Stipend refund upheld despite partial budget errors

100 2013 267Tribunale amministrativo24 set 2014Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A student appealed a Bern ERZ decision ordering repayment of a 2011/2012 stipend after a later income review. The Administrative Court held that the appeal could only be directed against the ERZ decision, not the original AZD repayment order. It found a hearing violation because the ERZ had not fully reviewed the relevant budget items, but cured that defect on appeal. After recalculating the mother's and the applicant's budgets, the court held that the applicant still had a budget surplus and was therefore liable to repay the stipend. It also rejected a hardship waiver and denied free legal aid because the applicant had sufficient income to fund litigation.

Massima Omnilex

Art. 19 ABG; Art. 43 Abs. 4 ABV; Art. 111 VRPG; devolutive effect and cure of a hearing defect: where changed circumstances justify a review of the stipend entitlement, the authority must reassess both entitlement and amount. A deficiency in the prior hearing may be cured on appeal if the appellate court has full cognition and the party can exercise its rights without disadvantage. For the hardship waiver, a repayment may be remitted only where special circumstances create a genuine, sustained inability to pay and make repayment unreasonable. In the assessment of procedural poverty, the party's entire financial situation is decisive; if income exceeds the civil procedural subsistence minimum, free legal aid must be refused.

Testo completo

100.2013.267U

MUT/MAL/KUN/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 24. September 2014

Verwaltungsrichter Müller

Gerichtsschreiberin Marti

A.________

vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Bern

handelnd durch die Erziehungsdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Rückforderung von Stipendien (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 21. Juni 2013; 4800.600.600.22/12 [601796v1])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2014, Nr. 100.2013.267U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________, geboren am … 1986, studierte ab Herbst 2009 Soziale Arbeit an der Berner Fachhochschule. Im Herbst 2011 stellte sie beim Amt für zentrale Dienste (AZD), Abteilung Ausbildungsbeiträge (AAB) der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ), ein Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag. Das AZD gewährte ihr mit Verfügung vom 29. De­zember 2011 ein Stipendium in der Höhe von Fr. 6ʹ084.-- für das Aus­bildungsjahr 2011/2012 (12 Monate). Am 27. August 2012 teilte es A.________ mit, dass die Berechtigung auf das Stipendium überprüft und dieses aufgrund ihres effektiven Einkommens auf Fr. 0.-- angepasst worden sei. Gleichzeitig forderte das AZD das bereits ausbezahlte Stipen­dium zurück.

B.

Hiergegen erhob A.________ am 27. September 2012 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2013 lehnte die ERZ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab; auf das hierauf einge­reichte Gesuch um Wiederwägung trat sie mit Verfügung vom 21. Mai 2013 nicht ein. Mit Entscheid vom 21. Juni 2013 wies sie das Rechtsmittel ab.

C.

Dagegen hat A.________ am 24. Juli 2013 Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben. Sie beantragt

«1. Die Verfügung vom 21. Juni 2013 sei aufzuheben und es sei die Ver­fügung vom 27. August 2012 der Abteilung Ausbildungsbeiträge vom 27. August 2012 aufzuheben [sic].

2. Eventualiter sei die Verfügung vom 21. Juni 2013 aufzuheben und es sei auf die Rückerstattung zu verzichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

4. Der Beschwerdeführerin sei die ungeteilte unentgeltliche Rechts­pflege zu gewähren und die unterzeichnende Anwältin sei als un­ent­geltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.»

Die ERZ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2013, die Ver­waltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und das «Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertre­tung sei abzulehnen». Der Abteilungspräsident i.V. hat A.________ am 25. Juli 2013 aufgefordert, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu belegen. Am 2. September 2013 hat diese verschiedene Unterlagen zu den Akten gereicht.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist vorbehältlich der nachfolgenden E. 1.2 einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Aufhebung des Ent­scheids der ERZ vom 21. Juni 2013 auch die Aufhebung der Rückerstat­tungsverfügung des AZD vom 27. August 2012. Damit verkennt sie, dass ihrer Beschwerde an die ERZ voller Devolutiveffekt zugekommen und der vorinstanzliche Entscheid an die Stelle der Rückerstattungsverfügung ge­treten ist. Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht kann deshalb ausschliesslich der Entscheid der ERZ sein (vgl. Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung bean­tragt wird, ist auf die Be­schwerde deshalb nicht einzutreten.

1.3 Strittig ist die Rückerstattungspflicht für Ausbildungsbeiträge in der Höhe von Fr. 6ʹ084.--. Die Streitsache fällt aufgrund des Streitwerts von unter Fr. 20ʹ000.-- in die einzelrichterliche Kompetenz (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht die unrichtige und unvoll­ständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Verletzung des rechtli­chen Gehörs.

2.1 Sie beanstandet im Einzelnen, die ERZ gehe zu Unrecht davon aus, bei ihrer Mutter seien im Familienbudget keine Wohnkosten zu berück­sichtigen. Da ihre Mutter im Ausland mit dem Wohnmobil unterwegs sei, würden anstelle der üblichen Wohnkosten aber Campingkosten anfallen. Die Vorinstanz habe eine Untersuchungspflicht und die Beschwerdeführe­rin habe alle verfügbaren Belege eingereicht. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, dass die Wohnkosten der Mutter weiterhin als nicht belegt gelten würden. Weiter hält die Beschwerdeführerin der ERZ vor, ihr rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem sie nicht auf die Argumente zu den Wohnkosten der Mutter eingegangen sei, sondern ungeprüft die Fest­stellung der AAB übernommen habe, wonach die Campingkosten nicht belegt seien. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, die Vor­instanz habe allein auf die verbesserten Einkommensverhältnisse abge­stellt, ohne die einzelnen Budgetposten umfassend zu überprüfen, obschon sie hierzu gesetzlich verpflichtet gewesen wäre. Dadurch habe die ERZ ihr Ermessen zu Ungunsten der Beschwerdeführerin nicht ausgeübt und eine Rechtsverletzung begangen.

