Victim assistance does not cover attorney fees if legal aid was available

100 2013 144Tribunale amministrativo27 gen 2014Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The complainant, an assault victim, sought OHG payment of attorney fees from the criminal case after the canton had denied the request. The Verwaltungsgericht held that victim assistance is subsidiary to available criminal legal aid. Since the complainant could have requested unentgeltliche Rechtspflege in the criminal proceedings and thereby obtained reimbursement of attorney fees, the OHG claim was properly rejected. The appeal was dismissed. The court nevertheless granted legal aid for the administrative appeal, appointed counsel, and ordered no court costs.

Massima Omnilex

Art. 4 OHG; victim assistance is subsidiary to available unentgeltliche Rechtspflege in the criminal proceedings; an entitled victim must first claim legal aid, and failure to do so cannot be remedied by later OHG claims for the same attorney fees. Cantonal victim-assistance authorities may determine as a preliminary question whether the conditions for criminal legal aid were met, provided the competent criminal authority has not already ruled on the matter (consid. 3.3–3.6). Art. 111 VRPG; legal aid in the administrative appeal requires indigence and non-frivolous claims, with appointment of counsel justified where the legal and factual circumstances so require (consid. 4.2).

Testo completo

100.2013.144U

MUT/SIL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 27. Januar 2014

Verwaltungsrichter Müller

Gerichtsschreiber Sieber

A.________ vertreten durch Fürsprecher ...

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Rathausgasse 1, 3011 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Opferhilfe; Übernahme der Anwaltskosten des Strafverfahrens (Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 26. März 2013; 2013-11708)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2014, Nr. 100.2013.144U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Am 14. Februar 2009 wurde A.________, geboren am … 1972, Opfer eines tätlichen Übergriffs durch B.___. Mit Urteil vom 4. Februar 2010 sprach das Kreisgericht II ... Letzteren wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren sowie zur Bezahlung einer Genug­tuung über Fr. 3'500.-- und von Interventionskosten von Fr. 6'300.45 an A.________ als Privatkläger.

Am 22. Februar 2013 stellte A.________ bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) eine als «Gesuch um Ent­schädigung und Genugtuung gemäss OHG» bezeichnete Eingabe um Über­nahme der Anwaltskosten sowie Genugtuung gemäss Strafurteil vom 4. Februar 2010. Die GEF nahm die Eingabe als Gesuch um Genugtuung und längerfristige Hilfe (Übernahme der Anwaltskosten) entgegen. Mit Ver­fügung vom 26. März 2013 wies sie das Gesuch um Übernahme der An­waltskosten ab. Gleichzeitig schrieb sie «das Gesuch um Entschädigung» – also das Gesuch um Übernahme von Anwaltskosten unter dem Titel Ent­schädigung – als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Soweit die Genug­tuung betreffend hat die GEF noch nicht über das Gesuch entschieden.

B.

Gegen die Verfügung vom 26. März 2013 hat A.________ am 29. April 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die ange­fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Gesuch um Über­nahme der Anwaltskosten im Strafverfahren zu entsprechen. Gleichzeitig hat A.________ ein Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgelt­liche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gestellt.

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2013 schliesst die GEF auf Abwei­sung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straf­taten [EG OHG; BSG 326.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanz­lichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten. – Angefochten ist eine Teilverfügung (vgl. hierzu BVR 2010 S. 418 E. 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.6). Diese ist im glei­chen Verfahren wie eine Endverfügung anfechtbar (vgl. BVR 2002 S. 481 E. 2b; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 13).

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen (Art. 80 VRPG). Ob es im Bereich der längerfristigen Hilfe gemäss Art. 13 ff. OHG auch eine Angemessenheitskontrolle durch­führt (vgl. Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]), ist unklar, kann aber, wie sich ergeben wird, hier offen­bleiben.

1.3 Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, behan­deln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga­nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Strittig ist die Übernahme von Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 6'300.45. Der Entscheid fällt damit in die einzelrichterliche Zuständig­keit.

2.

