im Halt von 1'709 m2 liegt in der Landwirtschaftszone und besteht aus einem Wohnhaus (freistehen­des Zweifamilienhaus, Gebäude-Nr. 2___), einer Garage (Nr. 2___a), einem Schopf (Nr. 2___b) und einem Schwimmbecken. Soweit aus den Akten er­sichtlich wurde seit dem Jahr 1966 ein zusätzlicher Umschwung von 765 m2 bei einer Gesamtfläche von (damals bemessenen) 1'710 m2 ausge­schieden und bei der Berechnung des amtlichen Werts mit Fr. 1.-- pro m2 (später Fr. 7.65) berücksichtigt (vgl. Bewertungsprotokolle, Vorakten Steu­er­verwaltung [in act. 4A] pag. 105-107, 111). Im Protokoll vom 4. Juni 1986 wurde der Wert von damals Fr. 3'800.-- für den zusätzlichen Umschwung durchgestrichen und der gesamte Umschwung mit Wirkung ab dem Jahr 1989 unter dem Titel «Berichtigung» mit Fr. 0.-- bewertet (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4A] pag. 83). Nachdem sie offenbar zuvor einen Augenschein vor Ort durchgeführt hatten, unterschrieben am 22. Dezember 1987 zwei Schätzer dieses Grundstückprotokoll, das unter der Rubrik Be­merkungen den handschriftlich eingefügten Hinweis enthält, dass der zu­sätz­liche Umschwung entfalle (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4A] pag. 83 umseitig; Aufnahmeprotokoll, Vorakten StRK pag. 9). Bei der letz­ten allgemeinen Neubewertung per 1. Januar 1999 (Hauptrevision) beliess der (neu) zuständige Schätzer den Wert des gesamten Umschwungs nach erneut durchgeführtem Augenschein in Kenntnis seiner Grösse weiterhin auf Fr. 0.-- und bekräftigte diese Bewertung am 29. September 1998 mit seiner Unterschrift (Aufnahmeprotokoll, Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4A] pag. 24, 96). Den amtlichen Wert für das Grundstück legte er auf Fr. 288'800.-- fest (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4A] pag. 63).

4.2 Der Einbau einer neuen Heizung veranlasste die Steuerverwaltung, eine ausserordentliche Neubewertung durchzuführen. Sie erhöhte den amt­lichen Wert ab dem Steuerjahr 2009 auf Fr. 420'100.--, wobei der Um­schwung weiterhin mit einem Wert von Fr. 0.-- berücksichtigt wurde. Auf Einsprache hin setzte die Steuerverwaltung den amtlichen Wert mit Wir­kung ab 2010 auf Fr. 441'310.-- fest, nachdem sie einen «Kurzaugen­schein» ohne Betreten des Grundstücks und in Abwesenheit des Be­schwerde­führers durchgeführt hatte (Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4A] pag. 5). Die Erhöhung des amtlichen Werts begründete sie soweit hier inte­ressierend damit, dass das Grundstück eine überdurchschnittlich grosse Fläche aufweise, weshalb ein Teil davon als «zusätzlicher Umschwung» mit einem Wert von Fr. 39'310.-- zu berücksichtigen sei (Vorakten Steuer­verwaltung [in act. 4A] pag. 34, 53). Im vorinstanzlichen Verfahren bean­trag­te der Beschwerdeführer, den amtlichen Wert in diesem Umfang herab­zusetzen. Die StRK setzte den Wert für den zusätzlichen Umschwung auf Fr. 37'440.-- fest und reduzierte den amtlichen Wert auf Fr. 439'440.--.

5.