2.2 Nach dem in Art. 18 Abs. 1 VRPG verankerten Untersuchungs­grundsatz stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie sind verpflichtet, diesen richtig und vollständig abzuklären, was das Zusam­mentragen, Nachprüfen und Bewerten aller Sachumstände umfasst, die im Hinblick auf die Regelung des konkreten Rechtsverhältnisses bedeutsam sind (BVR 2012 S. 252 E. 3.3.1, 2009 S. 149 E. 5.1). Die Pflicht der Behör­den, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, wird jedoch durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt, welche verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Be­gehren eigene Rechte ableiten (Art. 20 VRPG; BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3 mit Hinweisen auch zum Folgenden; ferner etwa BVR 2013 S. 463 E. 7.2.2, 497 E. 4.5). Dies gilt insbesondere für Tatsachen, welche eine Partei bes­ser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Wenn ein Sach­umstand von einer Partei (durch Aussagen, Auskünfte oder Unter­lagen) zu ihrem Vorteil aufgehellt werden könnte, diese aber die ihr mögli­che und zumutbare Mitarbeit unterlässt, ist das Gericht nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kan­tons Bern [KV; BSG 101.1]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung be­rücksichtigt (BGE 137 II 226 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 16). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus­einan­dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Viel­mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be­schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die be­troffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 IV 81 E. 2.2 [Pra 101/2012 Nr. 105], 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

2.3 Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz auf die Beurteilung der Fragen beschränkt hat, ob veränderte Verhältnisse im Sinn von Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge (ABG; BSG 438.31) und ein Härtefall nach Art. 43 Abs. 4 der Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge (ABV; BSG 438.312) vorliegen, und dass sie die Richtigkeit der Budgetberechnung in der Rückerstattungs­verfügung demnach nicht umfassend geprüft hat. Dies obschon die Be­schwerdeführerin die von der ERZ mit Verfügung vom 26. Februar 2013 verlangten Belege u.a. zu den Wohn- und Lebenskosten ihrer Mutter (jeden­falls teilweise) zu den Akten gereicht hat und der ERZ spätestens mit der Stellungnahme des AZD vom 23. Oktober 2012 (Vorakten ERZ, pag. 3 [nachfolgend: Stellungnahme AZD]) klare Hinweise vorlagen, dass ver­schiedene – gegenüber der Beitragsverfügung vom 29. Dezember 2011 unveränderte – Posten im Budget der Beschwerdeführerin und deren Mut­ter zu korrigieren wären. Da die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforde­rung von der korrekten Berechnung der finanziellen Mittel der Beschwerde­führerin abhängt, hätte sich die Vorinstanz nicht mit der Prüfung begnügen dürfen, ob veränderte Verhältnisse gegeben sind und ob aufgrund eines Härtefalls allenfalls auf die Rückerstattung zu verzichten ist. Vielmehr hätte sie, nachdem sie veränderte Verhältnisse bejaht hat, auch – wie es Art. 19 Abs. 1 ABG verlangt – die Berechtigung und Höhe des bewilligten Aus­bildungsbeitrags umfassend überprüfen müssen (vgl. auch hinten E. 3.1). Dass die ERZ die Berechnung des Budgets der Beschwerdeführerin und deren Mutter und damit die Rechtmässigkeit der Höhe der Rückforderung nicht einlässlich überprüft hat, stellt folglich insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin dar.

2.4 Obschon der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, sodass eine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsste, kann die Gehörsverletzung unter bestimmten Bedingungen geheilt werden: Vorausgesetzt wird, dass der Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition wie der Vorinstanz zusteht und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Beschwer­deverfahren vollumfänglich wahrnehmen konnte (BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Diese Vo­raus­setzungen sind hier erfüllt: Die Gehörsverletzung der Vorinstanz be­zieht sich auf die korrekte Berechnung des Budgets der Beschwerdeführe­rin. Das Verwaltungsgericht prüft diese Rechtsfrage und die damit zu­sammenhängenden Sachverhaltsfragen frei (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch VGE 2013/113 vom 26.11.2013, E. 2.2). Zudem würde die Auf­hebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache ohne materielle Prüfung der Angelegenheit einem formalistischen Leerlauf gleichkommen und zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit den Inte­ressen an einer beförderlichen Beurteilung der Sache und prozess­ökonomischen Verfahrensführung nicht zu vereinbaren wären. Der Heilung der Gehörsverletzung ist allerdings bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen (vgl. hinten E. 5.1).

3.

In der Sache rügt die Beschwerdeführerin vorab, dass ihre finanziellen Ver­hältnisse falsch erhoben worden seien und die Rückforderung der Ausbil­dungsbeiträge daher unrechtmässig sei.

3.1 Nach Art. 19 Abs. 1 ABG werden Berechtigung und Höhe des be­willigten Beitrags überprüft und die Beitragsverfügung angepasst, wenn sich die Verhältnisse ändern. Zu viel bezogene Beiträge sind zurück­zuerstatten. – Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin im Ausbil­dungsjahr 2011/2012 ein Einkommen von Fr. 22ʹ959.-- anzurechnen ist (Beschwerde, S. 2). Ihr Verdienst in der massgeblichen Periode liegt folg­lich höher als das im Beitragsgesuch angeführte voraussichtliche Netto­einkommen von Fr. 9ʹ958.-- (Gesuch Ausbildungsbeitrag 2011/12, Vorakten ERZ, Beilagen nach pag. 3, oranges Dossier, Ziff. 9). Die Vorinstanz hat damit zu Recht eine Veränderung der Verhältnisse im Sinn von Art. 19 Abs. 1 ABG bejaht, welche eine Überprüfung der Berechtigung und der Höhe der gesprochenen Ausbildungsbeiträge auslöst.