Die Vorinstanz hat das unter dem Titel «Entschädigung» gestellte Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten als Gesuch um längerfristige Hilfe entge­gengenommen (angefochtene Verfügung, S. 3). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 131 II 121 E. 2.4 [Pra 2005/94 Nr. 145]; Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, Art. 19 N. 23; vgl. auch BGE 133 II 361 E. 5.2 und 5.3 [Pra 2008/97 N. 25]), denn die unrichtige Bezeichnung des geltend ge­machten Anspruchs schadet nicht (vgl. Peter Gomm, a.a.O., Art. 19 N. 23; Eva Weishaupt, Finanzielle Ansprüche nach Opferhilfegesetz, in SJZ 2002 S.322 ff. und 349 ff., 323 und 349 Anm. 1). Hat die GEF das Gesuch des Beschwerdeführers als ein solches um längerfristige Hilfe entgegengenom­men, war es aber nicht zulässig, dieses gleichzeitig als Gesuch um Ent­schädigung abzuschreiben (vgl. die angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziffer 1). Der Beschwerdeführer hat nur ein Gesuch gestellt, das nicht gleich­zeitig auf zwei verschiedene Arten erledigt werden kann. In der Sache hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers indessen materiell behandelt, sodass diesem aus der gleichzeitigen Abschreibung kein Nachteil entstanden ist.

3.

3.1 Umstritten ist die Übernahme der dem Beschwerdeführer im Straf­verfahren gegen B.___ entstandenen Anwaltskosten durch den Kanton. – Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychi­schen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach dem OHG (Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Opferhilfe umfasst unter anderem die längerfristige Hilfe (vgl. Art. 2 Bst. d und Art. 13 Abs. 2 OHG). Diese beinhaltet die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OHG). Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig ge­währt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Per­son oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (sog. Subsidiarität der Opferhilfe; Art. 4 Abs. 1 OHG). Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genug­tuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu be­mühen (Art. 4 Abs. 2 OHG).

3.2 Nach Ansicht der Vorinstanz besteht aufgrund der Subsidiarität der Opferhilfe kein Anspruch auf Übernahme der Anwaltskosten des Be­schwerdeführers. Dieser habe es unterlassen, im Strafverfahren unent­geltliche Rechtspflege erhältlich zu machen, obgleich ihm dies nach dem damals geltenden Prozessgesetz möglich gewesen wäre (vgl. angefoch­tene Verfügung, S. 3 f.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Subsidiaritätsgrundsatz greife vorliegend nicht, da er im Strafverfahren «effektiv und faktisch» das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege nicht erhalten habe. Ohnehin könne nur die zuständige Straf­behörde bzw. das zuständige Strafgericht über die unentgeltliche Rechts­pflege im Strafverfahren entscheiden, nicht aber eine (nicht-richterliche) Verwaltungsbehörde (vgl. Beschwerde, S. 4 f.). – In sachverhaltlicher Hin­sicht ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, im Strafverfahren um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. Daher haben die Strafbehörden über diese nicht entschieden (vgl. Beschwerde, S. 3).

3.3 Der Beschwerdeführer ist unstreitig Opfer im Sinn von Art. 1 Abs. 1 OHG und hat daher grundsätzlich Anspruch auf Hilfe nach diesem Gesetz. Nach dem in Art. 4 OHG festgeschriebenen Subsidiaritätsgrundsatz tritt die Opferhilfe indessen gegenüber Leistungen der Täterin oder des Täters oder von anderen Personen oder Institutionen zurück. Subsidiär ist sie ins­besondere auch gegenüber der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. BGE 131 II 121 E. 2.3 [Pra 2005/94 Nr. 145]; 123 II 548 E. 2a; BVR 2011 S. 27 E. 6.3.1, 2008 S. 58 E. 2.1). Es besteht grundsätzlich kein Bedarf mehr für die Übernahme der Anwaltskosten durch die Opferhilfe, wenn dem Opfer nach dem kantonalen Verfahrensrecht ein Anspruch auf unentgeltli­che Rechtspflege und Verbeiständung zusteht. Das Opfer ist verpflichtet, vorrangig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach, kann es sein Versäumnis nicht unter Rück­griff auf das Opferhilferecht kompensieren (vgl. BGer 1C_26/2008 vom 18.6.2008, in ZBl 2009 S. 280 E. 4 [hier hatte die zuständige Behörde dem Opfer vorgängig sogar subsidiäre Gutsprache für die Anwaltskosten erteilt]; SVGer ZH 27.11.2012 [OH.2012.00009], E. 4.2; vgl. auch Dominik Zehntner, in Gomm/Zehntner [Hrsg.], a.a.O., Art. 14 N. 27). – Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es damit nicht darauf an, ob «effek­tiv und faktisch kein anderer Leistungsträger die Kosten ersetzt». Vielmehr ist darauf abzustellen, ob (tatsächlich) ein Anspruch auf unentgeltliche Rechts­pflege bestanden hat. Stellt sich heraus, dass dem so ist, der Be­schwerdeführer es aber versäumt hat, den Anspruch geltend zu machen, ist die Abweisung des Gesuchs um Übernahme der Anwaltskosten nicht zu beanstanden. Dies überzeugt auch im Ergebnis, denn sonst wäre es mög­lich, durch Unterlassen der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber zahlungsfähigen Dritten die Subsidiarität der Opferhilfe zu umgehen (vgl. auch die angefochtene Verfügung, S. 3 f.). Ebenso wird der Subsidiaritäts­grundsatz im Übrigen im Anwendungsbereich des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) verstanden (vgl. BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2005 S. 400 E. 5.1.1; vgl. auch BGE 131 I 166 E. 4.1, 130 I 71 E. 4.3).