5.1 Eine ausserordentliche Neubewertung nach Art. 183 Abs. 1 StG kommt nur für jene Teile eines Grundstücks in Betracht, die nach der letz­ten allgemeinen oder ausserordentlichen Neubewertung tatsächliche oder rechtliche Veränderungen erfahren haben (vorne E. 3.1). – Der Um­schwung des Grundstücks B.________ Gbbl. Nr. 1___ hat seit der letzten all­ge­meinen Neubewertung mit Wirkung auf den 1. Januar 1999 keine sol­chen Veränderungen erfahren und ist durch den Einbau der neuen Heizung auch nicht beeinflusst worden. Eine ausserordentliche Neubewertung fällt daher ausser Betracht. Gleiches gilt für das Vorliegen einer Auslassung, war dem zuständigen Schätzer bei der letzten allgemeinen Neubewertung per 1. Januar 1999 die Grösse des Umschwungs nach durchgeführtem Augenschein doch bekannt (vgl. vorne E. 4.1). Zu prüfen ist hingegen, ob und gegebenenfalls inwieweit Gründe für eine Berichtigung einer offen­sichtli­chen Unrichtigkeit nach Art. 181 Abs. 4 StG gegeben sind.

5.2 Unüberbautes, als zusätzlicher Umschwung nichtlandwirtschaftli­cher Bauten genutztes Land ausserhalb der Bauzone wird gemäss Art. 60 Abs. 2 StG nach dem Landwert der jeweiligen Nutzung bewertet. In sol­chen Fällen ist der Verkehrswert massgebend (vgl. Art. 28 Abs. 2 ABD; zur Massgeblichkeit dieser Bestimmung vgl. Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 137). Die kantonale Schatzungskommission hat gestützt auf Art. 3 Abs. 1 ABD zu Handen der mit den Schätzungen beauftragten Personen Bewertungsnormen für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke erstellt (nach­folgend: Bewertungsnormen). Zudem hat die Steuerverwaltung ergänzende Weisungen mit schätzungstechnischen Vorgaben erlassen (Ausgabe 2007; nachfolgend: schätzungstechnische Weisungen). Die Bewertungsnormen und die schätzungstechnischen Weisungen sind Verwaltungsverordnun­gen, die den mit der Schätzung betrauten Personen als Hilfsmittel beim Schätzungsvorgang zur Verfügung stehen, für das Verwaltungsgericht al­lerdings nicht bindend sind (VGE 23217 vom 21.10.2008, E. 4.2 mit weite­ren Hinweisen). In den Bewertungsnormen und in den schätzungstechni­schen Weisungen wird zwischen «Platz Umschwung» und «zusätzlichem Umschwung» unterschieden. «Platz Umschwung» bezeichnet dabei den­jenigen Grundstücksteil, der normalerweise für die Erstellung eines Gebäu­des benötigt wird. Bei der Ausscheidung dieser Landfläche werden Gebäu­defläche, Lage des Gebäudes im Grundstück, Gebäude- und Grenzab­stände sowie Betriebsart (Zu- und Wegfahrt) berücksichtigt. Sein Wert ist im amtlichen Wert der Gebäude inbegriffen, weshalb das Objekt «Platz Umschwung» mit Null bewertet wird (Bewertungsnormen Ziff. 2.1.7). Dem­gegenüber entspricht der «zusätzliche Umschwung» dem Grundstücksteil, der die Fläche des normalen «Platz Umschwungs» überschreitet. Der «zu­sätzliche Umschwung» liegt entweder innerhalb oder ausserhalb der Bauzone, wird nicht landwirtschaftlich genutzt und ist nicht selbständig über­baubar. Typischerweise fallen Parkanlagen darunter. Eine Ausschei­dung als «zusätzlicher Umschwung» hat «in der Regel erst ab ca. 200 m2» zu erfolgen, wobei sich sein amtlicher Wert nach dem Verkehrswert unter Berücksichtigung der Nutzungsmöglichkeit richtet (schätzungstechnische Weisungen Ziff. 4.06.04; Bewertungsnormen Ziff. 2.1.8, 2.3.1). Angesichts der offenen Formulierung dieser Bestimmungen kommt der schätzenden Person im Rahmen einer Neubewertung hinsichtlich der Frage, wann eine Landfläche zu gross ist, um noch als im «Platz Umschwung» mitenthalten gelten zu können, ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei dieser Beur­teilung sind regelmässig die konkreten Verhältnisse, insbesondere Qualität, Nutzen und Topografie des Landes, zu berücksichtigen. Für die Steu­er­behörden ist dieser Ermessensentscheid grundsätzlich verbindlich.