3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet einzig die Richtigkeit der ange­rechneten Leistung der Mutter in der Höhe von Fr. 12ʹ832.--. Sie argumen­tiert, dieser Betrag sei zu hoch und bewirke, dass in ihrem Budget ein un­gerechtfertigter Überschuss entstehe, welcher zur Rückforderung der ge­währten Ausbildungsbeiträge führe. Die fehlerhafte Berechnung des Fami­lienbudgets der Mutter liegt nach Auffassung der Beschwerdeführerin zum einen im Umstand, dass für die Mutter keine Wohnkosten berücksichtigt worden sind. Zum anderen macht sie geltend, dass die Berechnung des Familienbudgets anhand der üblichen Pauschalen der besonderen Situa­tion der Mutter, die im Wohnmobil in Süd- und Mittelamerika auf Reisen sei, nicht Rechnung trage und zu einem unhaltbaren und willkürlichen Ergebnis führe. Der Grundbedarf von Fr. 11ʹ520.-- decke nicht einmal die betrei­bungsrechtlichen Grundbeträge. Auch würden die Mobilitätskosten der Mut­ter nicht berücksichtigt (Reise- und Rückreisekosten).

3.3 Unbehelflich ist zunächst das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Berechnung mittels Pauschalen würde der besonderen Lebenssituation der Mutter nicht gerecht. – Sind die Mittel der Auszubildenden, der Eltern, anderer Verpflichteter sowie Dritter zur Finanzierung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden nicht ausreichend, deckt der Kanton gemäss Art. 15 Abs. 1 ABG auf Gesuch hin den anerkannten Be­darf mit Stipendien oder Darlehen. Für die Berechnung der Ausbildungsbei­träge sind die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden massgebend (Art. 16 Abs. 1 ABG). Die Ausbildungsbei­träge berechnen sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Ausbil­dungs- und Lebenshaltungskosten einerseits und den anrechenbaren Mit­teln andererseits (Art. 16 Abs. 2 ABG). Die massgeblichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten werden im Rahmen einer sog. Fehlbetragsrech­nung ermittelt (Art. 16 Abs. 3 ABG). Diese ergibt sich aus dem Familien­budget und dem persönlichen Budget der Auszubildenden (Art. 13 ABV). Das Familienbudget dient dazu, die Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder zu erfassen (Art. 14 Abs. 1 ABV). Im persönlichen Budget werden die Verhältnisse der oder des Auszubildenden erfasst (Art. 17 Abs. 3 ABG i.V.m. Art. 25 ABV). Die Berechnungsgrund­lagen hat der Gesetzgeber festgelegt (vgl. Art. 17 ABG; Art. 14 ff. ABV): Dabei werden namentlich die anerkannten Lebenshaltungskosten gemäss Art. 17 Abs. 4 ABG aufgrund in der Schweiz allgemein anerkannter Richt­werte ermittelt, welche nach oben begrenzt sind. Indem der Gesetzgeber auf pauschalisierte Durchschnitts- und Höchstwerte abstellt, hat er bewusst in Kauf genommen, dass von der tatsächlichen Lebenssituation und den finanziellen Ausgaben der Betroffenen abstrahiert und diesen nicht oder nur teilweise Rechnung getragen wird (BVR 2013 S. 151 insb. E. 4.3.2 f.; vgl. auch Vortrag der ERZ an den Regierungsrat zur ABV vom 5.4.2006, act. 3A, Erläuterungen zu Art. 17 bis 22 [nachfolgend: Vortrag ABV]). Die Situation der Mutter der Beschwerdeführerin, welche im Wohnmobil im Aus­land auf Reisen ist, unterscheidet sich insoweit nicht wesentlich von derjenigen anderer Verpflichteter und es besteht kein Anlass, die geltenden Pauschalen nicht anzuwenden.

3.4 Die Vorinstanz hat die Richtigkeit der Budgetberechnung wie in E. 2 dargelegt zu Unrecht nicht geprüft. In ihrer Stellungnahme im verwal­tungsgerichtlichen Verfahren stellt sie sich auf den Standpunkt, dass – soll­ten wider Erwarten auch gegenüber der Beitragsverfügung unveränderte Posten in der Rückerstattungsverfügung zu überprüfen sein – im Familien­budget der Mutter neben den Wohnkosten auch die Steuern zu überprüfen wären (Stellungnahme der ERZ 12.8.2013, act. 3, Ziff. 3 [nachfolgend: Stel­lungnahme ERZ]). Das AZD hat in seiner detaillierten Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren erwogen, dass grundsätzlich auch bei der Mut­ter der Beschwerdeführerin Wohnkosten berücksichtigt werden können, sofern sie die auf der Reise anfallenden Standplatzgebühren für das Wohn­mobil und weitere damit verbundene Kosten mittels Quittungen oder jeden­falls mittels einer eigenhändigen Bestätigung belege (Stellungnahme AZD, Ziff. 4.2 und Anträge). Zugleich hat es darauf hingewiesen, dass verschie­dene Budgetposten voraussichtlich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin korrigiert werden müssten. Im Familienbudget der Mutter und im persön­lichen Budget der Beschwerdeführerin seien die anerkannten Kosten für Steuern zu korrigieren. Überdies sei die Vermögens- und Einkommens­situation der Mutter nicht hinreichend abgeklärt worden; gegebenenfalls müssten neben deren Rente weitere Einkünfte wie z.B. Liegenschafts- oder Vermögensertrag zu Ungunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden.