3.4 Die Opferhilfebehörden haben nach dem Gesagten in Fällen wie dem vorliegenden zu prüfen, ob das Opfer im Strafverfahren einen An­spruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehabt und auf diesem Weg hätte Ersatz für die (gegebenenfalls zwar zugesprochenen, aber uneinbring­lichen) Anwaltskosten erlangen können. Der Einwand des Beschwerde­führers, hierüber hätten die Straf- und nicht die Verwaltungsbehörden zu entscheiden, überzeugt demgegenüber nicht: Den Verwaltungs- und Ver­waltungsjustizbehörden ist es unbenommen, soweit notwendig (Vor-)Fra­gen aus anderen Rechtsgebieten zu beantworten. Dies jedenfalls solange, als die an sich zuständige Behörde – wie hier – über die Frage nicht befun­den hat (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 5 N. 5; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 58 ff.; für das Bauverfahren vgl. BVR 1990 S. 374 E. 2b und c; VGE 2013/133 vom 3.10.2013, E. 4.1).

3.5 Die Vorinstanz hat damit zu Recht geprüft, ob der Beschwerdefüh­rer im Strafverfahren gegen B.___ Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hatte. Sie hat dies bejaht, was nicht bestritten wird und auch nicht zu beanstanden ist: Gemäss Art. 53 Abs. 1 des damals anwendbaren Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV; BAG 95-65; in Kraft bis 31.12.2010) konnte einer Privatklägerin oder einem Privatkläger – als solcher was der Beschwerdeführer am Strafverfahren beteiligt (vgl. Akten GEF, pag. 39) – auf Gesuch hin das Recht zur unentgeltlichen Pro­zessführung erteilt und ihr oder ihm eine im Kanton Bern zur Ausübung des Anwaltsberufs zugelassene Person beigeordnet werden, sofern die beson­deren Umstände dies rechtfertigten und die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Ausserdem war erforderlich, dass die Privatklägerin oder der Privatkläger den Prozess nicht ohne Beschränkung des notwendi­gen Lebensunterhalts für sich und ihre oder seine Familie zu bestreiten vermochte (vgl. Art. 53 Abs. 2 StrV i.V.m. Art. 77 Abs. 1 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom 7. Juli 1918 ([ZPO; GS III S. 103; in Kraft bis 31.12.2010]). Der Beschwerdeführer war lange arbeitslos bzw. nicht in der Lage, eine Arbeit zu finden, welche die Lebenshaltungskosten für seine Familie gedeckt hätte. Aufgrund der zu seinem Nachteil verübten Straftat war er zudem für längere Zeit arbeitsunfähig (vgl. Akten GEF, pag. 45). Spätestens seit April 2010 – zwei Monate nach Ausfällung des Strafurteils – musste er zudem mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werden (vgl. Akten GEF, pag. 49). Die Voraussetzung der Prozessarmut war daher gegeben. Das Verfahren, das mit der Verurteilung von B.___ endete, kann weiter nicht als von vornherein aussichtlos beurteilt werden. Sodann stand eine schwere Straftat zur Beurteilung. Auch ist der Beschwerdeführer erst relativ spät in die Schweiz gekommen (vgl. Akten GEF, pag. 45), wes­halb ein Strafverfahren für ihn mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen sein dürfte. Damit liegen auch besondere Umstände nach Art. 53 Abs. 1 StrV vor, welche die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gerechtfertigt hätten (vgl. Thomas Maurer, Das bernische Straverfahren, 2. Aufl. 2003, S. 141).