5.3 Am 4. Juni 1986 haben zwei Experten entschieden, den Wert für den bisher bei der Berechnung des amtlichen Werts berücksichtigten zu­sätzlichen Umschwung auf Fr. 0.-- herabzusetzen und die gesamte Land­fläche als «Platz Umschwung» einzustufen. Diesen Entscheid haben sie nach einem vor Ort durchgeführten Augenschein in Kenntnis der Parzellen­grösse gefällt. Anlässlich der letzten allgemeinen Neubewer­tung per 1. Ja­nuar 1999 sah der (neu) zuständige Schätzer in der im Jahr 1986 erfolgten Berichtigung offenbar kein Problem, sondern bestätigte sie nach erneutem Augenschein (vorne E. 4.1). Damit haben insgesamt drei Schätzer im Rahmen ihres Ermessens den Verzicht auf die Ausscheidung zusätzlichen Umschwungs als richtig erachtet, wobei der Umschwung letzt­mals am 1. Januar 1999 nach seinem Umfang und Bestand bewertet wor­den ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beurteilung der Experten an einem qua­lifizierten, in die Augen springenden Fehler im Sinn einer offen­sichtlichen Unrichtigkeit nach Art. 181 Abs. 4 StG leiden soll. Der Verzicht der früheren Schätzer auf eine separate Ausscheidung und Bewertung von Land als «zusätzlicher Umschwung» stellt vielmehr pflichtgemäss ausgeüb­tes Schätzer­ermessen dar, an das die Steuer- und Steuerjustizbehörden in den Folgejahren gebunden sind. Der Wert des Umschwungs des Grund­stücks B.________ Gbbl. Nr. 1___ ist deshalb bei der Berechnung des amtli­chen Werts um Fr. 37'440.-- auf Fr. 0.-- herabzusetzen.

6.

6.1 Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gut­zuheissen. Der amtliche Wert des Grundstücks B.________ Gbbl. Nr. 1___ ist ab dem Steuerjahr 2010 auf Fr. 402'000.-- festzusetzen (Fr. 439'440.-- minus Fr. 37'440.--).

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG).

6.3 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen. Vor der StRK hatte der Beschwerdeführer verlangt, der amtliche Wert sei im Um­fang des Betrags für den Umschwung herabzusetzen. Mit diesem Antrag ist er nun vollumfänglich durchgedrungen, weshalb ihm für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 200 Abs. 1 StG; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 2). Entschä­di­gungs­pflich­tige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 200 Abs. 4 StG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 18. Juni 2013 wird dahingehend abgeändert, dass der amtliche Wert des Grundstücks B.________ Gbbl. Nr. 1___ ab dem Steuerjahr 2010 auf Fr. 402'000.-- festgesetzt wird und keine Verfahrenskosten erhoben werden.

2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Verfah­renskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

3. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Steuerverwaltung des Kantons Bern

der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

official property valuationextraordinary reassessmentobvious erroradditional surrounding landright to be heardtax assessmentdiscretionland valuecost allocation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal was admissible and how the appellant's request should be construed.

Decisione estratta

The appeal was admissible; although framed as a remittal request, it was construed in substance as a request for a decision on the merits.

Motivazione estratta

The appellant had participated below, was affected by the decision, and had a protected interest. His lay submission, read as a whole, targeted the land valuation itself.

Questione giuridica chiave

Whether the tax appeal commission violated the right to be heard by not expressly addressing the usability of the surplus land.

Decisione estratta

No violation of the right to be heard occurred.

Motivazione estratta

The commission sufficiently explained its decision and materially addressed the appellant's objections by reducing the added land value due to the missing sewer connection; it was not required to discuss every argument in detail.

Questione giuridica chiave

Whether the 500 m2 of land could be added as 'additional surrounding area' in an extraordinary reassessment.

Decisione estratta

No. The land had not undergone a relevant factual or legal change since the last general reassessment, and the prior valuation based on the assessors' discretion could not be reopened as an obvious error.

Motivazione estratta

Extraordinary reassessment under Art. 183 StG only covers changed parts of the property. Here, the land's extent and status were already known and had been deliberately assessed as part of the normal surrounding area. The prior exclusion of a separate additional-surrounding classification was discretionary, not a manifest mistake.

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