3.5 Die Eingaben der Beschwerdeführerin, des AZD und der Vor­instanz enthalten konkrete Hinweise dafür, dass die Wohn- und Lebens­kosten der Mutter sowie die Steuern im Budget der Mutter und der Be­schwerdeführerin in der Rückerstattungsverfügung unrichtig sind (Stellung­nahme AZD, Ziff. 4.2 f., Stellungnahme der Mutter der Beschwerdeführerin vom 5.3.2013, Vorakten ERZ, Beilagen zum Schreiben der Beschwerde­führerin vom 13.3.2013 [nachfolgend: Vorakten ERZ, Beilagen nach pag. 12], nach pag. 12 [nachfolgend: Stellungnahme Mutter]; Stellung­nahme ERZ, Ziff. 3). Darüber hinaus liegen keine Hinweise vor, dass wei­tere Budgetposten korrekturbedürftig wären; solches macht auch die Be­schwerdeführerin nicht geltend. Das Verwaltungsgericht sieht sich daher angesichts der Mitwirkungs- und Begründungspflicht der Beschwerdeführe­rin (Art. 20 und Art. 32 Abs. 2 VRPG), unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen, nicht veranlasst, die Richtigkeit der übrigen Budgetposten in der Rückerstattungsverfügung in Zweifel zu ziehen und eingehend zu über­prüfen (vgl. VGE 2012/97 vom 17.9.2012, E. 3.4.5).

3.6 Die Überprüfung der gestützt auf die Akten im Familienbudget der Mutter als korrekturbedürftig anzusehenden Budgetposten ergibt im Einzel­nen was folgt:

3.6.1 Als Wohnkosten werden gemäss Art. 19 ABV die effektiven Woh­nungsmietkosten einschliesslich Nebenkosten oder bei Wohneigentum der Hypothekarzins angerechnet, jedoch maximal bis zu den im Anhang auf­geführten Höchstbeträgen. – Die Mutter der Beschwerdeführerin bereist seit 2009 Süd- und Mittelamerika im Wohnmobil und hat daher keinen fes­ten Wohnsitz. Sie veranschlagt mit Stellungnahme vom 5. März 2013 Cam­pingplatzgebühren von täglich durchschnittlich Fr. 25.--, ausmachend einen Jahresbetrag von Fr. 9ʹ125.--, sowie durchschnittliche separate Wasser- und Stromkosten von Fr. 1.-- pro Übernachtung, ausmachend Fr. 365.-- pro Jahr (Stellungnahme Mutter). Daraus resultieren gemäss den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin insgesamt Wohnkosten von Fr. 9ʹ490.--. Das AZD geht in seiner Stellungnahme davon aus (Ziff. 4.2), dass auf die Mutter der Beschwerdeführerin maximal die (im Ausbildungsjahr 2011/2012 anwendbare) Pauschale für einen Einpersonenhaushalt von Fr. 10ʹ956.-- anwendbar ist. Die ERZ vertritt dagegen die Auffassung, dass auf die im Konkubinat lebende Mutter der Beschwerdeführerin – analog zu einem wiederverheirateten Elternteil – grundsätzlich die für einen Zweipersonen­haushalt geltende Pauschale anwendbar und um die Hälfte zu reduzieren ist (Stellungnahme ERZ, Ziff. 3). Die anwendbare Pauschale für einen Zwei­personenhaushalt im Ausbildungsjahr 2011/2012 betrug Fr. 13ʹ092.--, sodass bei der Mutter der Beschwerdeführerin bei diesem Vorgehen maxi­male Wohnkosten von Fr. 6ʹ546.-- berücksichtigt werden könnten (Art. 19 ABV samt Anhang Ziff. 2 in der Fassung vom 5.4.2006, BAG 06-44).

Die Mutter der Beschwerdeführerin präzisiert nicht, ob es sich bei den gel­tend gemachten Wohnkosten um die Kosten pro Person oder pro Über­nachtung, d.h. die Kosten für sich und ihren Lebenspartner, handelt. Letzte­res erscheint wahrscheinlich, da sie in ihrer Stellungnahme ausführt, «wir» bezahlen Campingplatzgebühren und meistens separat für Strom- und Was­ser. Zudem führt sie in der Auflistung der anfallenden Kosten beispiels­weise die gesamten Krankenkassenkosten für sich und ihren Lebens­partner an (Stellungnahme Mutter und Prämienabrechnung SWICA vom 16.12.2010, Vorakten ERZ, Beilagen nach pag. 12). Da die Mutter der Be­schwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner zusammenlebt, scheint es nahe­liegend, die Pauschale für einen Zweipersonenhaushalt anzuwenden und für die Wohnkosten der Mutter die Hälfte, d.h. Fr. 6ʹ546.--, zu berücksichti­gen. Die Frage kann aber letztlich offen bleiben: Selbst wenn der Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen der höheren Pauschale für einen Ein­personenhaushalt die effektiv geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 9ʹ490.-- angerechnet würden, wäre der Überschuss im Familienbudget noch so hoch, dass die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin für den strittigen Stipendiumsbeitrag zu bejahen wäre (vgl. hinten E. 3.7 ff.). Der Berechnung des Familienbudgets werden daher nachfolgend die effek­tiv geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 9ʹ490.--zugrunde gelegt.

3.6.2 Gemäss Art. 22 ABV werden im Familienbudget bezahlte Steuern angerechnet. – Die Mutter der Beschwerdeführerin ist seit 2009 im Ausland auf Reisen und aus der Schweiz abgemeldet (Abmeldebescheinigung vom 3.6.2009, Vorakten ERZ, Beilagen nach pag. 3, Vorakten, rotes Dossier). Sie macht denn auch nicht geltend, dass sie ab 2010 in der Schweiz (oder im Ausland) noch Steuern bezahlt hätte. Demnach können anders als in der Rückerstattungsverfügung im Familienbudget keine Steuern berück­sichtigt werden. Der insoweit anzuerkennende Betrag ist von Fr. 8ʹ838.-- auf Fr. 0.-- zu korrigieren.