3.6 Der Beschwerdeführer hatte damit Anspruch auf unentgeltliche Rechts­pflege und es wäre ihm möglich gewesen, sich seine Anwaltskosten im Strafverfahren gegen B.___ ersetzen zu lassen. Keine Rolle spielt dabei, dass B.___ zur Zahlung dieser Kosten verurteilt worden ist (vgl. Akten GEF, pag. 39). Da dieser unbestritten nicht zah­lungsfähig ist, hätte der Beschwerdeführer seine Kosten jedenfalls dem Kanton gegenüber geltend machen können (vgl. Art. 53 Abs. 2 StrV i.V.m. Art. 82 Abs. 3 ZPO). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz das Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten durch die Opfer­hilfebehörden abgewiesen hat. – An diesem Ergebnis vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, die Opferhilfebehörden hätten ihm geraten, sich an einen Anwalt zu wenden (Beschwerde, S. 3). Wie die GEF zu Recht ausführt (Beschwerdeantwort, S. 2), hat dieser Rat den Beschwerdeführer bzw. dessen Anwalt nicht davon entbunden, sich im Strafverfahren um unentgeltliche Rechtspflege zu bemühen. Nicht nachvoll­ziehbar ist schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt (Beschwerde, S. 5). Soweit er­sichtlich geht er von denselben tatsächlichen Umständen wie die Vor­instanz aus. Auf S. 4 der Beschwerde führt er selbst denn auch aus, es sei einzig die «Rechtsfrage» der Subsidiarität der Opferhilfe strittig. Vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens unberührt bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz der Anwaltskosten gegenüber B.___.

4.

4.1 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (vgl. Art. 30 Abs. 1 OHG). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gestellt.

4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei­chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver­hältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). – Diese Voraussetzun­gen sind vorliegend erfüllt: Der Beschwerdeführer wird von der Einwoh­nergemeinde C.___ mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt und ist prozessarm. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren zu klärenden Rechtsfragen kann sein Gesuch sodann nicht von vornherein als geradezu aussichtslos be­zeichnet werden. Zuletzt stammt der Beschwerdeführer nicht aus der Schweiz und ist auf anwaltliche Vertretung angewiesen (vgl. dazu E. 3.5 hiervor). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzu­heissen und dem Beschwerdeführer ist Fürsprecher ... als amt­licher Anwalt beizuordnen.

4.3 Der tarifmässige Parteikostenersatz ist im vorliegenden Fall ent­sprechend der Kostennote von Fürsprecher ... vom 16. Dezember 2013, welche mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (vgl. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwalts­gesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]), auf Fr. 625.--, zuzüglich Fr. 35.80 Auslagen und Fr. 52.85 MWSt (8 % von Fr. 660.80), insgesamt Fr. 713.65, festzusetzen (vgl. Art. 42a Abs. 3 KAG).

Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Ent­schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 2,5 Stun­den ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 500.-- (2,5 x Fr. 200.--), zuzüg­lich Fr. 35.80 Auslagen und Fr. 42.85 MWSt (8 % von Fr. 535.80), insge­samt Fr. 578.65, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist aus der Gerichts­kasse zu entschädigen, wobei die Kosten für den unentgeltlichen Rechts­beistand nicht zurückerstattet werden müssen (vgl. Art. 30 Abs. 3 OHG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge­heissen.

3. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfah­renskosten erhoben.

4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwer­deführer Fürsprecher ..., als amtlicher Anwalt beige­ordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 713.65 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Fürsprecher ... aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 578.65 (inkl. Aus­lagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet.

5. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

dem Beschwerdegegner

dem Bundesamt für Justiz

Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

victim assistancesubsidiaritylegal aidcriminal proceedingsattorney feesindigenceappointed counselcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether victim assistance had to cover the attorney fees incurred in the criminal proceedings.

Decisione estratta

No. Because the complainant would have been entitled to criminal legal aid and could have sought reimbursement that way, victim assistance remained subsidiary.

Motivazione estratta

OHG assistance is subsidiary to claims against liable third parties and to available legal aid. A victim must first seek unentgeltliche Rechtspflege; failure to do so cannot be cured by shifting the same costs to victim assistance. The cantonal authority may examine that preliminary question itself.

Questione giuridica chiave

Whether the complainant was entitled to legal aid for the administrative appeal before the Verwaltungsgericht.

Decisione estratta

Yes. The complainant lacked means and the appeal was not hopeless; appointment of counsel was justified.

Motivazione estratta

The appellant was supported by municipal social assistance, was indigent, and needed legal representation given the legal and factual issues.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged for the administrative appeal.

Decisione estratta

No court costs were imposed.

Motivazione estratta

Victim-assistance proceedings are exempt from court costs under the applicable OHG rule.

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