3.6.3 Die Mutter der Beschwerdeführerin macht in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2013 – abgesehen von den bereits in der Rückerstattungs­verfügung berücksichtigten Kosten – weiter folgende Ausgaben geltend: Autovollkaskoversicherung von Fr. 2ʹ821.--, Autohaftpflichtversicherung von Fr. 600.--, Servicekosten für das Wohnmobil von Fr. 3ʹ000.--, AHV-Beiträge von Fr. 954.80 sowie – je für sich und ihren Lebenspartner zusammen – Krankenkassenprämien von Fr. 4ʹ996.-- und Lebenshaltungskosten von Fr. 30.-- pro Tag, ausmachend jährlich Fr. 10ʹ950.--. – In der Rückerstat­tungsverfügung wurde der Mutter der Beschwerdeführerin als Grundbedarf für die Lebenshaltungskosten die im Ausbildungsjahr 2011/2012 mass­gebliche Pauschale für einen Einpersonenhaushalt von Fr. 11ʹ520.-- an­gerechnet (Art. 18 ABV samt Anhang in der Fassung vom 5.4.2006, BAG 06-44, auch zum Folgenden). Da sie mit ihrem Lebenspartner zusam­menlebt und sich der anerkannte Grundbedarf nach den Haushaltskosten richtet, dürfte indes die um die Hälfte gekürzte Pauschale für einen Zwei­personenhaushalt von Fr. 8ʹ814.-- massgeblich sein (Pauschale für den Zweipersonenhaushalt: Fr. 17ʹ628.--). Auch diese Frage braucht hier indes nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst unter Zugrundelegung der für die Beschwerdeführerin günstigeren Pauschale für einen Einpersonen­haushalt ist die Rückerstattungspflicht für den strittigen Stipendienbeitrag grundsätzlich zu bejahen (vgl. hinten E. 3.7 ff.). Die nachstehende Berech­nung basiert daher auf der höheren Pauschale für einen Einpersonenhaus­halt. Für die medizinische Grundversorgung wird auf Pauschalbeträge ab­gestellt und nicht auf die tatsächlich anfallenden Kosten (Art. 20 ABV und Vortrag ABV, Erläuterungen zu Art. 17-22), wobei die Krankenkassen­prämien des Lebenspartners nicht zu den anerkannten Lebenshaltungs­kosten der Mutter gehören und demnach nicht berücksichtigt werden kön­nen. In der Rückerstattungsverfügung wurde im Familienbudget der Mutter für die Grundversorgung der insoweit massgebliche Pauschalbetrag von Fr. 3ʹ800.-- anerkannt (Art. 20 ABV in der Fassung vom 5.4.2006 samt An­hang Ziff. 7). Diese Pauschale ist im Übrigen deutlich höher als die effektiv von der Mutter der Beschwerdeführerin (für sich allein) geltend gemachten Krankenkassenprämien von Fr. 2ʹ393.40 (vgl. Prämienabrechnung SWICA vom 16.12.2010, Vorakten ERZ, Beilagen nach pag. 12). Was die weiteren von der Mutter der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausgabe­positionen anbelangt, sehen Art. 14 ff. ABV keine separate Anrechnung vor. Jedenfalls die Prämien für die Autohaftpflicht- und Autovollkasko­versicherung sowie die Mobilitäts- und Rückreisekosten sind der individuel­len Lebensführung zuzurechnen und aus den allgemeinen Lebens­haltungskosten und dem Einkommensfreibetrag zu bestreiten. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist insofern nicht schlechter gestellt als andere Personen, deren effektive Lebenshaltungskosten aufgrund ihrer konkreten Lebensumstände über der gesetzlichen Obergrenze der Kosten liegen. Hinsichtlich der aufgeführten AHV-(Mindest-)Beiträge erscheint zumindest fraglich, ob diese als Ausgaben angerechnet werden können. Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen aber dahingestellt bleiben; selbst eine (vollumfängliche) Anrechnung zu Gunsten der Beschwerdeführerin im geltend gemachten Umfang von Fr. 954.80 ver­mag am klaren Ergebnis nichts Wesentliches zu ändern.

3.7 Auf der Basis der vorangehenden Zahlen ergeben sich im Fami­li­enbudget der Mutter für das Ausbildungsjahr 2011/2012 (höchstens) an­re­chenbare Kosten von insgesamt Fr. 28ʹ164.80 (Grundbedarf: Fr. 11ʹ520.--, Wohnkosten: Fr. 9ʹ490.--, medizinische Grundversorgung: Fr. 3ʹ800.--; AHV-Beiträge: Fr. 954.80; Integrations­zulage pro in Ausbildung stehendes Kind: Fr. 2ʹ400.--). Diesen stehen (mindestens) unbestrittene anrechenbare Renteneinkünfte der Mutter von Fr. 39ʹ390.--gegenüber (Total Einkünfte: Fr. 44ʹ190.-- minus Einkommensfreibetrag von Fr. 4ʹ800.--). Folglich resul­tiert im Familienbudget der Mutter – selbst auf der für die Beschwerde­führerin in mehrfacher Hinsicht günstigsten Berechnungsgrundlage, wo­bei offen bleiben kann, ob dies rechtlich überhaupt zulässig ist – jedenfalls ein Einkommensüberschuss von Fr. 11ʹ225.20. D.h. selbst auf der Grund­lage dieser Annahmen fällt die anrechenbare elterliche Leistung nur wenig tiefer aus als der in der Rückerstattungsverfügung angerechnete Betrag von Fr. 12ʹ832.--. Wie es sich mit der Vermögenssituation der Mutter der Beschwerdeführerin im Einzelnen verhält und ob sie namentlich über wei­tere Einkünfte aus Vermögen verfügt, kann bei diesem Ergebnis offen blei­ben, da allfälliges weiteres Vermögen oder Einkünfte an der Rücker­stattungspflicht der umstrittenen Ausbildungsbeiträge nichts ändern würde.

3.8 Im persönlichen Budget der Beschwerdeführerin sind die Kosten für die Kantons- und Gemeindesteuern bzw. die Bundessteuer anzupas­sen: Anstelle der in der Rückerstattungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteuern eingesetzten Fr. 4ʹ592.-- sind die anteilmässig bezahlten Steuern der Steuerjahre 2011 und 2012 in der Höhe von insgesamt Fr. 1ʹ475.05 zu berücksichtigen (definitive Steuerveranlagung vom 21.5.2012 für das Steuerjahr 2011 [Fr. 972.90], Vorakten ERZ, Beilagen nach pag. 12; definitive Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2012 [Fr. 1ʹ977.15; act. 5A], je inklusive Bundessteuer). Hinsichtlich der Wohn­kosten ist die Vorinstanz von effektiven Wohnkosten von Fr. 7ʹ740.--, basie­rend auf der Hälfte der damaligen Miete von Fr. 1ʹ290.-- pro Monat für die zu zweit bewohnte Wohnung ausgegangen, obschon Anhang Ziff. 6 ABV für einen Zweipersonenhaushalt ein Höchstwert von Fr. 10ʹ956.--, aus­machend pro Person Fr. 5ʹ478.--, vorsieht (vgl. Art. 31 i.V.m. Art. 19 ABV in der Fassung vom 5.4.2006). Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht geklärt zu werden (vgl. E. 3.9 hiernach). Zu Gunsten der Beschwerdeführe­rin wird im Folgenden von den effektiven Wohnkosten (Fr. 7ʹ740.--) aus­gegangen.

3.9 Demnach weist die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der korrigierten elterlichen Leistung und ihrer korrigierten Kosten für Steu­ern im Ausbildungsjahr 2011/2012 keinen Fehlbetrag, sondern einen Budget­überschuss von (mindestens) Fr. 8ʹ635.15 auf: Anrechenbaren Kosten von Fr. 25ʹ549.05 (Grundbedarf: Fr. 8ʹ814.--, Wohnkosten: Fr. 7ʹ740.--; medizinische Grundversorgung: Fr. 3ʹ800.--; Steuern: 1ʹ475.05; Ausbildungskosten: Fr. 3ʹ000.--; Fahrkosten: Fr. 720.--) stehen anrechen­bare Einnahmen von Fr. 34ʹ184.20 gegenüber (Nettoerwerbseinkommen der Beschwerdeführerin: Fr. 22ʹ959.--; anrechenbare elterliche Leistung aus Familienbudget gemäss vorangehender Berechnung: Fr. 11ʹ225.20). Die Beschwerdeführerin verfügt damit grundsätzlich über ausreichende Mittel, um ihre Ausbildung im Ausbildungsjahr 2011/2012 selber zu finan­zieren. Die ERZ hat demnach zu Recht erwogen, dass die Beschwerde­führerin für den Stipendienbeitrag von Fr. 6ʹ084.-- grundsätzlich rückerstat­tungspflichtig ist.

4.

Zu prüfen bleibt, ob die ERZ wegen eines Härtefalls ganz oder teilweise auf die Rückerstattung der Ausbildungsbeiträge hätte verzichten müssen.

4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass ein Härtefall u.a. gegeben sein könne, wenn die betroffene Person unter dem betreibungsrechtlichen Exis­tenzminimum lebe und daher eine Rückzahlung in Raten unzumutbar wäre. Die Beschwerdeführerin mache weder geltend noch belege sie, unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu leben. Dass sie von ihrer Mut­ter keine zusätzlichen Leistungen erhalte und sich noch in Ausbildung be­finde, stelle keinen Härtefall dar. Es fehle daher bei der Beschwerdeführe­rin an einer Notlage.

4.2 Nach Art. 43 Abs. 4 ABV kann die AAB in Härtefällen teilweise oder ganz auf eine Rückerstattung von Stipendien verzichten. ABG und ABV definieren den Härtefall nicht. Erläuterungen dazu enthält der Vortrag ABV (Erläuterungen zu Art. 43 bis 45). Danach kann praxisgemäss ein Ver­zicht auf die Rückforderung insbesondere erfolgen, wenn die Leistungs­fähigkeit der Schuldnerin oder des Schuldners durch besondere Verhält­nisse wie aussergewöhnliche Belastung durch die Familie, andauernde Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit, Unglücksfall, Invalidität oder andere Umstände, beeinträchtigt ist und die Schuldnerin oder der Schuld­ner dadurch in eine Notlage geraten ist und davon auszugehen ist, dass auch längerfristig keine Rückzahlung möglich und zumutbar sein wird.

4.3 Bei der Beschwerdeführerin sind keine Umstände aktenkundig, welche die Rückzahlung der umstrittenen Ausbildungsbeiträge von gut Fr. 6ʹ000.-- als besondere Härte erscheinen lassen würde. Die Beschwer­de­führerin ist alleinstehend und damit nicht mit familiären Pflichten belastet. Zudem ist aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu schliessen, dass sie erwerbsfähig ist und aufgrund ihrer Ausbildung über gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt verfügt. Kurz nach Beendigung ihrer Ausbildung trat sie im Juli 2013 eine Arbeitsstelle als Sozialarbeiterin mit einem Beschäfti­gungsgrad von 80 % an (vgl. Arbeitsvertrag vom 9.7.2013, act. 5A [nach­folgend: Arbeitsvertrag]). Die Beschwerdeführerin sollte dementsprechend in der Lage sein, den umstrittenen Ausbildungsbeitrag mittelfristig zurück­zuzahlen. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerde­führerin aus dem Umstand, dass die ERZ in der Zwischenverfügung vom 18. April 2013 betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zum Schluss gelangt ist, dass ihr zivilprozessualer Zwangsbedarf durch ihre Einnahmen nicht gedeckt ist. Die Beschwerdeführerin scheint zu ver­kennen, dass der zivilprozessuale Zwangsbedarf höher angesetzt ist als der betreibungsrechtliche Zwangsbedarf (vgl. dazu hinten E. 5.3.2) und es aufgrund der ihr obliegenden Substantiierungs- und Mitwirkungspflicht an ihr gewesen wäre darzulegen, inwiefern sie unter oder am betreibungs­rechtlichen Existenzminimum lebt. Fehl geht schliesslich das Argument, die von der Vorinstanz zitierten Entscheide (inkl. Vortrag) seien durch eine Inter­netsuche im üblichen Rahmen nicht aufzufinden, war die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin doch in keinem Zeitpunkt daran gehindert, die genannten Unterlagen bei der ERZ einzufordern.

4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerde als un­begründet erweist und die Beschwerdeführerin das Stipendium für das Aus­bildungsjahr 2011/2012 zurückzuerstatten hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.1).

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikosten­ersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Besondere Umstände können jedoch eine vom Unterliegerprinzip abweichende, dem Einzelfall und dessen Um­ständen angemessene Kostenverlegung rechtfertigen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die ERZ das recht­liche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat (vgl. vorne E. 2). Diese Gehörsverletzung, die im vorliegenden Verfahren geheilt werden konnte, darf für die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Verfahrens­kosten keine Nachteile zeitigen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9). Daher erscheint es vorliegend angemessen unter Berück­sichtigung der gesamten Umstände keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.2 Die Beschwerdeführerin ersucht im verwaltungsgerichtlichen Ver­fahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsver­treterin als amtliche Anwältin.

5.2.1 Soweit das Gesuch die Befreiung von den Verfahrenskosten an­geht, wird es durch den Kostenschluss dieses Urteils (vgl. E. 5.1 hiervor) gegenstandslos.

5.2.2 Die Verwaltungsjustizbehörde befreit eine Partei von den Kosten­pflichten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts­begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und recht­lichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Nach der Recht­sprechung gilt eine Partei als prozessbedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Fami­lie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Ge­suchseinreichung. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Ver­pflichtungen sowie andererseits die Einkommens- und Vermögensverhält­nisse (vgl. BVR 2010 S. 283 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; BVR 2014 S. 437 E. 7.2; vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.1 [Pra 99/2010 Nr. 25]). Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Partei. Sie hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich auch zu belegen (BVR 2010 S. 283 E. 2.2).

5.3 Die Prozessbedürftigkeit ist bei unselbständig erwerbstätigen Perso­nen anhand der Gegenüberstellung des monatlichen Nettoeinkommens und des zivilprozessualen Zwangsbedarfs zu ermitteln, wobei allfälliges Vermögen zu berücksichtigen ist (Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG [nachfolgend: Kreisschreiben 1], Bst. A; die in E. 6 angeführten Kreisschreiben sind ein­sehbar auf <www.justice.be.ch>, Rubriken «Themen/Zivilverfahren/Kreis­schreiben»).

5.3.1 Die Beschwerdeführerin arbeitet seit Mitte Juli 2013 zu 80 % als Sozialarbeiterin und erzielt ein Bruttoeinkommen von monatlich Fr. 4ʹ921.70. Unter anteilsmässiger Berücksichtigung des zusätzlich aus­bezahlten 13. Monatslohns ergibt sich ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 5ʹ331.85 (vgl. Arbeitsvertrag). Der Nettolohn der Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig. Ihrem Einkommen steht gemäss den von ihr eingereich­ten Unterlagen folgender zivilprozessualer Zwangsbedarf entgegen:

5.3.2 Auszugehen ist bei der Beschwerdeführerin von dem um 30 % er­weiterten monatlichen betreibungsrechtlichen Grundbetrag für allein­stehende Schuldnerinnen und Schuldner von Fr. 1ʹ200.-- (Kreisschreiben 1, Bst. A i.V.m. Beilage 1, Ziff. I zum Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichts­behörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Obergerichts des Kan­tons Bern vom 1. April 2010 [nachfolgend: Kreisschreiben B 1]). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin in einer Wohngemeinschaft mit einem Mitbewohner lebt, erscheint ein monatlicher Abzug von Fr. 150.-- angemes­sen, da sie jedenfalls bei der Beleuchtung, den Strom- oder Gaskosten, den Gebühren für die Billag und beim Telefon- und Internetanschluss Ein­sparungen erzielen kann («kostensenkende Wohngemeinschaft», vgl. Kreis­schreiben 1, Bst. D i.V.m. Beilage 1, Ziff. I und Beilage 2, ad Ziff. I zum Kreisschreiben B 1; Angaben der Beschwerdeführerin über den Mit­bewohner vom 5.3.2013, Vorakten ERZ, Beilagen nach pag. 12). Ihr um 30 % erhöhter monatlicher Grundbedarf beträgt demnach Fr. 1ʹ365.-- (Fr. 1ʹ050.-- zuzüglich Fr. 315.-- [30 %]). Dieser Grundbetrag deckt nament­lich die Ausgaben für Privatversicherungen, weshalb die von der Beschwer­deführerin nachgewiesenen Kosten für Krankenzusatzversicherungen und Hausrat- und Haftpflichtversicherung [vgl. act. 5A]) nicht separat zu berück­sichtigen sind (Kreisschreiben 1, Bst. C, Ziff. 1 und 2b); angerechnet wer­den einzig die Kosten für die obligatorische Grundversicherung von monat­lich Fr. 427.-- (Versicherungsausweis … Krankenversicherung vom 17.10.2012).

5.3.3 Hinzuzurechnen sind die Mietkosten. Gemäss dem von der Be­schwerdeführerin zu den Akten gegebenen Zahlungsbeleg überweist sie ihrem Mitbewohner monatlich Fr. 800.-- für «Miete etc.» (Inlandzahlung Credit Suisse vom 30.7.2013, act. 5A). Sie unterlässt es indes zu präzisie­ren, worin das «Etc.» besteht. Naheliegend scheint, dass es sich dabei um die Beteiligung an Nebenkosten und Gebühren handelt (z.B. Internetan­schluss, Gebühren Billag), welche bereits durch den monatlichen Grundbe­darf abgedeckt sind (vgl. Kreisschreiben 1, Bst. C, Ziff. 1). Es ist daher ledig­lich die Hälfte des effektiven Mietzinses (samt Nebenkosten) von (heute) Fr. 1ʹ490.--, ausmachend Fr. 745.-- anzurechnen (Mietvertrag vom 20.9.2011, Vorakten ERZ, Beilagen nach pag. 12).

5.3.4 Hinzu kommen überdies unumgängliche Berufsauslagen, wozu nament­lich die Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem öffentli­chen Verkehr zählen. Die Beschwerdeführerin macht monatliche Kosten für das SBB-Abonnement von Fr. 225.-- geltend (Schreiben der Beschwerde­führerin vom 2.9.2013, act. 5; Zahlungsbeleg Credit Suisse vom 31.7.2013, act. 5A).

5.3.5 Zu berücksichtigen sind grundsätzlich auch die laufenden Steuern. Im Jahr 2012 hat die Beschwerdeführerin bei einem steuerbaren Einkom­men von Fr. 12ʹ700.-- Steuern in der Höhe von Fr. 1ʹ977.15 bezahlt (defini­tive Steuerveranlagung für 2012 vom 12.6.2013, act. 5A; vgl. auch vorne E. 3.8). 2013 dürfte ein höherer Steuerbetrag geschuldet sein, da die Beschwerdeführerin an der Mitte Jahr angetretenen Stelle als Sozial­arbeiterin ein deutlich höheres Einkommen erzielt (vgl. vorne E. 5.3.1). Ob­schon in der eingereichten Be­stätigung der Steuerbehörde der Wohnsitz­gemeinde Angaben über die voraussichtliche Höhe der zu bezahlenden Steuern im Steuerjahr 2013 fehlen (Bestätigung vom 12.8.2013, act. 5A), ist für die Ermittlung des zivil­prozessualen Zwangsbedarfs zu ihren Gunsten für die laufenden Steuern ein Betrag von monatlich Fr. 600.-- einzusetzen.

5.4 Auf der Basis der vorgenannten Zahlen resultiert bei der Beschwer­de­führerin ein monatlicher zivilprozessualer Zwangsbedarf von Fr. 3ʹ362.-- (erweiterter Grundbedarf: Fr. 1ʹ365.--; Krankenkasse: Fr. 427.--; Miete: Fr. 745.--; SBB-Abo: Fr. 225.--; laufende Steuern: Fr. 600.--). Diesem Zwangs­bedarf steht ein monatliches Bruttoeinkommen vom Fr. 5ʹ331.85 gegenüber (vgl. vorne E. 5.3.1). Auch ohne Kenntnis des an sich mass­geblichen Nettoeinkom­mens muss ihre Prozessbedürftigkeit unter diesen Umständen verneint werden, da die Beschwerdeführerin über die nötigen eigenen Mittel verfügt, um die Kosten dieses nicht sehr kostspieligen Prozesses innert Jahresfrist zu tilgen (Kreisschreiben 1, Bst. E; vgl. etwa auch BVR 2014 S. 437 E. 7.2 mit zahlreichen Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin ist demnach abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, ohne dass die Frage der Aussichts­losigkeit der Beschwerde und eine allfällige Unterstützungspflicht der Mut­ter bezüglich der Prozesskosten zu prüfen wäre.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ge­worden ist.

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

4. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

der Erziehungsdirektion des Kantons Bern

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

stipend refunddevolutive effectright to be heardbudget calculationhardship waiverlegal aidprocedural povertyincome review

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal could also target the original repayment decision of the AZD

Decisione estratta

Only the ERZ decision was appealable because the appeal to the ERZ had full devolutive effect; the request to annul the original AZD decision was not entered into.

Motivazione estratta

The lower administrative decision was replaced by the ERZ decision, so the original decision ceased to be the object of judicial review.

Questione giuridica chiave

Whether the ERZ violated the right to be heard by not fully examining the budget calculations

Decisione estratta

Yes, the ERZ failed to fully review the budget items relevant to the refund, which amounted to a hearing violation.

Motivazione estratta

Because the refund depended on the correct calculation of the applicant's and her mother's financial means, the ERZ had to reassess the entitlement and amount of the stipend once changed circumstances were found.

Questione giuridica chiave

Whether the hearing violation required annulment or could be cured on appeal

Decisione estratta

The violation was cured on appeal because the court had full review power and the applicant suffered no procedural disadvantage.

Motivazione estratta

A remittal would have caused unnecessary delay and formalistic redundancy; the appellate court could examine the matter fully.

Questione giuridica chiave

Whether changed financial circumstances justified recalculation and refund of the stipend

Decisione estratta

Yes. The applicant's actual income exceeded the income declared in the application, triggering review and repayment under the Stipend Act.

Motivazione estratta

Article 19 ABG requires recalculation and repayment where circumstances change; the applicant's income in 2011/2012 was materially higher than the projected income used for the grant.

Questione giuridica chiave

Whether the mother's income and budget were assessed incorrectly so as to eliminate the refund duty

Decisione estratta

No. Even using the applicant's most favorable assumptions, the mother's budget still showed a substantial surplus sufficient to support the refund.

Motivazione estratta

The court corrected some items such as housing costs and taxes, but after recalculation the parental contribution remained high enough to cover the disputed stipend amount.

Questione giuridica chiave

Whether a hardship exception should waive repayment in whole or in part

Decisione estratta

No hardship was shown that would make repayment unreasonable or impossible.

Motivazione estratta

The applicant was employable, had later obtained work as a social worker, and had not shown that she lived at the debt-enforcement subsistence minimum or faced special burdens.

Questione giuridica chiave

Whether the applicant was entitled to free legal aid and appointed counsel

Decisione estratta

No. She was not shown to be procedurally needy because her income was sufficient to pay litigation costs within one year.

Motivazione estratta

Her monthly income exceeded her civil procedural subsistence needs, so she could not qualify for exemption from costs or counsel appointment.

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